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Entscheid

SB.2001.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00053

23. Januar 2002Deutsch6 min

(URT.2002.6611)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der 1939 geborene A. war bis 31. Dezember

1999 bei der C. AG angestellt und erzielte dabei im Jahr 1999 einen Lohn von

Fr. 389'301.-. Am 20. Mai 1999 wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund

einer Umstrukturierung und im Zug der Nachfolgeplanung per Ende Jahr vorzeitig

pensioniert werde. Im Oktober 1999 überwies A. der Vorsorgeeinrichtung seiner

Arbeitgeberfirma unter dem Titel "Einkauf von Beitragsjahren" einen

Betrag von Fr. 150'000.-; ent­sprechende Einlagen von je Fr. 100'000.-

hatte er jeweils bereits in den Jahren 1995 bis 1997 getätigt. Im Januar 2000

wurde ihm das gesamte Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 1'754'654.-

ausbezahlt.

Das kantonale Steueramt stellte sich auf den

Standpunkt, der erwähnte Einkaufsbetrag habe nicht der Schliessung einer

Vorsorgelücke gedient, sondern sei lediglich zu Steu­erumgehungszwecken

geleistet worden, weshalb er nicht abzugsfähig sei. Gestützt darauf schätzte es

die Eheleute A. am 30. Januar 2001 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) ein. An dieser

Einschätzung hielt das Steueramt mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2001 fest.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission I hiess den

Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 28. August 2001 gut. Sie liess den

erwähnten Einkaufsbetrag von Fr. 150'000.- zum Abzug zu und setzte das

steuerbare Einkommen der Steuerperiode 1999 auf Fr. ... (zum Satz von

Fr. ...) herab.

III. Das kantonale Steueramt beantragte mit

Beschwerde vom 18. September 2001 dem Verwaltungsgericht, die Pflichtigen seien

(entsprechend dem Einspracheentscheid) für die Steuerperiode 1999 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) zu

veranlagen.

Die Steuerrekurskommission I und die

Pflichtigen schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Von den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1

lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die gemäss Gesetz,

Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prä­mien und Beiträge zum Erwerb

von Ansprüchen (unter anderem) aus Einrichtungen der be­ruflichen Vorsorge.

Diese Bestimmung vollzieht die

bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die

berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982

(BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an

Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen

geleisteten Bei­träge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und

Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge

an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf von

Lohnerhöhungen oder verbesserten Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei

spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem Leistungs- oder dem

Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich

betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 31 N. 60; Rainer

Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,

Basel/Genf/München 2000, Art. 33 DBG N. 23 und 25; RB 1996 Nr. 48).

2.

Das beschwerdeführende kantonale Steueramt

vertritt in Übereinstimmung mit anderen kantonalen Steuerverwaltungen (etwa der

Kantone Graubünden und Aargau, vgl. StR 54 [1999] 708 bzw. StR 56 [2001] 162),

der Steuerpflichtige, der – wie hier – kurz vor der Pensionierung der

Vorsorgeeinrichtung eine grössere Zahlung für den Einkauf von Bei­tragsjahren

leiste und in der Folge bei der Pensionierung eine Kapitalabfindung beziehe,

ver­bessere den Vorsorgeschutz nicht. Dies widerspreche deshalb einerseits der

Vorschrift von Art. 80 Abs. 2 BVG, wonach Einkünfte und Vermögenswerte

ausschliesslich der beruflichen Vorsorge zu dienen hätten, und stelle

andererseits eine nicht hinzunehmende Steuerumgehung dar.

Dem Steueramt ist zwar zuzugeben, dass das

geschilderte Vorgehen unter dem Gesichtswinkel des Vorsorgezwecks als

fragwürdig und einzig darauf ausgerichtet erscheint, eine Steuereinsparung zu

erzielen. Doch geht das beschwerdeführende Amt offenkundig von einem zu engen

Vorsorgeverständnis aus. Wenn im Einklang mit dem BVG unter dem Begriff der

beruflichen Vorsorge allgemein die Abdeckung der Risiken Alter, Tod und In­validität

zu verstehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 BVG; Linda Peter-Szerenyi, Der

Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, Zürich 2001, S. 18), so dient jeder Erwerb

eines diese Risiken abdeckenden Vorsorgeanspruchs der beruflichen Vorsorge, und

zwar – entgegen der Auffassung des Steueramts – ganz unabhängig davon, ob dies

als ökonomisch sinnvolle Vermögensanlage erscheint.

Des Weiteren können die reglementarischen

Bestimmungen laut Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BVG – wie im vorliegenden Fall –

vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder

Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Stellt mithin der

Gesetzgeber die Kapitalabfindung als Leistungsform der Rente gleich, so verstösst

es gegen das Gesetz und ist es im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 willkürlich, weil sachwidrig, die Abzugsfähigkeit von

Einkaufsbeiträgen von der Form der Vorsorgeleistung abhängig zu machen. Wenn

Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BVG fordert, für die Altersleistung habe der Versicherte

die Erklärung, er wolle eine Kapitalabfindung, spätestens drei Jahre vor

Entstehung des Anspruches abzugeben, so ist darin eine zum Schutz der

Vorsorgeeinrichtung aufgestellte Ordnungsvorschrift zu erblicken, welche

naturgemäss vor allem die Altersleistung bei Pensionierung im ordentlichen

Rücktrittsalter beschlägt.

Schliesslich kommt in dem hier zu

beurteilenden Fall hinzu, dass der pflichtige Ehemann bereits in den

vorangegangenen Jahren 1995 bis 1997 jeweils Einkaufsbeträge von

Fr. 100'000.- bezahlt hatte, weshalb die im Jahr 1999 entrichtete

Einkaufssumme von Fr. 150'000.- weder als einmalig noch als ungewöhnlich

hoch erscheint.

Unter diesen Umständen erweist sich das

Vorgehen des pflichtigen Ehemannes als gesetzmässig und ist es auch nicht als

Steuerumgehung zu würdigen. Im Übrigen kann sich das Verwaltungsgericht damit

begnügen, auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der

Steuerrekurskommission I zu verweisen, denen es vollumfänglich beipflichtet

(vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Der in

Frage stehende Einkaufsbetrag ist somit kraft § 31 Abs. 1 lit. d StG

abzugsfähig.

Im Ergebnis ist daher hinzunehmen, dass die

Pflichtigen dadurch in den Genuss eines Steuervorteils kommen, den der

Gesetzgeber nach dem hier anwendbaren Recht nicht verhindert hat. Dieser hat

allerdings eine künftig wirkende Korrektur vorgenommen und den Einkauf

beschränkt durch Art. 79a BVG, welche Vorschrift mit dem Bundesgesetz vom 19.

März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 eingefügt wurde und seit

1.

Januar 2001 in Kraft steht.

Die Beschwerde ist nach alledem abzuweisen.

3.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...