SB.2002.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00016
18. April 2002Deutsch6 min
(URT.2002.6773)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00016
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 18.04.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Verluste im Lückenjahr 1998
Gemäss dem Zürcher System der Gesamtreineinkommenssteuer sind Verluste des Bemessungslückenjahres 1998 bei der Berechnung des ordentlichen Nettoreineinkommens 1998 einzubeziehen.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BEMESSUNGSLÜCKE
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
GESAMTREINEINKOMMENSBESTEUERUNG
GESCHÄFTSVERLUST
NETTOREINEINKOMMEN
VERLUSTVERRECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
§ 29 StG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 101
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der mit B verheiratete A deklarierte in
der Steuererklärung 1999 A für das Geschäftsjahr 1998 einen Verlust von Fr.
69'395.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Das steuerbare Einkommen des
pflichtigen Ehepaars A-B belief sich gemäss Steuererklärung 1999 A auf Fr.
255'400.-.
Im Einschätzungsverfahren 1999 beantragten
die Pflichtigen, der Geschäftsverlust des Geschäftsjahres 1998 von Fr. 69'395.-
sei vom steuerbaren Einkommen 1999 abzuziehen. Mit Einschätzungsentscheid vom
28. Mai 2001 und Einspracheentscheid vom 12. Juli 2001 verweigerte das
kantonale Steueramt die verlangte Verlustverrechnung und schätzte die Eheleute
AB mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 305'000.- (Zürich) bzw.
Fr. 305'700.- (Gesamt) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'358'000.-
(Zürich) bzw. Fr. 6'383'000.- (Gesamt) ein.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II wies den
dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 31. Januar 2002 ab.
III. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2002
beantragten B und A dem Verwaltungsgericht, der Verlust des Geschäftsjahres
1998.
von Fr. 69'395.- sei mit Einkommen des Jahres 1999 zu verrechnen und das
steuerbare Einkommen sei auf Fr. 235'600.- und das satzbestimmende Einkommen
auf Fr. 236'300.- festzusetzen. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während das kantonale Steueramt auf Abweisung
der Beschwerde schloss, verzichtete die Steuerrekurskommission II auf
Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtlichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
2.
Die Pflichtigen machen vorab geltend,
ihnen sei das rechtliche Gehör verweigert worden, da die Rekurskommission sich
nicht mit ihren Darlegungen im Rekurs auseinandergesetzt hätte. Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 leitet die Rechtsprechung eine Pflicht
der Behörden ab, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründung ist so abzufassen,
dass die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen nachvollzogen werden
können, welche dem Entscheid zugrunde liegen (BGE 119 Ia 264 E. 4d S.
269; 121 I 54 E. 2c S. 57, mit Hinweisen). Dabei kann sich die
Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 121 I 54 E. 2c S. 57). Die
Rekurskommission hat in ihrem Entscheid zwar kurz, jedoch genügend erwogen, aus
welchen rechtlichen Überlegungen sie zu einer Abweisung des Rekurses gelangt
ist, weshalb sie im Licht der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
den Pflichtigen das rechtliche Gehör nicht verweigert hat.
3.
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein
im Jahr 1998 erlittener Geschäftsverlust mit übrigen ordentlichen Einkünften
desselben Jahres zu verrechnen sei.
b) Das Zürcher Steuergesetz verwirklicht
sowohl unter dem alten als auch unter dem neuen Recht den Grundsatz der
Gesamtreineinkommenssteuer. Bestimmtem (positiv bzw. negativ) umschriebenen
Bruttoeinkommen stehen in §§ 25 und 26 des auf den 1. Januar 1999 aufgehobenen
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 bzw. in §§ 26-30 und §§ 31 sowie 32 StG
abschliessend aufgezählte Abzüge gegenüber. Dabei müssen nach dem Nettoprinzip
die Abzüge nicht nur bei jener Einkommensart berücksichtigt werden, der sie
zuzuordnen sind, sondern sind von den gesamten Bruttoeinkünften abzuziehen
(VGr, 21. März 1984, StE 1984 B 23.9. Nr. 1 mit Hinweisen und auch zum
Folgenden; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band
I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 7 StHG N. 25). Demzufolge sind
Geschäftsverluste selbständigerwerbender natürlicher Personen im Steuerjahr mit
sämtlichen Einkünften zu verrechnen. Das massgebliche ordentliche Reineinkommen
1998, das infolge des Systemwechsels in die Bemessungslücke fällt, ist
ebenfalls aufgrund der dargelegten Grundsätze zu ermitteln. Dies bedeutet, dass
das ordentliche Nettoreineinkommen in die Bemessungslücke fällt. Erst nach
Festlegung dieses Nettoreineinkommens im Jahre 1998 kann sich die Frage einer
allfälligen Verrechnung eines im Geschäftsjahr 1998 erlittenen Verlustes
stellen. Nach § 29 StG können Verluste aus den sieben der Steuerperiode
vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung
des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Der während des Bemessungszeitraums eingetretene Verlust ist dabei nicht
gestützt auf § 29 StG, sondern nach dem Grundsatz der Gesamtreineinkommenssteuer
zu ermitteln. Insoweit erweist sich das Merkblatt des kantonalen Steueramts zur
praktischen Handhabung der Bemessungslücke im Unternehmenssteuerrecht vom
2.
November 1998 (nZStB I 39/465) als rechtmässig.
b) Das nach den vorstehend (in Erwägung 2a)
dargelegten Grundsätzen ermittelte (ordentliche) Reineinkommen 1998 betrug
laut Steuererklärung 1999 A Fr. 263'504.-.
Somit fehlt mangels eines negativen Saldos im Bemessungsjahr 1998 zum
vornherein die Möglichkeit der Verlustverrechnung im Jahr 1999.
Was die Pflichtigen dagegen vorbringen
lassen, überzeugt nicht. Die Pflichtigen machen geltend, dass § 29 StG
unmissverständlich von einer Verrechnung mit steuerbaren Einkommen der Vorjahre
ausgehe. Und dazu gehöre eben das übrige Einkommen des Bemessungslückenjahres
1998.
nicht. Dieses Einkommen falle in die Bemessungslücke und sei
offensichtlich nicht steuerbar. Da indessen – wie bereits oben dargelegt – das
Nettoprinzip den Regeln von § 29 StG vorgeht und im Jahre 1998 ein positives
ordentliches Nettoreineinkommen resultierte, stellt sich die Frage der
Verlustverrechnung nicht (a.A. Eichenberger/Gehriger, Der Übergang zur
Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000, Rz. 355).
Anders entscheiden hiesse, dass Gewinnungskosten des Jahres 1998
ungerechtfertigterweise auf die Einschätzung 1999 vorgetragen werden könnten,
was dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit widersprechen würde. Hingegen ist
damit keineswegs gesagt, dass das ordentliche Nettoreineinkommen im Jahr 1998
Bemessungsgrundlage für in den Vorjahren entstandene Gesamtreinverluste bildet.
Im Weiteren können die Pflichtigen aus der
zitierten Belegstelle Reich/Züger (in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Band 1/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 211 DBG N. 14)
nichts für sich ableiten. Die Lehrmeinung setzt sich an der betreffenden
Fundstelle mit der Frage auseinander, ob bei der direkten Bundessteuer beim
Wechsel von der zweijährigen Pränumerandobesteuerung mit
Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Postnumerandobesteuerung mit
Gegenwartsbemessung eine jahresbezogene Betrachtungsweise anzuwenden sei oder
ob ein Geschäftsverlust eines in den Jahren n-1 oder n-2 abgeschlossenen
Geschäftsjahres zunächst mit dem "allfälligen Gewinn eines anderen
Geschäftsjahres", das in diesen beiden Geschäftsjahren abgeschlossen
wurde, zu verrechnen sei. Schliesslich wird festgestellt, dass für die
Verlustverrechnung beim Wechsel eine jahresbezogene Betrachtungsweise anzuwenden
sei. Damit wird lediglich hinsichtlich der Verlustverrechnung beim
Systemwechsel das Verhältnis zwischen dem Bemessungsjahr n‑1 und n-2
festgelegt und wird die Frage, wie sich ein Verlust innerhalb dieser Jahre
auswirkt, nicht beantwortet.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...