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Entscheid

SB.2001.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00060

19. Dezember 2001Deutsch5 min

(URT.2001.6577)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.Nr. 1

in X. Seiner Schwester C gehört die Parzelle Kat.Nr. 2. Sodann befindet sich

das Grundstück Kat.Nr. 3 im gemeinschaftlichen Eigentum der Geschwister. Bei

der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung vom 9. März 1988 wurden die zuvor in

der Wohnzone gelegenen Grundstücke der Freihaltezone zugewiesen. Mit Entscheid

vom 30. Mai 1991 verpflichtete die Schätzungskommission II des Kantons Zürich

die Gemeinde X, den Grundeigentümern Entschädigungen aus materieller Enteignung

sowie für die Ausübung des Zugrechts zu bezahlen sowie diese Beträge ab

9. September 1989 bis zur Auszahlung zu verzinsen. Während des

nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens wurden die Grundstücke

wieder einer Bauzone zugeteilt. Die Parteien schlossen daraufhin einen

Vergleich ab, wonach die Gemeinde X den Geschwistern für die Zeit ab 24.

November 1989 bis zum Auszahlungstag auf einem Kapitalbetrag von

Fr. 1'992'150.- Zins zum jeweiligen Zinssatz der G-Bank für bestehende

1. Hypotheken auf Wohnliegenschaften bezahle. Das Verfahren vor

Verwaltungs­gericht wurde in der Folge am 17. September 1996 als durch Rückzug

der Ein­spra­chen erledigt abgeschrieben.

Die Steuerkommissärin qualifizierte das auf A

entfallende Betreffnis von Fr. 416'331.- als Einkommen. Mit Veranlagung

vom 5. Februar 2001 wurde das Reineinkommen von A und B für das Steuerjahr 1997

auf Fr. 3'029'900.- (Kanton Zürich) beziehungsweise Fr. 3'032'200.- (Gesamt)

festgesetzt. Die dagegen erhobene Einsprache der Pflichtigen wurde vom

kantonalen Steueramt am 26. April 2001 abgewiesen.

Erwägungen

II. Der Rekurs, mit dem A und B verlangten,

sie seien mit einem Reineinkommen von Fr. 2'613'500.- (Kanton Zürich)

beziehungsweise Fr. 2'615'900.- (Gesamt) einzuschätzen, wies die

Steuerrekurskommission I mit Entscheid vom 28. August 2001 ab. Sie begrün­dete

ihren Entscheid damit, dass die erfolgten Planungsakte in einem kausalen und

zeitlichen Zusammenhang stünden und als Einheit zu würdigen seien. Die von der

Gemei­n­de X geleistete Vergütung sei nicht als Entschädigung für materielle

Enteignung, sondern als Schadenersatz für ein vorübergehendes Nutzungsverbot

bzw. als zinsähnliche Leistung zu würdigen. Damit handle es sich um

Liegenschaftsertrag im Sinne von § 19 lit. c des Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

(aStG).

III. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2001 erhoben

A und B gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich

unter Erneuerung ihrer Rekursanträge Beschwerde.

Die Steuerrekurskommission I und das

kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Gemäss dem vorliegend aufgrund von §

269.

Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) anwendbaren § 19 aStG

unterliegen sämtliche Einkünfte der Einkommens­steuer. Bei dieser Bestimmung

handelt es sich um eine Generalklausel. Das bedeutet, dass von der

Einkommenssteuer einzig Einkünfte ausgeschlossen sind, die im Gesetz ausdrücklich

von der Einkommenssteuer ausgeschlossen sind oder aber einer Sondersteuer

unterstehen (sogenannte Generalklausel mit negativer Enumeration; vgl.

Richner/Frei/ Kauf­­mann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,

Zürich 1999, N. 17 zu Vorbemerkungen zu §§ 16-37). Zu den steuerbaren

Einkünften im Sinn der genannten Bestimmungen gehören damit insbesondere auch

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen wie Miet- oder Pachtzinse (§ 19 lit. c

aStG).

b) Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben

von den Gewinnen, die sich bei

Hand­­änderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben (§ 161 Abs.

1.

aStG). Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt Belastungen von

Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkungen, sofern diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder

Veräusserung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die

Belastung gegen Entgelt erfolgt; wird jedoch die Belastung nur für beschränkte

Zeit vereinbart, so unterliegen hiefür geleistete Vergütun­gen beim Empfänger

der Einkommens- oder Ertragssteuer (§ 161 Abs. 2 lit. b aStG). Die Verzinsung

des Kaufpreises oder der Entschädigung stellt dabei allerdings unbesehen von

deren Bezeichnung im Einzelfall immer das Entgelt für die Nutzungs- und

Ertragseinbusse des Veräusserers bis zur Leistung des Kaufpreises oder der Entschädigung

durch den Erwerber dar (RB 1986 Nr. 31; RB 1976 Nr. 82). Die Verzinsung ist

daher Ertrag aus dem Grundstück analog dem Miet- oder Pachtzinsertrag und

unterliegt demgemäss der Einkom­menssteuer.

c) Bei der den

Pflichtigen zugekommenen Summe von Fr. 416'331.- handelt es sich

unbestrittenermassen um eine Zinszahlung, welche nach dem Gesagten der

Einkommenssteuer unterliegt. Was die Pflichtigen gegen diesen Schluss in ihrer

Beschwerde vorbringen, erscheint nicht als geeignet, die in Erwägung 1b am Ende

wiedergegebene gefestigte Rechtsprechung zu erschüttern. Demzufolge ist die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

2.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...