SB.2001.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00053
23. Januar 2002Deutsch6 min
(URT.2002.6611)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2001.00053
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.01.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Einkauf in die 2. Säule (berufliche Vorsorge)
Der Einkauf von Beitragsjahren ist nach BVG jederzeit möglich und auch dann zum Abzug zuzulassen, wenn er erst 3 Monate vor der (vorzeitigen) Pensionierung vorgenommen wurde. Keine Rolle spielt, ob die Altersleistung als Rente oder Kapital bezogen wird.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BERUFLICHE VORSORGE
EINKAUF VON BEITRAGSJAHREN
EINKOMMENSSTEUER
KAPITALABFINDUNG
STEUERERSPARNIS
STEUERUMGEHUNG
VORSORGEGUTHABEN
VORSORGELÜCKE
VORSORGESCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 37 lit. III BVG
Art. 79a BVG
Art. 80 lit. II BVG
Art. 81 lit. II BVG
§ 31 lit. Id StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der 1939 geborene A. war bis 31. Dezember
1999 bei der C. AG angestellt und erzielte dabei im Jahr 1999 einen Lohn von
Fr. 389'301.-. Am 20. Mai 1999 wurde ihm mitgeteilt, dass er aufgrund
einer Umstrukturierung und im Zug der Nachfolgeplanung per Ende Jahr vorzeitig
pensioniert werde. Im Oktober 1999 überwies A. der Vorsorgeeinrichtung seiner
Arbeitgeberfirma unter dem Titel "Einkauf von Beitragsjahren" einen
Betrag von Fr. 150'000.-; entsprechende Einlagen von je Fr. 100'000.-
hatte er jeweils bereits in den Jahren 1995 bis 1997 getätigt. Im Januar 2000
wurde ihm das gesamte Vorsorgeguthaben in der Höhe von Fr. 1'754'654.-
ausbezahlt.
Das kantonale Steueramt stellte sich auf den
Standpunkt, der erwähnte Einkaufsbetrag habe nicht der Schliessung einer
Vorsorgelücke gedient, sondern sei lediglich zu Steuerumgehungszwecken
geleistet worden, weshalb er nicht abzugsfähig sei. Gestützt darauf schätzte es
die Eheleute A. am 30. Januar 2001 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) ein. An dieser
Einschätzung hielt das Steueramt mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2001 fest.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission I hiess den
Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 28. August 2001 gut. Sie liess den
erwähnten Einkaufsbetrag von Fr. 150'000.- zum Abzug zu und setzte das
steuerbare Einkommen der Steuerperiode 1999 auf Fr. ... (zum Satz von
Fr. ...) herab.
III. Das kantonale Steueramt beantragte mit
Beschwerde vom 18. September 2001 dem Verwaltungsgericht, die Pflichtigen seien
(entsprechend dem Einspracheentscheid) für die Steuerperiode 1999 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. ... (zum Satz von Fr. ...) zu
veranlagen.
Die Steuerrekurskommission I und die
Pflichtigen schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Von den Einkünften werden laut § 31 Abs. 1
lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die gemäss Gesetz,
Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb
von Ansprüchen (unter anderem) aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.
Diese Bestimmung vollzieht die
bundesrechtliche Vorschrift von Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982
(BVG), wonach die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an
Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen
geleisteten Beiträge bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und
Gemeinden abziehbar sind. Abzugsfähig sind nicht nur die ordentlichen Beiträge
an die Vorsorgeeinrichtung, sondern auch die Beiträge für den Einkauf von
Lohnerhöhungen oder verbesserten Leistungen sowie von Beitragsjahren. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die Vorsorge auf dem Leistungs- oder dem
Beitragsprimat beruht oder den obligatorischen oder überobligatorischen Bereich
betrifft (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 31 N. 60; Rainer
Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,
Basel/Genf/München 2000, Art. 33 DBG N. 23 und 25; RB 1996 Nr. 48).
2.
Das beschwerdeführende kantonale Steueramt
vertritt in Übereinstimmung mit anderen kantonalen Steuerverwaltungen (etwa der
Kantone Graubünden und Aargau, vgl. StR 54 [1999] 708 bzw. StR 56 [2001] 162),
der Steuerpflichtige, der – wie hier – kurz vor der Pensionierung der
Vorsorgeeinrichtung eine grössere Zahlung für den Einkauf von Beitragsjahren
leiste und in der Folge bei der Pensionierung eine Kapitalabfindung beziehe,
verbessere den Vorsorgeschutz nicht. Dies widerspreche deshalb einerseits der
Vorschrift von Art. 80 Abs. 2 BVG, wonach Einkünfte und Vermögenswerte
ausschliesslich der beruflichen Vorsorge zu dienen hätten, und stelle
andererseits eine nicht hinzunehmende Steuerumgehung dar.
Dem Steueramt ist zwar zuzugeben, dass das
geschilderte Vorgehen unter dem Gesichtswinkel des Vorsorgezwecks als
fragwürdig und einzig darauf ausgerichtet erscheint, eine Steuereinsparung zu
erzielen. Doch geht das beschwerdeführende Amt offenkundig von einem zu engen
Vorsorgeverständnis aus. Wenn im Einklang mit dem BVG unter dem Begriff der
beruflichen Vorsorge allgemein die Abdeckung der Risiken Alter, Tod und Invalidität
zu verstehen ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 BVG; Linda Peter-Szerenyi, Der
Begriff der Vorsorge im Steuerrecht, Zürich 2001, S. 18), so dient jeder Erwerb
eines diese Risiken abdeckenden Vorsorgeanspruchs der beruflichen Vorsorge, und
zwar – entgegen der Auffassung des Steueramts – ganz unabhängig davon, ob dies
als ökonomisch sinnvolle Vermögensanlage erscheint.
Des Weiteren können die reglementarischen
Bestimmungen laut Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BVG – wie im vorliegenden Fall –
vorsehen, dass der Anspruchsberechtigte anstelle einer Alters-, Witwen- oder
Invalidenrente eine Kapitalabfindung verlangen kann. Stellt mithin der
Gesetzgeber die Kapitalabfindung als Leistungsform der Rente gleich, so verstösst
es gegen das Gesetz und ist es im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 willkürlich, weil sachwidrig, die Abzugsfähigkeit von
Einkaufsbeiträgen von der Form der Vorsorgeleistung abhängig zu machen. Wenn
Art. 37 Abs. 3 Satz 2 BVG fordert, für die Altersleistung habe der Versicherte
die Erklärung, er wolle eine Kapitalabfindung, spätestens drei Jahre vor
Entstehung des Anspruches abzugeben, so ist darin eine zum Schutz der
Vorsorgeeinrichtung aufgestellte Ordnungsvorschrift zu erblicken, welche
naturgemäss vor allem die Altersleistung bei Pensionierung im ordentlichen
Rücktrittsalter beschlägt.
Schliesslich kommt in dem hier zu
beurteilenden Fall hinzu, dass der pflichtige Ehemann bereits in den
vorangegangenen Jahren 1995 bis 1997 jeweils Einkaufsbeträge von
Fr. 100'000.- bezahlt hatte, weshalb die im Jahr 1999 entrichtete
Einkaufssumme von Fr. 150'000.- weder als einmalig noch als ungewöhnlich
hoch erscheint.
Unter diesen Umständen erweist sich das
Vorgehen des pflichtigen Ehemannes als gesetzmässig und ist es auch nicht als
Steuerumgehung zu würdigen. Im Übrigen kann sich das Verwaltungsgericht damit
begnügen, auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der
Steuerrekurskommission I zu verweisen, denen es vollumfänglich beipflichtet
(vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Der in
Frage stehende Einkaufsbetrag ist somit kraft § 31 Abs. 1 lit. d StG
abzugsfähig.
Im Ergebnis ist daher hinzunehmen, dass die
Pflichtigen dadurch in den Genuss eines Steuervorteils kommen, den der
Gesetzgeber nach dem hier anwendbaren Recht nicht verhindert hat. Dieser hat
allerdings eine künftig wirkende Korrektur vorgenommen und den Einkauf
beschränkt durch Art. 79a BVG, welche Vorschrift mit dem Bundesgesetz vom 19.
März 1999 über das Stabilisierungsprogramm 1998 eingefügt wurde und seit
1.
Januar 2001 in Kraft steht.
Die Beschwerde ist nach alledem abzuweisen.
3.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...