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Entscheid

SB.2001.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2001.00070

18. April 2002Deutsch5 min

(URT.2002.6724)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der

Steuerkommissär schätzte A. am 26. September 2000 für das Steuerjahr 1996 mit

einem Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ... (1996) und

für das Steuerjahr 1997 mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem

Reinvermögen von Fr. ... ein. Diese Entscheide wurden dem Pflichtigen am

27. September 2000 zugestellt.

Am 18. Oktober 2000 nahm der damalige

Vertreter des Pflichtigen, C., mit dem Steuerkommissär telefonisch Kontakt auf

und gab diesem bekannt, der Pflichtige habe die Einschätzungsentscheide ohne

Kommentar in den privaten Briefkasten des im gleichen Büro tätigen B. geworfen.

Der Pflichtige sei allerdings nicht erreichbar. Da die Einsprachefrist laufe,

frage er den Steuerkommissär an, wann die Entscheide dem Pflichtigen ausgehändigt

worden seien. Der Steuerkommissär erklärte sich ausser Stande, diese Frage zu

beantworten. Um trotz Abwesenheit des Pflichtigen die Frist zu wahren, schlug

er vor, sofort Einsprache zu erheben und Vollmacht und Begründung umgehend

nachzuliefern. Am 19. Oktober sprach der damalige Vertreter beim

Steuerkommissär vor und nahm – nach Vorlage einer vom gleichen Tag datierenden

Vollmacht – Akteneinsicht. Ausserdem gab er dem Kommissär bekannt, dass der

Pflichtige notfallmässig ins Spital habe eingeliefert werden müssen und

verwirrt sei.

Gegen die Einschätzungen 1996 und 1997 liess

der Pflichtige am 30. Oktober 2000 Einsprache erheben. Mit Schreiben vom

21. Februar 2001 gab der Steuerkommissär dem damaligen Vertreter bekannt,

die Einsprachefrist sei am Freitag, 27. Oktober 2000 abgelaufen, weshalb die

Eingaben verspätet seien. Der Pflichtige liess am 28. Februar 2001 bezüglich

der Einschätzung 1996 das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist stellen.

Mit Einspracheentscheid vom 18. Mai 2001 trat

das kantonale Steueramt wegen Verspätung sowohl auf das

Wiederherstellungsgesuch als auch auf die Einsprachen nicht ein. Eventualiter

sei das Wiederherstellungsgesuch abzulehnen gewesen, da der Pflichtige

ausreichend vertreten gewesen und noch genügend Zeit zur Einspracheerhebung zur

Verfügung gestanden sei.

Erwägungen

II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Steuerrekurskommission I am 12. Oktober 2001 ab.

III. Am 16. November liess A., nun vertreten

durch B., Beschwerde an das Verwal­tungsgericht erheben und beantragte, der

Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, das Wiederherstellungsgesuch vom 28.

Februar 2001 sei gutzuheissen bzw. die Einsprachefrist wiederherzustellen und

das kantonale Steueramt sei anzuweisen, die Einsprache vom 30. Oktober

2000.

materiell zu behandeln. Ausserdem verlangte er eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt und die

Steuerrekurskommission I beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen

Entscheid der Rekurskommission, mit welchem diese einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts geschützt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein weitergehender,

materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht unter diesen Umständen, gleich

wie der Rekurskommission, von vornherein verwehrt (RB ORK 1956 Nr. 80; RB

1962.

Nr. 73).

2.

Umstritten ist vorliegend, ob die Voraussetzungen für eine

Wiederherstellung der Einsprachefrist nach § 15 der Verordnung zum Steuergesetz

vom 1. April 1998 gegeben sind. Die Wiederherstellung erfordert den Nachweis,

dass der Pflichtige oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der

Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch

schwerwiegende Gründe an deren Einhaltung verhindert worden ist. Auf die zu­treffenden

allgemeinen Ausführungen der Rekurskommission zur Fristwiederherstellung kann

verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976).

Der zum Zeitpunkt der Zustellung der Einschätzungsverfügung

nicht vertretene Pflichtige hat rechtzeitig von der Fristansetzung Kenntnis

erhalten. Auch wären die mittler­weile beauftragten Vertreter nicht an der

Einhaltung der Einsprachefrist verhindert gewesen. Der Pflichtige lässt jedoch

geltend machen, dass er sich aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands

über das Zustelldatum geirrt habe und demzufolge die Erhebung der Einsprache

durch seine Vertreter nicht mehr rechtzeitig erfolgt sei. Die Vertreter hätten

auch keinen Anlass gehabt, an den Angaben des Pflichtigen zu zweifeln. Diese

Umstände dürften nicht dem Pflichtigen angelastet werden.

Der Pflichtige hat den Einschätzungsentscheid am 27. September

2000.

erhalten. Erst am 15. Oktober, also nach Ablauf von mehr als der Hälfte

der Einsprachefrist, hat er einen Vertreter zur Wahrnehmung seiner Interessen

bestellt. Er hat zu verantworten, dass er diesem eine falsche Angabe bezüglich

des Datums, an dem er den Einschätzungsentscheid erhalten hat, gemacht hat. Es

wäre am Pflichtigen gelegen, sich das Datum der Zustellung zu notieren. Dass er

sich rund zweieinhalb Wochen später nicht mehr an das genaue Datum erinnern

konnte bzw. sich bezüglich des Zustelldatums irrte, ist – unabhängig von seiner

psychischen und physischen Verfassung – nicht weiter erstaunlich.

Den Vertretern des Pflichtigen war bewusst,

dass das Zustelldatum der Einschätzungsverfügung für den Ablauf der

Einsprachefrist massgebend war. Sie haben sich aus diesem Grund sowohl beim

Pflichtigen als auch beim Steuerkommissär danach erkundigt. Nachdem der

Pflichtige sich über das Zustelldatum nicht ganz sicher war und der Steuerkommissär

es nicht kannte, hätten die Vertreter vorsichtigerweise davon ausgehen müssen,

dass der Pflichtige, die Einschätzungsverfügung zum erstmöglichen Zeitpunkt,

also dem 27. September 2000, erhalten hat. Die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift bezüglich Begründung der Einsprache sind ohnehin

unbehelflich, da diese gemäss § 140 Abs. 1 StG nicht begründet zu werden

braucht. Hinzu kommt, dass der Steuerkommissär den damaligen Vertreter noch auf

die Möglichkeit einer unbegründeten Einsprache aufmerksam gemacht hat.

Demzufolge muss sich der Pflichtige sowohl seinen eigenen

Irrtum wie auch den Irrtum seiner Vertreter anrechnen lassen. Damit ist die

Beschwerde abzuweisen.

3.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...