SB.2002.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00015
18. April 2002Deutsch7 min
(URT.2002.6736)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00015
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.04.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Untersuchungspflicht bzw. Untersuchungsrecht der Rechtsmittelbehörde
Untersuchungspflicht bzw. Untersuchungsrecht der Rechtsmittelbehörde und deren Überprüfungsbefugnis bei nicht gehörig angetretenem Nachweis der Unrichtigkeit von Ermessenseinschätzungen.
Stichworte:
AKTENERGÄNZUNG
REKURSVERFAHREN
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
UNTERSUCHUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
§ 37 StG
§ 139 lit. II StG
§ 140 lit. II StG
§ 149 lit. II StG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 113
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. Die Eheleute A und B reichten trotz
Mahnung keine Steuererklärung 1999B ein. Sie wurden deshalb vom kantonalen
Steueramt für die Steuerperiode 1999 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) am 17. August 2001 nach pflichtgemässem
Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 250'000.- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. 0 eingeschätzt. Das kantonale Steueramt wies
die Einsprache der Pflichtigen am 10. Oktober 2001 ab.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II hiess den
hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 11. Januar 2002
teilweise gut und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 190'000.- herab.
Sie erwog, zwar hätten die Pflichtigen den ihnen obliegenden Nachweis der
Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung nicht geleistet, doch erweise sich die
ermessensweise getroffene Schätzung des steuerbaren Einkommens als willkürlich.
Denn es sei zu vermuten, dass der pflichtige Ehemann nach seinem Ausscheiden
aus der Firma K AG eine Abgangsentschädigung erhalten habe, die nach § 37
StG als gesondert zu besteuernde Vorsorgeleistung zu würdigen und deshalb vom
kantonalen Steueramt zu Unrecht in die Schätzung des steuerbaren Einkommens
einbezogen worden sei.
III. Das kantonale Steueramt beantragte dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 14. Februar 2002, es sei die Einschätzung
für die Steuerperiode 1999 gemäss dem Einspracheentscheid mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 250'000.- und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 0 wieder herzustellen.
Während die Steuerrekurskommission II auf
Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der
Beschwerde.
Der Einzelrichter überwies die Akten der 2.
Kammer zur Beurteilung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
2.
Die Pflichtigen haben unstreitig trotz
Mahnung keine Steuererklärung (1999B) für die Steuerperiode 1999 eingereicht
und somit Verfahrenspflichten nicht erfüllt. Ihr steuerbares Einkommen und
Vermögen ist daher vom kantonalen Steueramt zu Recht nach pflichtgemässem
Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG geschätzt worden. Des Weiteren ist
unbestritten und trifft es zu, dass die Pflichtigen weder im Einsprache- noch
im Rekursverfahren den ihnen nach § 140 Abs. 2 StG obliegenden Nachweis der
Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung gehörig angetreten haben. Es kann
insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Steuerrekurskommission II
verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976).
Folglich hatte die Steuerrekurskommission II
keine weitere Untersuchung durchzuführen, sondern war – wie unter der
Herrschaft des alten Steuergesetzes (vgl. RB 1994 Nr. 45 = StE 1995 B
96.12
Nr. 4, mit Hinweisen) – lediglich gehalten, die angefochtene Schätzung
der Steuerfaktoren aufgrund der ihr vorliegenden, nicht zu ergänzenden Akten
darauf hin zu überprüfen, ob sie ihrer Höhe nach offensichtlich unrichtig war
(Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 140 N. 66).
3.
a) Die Steuerrekurskommission II hat zu
Recht festgestellt, dass sich die getroffene Schätzung des steuerbaren
Einkommens nur halten liesse, wenn die Abgangsentschädigung, die der pflichtige
Ehemann nach seinem Ausscheiden aus der Firma K AG im Jahr 1999 von dieser
Gesellschaft mutmasslich erhalten hat, nicht als eine gemäss § 37 StG gesondert
zu besteuernde Kapitalleistung zu würdigen ist. Das kantonale Steueramt stimmt
der Feststellung der Steuerrekurskommission II zu, vertritt jedoch die
Auffassung, die Voraussetzungen der erwähnten Gesetzesbestimmung für eine
gesonderte Besteuerung der Abgangsentschädigung seien nicht erfüllt.
Im Einspracheentscheid hat sich das kantonale
Steueramt zu diesem entscheidwesentlichen Punkt ausgeschwiegen, obwohl die
Pflichtigen auf die berufliche Situation des Ehemannes hingewiesen hatten. Das
Steueramt hat vielmehr die Schätzung mit dem blossen – von ihm selber im Lauf
des Rekursverfahrens fallen gelassenen und auch im Beschwerdeverfahren nicht
aufrechterhaltenen – Argument als willkürfrei verteidigt, aufgrund der
Einkommenssprünge in den vergangenen Jahren sei "nicht von der Hand zu
weisen, dass gerade im Jahr 1999 noch ein höherer Sprung vorliegen
könnte". So gesehen erschien die getroffene Schätzung ohne weiteres als
offenkundig unrichtig.
Die Steuerrekurskommission II, welche zum
Schluss gekommen war, dass zu vermuten sei, der Pflichtige Ehemann habe eine
Abgangsrente erhalten, deren Besteuerungsart freilich ungewiss sei, hätte somit
den Einspracheentscheid unter dem Gesichtswinkel des Gehörsanspruchs von Art.
29.
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ohne weiteres aufheben und
die Sache gestützt auf § 149 Abs. 3 StG zu neuer Entscheidung an das
kantonale Steueramt zurückweisen können.
b) Die Steuerrekurskommission II durfte aber
auch nach der Regel von § 149 Abs. 3 StG in der Sache selber
entscheiden. Dabei musste sie jedoch beachten, dass eine Herabsetzung der
angefochtenen Schätzung nur in Betracht fiel, wenn es aufgrund des ihr
vorliegenden, nicht durch weitere Untersuchung zu ergänzenden Aktenstands als
offenkundig unrichtig erschien, die vermutete Abgangsentschädigung nicht einer
gesonderten Besteuerung im Sinn von § 37 StG zu unterwerfen.
Die Vorinstanz hat das kantonale Steueramt
ersucht, ein Einschätzungsverfahren betreffend die gesonderte Besteuerung
allfälliger dem pflichtigen Ehemann zugeflossenen Vorsorgeeinkünfte im Sinn von
§ 37 StG zu eröffnen. Angesichts dessen, dass die Pflichtigen den
Unrichtigkeitsnachweis nicht gehörig angetreten hatten, lief dieses Ersuchen
auf eine nach der Rechtsprechung nicht statthafte Aktenergänzung hinaus (siehe
vorn E. 2).
Daher war es rechtsverletzend, wenn die
Steuerrekurskommission II dem kantonalen Steueramt vorwarf, sich nicht nur
geweigert zu haben, ihrer Anweisung Folge zu leisten, sondern auch die
notwendigen Grundlagen nicht geschaffen zu haben, welche die rechtliche
Beurteilung der vermuteten Abgangsentschädigung als nicht gesondert zu besteuernde
Kapitalleistung erlaubten. Inwiefern diese Annahme aufgrund der nicht zu ergänzenden
Akten offensichtlich unrichtig sei, hat die Vorinstanz jedoch nicht dargetan
und dadurch die in § 140 Abs. 2 Satz 1 StG vorgeschriebene Beschränkung
der Überprüfungsbefugnis verletzt.
c) Die Steuerrekurskommission II hat diesen
Mangel im zweiten Rechtsgang zu beheben und neu zu entscheiden. Sollte sie zu
Ungunsten der Pflichtigen entscheiden wollen, müsste sie diese zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs vorgängig anhören. Denn diese hatten aufgrund des
Einspracheentscheids nicht damit zu rechnen, dass die Schätzung mit einer
andern Begründung gerechtfertigt werden könnte.
Die Steuerrekurskommission II ist aber auch
angesichts des unzutreffend begründeten Einspracheentscheids berechtigt, zur
Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache an das kantonale Steueramt zu
neuer Entscheidung zurückweisen (siehe vorn E. 3a am Ende).
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
4.
Angesichts des unentschiedenen Ausgangs
des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die
Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.
2.
Die Auflage der Einsprachekosten wird bestätigt.
3.
...