SB.2001.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00070
18. April 2002Deutsch5 min
(URT.2002.6724)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2001.00070
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.04.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1996
Fristwiederherstellung
Gesuch zur Wiederherstellung der Einsprachefrist zu Recht abgelehnt, da sowohl den Steuerpflichtigen wie auch sein Vertreter ein Verschulden trifft.
Stichworte:
EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
VERTRETER
Rechtsnormen:
§ 15 VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der
Steuerkommissär schätzte A. am 26. September 2000 für das Steuerjahr 1996 mit
einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ... (1996) und
für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem
Reinvermögen von Fr. ... ein. Diese Entscheide wurden dem Pflichtigen am
27. September 2000 zugestellt.
Am 18. Oktober 2000 nahm der damalige
Vertreter des Pflichtigen, C., mit dem Steuerkommissär telefonisch Kontakt auf
und gab diesem bekannt, der Pflichtige habe die Einschätzungsentscheide ohne
Kommentar in den privaten Briefkasten des im gleichen Büro tätigen B. geworfen.
Der Pflichtige sei allerdings nicht erreichbar. Da die Einsprachefrist laufe,
frage er den Steuerkommissär an, wann die Entscheide dem Pflichtigen ausgehändigt
worden seien. Der Steuerkommissär erklärte sich ausser Stande, diese Frage zu
beantworten. Um trotz Abwesenheit des Pflichtigen die Frist zu wahren, schlug
er vor, sofort Einsprache zu erheben und Vollmacht und Begründung umgehend
nachzuliefern. Am 19. Oktober sprach der damalige Vertreter beim
Steuerkommissär vor und nahm – nach Vorlage einer vom gleichen Tag datierenden
Vollmacht – Akteneinsicht. Ausserdem gab er dem Kommissär bekannt, dass der
Pflichtige notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen und
verwirrt sei.
Gegen die Einschätzungen 1996 und 1997 liess
der Pflichtige am 30. Oktober 2000 Einsprache erheben. Mit Schreiben vom
21. Februar 2001 gab der Steuerkommissär dem damaligen Vertreter bekannt,
die Einsprachefrist sei am Freitag, 27. Oktober 2000 abgelaufen, weshalb die
Eingaben verspätet seien. Der Pflichtige liess am 28. Februar 2001 bezüglich
der Einschätzung 1996 das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellen.
Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2001 trat
das kantonale Steueramt wegen Verspätung sowohl auf das
Wiederherstellungsgesuch als auch auf die Einsprachen nicht ein. Eventualiter
sei das Wiederherstellungsgesuch abzulehnen gewesen, da der Pflichtige
ausreichend vertreten gewesen und noch genügend Zeit zur Einspracheerhebung zur
Verfügung gestanden sei.
Erwägungen
II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission I am 12. Oktober 2001 ab.
III. Am 16. November liess A., nun vertreten
durch B., Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, das Wiederherstellungsgesuch vom 28.
Februar 2001 sei gutzuheissen bzw. die Einsprachefrist wiederherzustellen und
das kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Einsprache vom 30. Oktober
2000.
materiell zu behandeln. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt und die
Steuerrekurskommission I beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen
Entscheid der Rekurskommission, mit welchem diese einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts geschützt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein weitergehender,
materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht unter diesen Umständen, gleich
wie der Rekurskommission, von vornherein verwehrt (RB ORK 1956 Nr. 80; RB
1962.
Nr. 73).
2.
Umstritten ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für eine
Wiederherstellung der Einsprachefrist nach § 15 der Verordnung zum Steuergesetz
vom 1. April 1998 gegeben sind. Die Wiederherstellung erfordert den Nachweis,
dass der Pflichtige oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der
Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch
schwerwiegende Gründe an deren Einhaltung verhindert worden ist. Auf die zutreffenden
allgemeinen Ausführungen der Rekurskommission zur Fristwiederherstellung kann
verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976).
Der zum Zeitpunkt der Zustellung der Einschätzungsverfügung
nicht vertretene Pflichtige hat rechtzeitig von der Fristansetzung Kenntnis
erhalten. Auch wären die mittlerweile beauftragten Vertreter nicht an der
Einhaltung der Einsprachefrist verhindert gewesen. Der Pflichtige lässt jedoch
geltend machen, dass er sich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands
über das Zustelldatum geirrt habe und demzufolge die Erhebung der Einsprache
durch seine Vertreter nicht mehr rechtzeitig erfolgt sei. Die Vertreter hätten
auch keinen Anlass gehabt, an den Angaben des Pflichtigen zu zweifeln. Diese
Umstände dürften nicht dem Pflichtigen angelastet werden.
Der Pflichtige hat den Einschätzungsentscheid am 27. September
2000.
erhalten. Erst am 15. Oktober, also nach Ablauf von mehr als der Hälfte
der Einsprachefrist, hat er einen Vertreter zur Wahrnehmung seiner Interessen
bestellt. Er hat zu verantworten, dass er diesem eine falsche Angabe bezüglich
des Datums, an dem er den Einschätzungsentscheid erhalten hat, gemacht hat. Es
wäre am Pflichtigen gelegen, sich das Datum der Zustellung zu notieren. Dass er
sich rund zweieinhalb Wochen später nicht mehr an das genaue Datum erinnern
konnte bzw. sich bezüglich des Zustelldatums irrte, ist – unabhängig von seiner
psychischen und physischen Verfassung – nicht weiter erstaunlich.
Den Vertretern des Pflichtigen war bewusst,
dass das Zustelldatum der Einschätzungsverfügung für den Ablauf der
Einsprachefrist massgebend war. Sie haben sich aus diesem Grund sowohl beim
Pflichtigen als auch beim Steuerkommissär danach erkundigt. Nachdem der
Pflichtige sich über das Zustelldatum nicht ganz sicher war und der Steuerkommissär
es nicht kannte, hätten die Vertreter vorsichtigerweise davon ausgehen müssen,
dass der Pflichtige, die Einschätzungsverfügung zum erstmöglichen Zeitpunkt,
also dem 27. September 2000, erhalten hat. Die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift bezüglich Begründung der Einsprache sind ohnehin
unbehelflich, da diese gemäss § 140 Abs. 1 StG nicht begründet zu werden
braucht. Hinzu kommt, dass der Steuerkommissär den damaligen Vertreter noch auf
die Möglichkeit einer unbegründeten Einsprache aufmerksam gemacht hat.
Demzufolge muss sich der Pflichtige sowohl seinen eigenen
Irrtum wie auch den Irrtum seiner Vertreter anrechnen lassen. Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...