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Entscheid

SB.2001.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00055

21. November 2001Deutsch17 min

(URT.2001.6498)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der zuständige Steuerkommissär forderte

mit Auflage vom 18. April 2000 A auf, im Hinblick auf die allfällige Erhebung

einer separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften im Kalenderjahr

1998 bzw. in dem in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahr verschie­dene

Unterlagen einzureichen. Da die Pflichtige auf diese Aufforderung nicht

reagiert hatte, mahnte der Steuerkommissär am 25. Mai 2000 seine Auflage.

Nachdem auch auf diese Mahnung hin die verlangten Unterlagen nicht eingereicht

worden waren, schätzte der Steuerkommissär die Pflichtige am 15. Juni 2000

gemäss § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) mit steuerbaren

ausserordentlichen Einkünften 1998 von Fr. 600'000.- ein (separate

Jahressteuer gemäss Art. 69 Abs. 2 und Abs. 3 des Bundesgesetzes über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember

1990 [StHG], in der Fassung vom 9. Oktober 1998, sowie gemäss §§ 1 und 2 der

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug von Art. 69 StHG vom 14. Oktober

1998).

Erwägungen

II. Mit einer als Revisionsgesuch

bezeichneten Eingabe vom 30. November 2000 liess die Pflichtige dem kantonalen

Steueramt beantragen, der Einschätzungsentscheid vom 15. Juni 2000 sei zu

revidieren und die ausserordentlichen Einkünfte für 1998 seien auf

Fr. 68'725.- festzusetzen. Zur Begründung liess sie in tatsächlicher

Hinsicht ausführen, für die Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten

habe sie ein Sekretariat unterhalten, mit dessen Führung von September 1999 bis

August 2000 C betraut gewesen sei. Dessen Anstellung habe sich im Nachhinein

als Fehler erwiesen, denn C habe ihr "zufolge seiner Überforderung und

seines gestörten Verhältnisses zu finanziellen Angelegenheiten (...) diverse

Schreiben des kantonalen Steueramtes im Zusammenhang mit ihrer Veranlagung für

das Steuerjahr 1998 vorenthalten", so insbesondere auch die Auflage vom

18.

April 2000, die darauf ergangene Mahnung vom 25. Mai 2000, den

Einschätzungsentscheid vom 15. Juni 2000 und die darauf erfolgte Rech­nung vom

24.

Juli 2000. Erst nach dem Weggang von C sei sie auf eine Mahnung des

Steueramts der Stadt Zürich vom 20. September 2000 gestossen und am

27.

September 2000 auf die "bis zu diesem Zeitpunkt nie gesichtete

Korrespondenz des Steueramtes der Stadt Zürich".

Mit Entscheid vom 18. Dezember 2000 trat das

kantonale Steueramt auf das Revisionsbegehren nicht ein und wies ein

allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch ab. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, die behauptete psychische Erkrankung des Sekretärs der

Pflichtigen stelle keine neue Tatsache im Sinne von § 155 Abs. 1

lit. a StG dar. Soweit sich die Pflichtige im Übrigen für eine

Fristwiederherstellung auf das Fehlverhalten von C berufe, sei ihre

Sachverhaltsschilderung wenig überzeugend. Gemäss ihren eigenen Angaben habe

die Pflichtige zudem sämtliche Unterlagen am 27. September 2000 aufgefunden und

zur Kenntnis genommen. Ein Fristwiederherstellungsgesuch hätte spätes­tens

innert 30 Tagen ab diesem Datum gestellt werden müssen und sei deshalb am 30. November

2000.

klar verspätet gewesen.

III. Eine Einsprache der Pflichtigen gegen

diesen Entscheid wies das kantonale Steueramt am 6. Juni 2001 ab.

IV. Mit Rekurs vom 5. Juli 2001 liess die

Pflichtige beantragen, der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 6.

Juni 2001 sei aufzuheben, der Einschätzungsentscheid vom 15. Juni 2000 sei zu

revidieren und die ausserordentlichen Einkünfte für 1998 seien auf Fr. 68'725.-

festzusetzen. Bei der Krankheit C's, die letztendlich dazu geführt

habe, dass die Einschätzung in dieser Form vorgenommen wurde und in Rechtskraft

erwuchs, handle es sich um einen Revisionsgrund sui generis.

Die Steuerrekurskommission II des Kantons

Zürich wies den Rekurs am 20. August 2001 ab. Die angebliche Krankheit des

Sekretärs stelle keine als Revisionsgrund relevante neue Tatsache dar. Als

Fristwiederherstellungsgesuch wiederum sei die Eingabe vom 30. November

2000.

verspätet gewesen.

V. In der gegen diesen Entscheid erhobenen

Beschwerde vom 19. September 2001 lässt die Pflichtige die folgenden Anträge

stellen:

"1. Der Entscheid der

Rekurskommission II des Kantons Zürich vom 20. August 2001 sei aufzuheben;

2.

Der Einschätzungsentscheid vom 15.

Juni 2000 sei zu revidieren;

3.

Die ausserordentlichen Einkünfte

für das Steuerjahr 1998 seien auf Fr. 68'725.- festzusetzen.

Alles unter Kosten und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

Steuerrekurskommission und kantonales

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,

einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

geltend gemacht werden. Die Pflichtige lässt in erster Linie rügen, die

Vorschriften betreffend die Revision rechtskräftiger Entscheide gemäss § 155

StG seien falsch angewendet worden, da zu Unrecht das Vorliegen eines

Revisionsgrundes verneint worden sei. Damit wird ein zulässiger Beschwerdegrund

vorgebracht.

2.

a) Die Revision dient laut § 155 Abs. 1

StG der Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Entscheides zugunsten

einer steuerpflichtigen Person, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder

entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a), die erkennende Behörde

erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren

oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche

Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen

den Entscheid beeinflusst hat (lit. c).

b) Bereits die Eingabe der Pflichtigen an das

Steueramt vom 30. November 2000 wurde als Revisionsbegehren bezeichnet.

Hinsichtlich eines fehlerhaften rechtskräftigen Entscheides sei die Revision

und nicht die Fristwiederherstellung (§ 129 Abs. 2 StG, § 15 der Verordnung zum

Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]) das zu ergreifende Rechts­mittel. In

der Eingabe vom 30. November 2000 sowie in der Einspracheschrift machte die

Pflichtige vorwiegend geltend, die psychische Erkrankung ihres früheren

Sekretärs C und die dadurch verursachte falsche Behandlung ihrer Steuerkor­res­pondenz

stelle eine neue erhebliche Tatsache dar, die im Revisionsverfahren zu

berücksichtigen sei. Dagegen liegt das Hauptgewicht der Argumentation in der

Rekursschrift auf der Behauptung, die durch die Erkrankung des Sekretärs

verursachte Frist­versäumnis stelle einen aussergesetzlichen Revisionsgrund

dar. Diese These stützt sie einerseits auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts

vom 25. November 1977 (SB 62/1977 = RB 1977 Nr. 71), anderseits auf eine Literaturmeinung

(Felix Richner/Wal­ter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 155 N. 19), welche den nämlichen Entscheid

aufgreift. In der Beschwerdeschrift wird – neben der letztgenannten

Argumentation – wiederum der Revisions­grund der Nichtberücksichtigung

erheblicher Tatsachen aufgegriffen. Weder aus der Eingabe vom 20. November 2000

noch aus der Rekursschrift noch aus der Beschwerdeschrift wird jedoch deutlich,

ob damit der Revisionsgrund gemäss § 155 Abs. 1 lit. a oder lit. b StG

angerufen werden soll.

Bevor auf einen allfälligen

aussergesetzlichen Revisionsgrund eingegangen wird (E. 3), sind die gesetzlichen

Revisionsgründe zu prüfen.

c) Die Vorinstanz führte zu Recht aus, dass

der Revisionsgrund der neuen Tatsachen gemäss § 155 Abs. 1 lit. a StG einen

Sachverhalt (bzw. ein Beweismittel) voraussetzt, welcher (welches) inhaltlich

zu einer anderen Besteuerung führen würde als in dem Entscheid, gegen den sich

das Revisionsgesuch richtet. Massgebend ist damit, dass die neu entdeckten

Tatsachen oder Beweismittel die tatbeständliche Grundlage der umstrittenen

Veranlagung zu verändern vermögen (vgl. Hugo Casanova, Änderungen

rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide, ASA 61 [1992/93], S. 447 ff., 449;

Klaus Vallender in: Kom­­mentar zum schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und

Frankfurt a.M. 1997, Art. 51 StHG N. 11). Bei der angeblichen Krankheit C's

handelt es sich indes um keine Tatsache, die sich unmittelbar auf die

Besteuerung auswirkt. Auch nach den von der Pflichtigen gemachten Angaben hat

diese Krankheit lediglich dazu geführt, dass die in der Auflage vom 18. April

2000.

sowie in der Mahnung vom 25. Mai 2000 gesetzten Fristen zur Einreichung

der Belege nicht eingehalten worden sind. Aus demselben Grund konnte auch die

Einsprachefrist gegen die Einschätzung vom 15. Juni 2000 nicht genutzt werden

und ist diese schliesslich in Rechtskraft erwachsen. Die angebliche Erkrankung

C's und die daraus folgenden Handlungsweisen führten insgesamt also

lediglich zur Versäumung der gesetzten Fristen, nicht zu einer Veränderung der

steuerlich relevanten Tatsachen.

d) Die Vorbringen der Pflichtigen lassen

allenfalls auch auf die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Nichtbeachtung

erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel im Sinne von § 155 Abs.

1.

lit. b schliessen. Dies verfängt jedoch nicht, denn bereits nach dem

Gesetzeswortlaut bezieht sich dieser Revisionsgrund nur auf Tatsachen, die der

erkennenden Behörde bekannt waren oder bekannt sein mussten. Da die Belege, mit

denen allenfalls ein steuerbares ausserordentliches Einkommen von lediglich Fr.

68'725.- statt der veranlagten Fr. 600'000.- hätten geltend gemacht werden

können, trotz unbestritten­ermassen korrekter Vorgehensweise der Steuerbehörde

nicht eingereicht wurden, konnte diese auch keine Kenntnis dieser Tatsachen

haben.

Die Missachtung wesentlicher

Verfahrensgrundsätze (§ 155 Abs. 1 lit. b StG) wird von der Pflichtigen zu

Recht nicht geltend gemacht.

e) Mit der Fristwiederherstellung können

Rechtsnachteile, die eine Verfahrenspartei infolge unverschuldeter

Fristversäumnis erlitten hat, beseitigt werden. Eine Partei wird auf diese

Weise wieder in den Stand vor Versäumnis der Frist versetzt (Richner/Frei/Kauf­mann,

§ 129 N. 17). Die nach den Angaben der Pflichtigen zu hohe Einschätzung ihres

steuerbaren ausserordentlichen Einkommens für das Jahr 1998 ist nach dem

Ausgeführten allein auf die durch C verursachte mehrfache Fristversäumnis

zurückzuführen. Die Vorinstanzen haben das Revisionsbegehren der Pflichtigen

damit zu Recht als Fristwiederherstellungsgesuch behandelt.

Gleichwohl stellt sich die Frage, ob ein

Fristwiederherstellungsgesuch hinsichtlich einer rechtskräftigen Einschätzung –

im Sinne der Behauptung der Pflichtigen – einen aus­sergesetzlichen

Revisionsgrund darstellt (E. 3). Weiter ist auch darauf einzugehen, welche

Fristbestimmungen für ein solches Gesuch gelten (E. 4).

3.

a) Die Pflichtige behauptet, hinsichtlich

rechtskräftiger Entscheide seien allfällige Fristwiederherstellungsgründe als

aussergesetzliche Revisionsgründe zu behandeln. Diesen Standpunkt stützt sie im

Wesentlichen auf den bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts (RB

1977.

Nr. 71). Dem im Rechenschaftsbericht wiedergegebenen Auszug ist einerseits

zu entnehmen, dass Wiederherstellungsgründe, die erst nach Rechtskraft eines

Entscheides vorgebracht werden können, als Revisionsgründe besonderer Art bei

der Behörde geltend zu machen seien, die den Entscheid – auch einen

Rechtsmittelentscheid – getroffen hat. Anderseits wird auf die spezifische

Problematik eingegangen, dass eine untere Behörde nicht mit der Gewährung einer

Fristwiederherstellung den Entscheid einer oberen Behörde aufheben dürfe.

b) Im angeführten Entscheid war erst dem

Verwaltungsgericht ein Fristwiederherstel­lungsgesuch unterbreitet worden,

nachdem die Einsprachefrist verpasst worden und auf den Rekurs hin der

Nichteintretensentscheid der Steuerkommission von der Steuerrekurs­kommission

bestätigt worden war. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch trat das Verwal­tungsgericht

nicht ein und wies es zur Beurteilung an die Steuer­rekurs­kom­mis­sion zurück.

Zwar wäre nach § 32 Abs. 4 der damals geltenden Voll­ziehungs­verordnung zum

Steuergesetz vom 26. November 1951 (VV aStG; ZG 2, S. 260 ff.) die

Steuerkommission als in der Sache selbst zuständige Behörde für die Beurteilung

des Frist­wiederherstellungsgesuchs zu­­ständig gewesen (gleichlautend § 15 Abs.

3.

VO StG). Über deren Nichteintretensentscheid habe aber bereits die Steuer­rekurs­kommission

geurteilt und es gehe nicht an, dass die Steuerkommission diesen Rechtsmittel­entscheid

im Wieder­herstellungsverfahren aufheben könne. Allein aufgrund dieser Erwägung

hielt das Verwal­tungs­gericht im konkreten Fall die erwähnte Bestimmung zur

Fristwiederherstellung (§ 32 Abs. 4 VV aStG) für nicht anwendbar und zog analog

die Bestimmung über die Revision heran, nach der das Revisionsbegehren bei

derjenigen Behörde einzureichen ist, die den Ent­scheid getroffen hat

(§ 110 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG; ZG 2, S. 185

ff.]; entspricht wörtlich § 157 Abs. 1 StG).

Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass

mit dem nur bezüglich der Zuständigkeit analogen Beizug der

Revisionsbestimmungen nicht auch die anderen Modalitäten der Revision zur

Geltung gebracht werden sollten, namentlich etwa die dreimonatige Revisionsfrist

gemäss § 109 aStG statt der lediglich zwanzigtägigen Frist gemäss § 32 Abs. 3

VV aStG. Das Verwaltungsgericht behandelte im angeführten Entscheid das

Begehren denn auch nicht als Revisionsgesuch, sondern als

Fristwiederherstellungsgesuch. Auf dieses wiederum trat es nicht ein

(Dispositiv Ziff. 2).

c) Aus dem in RB 1977 Nr. 71 publizierten

Auszug geht zwar nicht ausdrücklich hervor, in welchem Umfang die

Revisionsvorschriften analog herangezogen werden. Aufgrund der Erwägungen zur

Entscheidhierarchie kann ihm aber immerhin implizit entnommen werden, dass mit

dem analogen Beizug der Revisionsvorschriften allein die behördliche

Zuständigkeit geregelt werden sollte. Ausserdem erhellt aus anderen

publizierten Urteilen, dass bei Fristwiederherstellungsgesuchen gegenüber

rechtskräftigen Entscheiden nicht die Vorschriften betreffend die Revision zur

Anwendung gelangen sollen. So ist dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25.

März 1972 (RB 1972 Nr. 34) zu entnehmen, dass "eine Fristversäumnis, die

ihren Grund in persönlichen Verhältnissen des Pflichtigen hat, ... nicht nach

den Vorschriften über die Revision, sondern nach den Bestimmungen über die

Fristwiederherstellung zu beurteilen [ist]. Eine psychische Erkrankung muss,

auch wenn sie der Pflichtige nicht erkannt hat, wie eine physische Krankheit

oder wie Landesabwesenheit, welche Umstände sich nicht als Revisionsgründe

denken lassen, aufgrund von § 32 Abs. 2 VV [a]StG beurteilt werden." Hat

demnach Fristversäumnis ihren Grund in persönlichen Verhältnissen, so ist sie

selbst dann nach den Bestimmungen über die Frist­wiederherstellung zu beurteilen,

wenn die Voraussetzungen einer Revision gegeben sein könnten (Ferdinand

Zuppinger/Erwin Schärrer/Ferdinand Fessler/Markus Reich, Kommen­tar zum Zürcher

Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A., Bern 1983, § 78 N. 24). Auch in einem

älteren Entscheid der Oberrekurskommission vom 10. Februar 1960 (RB 1960

Nr. 69) wird mit aller Deutlichkeit der Grundsatz vertreten, dass eine

Fristwiederherstellung auch nach Abschluss des in Frage stehenden Verfahrens

möglich sei. Die Rechtskraft eines Entscheides sei nicht absolut, sondern

unterliege den Einschränkungen, die sich aus dem Rechtsbehelf der

Fristwiederherstellung ergäben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem

weiteren von Richner/Frei/Kaufmann (§ 129 N. 26) erwähnten, nicht publizierten

Entscheid (VGr, 4. November 1992, SR 91/0086). Zwar wird in diesem ausgeführt,

dass ein Fristwiederherstellungsgesuch ohne besondere behördliche Anordnung die

Rechts­kraft eines Einschätzungsentscheides nicht beseitige (E. 4b). Dass auch

hinsichtlich rechtskräftiger Einschätzungen bei unverschuldeter Fristversäumnis

die Fristwiederherstellung und nicht die Revision Platz greife, wird jedoch in

keiner Weise in Frage gestellt.

Die noch in der Einspracheschrift deutlich

vertretene Ansicht, dass eine Frist nur dann wiederhergestellt werden könne,

wenn sie noch offen sei, ist unrichtig und scheint auf einer Verwechslung von

Fristerstreckung und Fristwiederherstellung zu beruhen. Sie wird denn auch in

der in Rekurs- und Beschwerdeschrift nur insofern aufrecht erhalten, als die Fristwiederherstellung

gegenüber rechtskräftigen Entscheiden als unzulässig erachtet wird. Aufgrund

der vorstehenden Ausführungen kann aber auch dieser Ansicht nicht gefolgt

werden.

d) Die Vorinstanz steht mit ihrer Abgrenzung

zwischen Revision und Fristwiederherstellung im Einklang mit der Praxis und der

wohl überwiegenden Lehre (vgl. auch Jürg Baur/Marianne Klöti-Weber/Walter

Koch/Bernhard Meier/Urs Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz,

Muri-Bern 1991, § 171 N. 3; in diesem Sinne auch Vallender, Art. 51 StHG

N. 7). Auch wenn die angeführte Praxis der Geltungszeit des Steuergesetzes vom

8.

Juli 1961 entstammt, ist sie – in den hier interessierenden Punkten – auf

das neue Recht übertragbar, war doch keine materielle Änderung der Bestimmungen

über Wiederher­stellung und Revision beabsichtigt (ABl 1994 II 1508, 1515;

Prot. KR [1995-99], S. 4900, 4905, 6675, 6712).

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass

der in der Beschwerde erhobene Vorwurf nicht zutrifft, die Rekurskommission

habe den in RB 1977 Nr. 71 auszugsweise wiedergegebenen Entscheid einseitig zu

Lasten der Pflichtigen interpretiert.

e) Entgegen der von der Pflichtigen

vertretenen Auffassung – und damit auch entgegen der von Richner/Frei/Kaufmann

(§ 129 N. 26, § 155 N. 19) geäusserten Meinung – handelt es sich bei der

unverschuldeten Fristversäumnis nicht um einen (aussergesetzlichen)

Revisionsgrund. Folglich ist auch hinsichtlich rechtskräftiger Entscheide die

Frist­wiederherstellung im Sinne von § 15 VO StG anzustrengen, wenn lediglich

Gründe vorgebracht werden, die zur Fristversäumnis geführt haben. Die

Vorschriften über die Revision sind dabei nur betreffend die behördliche

Zuständigkeit analog anwendbar, wenn bereits ein Rechtsmittel­entscheid

vorliegt und Gründe der Entscheidhierarchie dagegen sprechen, dass die untere

Behörde mit einer Fristwiederherstellung den Entscheid einer übergeordneten

Behörde aufhebt.

4.

a) Mit der Fristwiederherstellung können

die versäumten Handlungen nachgeholt werden. Da sich der Verordnungswortlaut

nur auf die "Geltendmachung eines Rechts" (§ 15 Abs. 1 Satz 1 VO

StG) bezieht, könnte im vorliegenden Fall lediglich die Einsprachefrist

wiederhergestellt werden, nicht aber die im Veranlagungsverfahren gesetzten

Fris­ten (Richner/Frei/Kaufmann, § 129 N. 18, welche die in § 15 Abs. 1 Satz 1

VO StG getroffene Lösung jedoch als zu eng empfinden). Die Pflichtige hätte

somit – bei rechtzeitiger Geltendmachung der Wiederherstellungsgründe bei der

Steuerbehörde – die Wiederherstel­lung der Einsprachefrist verlangen und

sämtliche Gründe und Beweismittel vorbringen können, die sie bezüglich der Höhe

des ausserordentlichen Einkommens im Rahmen des Revisionsbegehrens gestellt

hat.

b) Würde den Pflichtigen, die erst nach

Eintritt der Rechtskraft ihre Wiederherstellungsgründe vorbringen können, der

Weg der Revision eröffnet, so hätte das eine Ungleich­behandlung mit jenen

Pflichtigen zur Folge, die noch vor der Rechtskraft die Frist­wiederherstellung

verlangen. Trotz gleicher vorgebrachter Gründe käme die erste Gruppe in den Genuss

eines vollständigen Verfahrens, da ihr gegen den allenfalls revidierten Veranlagungsentscheid

auch das Einspracheverfahren offen stünde. Allein schon aus diesem Grund drängt

sich eine verfahrensmässige Gleichbehandlung aller Pflichtigen auf, die Frist­wiederherstellungsgründe

geltend machen.

c) Aus Gleichbehandlungsgründen verbietet

sich auch der Beizug der 90 Tage dauernden Einreichungsfrist für die Revision

(§ 156 StG). Wie dargelegt verändert ein Frist­wiederherstellungsgesuch seinen

Charakter nicht dadurch, dass der in Frage gestellte Entscheid bereits in

Rechtskraft erwachsen ist. Es würde aber eine ungerechtfertigte Besserstellung

derjenigen bedeuten, welche die Wiederherstellungsgründe erst nach dem Eintritt

der Rechtskraft entdecken, wenn ihnen eine dreimal längere Frist für deren

Geltendmachung zur Verfügung stünde. Für die Qualifikation des Rechtsmittels

ist damit also auch nach bereits eingetretener Rechtskraft eines Entscheides

auf die vorgebrachten Gründe (Revisionsgründe gemäss § 155 StG oder aber

Fristwiederherstellungsgründe gemäss § 15 VO StG) abzustellen.

d) Darüber hinaus weist die Vorinstanz zu

Recht darauf hin, dass die von der Pflichtigen postulierte Lösung, welche

allfällige Fristwiederherstellungsgründe als aussergesetzliche Revisionsgründe

behandeln möchte, zu einem Leerlaufen der in § 15 Abs. 2 VO StG enthaltenen

Frist von 30 Tagen führen müsste. Würde man bei Wiederherstellungsgesuchen

hinsichtlich rechtskräftiger Entscheide die Frist von 90 Tagen gemäss § 156 StG

zur Anwendung bringen, so könnte dies zu markanten Ungleichbehand­lungen von

Pflichtigen führen, welche die Wiederherstellung kurz vor Eintritt der

Rechtskraft des Entscheides oder aber erst kurz danach verlangen. Auch würde

die schwierige Frage aufgeworfen, welche Frist für ein Wiederherstellungsgesuch

zur Anwendung käme, das zwar nach Eintritt der Rechtskraft des in Frage

gestellten Entscheides gestellt wird, des­sen Grund aber bereits vor dem

Eintritt der Rechtskraft entdeckt worden ist. Denkt man die von der Beschwerdeführerin

vertretene Auffassung zu Ende, so müsste auch in einem solchen Fall die Frist

von 90 Tagen zur Anwendung kommen. Damit hätten es die Pflichtigen in der Hand,

lediglich den Eintritt der Rechtskraft eines Entscheides abzuwarten, um in der

Folge von einer viel längeren Wiederherstellungsfrist profitieren zu können.

Dass ein solches Hinauszögern dem Zweck einer beförderlichen

Verfahrenserledigung und letztendlich auch der Rechtssicherheit zuwider laufen

würde, ist offensichtlich.

5.

a) Im Ergebnis haben also Steueramt und

Steuerrekurskommission zu Recht die als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe der

Pflichtigen als Fristwiederherstellungsgesuch behandelt. Die Anwendung der

30-tägigen Frist gemäss § 15 Abs. 2 VO StG ist folgerichtig und stellt keine

Rechtsverletzung dar.

b) Die Pflichtige hat nach eigenen Angaben am

27.

September 2000 erkannt, dass sie aufgrund von Fehlleistungen C's

einige wesentliche Fristen versäumt hat. Ihre als Revisionsgesuch bezeichnete

Eingabe an die Steuerbehörde datiert jedoch vom 30. November 2000. Die

30-tägige Frist war zu diesem Zeitpunkt schon seit über einem Monat verstrichen.

Zu Recht sind damit Steuerbehörde und Rekurskommission wegen Ver­spätung nicht

auf das Fristwiederherstellungsgesuch eingetreten.

c) Angesichts dieser Fristversäumnis kann

auch offen bleiben, in welcher Weise die angeblichen psychischen Störungen C's

bei eingehaltener Frist zu beurteilen gewesen wären. Weitere Abklärungen zur

psychischen Gesundheit, wie sie die Pflichtige vorschlagen lässt, sind damit

nicht notwendig.

6.

Steueramt und Rekurskommission sind

insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die durch die angebliche Krankheit

verursachte Fristversäumnis keinen Revisionsgrund darstellt. Soweit sich die

vorliegende Beschwerde gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens richtet, ist

sie abzuweisen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift erhobenen Behauptung

liegt auch kein anderer Revisionsgrund vor. Soweit das Revisionsgesuch als

Fristwiederherstellungsgesuch zu behandeln ist, ist das kantonale Steueramt

wegen Verspätung zu Recht nicht darauf eingetreten. Die Beschwerde ist somit

vollumfänglich abzuweisen.

7.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...