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Entscheid

SB.2002.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00015

18. April 2002Deutsch7 min

(URT.2002.6736)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute A und B reichten trotz

Mahnung keine Steuererklärung 1999B ein. Sie wurden deshalb vom kantonalen

Steueramt für die Steuerperiode 1999 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) am 17. August 2001 nach pflichtgemässem

Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 250'000.- und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. 0 eingeschätzt. Das kantonale Steueramt wies

die Ein­sprache der Pflichtigen am 10. Oktober 2001 ab.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II hiess den

hiergegen gerichteten Rekurs der Pflich­tigen mit Entscheid vom 11. Januar 2002

teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 190'000.- herab.

Sie erwog, zwar hätten die Pflichtigen den ihnen obliegen­­­den Nachweis der

Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht geleistet, doch erweise sich die

ermessensweise getroffene Schätzung des steuerbaren Einkommens als willkürlich.

Denn es sei zu vermuten, dass der pflichtige Ehemann nach seinem Ausscheiden

aus der Firma K AG eine Abgangsentschädigung erhalten habe, die nach § 37

StG als gesondert zu be­steuernde Vorsorgeleistung zu würdigen und deshalb vom

kantonalen Steueramt zu Unrecht in die Schätzung des steuerbaren Einkommens

einbezogen worden sei.

III. Das kantonale Steueramt beantragte dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 14. Februar 2002, es sei die Einschätzung

für die Steuerperiode 1999 gemäss dem Ein­­spracheentscheid mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. 250'000.- und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. 0 wieder herzustellen.

Während die Steuerrekurskommission II auf

Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der

Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2.

Kammer zur Beurteilung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmiss­brauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn

sie den Rahmen des ihr gesetzlich zu­stehenden Ermessens verlässt, indem sie

nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Ge­setz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Ge­sichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

2.

Die Pflichtigen haben unstreitig trotz

Mahnung keine Steuererklärung (1999B) für die Steuerperiode 1999 eingereicht

und somit Verfahrenspflichten nicht erfüllt. Ihr steu­er­bares Einkommen und

Vermögen ist daher vom kantonalen Steueramt zu Recht nach pflicht­gemässem

Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG geschätzt worden. Des Weiteren ist

unbestritten und trifft es zu, dass die Pflichtigen weder im Einsprache- noch

im Rekursverfahren den ihnen nach § 140 Abs. 2 StG obliegenden Nachweis der

Unrichtigkeit der Er­messenseinschätzung gehörig angetreten haben. Es kann

insoweit auf die zutreffenden Er­wägungen des Steuerrekurskommission II

verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976).

Folglich hatte die Steuerrekurskommission II

keine weitere Untersuchung durchzuführen, sondern war – wie unter der

Herrschaft des alten Steuergesetzes (vgl. RB 1994 Nr. 45 = StE 1995 B

96.12

Nr. 4, mit Hinweisen) – lediglich gehalten, die angefochtene Schätzung

der Steuerfaktoren aufgrund der ihr vorliegenden, nicht zu ergänzenden Akten

darauf hin zu überprüfen, ob sie ihrer Höhe nach offensichtlich unrichtig war

(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 140 N. 66).

3.

a) Die Steuerrekurskommission II hat zu

Recht festgestellt, dass sich die getroffene Schätzung des steuerbaren

Einkommens nur halten liesse, wenn die Abgangsentschädigung, die der pflichtige

Ehemann nach seinem Ausscheiden aus der Firma K AG im Jahr 1999 von dieser

Gesellschaft mutmasslich erhalten hat, nicht als eine gemäss § 37 StG gesondert

zu besteuernde Kapitalleistung zu würdigen ist. Das kantonale Steueramt stimmt

der Feststellung der Steuerrekurskommission II zu, vertritt jedoch die

Auffassung, die Voraussetzungen der erwähnten Gesetzesbestimmung für eine

gesonderte Besteuerung der Ab­gangsentschädigung seien nicht erfüllt.

Im Einspracheentscheid hat sich das kantonale

Steueramt zu diesem entscheidwesentlichen Punkt ausgeschwiegen, obwohl die

Pflichtigen auf die berufliche Situation des Ehemannes hingewiesen hatten. Das

Steueramt hat vielmehr die Schätzung mit dem blos­sen – von ihm selber im Lauf

des Rekursverfahrens fallen gelassenen und auch im Beschwer­­deverfahren nicht

aufrechterhaltenen – Argument als willkürfrei verteidigt, aufgrund der

Einkommenssprünge in den vergangenen Jahren sei "nicht von der Hand zu

weisen, dass gerade im Jahr 1999 noch ein höherer Sprung vorliegen

könnte". So gesehen erschien die getroffene Schätzung ohne weiteres als

offenkundig unrichtig.

Die Steuerrekurskommission II, welche zum

Schluss gekommen war, dass zu vermu­ten sei, der Pflichtige Ehemann habe eine

Abgangsrente erhalten, deren Besteuerungsart freilich ungewiss sei, hätte somit

den Einspracheentscheid unter dem Gesichtswinkel des Ge­­hörsanspruchs von Art.

29.

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ohne weiteres aufheben und

die Sache gestützt auf § 149 Abs. 3 StG zu neuer Ent­scheidung an das

kantonale Steueramt zurückweisen können.

b) Die Steuerrekurskommission II durfte aber

auch nach der Regel von § 149 Abs. 3 StG in der Sache selber

entscheiden. Dabei musste sie jedoch beachten, dass eine Her­absetzung der

angefochtenen Schätzung nur in Betracht fiel, wenn es aufgrund des ihr

vorliegenden, nicht durch weitere Untersuchung zu ergänzenden Aktenstands als

offenkun­dig unrichtig erschien, die vermutete Abgangsentschädigung nicht einer

gesonderten Besteu­erung im Sinn von § 37 StG zu unterwerfen.

Die Vorinstanz hat das kantonale Steueramt

ersucht, ein Einschätzungsverfahren be­treffend die gesonderte Besteuerung

allfälliger dem pflichtigen Ehemann zugeflossenen Vorsorgeeinkünfte im Sinn von

§ 37 StG zu eröffnen. Angesichts dessen, dass die Pflichtigen den

Unrichtigkeitsnachweis nicht gehörig angetreten hatten, lief dieses Ersuchen

auf eine nach der Rechtsprechung nicht statthafte Aktenergänzung hinaus (siehe

vorn E. 2).

Daher war es rechtsverletzend, wenn die

Steuerrekurskommission II dem kantonalen Steueramt vorwarf, sich nicht nur

geweigert zu haben, ihrer Anweisung Folge zu leis­ten, sondern auch die

notwendigen Grundlagen nicht geschaffen zu haben, welche die recht­­liche

Beurteilung der vermuteten Abgangsentschädigung als nicht gesondert zu besteu­ernde

Kapitalleistung erlaubten. Inwiefern diese Annahme aufgrund der nicht zu ergän­zenden

Akten offensichtlich unrichtig sei, hat die Vorinstanz jedoch nicht dargetan

und da­durch die in § 140 Abs. 2 Satz 1 StG vorgeschriebene Beschränkung

der Überprüfungsbefugnis verletzt.

c) Die Steuerrekurskommission II hat diesen

Mangel im zweiten Rechtsgang zu beheben und neu zu entscheiden. Sollte sie zu

Ungunsten der Pflichtigen entscheiden wollen, müsste sie diese zur Wahrung des

rechtlichen Gehörs vorgängig anhören. Denn diese hatten aufgrund des

Einspracheentscheids nicht damit zu rechnen, dass die Schätzung mit einer

andern Begründung gerechtfertigt werden könnte.

Die Steuerrekurskommission II ist aber auch

angesichts des unzutreffend begründe­ten Einspracheentscheids berechtigt, zur

Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache an das kantonale Steueramt zu

neuer Entscheidung zurückweisen (siehe vorn E. 3a am Ende).

Das führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

4.

Angesichts des unentschiedenen Ausgangs

des Verfahrens sind die Kosten den Par­teien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die

Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.

2.

Die Auflage der Einsprachekosten wird bestätigt.

3.

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