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Entscheid

SB.2002.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00016

18. April 2002Deutsch6 min

(URT.2002.6773)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der mit B verheiratete A deklarierte in

der Steuererklärung 1999 A für das Geschäftsjahr 1998 einen Verlust von Fr.

69'395.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das steuerbare Einkommen des

pflichtigen Ehepaars A-B belief sich gemäss Steuererklärung 1999 A auf Fr.

255'400.-.

Im Einschätzungsverfahren 1999 beantragten

die Pflichtigen, der Geschäftsverlust des Geschäftsjahres 1998 von Fr. 69'395.-

sei vom steuerbaren Einkommen 1999 abzuziehen. Mit Einschätzungsentscheid vom

28. Mai 2001 und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2001 verweigerte das

kantonale Steueramt die verlangte Verlustverrechnung und schätzte die Eheleute

AB mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 305'000.- (Zürich) bzw.

Fr. 305'700.- (Gesamt) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'358'000.-

(Zürich) bzw. Fr. 6'383'000.- (Gesamt) ein.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II wies den

dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 31. Januar 2002 ab.

III. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2002

beantragten B und A dem Verwaltungsgericht, der Verlust des Geschäftsjahres

1998.

von Fr. 69'395.- sei mit Einkommen des Jahres 1999 zu verrechnen und das

steuerbare Einkommen sei auf Fr. 235'600.- und das satzbestimmende Einkommen

auf Fr. 236'300.- festzusetzen. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während das kantonale Steueramt auf Abweisung

der Beschwerde schloss, verzichtete die Steuerrekurskommission II auf

Vernehmlassung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtlichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.

Die Pflichtigen machen vorab geltend,

ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da die Rekurskommission sich

nicht mit ihren Darlegungen im Rekurs auseinandergesetzt hätte. Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 leitet die Rechtsprechung eine Pflicht

der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung ist so abzu­fassen,

dass die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen nachvollzogen werden

können, welche dem Ent­scheid zugrunde liegen (BGE 119 Ia 264 E. 4d S.

269; 121 I 54 E. 2c S. 57, mit Hin­weisen). Dabei kann sich die

Behörde auf die für den Entscheid we­sent­lichen Gesichts­punkte beschränken

(BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 121 I 54 E. 2c S. 57). Die

Rekurskommission hat in ihrem Entscheid zwar kurz, jedoch genügend erwogen, aus

welchen rechtlichen Überlegungen sie zu einer Abweisung des Rekurses gelangt

ist, weshalb sie im Licht der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

den Pflichtigen das rechtliche Gehör nicht verweigert hat.

3.

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein

im Jahr 1998 erlittener Geschäftsverlust mit übrigen ordentlichen Einkünften

desselben Jahres zu verrechnen sei.

b) Das Zürcher Steuergesetz verwirklicht

sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht den Grundsatz der

Gesamtreineinkommenssteuer. Bestimmtem (positiv bzw. negativ) umschriebenen

Bruttoeinkommen stehen in §§ 25 und 26 des auf den 1. Januar 1999 aufgehobenen

Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 bzw. in §§ 26-30 und §§ 31 sowie 32 StG

abschliessend aufgezählte Abzüge gegenüber. Dabei müssen nach dem Nettoprinzip

die Abzüge nicht nur bei jener Einkommensart berücksichtigt werden, der sie

zuzuordnen sind, sondern sind von den gesamten Bruttoeinkünften abzuziehen

(VGr, 21. März 1984, StE 1984 B 23.9. Nr. 1 mit Hinweisen und auch zum

Folgenden; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band

I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 7 StHG N. 25). Demzufolge sind

Geschäftsverluste selbständigerwerbender natürlicher Personen im Steuerjahr mit

sämtlichen Einkünften zu verrechnen. Das massgebliche ordentliche Reineinkommen

1998, das infolge des Systemwechsels in die Bemessungs­lücke fällt, ist

ebenfalls aufgrund der dargelegten Grundsätze zu ermitteln. Dies bedeutet, dass

das ordentliche Nettoreineinkommen in die Bemessungslücke fällt. Erst nach

Festlegung dieses Nettoreineinkommens im Jahre 1998 kann sich die Frage einer

allfälligen Verrechnung eines im Geschäftsjahr 1998 erlittenen Verlustes

stellen. Nach § 29 StG können Verluste aus den sieben der Steuerperiode

vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung

des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht be­rücksichtigt werden konnten.

Der während des Bemessungszeitraums eingetretene Verlust ist dabei nicht

gestützt auf § 29 StG, sondern nach dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer

zu ermitteln. Insoweit erweist sich das Merkblatt des kantonalen Steueramts zur

praktischen Handhabung der Bemessungslücke im Unternehmenssteuerrecht vom

2.

November 1998 (nZStB I 39/465) als rechtmässig.

b) Das nach den vorstehend (in Erwägung 2a)

dargelegten Grundsätzen ermittelte (or­dentliche) Reineinkommen 1998 betrug

laut Steuererklärung 1999 A Fr. 263'504.-.

Somit fehlt mangels eines negativen Saldos im Bemessungsjahr 1998 zum

vornherein die Mög­lichkeit der Verlustverrechnung im Jahr 1999.

Was die Pflichtigen dagegen vorbringen

lassen, überzeugt nicht. Die Pflichtigen machen geltend, dass § 29 StG

unmissverständlich von einer Verrechnung mit steuerbaren Einkommen der Vorjahre

ausgehe. Und dazu gehöre eben das übrige Einkommen des Bemessungslückenjahres

1998.

nicht. Dieses Einkommen falle in die Bemessungslücke und sei

offensichtlich nicht steuerbar. Da indessen – wie bereits oben dargelegt – das

Nettoprin­zip den Regeln von § 29 StG vorgeht und im Jahre 1998 ein positives

ordentliches Netto­rein­einkommen resultierte, stellt sich die Frage der

Verlustverrechnung nicht (a.A. Eichenberger/Gehriger, Der Übergang zur

Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz. 355).

Anders entscheiden hiesse, dass Gewinnungskosten des Jahres 1998

ungerechtfertigterweise auf die Einschätzung 1999 vorgetragen werden könnten,

was dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit widersprechen würde. Hingegen ist

damit keineswegs gesagt, dass das ordentliche Nettoreineinkommen im Jahr 1998

Bemessungsgrundlage für in den Vorjahren entstandene Gesamtreinverluste bildet.

Im Weiteren können die Pflichtigen aus der

zitierten Belegstelle Reich/Züger (in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht, Band 1/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 211 DBG N. 14)

nichts für sich ableiten. Die Lehrmeinung setzt sich an der betreffenden

Fundstelle mit der Frage auseinander, ob bei der direkten Bundessteuer beim

Wechsel von der zweijährigen Pränumerandobesteuerung mit

Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Postnumerandobesteuerung mit

Gegenwartsbemessung eine jahresbezogene Betrach­tungsweise anzuwenden sei oder

ob ein Geschäftsverlust eines in den Jahren n-1 oder n-2 abgeschlossenen

Geschäftsjahres zunächst mit dem "allfälligen Gewinn eines anderen

Geschäftsjahres", das in diesen beiden Geschäftsjahren abgeschlossen

wurde, zu verrechnen sei. Schliesslich wird festgestellt, dass für die

Verlustverrechnung beim Wechsel eine jahresbezogene Betrachtungsweise anzuwenden

sei. Damit wird lediglich hinsichtlich der Ver­­lustverrechnung beim

Systemwechsel das Verhältnis zwischen dem Bemessungsjahr n‑1 und n-2

festgelegt und wird die Frage, wie sich ein Verlust innerhalb dieser Jahre

auswirkt, nicht beantwortet.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...