SB.2002.00012
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00012
25. September 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6966)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00012
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.09.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1998
Holdingprivileg
Beteiligungen gemäss § 50 Abs. 2 aStG, die zu Buchwerten in eine dem Holdingprivileg unterstehende Gesellschaft gelangt sind, unterstehen für die Dauer von zehn Jahren der Sonderregelung von § 50ter aStG. Dies gilt auch, wenn wenn bei der Pflichtigen erst nach dem Beteiligungserwerb ein Statuswechsel (zur Holding und der entsprechenden Besteuerung) stattgefunden hat und die Beteiligung auf diese Weise zum Buchwert in den Anwendungsbereich von § 50 Abs. 1 aStG gelangt ist. Genau dies letztere ist im vorliegenden Fall geschehen, weshalb zu Recht eine (Nach-)Besteuerung erfolgte.
Was die Pflichtige dagegen vorbringt, sticht nicht. Insbesondere kann der Steuerbehörde keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorgeworfen werden, da das Holdingprivileg nur auf entsprechenden Antrag gewährt wird.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
BETEILIGUNGSERWERB
BUCHWERT
HOLDINGPRIVILEG
STATUSWECHSEL
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
Rechtsnormen:
§ 48 aStG
§ 50 lit. I aStG
§ 50ter aStG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 107
RB 2002 Nr. 108
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die A Holding
AG mit Sitz in Zürich wurde mit Statuten vom 15. Juli 1991 gegründet und am 25.
Juli 1991 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt
gemäss Statuten den Erwerb und die dauernde Verwaltung von Beteiligungen, insbesondere
an mit der Hörgeräte-Industrie verbundenen Gesellschaften, und alle damit zusammenhängenden
Finanzgeschäfte, einschliesslich Kauf, Verkauf, Tausch und die Belehnung von
mobilen und immobilen Werten aller Art für eigene und fremde Rechnung, sowie
die Gewährung von Hypotheken auf eigenen Liegenschaften und die Übernahme von
Bürgschaften oder irgendwelchen anderen Sicherheiten, auch zu Gunsten
Dritter. Mit Vertrag vom 24. Juli 1991 erwarb sie sämtliche Aktien der C AG
gegen Bezahlung des sog. Grundkaufpreises von Fr. 3'180'000. Infolge
Eintritts bestimmter kaufvertraglicher Bedingungen erhöhte sich der Kaufpreis
um eine später fällige Nachzahlung. Die Beteiligung C AG war als Bestandteil
des Anlagevermögens bis und mit Schlussbilanz per 31.12.1995 mit
Fr. 3'180'000.- und – nach Leistung der Nachzahlung – ab Schlussbilanz per
31.12.1996 mit Fr. 4'180'000.- bilanziert. Mit Vertrag vom 30. Oktober 1998
veräusserte die A AG sämtliche Aktien der C AG. Im mit der Steuererklärung
1999A eingereichten Abschluss 1998 wies sie aus diesem Verkauf einen
Beteiligungserfolg von Fr. 5'920'000.- aus. Dieser resultierte aus dem im
Geschäftsjahr 1998 erfolgswirksam verbuchten Basis-Kaufpreis ("basis purchase
price") von Fr. 10'100'000.- abzüglich Beteiligungsbuchwert von Fr.
4'180'000.-.
Die A Holding AG wurde gestützt auf § 48 des
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) für die Steuerjahre 1991 (ab 25.7), 1992
und 1993 rechtskräftig mit einem steuerbaren Ertrag von je Fr. 0.- und einem
steuerbaren Kapital von je Fr. 1'200'000.- (Steuersatz 1,5 ‰) veranlagt. Für
das Steuerjahr 1994 wurde die Pflichtige gestützt auf § 50 Abs. 1 aStG mit
einem steuerbaren Kapital von Fr. 1'279'000.- (Steuersatz 0,3 ‰) eingeschätzt.
Die Veranlagungen für die ordentlichen Haupteinschätzungen 1995 bis 1998 wurden
jeweils ebenfalls gestützt auf § 50 Abs. 1 aStG vorgenommen. Die
Einschätzungen für die Steuerjahre bis und mit 1997 sind in Rechtskraft
erwachsen.
Am 31. Mai 2001 schätzte der Steuerkommissär
die A Holding AG für das Steuerjahr 1998 gestützt auf § 50ter aStG
mit einem der separaten Jahressteuer unterliegenden Gewinn von Fr. 5'920'000.-
(Steuersatz 6%) ein. Mit Einspracheentscheid vom 26. September 2001 wies
das kantonale Steueramt die dagegen erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission wies den gegen
den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 21. Dezember 2001
ab.
III. Mit Beschwerde vom 12. Februar 2002
liess die A Holding AG dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid
sowie den vorangegangenen Einsprache- bzw. Einschätzungsentscheid aufzuheben.
Ferner beantragte sie, es sei anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin seit
ihrer Gründung eine Holdinggesellschaft im Sinne des Steuergesetzes des Kantons
Zürich sei und es sei festzustellen, dass zufolge Holdingstatus der Beschwerdeführerin
seit ihrer Gründung kein Statuswechsel stattfinden konnte und somit § 50ter
aStG nicht anwendbar sei.
Das kantonale Steueramt sowie die
Steuerrekurskommission I beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer
zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde betrifft ein Steuerjahr
vor 1999. Aus diesem Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) in der vorliegenden Streitsache noch die
materiellrechtlichen Bestimmungen des auf 1. Januar 1999 aufgehobenen
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung. Da die Beschwerde am 1.
Januar 1999 noch nicht hängig war, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach
dem neuen Recht (§ 280 Abs. 3 StG e contrario).
b) Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
2.
a) Die Beschwerde betrifft das Steuerjahr
1998.
Die Einschätzungen 1991 (ab 25.7.) bis 1997 sind nach den unbestrittenen
Feststellungen der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen. Sollte mit den
Beschwerdeanträgen (insbesondere Ziffern 2 und 3) eine Abänderung dieser
rechtskräftigen Einschätzungen beabsichtigt worden sein, so könnte das Verwaltungsgericht
mangels Zuständigkeit nicht darauf eintreten. Solche Begehren müssten stattdessen
in der Form eines Revisionsgesuchs beim kantonalen Steueramt vorgebracht werden
(§ 155 ff. StG, § 108 ff. aStG).
b) Hievon zu unterscheiden ist indessen die
Frage, ob die Rechtskraft der Einschätzungen 1991 (ab 25.7.) bis 1997 einer
Würdigung der damaligen Sachverhalte mit Bezug auf die Anwendung von § 50ter
aStG für das Steuerjahr 1998 entgegensteht. Da bei den erwähnten
Einschätzungen nur die veranlagten Steuerfaktoren in Rechtskraft erwachsen
sind, kann das Verwaltungsgericht für das Steuerjahr 1998 im Rahmen seiner
Kognition frei überprüfen, ob und wann "Beteiligungen gemäss § 50 Abs.
2.
[...] zu Buchwerten in eine nach den §§ 50 Abs. 1 oder 50bis
besteuerte Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelangt sind [...]" (§
50ter aStG).
3.
a) Die Pflichtige hat im Geschäftsjahr
1998.
unstreitig einen Kapitalgewinn von Fr. 5'920'000.- aus dem Verkauf der
Beteiligung an der C AG erzielt. Sie wurde seit dem Steuerjahr 1994
ununterbrochen gestützt auf § 50 Abs. 1 aStG besteuert. Die Pflichtige hatte
somit nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz im Steuerjahr 1998
den steuerlichen Status einer Holdinggesellschaft.
Beteiligungen gemäss § 50 Abs. 2 aStG, die zu
Buchwerten in eine nach den §§ 50 Abs. 1 oder 50bis aStG besteuerte
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelangt sind, unterstehen für die
Dauer von zehn Jahren der Sonderregelung von § 50ter aStG. Auf
innert dieser Frist realisierten Kapital- und Aufwertungsgewinnen wird eine
separate Jahressteuer zum Satz von 6% erhoben.
b) Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob es
sich bei der Beteiligung an der C AG um eine solche handelt, die zu Buchwerten
in eine nach § 50 Abs. 1 aStG besteuerte Kapitalgesellschaft gelangt ist und
deshalb der Sonderregelung von § 50ter aStG untersteht.
Der Anwendungsbereich von § 50ter
aStG ist dem Wortlaut nach nicht auf Beteiligungen beschränkt, die von einem
Rechtsträger zu Buchwerten auf einen anderen übertragen werden. Sinn und Zweck
der Norm ist, die Besteuerung der stillen Reserven auf Beteiligungen – d.h. der
Differenz zwischen Verkehrswert und gewinnsteuerlich massgebendem Buchwert –
beim Übergang derselben in den Bereich eines als Holding- oder Verwaltungsgesellschaft
besteuerten Rechtsträgers auf den Zeitpunkt der Realisation infolge Veräusserung
oder Aufwertung aufzuschieben, jedenfalls sofern dies innert zehn Jahren nach
dem Übergang der Beteiligung in den Holdingbereich erfolgt. Während der
Übergangsfrist bleiben die stillen Reserven trotz Statusänderung bzw. Buchwertübertragung
noch der Gewinnsteuer verhaftet (Konferenz Staatlicher Steuerbeamter,
Kommission Steuerharmonisierung, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts,
Muri/Bern 1995, S. 111). Wie die Rekurskommission zu Recht festgestellt hat,
setzt die Bestimmung nicht voraus, dass ein mit der Übertragung von
Beteiligungsrechten verbundener Umstrukturierungsvorgang vorliegt. Für den
Eintritt der in § 50ter aStG vorgesehenen Rechtsfolge wird lediglich
vorausgesetzt, dass die Beteiligung zum (gewinnsteuerlich massgebenden)
Buchwert in eine nach § 50 Abs. 1 bzw. 50bis aStG besteuerte
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelangt ist. Dies kann auch infolge
Änderung des Steuerstatus einer zuvor nach § 48 aStG der ordentlichen Gewinnsteuer
unterliegenden juristischen Person geschehen. Die Unterstellung unter § 50ter
aStG entfällt nur dann, wenn die Beteiligung zum Verkehrswert in den Bereich
einer nach den §§ 50 Abs. 1 oder 50bis aStG besteuerten
Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelangt ist und allfällige stille
Reserven mit der Gewinnsteuer zu erfassen waren (§ 45 Abs. 1 aStG).
c) Es ist unbestritten, dass die Pflichtige
die Beteiligung an der C AG im Jahre 1991 nicht auf der Basis eines früheren
Buchwerts übernahm, sondern von privaten Aktionären käuflich erwarb. Die
Beteiligung untersteht daher nur dann der Regelung von § 50ter
aStG, wenn bei der Pflichtigen nach dem Beteiligungserwerb ein Statuswechsel
zur Holdingbesteuerung stattgefunden hat und die Beteiligung auf diese Weise
zum Buchwert in den Anwendungsbereich von § 50 Abs. 1 aStG gelangt ist.
Nach den zutreffenden, unbestrittenen
Feststellungen der Rekurskommission wurde die Pflichtige für die Steuerjahre
1991.
(ab 25.7.), 1992 und 1993 gestützt auf § 48 aStG rechtskräftig
eingeschätzt. Ab Steuerperiode 1994 wurde sie nach § 50 Abs. 1 aStG besteuert.
Somit fand auf den Beginn der Steuerperiode 1994 ein Statuswechsel von einer
nach § 48 aStG besteuerten Gesellschaft zur Holdinggesellschaft gemäss §
50.
Abs. 1 aStG statt. Da der steuerlich massgebliche Buchwert der Beteiligung C
AG bei diesem Statuswechsel nach den unbestrittenen Feststellungen der
Rekurskommission unverändert fortgeführt wurde, gelangte die Beteiligung
folglich zum Buchwert in die nach § 50 Abs. 1 aStG besteuerte Gesellschaft.
4.
a) Die Pflichtige lässt dagegen
vorbringen, sie habe im Laufe ihrer Steuerpflicht keinen steuerlich relevanten
Statuswechsel von einer ordentlich besteuerten Gesellschaft zu
einer
privilegiert besteuerten Holdinggesellschaft vorgenommen. Die diesbezüglichen
Tatsachenfeststellungen der Rekurskommission zur Einschätzungsgrundlage gemäss
§ 48 aStG bis und mit Steuerjahr 1993 lässt die Pflichtige indessen nicht
bestreiten. Der Einwand erweist sich daher als unbegründet. Sollte die
Beschwerdeführerin damit bestreiten wollen, dass der Wechsel von der
Besteuerung nach § 48 aStG zu § 50 Abs. 1 aStG einen im vorliegenden
Zusammenhang relevanten Statuswechsel darstellt, wäre ihr entgegen zu halten,
dass es hier einzig auf die Änderung des Besteuerungsmodus ankommt, was nach
den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen der Fall war.
b) Die Pflichtige lässt ferner geltend
machen, sie habe keinen Anlass gehabt, die für die Steuerjahre 1991 bis 1993
ergangenen Verfügungen bzw. deren rechtliche Grundlage in Zweifel zu ziehen,
weil in den zugrundeliegenden Bemessungsjahren keine steuerbaren Erträge
erzielt und dementsprechend keine Ertragssteuern erhoben wurden. Die Annahme eines
Wechsels des Steuerstatus mit der Einschätzung widerspreche daher Treu und
Glauben. Auf die Frage, ob in den vor dem Statuswechsel liegenden Steuerjahren
eine Ertragssteuer anfiel oder wegen angefallener Verluste bzw. verrechenbarer
Vorjahresverluste kein steuerbarer Ertrag resultierte, kann es indessen nicht
ankommen. Der Steuerstatus ist zudem auch für die steuerliche Behandlung von
unrealisierten, erst in künftigen Steuerperioden erfolgswirksamen
Wertveränderungen von Bedeutung. Wie die Rekurskommission im Übrigen zu Recht
feststellte, ist das Motiv der Pflichtigen für ihr Untätigsein in diesem
Zusammenhang ohnehin nicht relevant. Auch wenn sich der Unterschied zwischen
der Besteuerung gemäss § 48 aStG und der Besteuerung gemäss § 50 Abs. 1 aStG
aufgrund der konkreten Umstände nicht auf die Höhe der Ertragssteuer, sondern
lediglich (aber immerhin) bei der Kapitalsteuer auswirkte, wäre der Pflichtigen
die Überprüfung möglich gewesen, ob die Veranlagung auf der gewünschten
Rechtsgrundlage erfolgte.
c) Der Veranlagungsbehörde kann im
Zusammenhang mit dem Holdingprivileg auch keine Verletzung der
Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. Die Rekurskommission hat die
Voraussetzungen für die Einräumung des Holdingprivilegs gemäss § 50 Abs. 1 aStG
ausführlich und zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. §
161.
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]). Was die
Pflichtige dagegen vorbringen lässt, ist unbehelflich. Dass der Holdingzweck
aus den Statuten hervorgeht und
insoweit
eine der kumulativ zu erfüllenden steuerlichen Voraussetzungen erfüllt ist,
wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Die Tatsache, dass die Pflichtige den
Ausdruck "Holding" in der Firma führt und der Umstand, dass sich die
beabsichtigte Sachübernahme aus dem Gründungsakt ergeben soll, vermögen aus
steuerrechtlicher Sicht zwar Indizien für die Ausübung von Holdingfunktionen
abzugeben. Diese sind indessen noch nicht hinreichend für die Einräumung des
steuerlichen Holdingstatus. Die Beschwerdeführerin verkennt insbesondere, dass
die Erfüllung der handelsrechtlichen Anforderungen an die Firmenbildung für die
Frage der Erfüllung der Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 aStG unerheblich ist.
d) Die Rekurskommission hat zutreffend
festgehalten, dass die Besteuerung gemäss § 50 Abs. 1 aStG nicht von Amtes
wegen erfolgt, sondern nach geltender Praxis einen Antrag der Gesellschaft
voraussetzt (Markus Reich, Die Besteuerung der Holding-, Beteiligungs- und
Verwaltungs-Gesellschaften im Kanton Zürich, StR 1982 S. 546; Felix Richner/Walter
Frei/Barbara Weber/Hans Brütsch, Zürcher Steuergesetz, Kurzkommentar, 2. A.
Zürich 1997, § 50 N. 14). Dass die Einräumung des Holdingprivilegs
grundsätzlich einen entsprechenden Antrag voraussetzt, ergibt sich im Übrigen
bereits aus dem Charakter der Steuererklärung, die einerseits eine
Wissenserklärung ist, darüber hinaus aber auch einen Einschätzungsantrag im
Sinn einer Willenserklärung enthält (Martin Zweifel, Verfahrenspflichten des
Steuerpflichtigen im Steuereinschätzungsverfahren, ASA 49 [1980/81]
S. 531; derselbe in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art.
124.
DBG N. 26). Da die Steuerdeklaration von Holdinggesellschaften mit dem
allgemeinen Steuererklärungsformular erfolgt, das auch von den der
ordentlichen Besteuerung unterliegenden Kapitalgesellschaften und
Genossenschaften einzureichen ist, bedarf es für die Einräumung des
Holdingprivilegs notwendigerweise einer hierauf gerichteten Willenserklärung
der Steuerpflichtigen. Ob alle Voraussetzungen für die Einräumung des
Holdingprivilegs erfüllt sind, lässt sich nämlich nicht direkt der Steuererklärung
und den vom Gesetz geforderten Beilagen entnehmen. Insbesondere die
Voraussetzung, dass der tatsächliche Zweck der Gesellschaft hauptsächlich in
der dauernden Verwaltung von Beteiligungen zu bestehen hat (RB 1982 Nr. 74),
ergibt sich aus den konkreten, gesellschaftsinternen Verhältnissen und hängt
letztlich vom Willen der Gesellschaft ab, der als solcher ohne besondere
Willensäusserung für die Steuerbehörde nicht ersichtlich ist. Ob die dauernde
Verfolgung dieses Zwecks beabsichtigt ist, weiss einzig die Gesellschaft.
Die Rüge der Pflichtigen, wonach der
Steuerkommissär auch ohne entsprechenden Antrag eine Untersuchung mit Bezug auf
das Vorliegen der Voraussetzungen für das Holdingprivileg hätte durchführen und
dieses Privileg gestützt darauf gewähren sollen, geht daher fehl. Der
Untersuchungsgrundsatz ist nicht schrankenlos. Er verpflichtet die Steuerbehörde
insbesondere nicht, bei neu gegründeten Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften,
die keine auf die Geltendmachung des Holdingprivilegs gerichtete Willenserklärung
abgeben, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen darf sie doch davon ausgehen,
dass die Steuerpflichtigen alle Umstände, die zu ihren Gunsten sprechen, von
sich aus vorbringen (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,
Zürich 1989, S. 25); unterlassen sie dies, so ist die Steuerbehörde nicht
verpflichtet, diesbezügliche Untersuchungen vorzunehmen, fehlt es doch
diesfalls schon an einem Untersuchungsgegenstand. Gleich muss es sich bezüglich
nicht gestellter Anträge verhalten: eine Untersuchung darf unterbleiben, ohne
dass dadurch die behördliche Untersuchungspflicht verletzt wäre.
In welcher Form der Antrag auf Gewährung des
Holdingprivilegs zu stellen und die ihm zu Grunde liegende Sachverhaltsdarstellung
zu leisten ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil die Pflichtige
nach den zutreffenden Feststellungen der Rekurskommission, auf die verwiesen
werden kann (vgl. § 161 GVG), für das Steuerjahr 1991 trotz Mahnung des
Steueramts der Stadt Zürich keine Steuererklärung eingereicht und somit an der
betreffenden Steuereinschätzung nicht mitgewirkt hatte. In den Steuerklärungen
1992.
und 1993 hatte sie nach den nicht widerlegten Feststellungen der
Rekurskommission weder den konkreten Willen geäussert, das Holdingprivileg zu
beanspruchen, noch geltend gemacht, die Voraussetzungen von § 50 Abs. 1 aStG zu
erfüllen. Die Pflichtige hätte schliesslich Gelegenheit gehabt, die
Besteuerung nach § 50 Abs. 1 aStG auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen,
was sie aber ebenfalls unterliess.
e) Die Beschwerdeführerin wirft der
Rekurskommission vor, zu Unrecht einen Verstoss gegen Treu und Glauben
angenommen zu haben. Dies lässt sich jedoch dem angefochtenen Entscheid nicht
entnehmen. Eine solche Behauptung wäre ohnehin nicht von Bedeutung, weil die
Besteuerung des Kapitalgewinns nicht mit der Begründung erfolgt, es liege ein
Verstoss gegen Treu und Glauben vor. Dass im Steuerjahr 1994 ein steuerlicher
Statuswechsel erfolgte, ergibt sich aus den zutreffenden Feststellungen der
Rekurskommission. Den Umstand, dass die Pflichtige damals möglicherweise
übersah, dass der Steuerstatus änderte, oder sich der steuerrechtlichen Folgen
eines Statuswechsels nicht bewusst war, hat sie selber zu vertreten; zu ihren
Gunsten kann sie hieraus jedenfalls nichts ableiten.
Damit erweist sich die Besteuerung des
streitigen Gewinns im Steuerjahr 1998 als gesetzmässig. Da schliesslich die
Ermittlung des steuerbaren Gewinns in quantitativer Hinsicht nicht angefochten
wurde, ist die Beschwerde folglich insoweit abzuweisen, als auf sie überhaupt
eingetreten werden kann.
5.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...