Lexipedia

Entscheid

SB.2001.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00048

21. November 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6497)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die A AG mit Sitz in V (Kanton W) verfolgt

nach Art. 2 ihrer Statuten "öffentliche Zwecke durch Übernahme von

wirtschaftlich gefährdeten Immobi­lien, welche mit eidgenössischer oder

kantonaler Wohnbauhilfe erstellt worden sind". Zudem bezweckt sie die Förderung

des preisgünstigen Wohnungsbaus sowie die Verhinderung der Spekulation auf dem

Wohnungsmarkt. Dazu nimmt die Gesellschaft nach Möglichkeit die von der öffentlichen

Hand angebotenen Massnahmen zur Förderung und Verbilligung des Wohnungsbaus

sowie des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum in Anspruch. Die öffentliche

Hand (Bund und Kantone) soll gemäss Art. 3 der Statuten zu mindestens 90 % am

Aktienkapital beteiligt sein. Zurzeit ist die Schweizerische Eidge­nossenschaft

Alleinaktionärin der A AG.

In Ziff. 4.1 und 4.2 des von der

Schweizerischen Eidgenossenschaft der A AG erteilten

"Leistungsauftrags" wird festgehalten:

"Die A AG wird beauftragt, im Rahmen

ihrer finanziellen Möglichkei­ten und entsprechend ihrer von der Auftraggeberin

[der Eidgenossenschaft] noch näher zu genehmigenden Geschäftspolitik Not

leidende WEG-Grundstücke [...] sowie Beteiligungen an WEG-Objekten zu

übernehmen, zu verwalten und wieder zu veräussern. [...] Bei all diesen

Tätigkeiten steht für die Beauftragte [die A AG] die Ver­lustminderung zugunsten

des Bundes im Vordergrund.

Das BWO [das Bundesamt für Wohnungswesen]

orientiert die Beauftragte über WEG-finanzierte Objekte, welche schwer

gefährdet oder bereits der Zwangsverwertung ange­meldet sind. Es liefert ihr

dazu eine Zusammenstellung der auf dem Objekt liegenden Belastungen. Die

Beauftragte lässt unmittelbar danach durch von ihr mandatierte Liegen­schaftsexperten

eine unabhängige Schätzung durchführen. Die Geschäftsleitung legt im Einzelfall

die Steigerungslimite entsprechend ihrer Geschäftspolitik fest. [...]

Die Beauftragte informiert das BWO

unverzüglich über alle relevanten Daten im Zusammenhang mit dem Erwerb von

WEG-Objekten."

Am 30. März 2001

erwarb die A AG von der Genossenschaft Z sieben Wohnhäuser am P-weg in der

Gemeinde X (Kat.Nrn. 1-2, 3, 4 und 5) zum Preis von Fr. 9'000'000.-. Diese

Liegenschaften waren auf der Grundlage des Wohnbau- und

Eigentumsförderungsgesetz vom 4. Oktober 1974 (WEG) mit Bundesmitteln erstellt

und mit Grundpfandverschreibungen zugunsten der Schweizerischen

Eidgenossenschaft belastet worden. Im Rahmen des Grundstückerwerbs trat die A

AG in den öffent­lichrechtlichen Vertrag mit dem Bundesamt für Wohnungswesen

bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein und verpflichtete sich des Weiteren

zur Übernahme des hälftigen Anteils der auf die Verkäuferschaft fallenden

Handänderungssteuer.

Aus Anlass dieser Handänderungen bezog das

Grundbuchamt Y am 30. März 2001 von der A AG eine Handänderungssteuer von

Fr. 90'000.-. Die Gemeinde X bestätigte diese Steuereinschätzung mit

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2001.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission III wies den

hiergegen erhobenen Rekurs am 11. Juli 2001 ab

III. Mit Beschwerde vom 20. August 2001 liess

die A AG dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei von der Handänderungssteuer

zu befreien und die Steuerauflage sei aufzuheben. Ausserdem beantragte sie, die

Beschwerde bis zum Vorliegen der Antwort der Eid­genössischen Steuerverwaltung

bezüglich ihrer Unterstellung unter die Steuerbefreiungs­bestimmung des

Garantiegesetzes zu sistieren.

Die Steuerrekurskommission III und die

Gemeinde X verzichteten auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdeantwort.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Von der Handänderungssteuer sind laut §

229.

Abs. 3 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) Handänderungen an

Grundstücken befreit, die veräussert oder erworben werden durch den Bund und

seine Anstalten, nach Massgabe des Bundesrechts.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

26.

März 1934 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der

Eidgenossenschaft (Garantiegesetz; GarG) sind die Eidgenossenschaft sowie ihre

Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch

die Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht

unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen.

Die Beschwerdeführerin ist eine

Aktiengesellschaft und damit privatrechtlich organisiert. Sie ist infolgedessen

weder eine (selbständige oder unselbständige) Anstalt noch ein Betrieb oder

eine unselbständige Stiftung des Bundes (vgl. dazu ausführlich Marco Greter, in

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art.

56.

DBG N. 4 ff.; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 56 N. 2). Dem Umstand, dass

der Bund Alleinaktionär der Beschwerdeführerin ist, kommt keine Bedeutung zu,

denn die Steuerbefreiung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 GarG setzt die

Inkorporation in eine der in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten

Rechtsformen des öffentlichen Rechts voraus.

Angesichts dieser klaren Rechtslage

rechtfertigt sich die von der Beschwerdeführerin beantragte Sistierung des

Verfahrens bis zum Vorliegen der Antwort der Eidgenös­­sischen Steuerverwaltung

(EStV) bezüglich ihrer Unterstellung unter die Steuerbefreiungsbestimmung des

Garantiegesetzes nicht. Hiervon abgesehen wäre die Rechtsauffassung der EStV

für das Verwaltungsgericht nicht verbindlich.

b) Da die Beschwerdeführerin schliesslich

auch nicht kraft anderweitiger bundes­gesetzlicher Grundlage steuerbefreit ist

(vgl. etwa die Beispiele bei Greter, Art. 56 DBG N. 7), entfällt die

Befreiung der Beschwerdeführerin von der Handänderungssteuer im Sinn von § 229

Abs. 3 lit. a StG.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

...