SB.2001.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00060
19. Dezember 2001Deutsch5 min
(URT.2001.6577)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2001.00060
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.12.2001
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1997
Zinszahlungen anlässlich einer Handänderung.
Zinszahlungen anlässlich der Handänderung an einem Grundstück, sei diese zivilrechtlich oder auch in Form einer Enteignung, auch solche im Zusammenhang mit einer schliesslich wieder rückgängig gemachten materiellen Enteignung, sind unbesehen ihrer Bezeichnung Ertrag aus dem Grundstück analog zum Miet- oder Pachtertrag und unterliegen damit der Einkommenssteuer (Bestätigung der Rechtsprechung).
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
EINKOMMENSSTEUER
MATERIELLE ENTEIGNUNG
ZINSZAHLUNG
Rechtsnormen:
§ 19 lit. c aStG
§ 161 lit. I aStG
§ 161 lit. IIb aStG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. 1
in X. Seiner Schwester C gehört die Parzelle Kat.Nr. 2. Sodann befindet sich
das Grundstück Kat.Nr. 3 im gemeinschaftlichen Eigentum der Geschwister. Bei
der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung vom 9. März 1988 wurden die zuvor in
der Wohnzone gelegenen Grundstücke der Freihaltezone zugewiesen. Mit Entscheid
vom 30. Mai 1991 verpflichtete die Schätzungskommission II des Kantons Zürich
die Gemeinde X, den Grundeigentümern Entschädigungen aus materieller Enteignung
sowie für die Ausübung des Zugrechts zu bezahlen sowie diese Beträge ab
9. September 1989 bis zur Auszahlung zu verzinsen. Während des
nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens wurden die Grundstücke
wieder einer Bauzone zugeteilt. Die Parteien schlossen daraufhin einen
Vergleich ab, wonach die Gemeinde X den Geschwistern für die Zeit ab 24.
November 1989 bis zum Auszahlungstag auf einem Kapitalbetrag von
Fr. 1'992'150.- Zins zum jeweiligen Zinssatz der G-Bank für bestehende
1. Hypotheken auf Wohnliegenschaften bezahle. Das Verfahren vor
Verwaltungsgericht wurde in der Folge am 17. September 1996 als durch Rückzug
der Einsprachen erledigt abgeschrieben.
Die Steuerkommissärin qualifizierte das auf A
entfallende Betreffnis von Fr. 416'331.- als Einkommen. Mit Veranlagung
vom 5. Februar 2001 wurde das Reineinkommen von A und B für das Steuerjahr 1997
auf Fr. 3'029'900.- (Kanton Zürich) beziehungsweise Fr. 3'032'200.- (Gesamt)
festgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache der Pflichtigen wurde vom
kantonalen Steueramt am 26. April 2001 abgewiesen.
Erwägungen
II. Der Rekurs, mit dem A und B verlangten,
sie seien mit einem Reineinkommen von Fr. 2'613'500.- (Kanton Zürich)
beziehungsweise Fr. 2'615'900.- (Gesamt) einzuschätzen, wies die
Steuerrekurskommission I mit Entscheid vom 28. August 2001 ab. Sie begründete
ihren Entscheid damit, dass die erfolgten Planungsakte in einem kausalen und
zeitlichen Zusammenhang stünden und als Einheit zu würdigen seien. Die von der
Gemeinde X geleistete Vergütung sei nicht als Entschädigung für materielle
Enteignung, sondern als Schadenersatz für ein vorübergehendes Nutzungsverbot
bzw. als zinsähnliche Leistung zu würdigen. Damit handle es sich um
Liegenschaftsertrag im Sinne von § 19 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juli
1951.
(aStG).
III. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2001 erhoben
A und B gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich
unter Erneuerung ihrer Rekursanträge Beschwerde.
Die Steuerrekurskommission I und das
kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Gemäss dem vorliegend aufgrund von §
269.
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) anwendbaren § 19 aStG
unterliegen sämtliche Einkünfte der Einkommenssteuer. Bei dieser Bestimmung
handelt es sich um eine Generalklausel. Das bedeutet, dass von der
Einkommenssteuer einzig Einkünfte ausgeschlossen sind, die im Gesetz ausdrücklich
von der Einkommenssteuer ausgeschlossen sind oder aber einer Sondersteuer
unterstehen (sogenannte Generalklausel mit negativer Enumeration; vgl.
Richner/Frei/ Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
Zürich 1999, N. 17 zu Vorbemerkungen zu §§ 16-37). Zu den steuerbaren
Einkünften im Sinn der genannten Bestimmungen gehören damit insbesondere auch
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wie Miet- oder Pachtzinse (§ 19 lit. c
aStG).
b) Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben
von den Gewinnen, die sich bei
Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben (§ 161 Abs.
1.
aStG). Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt Belastungen von
Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen, sofern diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder
Veräusserung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die
Belastung gegen Entgelt erfolgt; wird jedoch die Belastung nur für beschränkte
Zeit vereinbart, so unterliegen hiefür geleistete Vergütungen beim Empfänger
der Einkommens- oder Ertragssteuer (§ 161 Abs. 2 lit. b aStG). Die Verzinsung
des Kaufpreises oder der Entschädigung stellt dabei allerdings unbesehen von
deren Bezeichnung im Einzelfall immer das Entgelt für die Nutzungs- und
Ertragseinbusse des Veräusserers bis zur Leistung des Kaufpreises oder der Entschädigung
durch den Erwerber dar (RB 1986 Nr. 31; RB 1976 Nr. 82). Die Verzinsung ist
daher Ertrag aus dem Grundstück analog dem Miet- oder Pachtzinsertrag und
unterliegt demgemäss der Einkommenssteuer.
c) Bei der den
Pflichtigen zugekommenen Summe von Fr. 416'331.- handelt es sich
unbestrittenermassen um eine Zinszahlung, welche nach dem Gesagten der
Einkommenssteuer unterliegt. Was die Pflichtigen gegen diesen Schluss in ihrer
Beschwerde vorbringen, erscheint nicht als geeignet, die in Erwägung 1b am Ende
wiedergegebene gefestigte Rechtsprechung zu erschüttern. Demzufolge ist die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
2.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...