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Entscheid

SB.2002.00017

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00017

23. Oktober 2002Deutsch15 min

(URT.2002.7006)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. a) Die X. AG liess 1997 im Zusammenhang

mit einem in Vorberei­tung stehenden Mitarbeiterbeteiligungsplan durch einen

leitenden Mitarbeiter Abklärungen bei der Abteilung für Wertschriftenbewertung

des kantonalen Steu­eramts (nachfolgend: AWB) vornehmen. Unter anderem reichte

die X. AG dem Chef der AWB den Entwurf für das "Entschädigungs-System für

die Geschäftsleitung" (nachfolgend: Entschädigungs-Reglement) ein. Dessen

Ziff. 2.2.1 besagte, dass die im Rahmen der Erfolgs­beteiligung unentgeltlich

abzugebenden Namenaktien keiner Verfügungssperre unter­lägen, jedoch auf

freiwilliger Basis mit einer Verfügungssperre von einem bis maximal zehn Jahren

versehen werden könnten. Eine einmal gewählte Sperrfrist sei unwiderruflich.

Mit Schreiben vom 18. April 1997 nahm der

Chef der AWB auch zum Entschädigungs-Reglement Stellung. Er verlangte zwei

materielle Änderungen, machte indes keine wei­teren Einwendungen. Die X. AG

nahm die gewünschten Änderungen vor und setz­te das Entschädigungs-Reglement am

1. Mai 1997 in Kraft.

b) K. war im Jahr 1999 in der

Geschäftsleitung der X. AG tätig. Er unterzeichnete am 25. Ap­ril 1999 den

ihm von der X. AG zugestellten "Aktien-Bezugsschein 1999", gemäss dem

er zum Bezug von 1'000 "Gratis-Na­men­aktien" berechtigt war. Das

Feld "Bezug der Namenaktien ohne Sperr­frist" kreuz­te er nicht an.

Stattdessen wählte er für sämtliche Aktien eine Sperr­frist von fünf Jahren.

In der Steuererklärung 1999B deklarierte der

Pflichtige gemäss Lohnausweis ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit

von Fr. ... (zuzüglich im Lohn­­­­ausweis nicht enthaltene

Mitarbeiteroptionen). In diesem Betrag waren Einkünfte aus der Zuteilung von

1'000 Namenaktien enthalten. Das steuerbare Betreffnis wurde aus­gehend von

einem Börsenpreis von Fr. ... unter Berücksichtigung eines Diskonts von 25,274

% für eine fünfjährige Sperrfrist auf Fr. ... pro Aktie bzw. insgesamt auf

Fr. ... festgelegt.

Der Steuerkommissär stellte sich auf den

Standpunkt, auf den Namenaktien sei kein Diskont zu gewähren. Dementsprechend

rechnete er Fr. ... beim Einkommen auf, brachte zusätzliche

Sozialversicherungsbeiträge von Fr. ... in Abzug und schätzte den Pflichtigen

am 7. Mai 2001 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. ... ein. Mit Ein­spracheentscheid vom 10. September 2001 bestätigte das

kantonale Steueramt diese Ver­­­anlagung.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission wies den

dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2002 ab.

III. Mit Beschwerde vom 22. Februar 2002

liess der Pflichtige dem Verwaltungs­gericht beantragen, er sei für die

Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... einzuschätzen.

Das kantonale Steueramt und die

Steuerrekurskommission beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­­lung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsver­letzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und

auf Ermessensmissbrauch.

2.

a) Der Pflichtige hat gestützt auf das

Entschädigungs-Reglement vom 1. Mai 1997 im Jahr 1999 unstreitig ohne Bezahlung

eines Entgelts 1'000 Namenaktien mit einem für den Zuteilungszeitpunkt

massgebenden Börsenkurs von Fr. ... erhalten. Der Streit dreht sich um die

Frage, ob sich das steuerbare Einkom­men unter Gewährung eines Einschlags auf

dem Börsenkurs zwecks Berücksichtigung der vom Pflichtigen unwiderruflich gewählten

fünfjährigen Sperrfrist bemesse. Die Höhe des bei einer fünfjährigen Sperrfrist

zu gewährenden Einschlags ist unbestritten.

b) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im

Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt unter anderem auch die Zuteilung von

Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die Beteiligungsrechte

unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen wer­­den (RB 1995 Nr. 34,

auch zum Folgenden). Bei der Bewertung von Mitarbeiteraktien und -optionen ist

auf deren Verkehrswert abzustellen. Dabei bildet die Differenz zwischen dem

Verkehrswert der Mitarbeiteraktie oder -option und der vom Mitarbeiter

allenfalls er­brachten Geldleistung den für die Einkommensbesteuerung

massgebenden Zufluss.

Nach geltender Praxis des kantonalen Steueramts entspricht der

Verkehrswert von kotierten Aktien dem Börsenkurs am Tag der Ausgabe (Merkblatt

zur Besteuerung von Mit­­arbeiterbeteiligungen vom 28. November 1997, ZStB I A

Nr. 18/40). Eine allfällige Ver­fügungsbeschränkung bzw. Rückgabeverpflichtung

beeinträchtigt den Verkehrswert der Titel, weshalb dieser Beeinträchtigung bei

der Einkommensbemessung Rechnung zu tragen ist (RB 1973 Nr. 24; BGr, 6.

November 1995, E. 4c, ASA 65 [1996/97], S. 741). Damit wird bei der Bemessung

des Steuerwerts gebundener Mitarbeiteraktien berücksichtigt, dass der

Mitarbeiter erst nach Ablauf der Verfügungssperre über die Aktien verfügen kann

und er damit auch das Risiko eines allfälligen Wertverlusts bis zum Zeitpunkt

der Frei­­gabe trägt (BGr, 25. Januar 2002, StE 2002 B 22.2 Nr. 15). Im

Einklang mit dem Kreis­­schreiben Nr. 5 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

vom 30. April 1997 über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und

Mitarbeiteroptionen (ASA 66 [1997/98], S. 130 = http://www.estv.admin.ch) wird

für Mitarbeiteraktien mit fünfjähriger Verfügungssperre ein Diskont von 25,274

% gewährt.

Weder das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung

noch das Merkblatt des kantonalen Steueramts stellen bei gebundenen

Mitarbeiteraktien darauf ab, auf wel­­che Weise die Verfügungsbeschränkung

festgesetzt wird. Die Gewährung des Diskonts setzt lediglich voraus, dass die

Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Einkommenszuflusses einer Verfügungssperre

unterliegen. Diese bewirkt einen verglichen mit einer frei veräus­ser­baren

Aktie tieferen Verkehrswert (BGr, 6. November 1995, E. 4c, ASA 65 [1996/97], S.

741), und zwar unabhängig von der Entstehungsgeschichte der

Verfügungsbeschränkung im konkreten Fall. Die Sperrfrist ist daher als

objektives Sachverhaltselement bei der Bemes­­sung des steuerbaren Einkommens

zu berücksichtigen.

Die Mitarbeiteraktien haben dem

Pflichtigen zu keiner Zeit unbelastet, d.h. frei von einer Sperrfrist, zur

Verfügung gestanden. Daraus ergibt sich, dass der für die Einkommens­­steuer

massgebende Wert dem Börsenkurs am Tag der Ausgabe abzüglich des Diskonts von

25,274% entspricht.

c) Das Verwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit der

Ermittlung des Vermögens­­steuerwerts von Aktien entschieden, dass vertraglich

vereinbarte Veräusserungssperren grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (RB

1989.

Nr. 26). Aus dieser Rechtsprechung kann indessen für die Bemessung des

steuerbaren Einkommens nichts hergeleitet werden (a.M. Marco Cereghetti, Die

Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen als Einkommen und als

Vermögen, Diss. Zürich 1994, S. 115 ). Die Vermögenssteuer bezweckt eine

wiederkehrende Mehrbelastung des fundierten Einkommens, d.h. des aus dem Vermögens­wert

fliessenden Ertrags (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kom­­mentar

zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 33 StG N 1; Thomas Herzog,

Funktion und Verfassungsmässigkeit der Vermögenssteuer, Basel 1985, S. 32).

Eine vertragliche Verfügungssperre beeinträchtigt grundsätzlich weder die

aktienrechtlichen Ver­mögens- noch die Mitgliedschaftsrechte des Eigentümers;

sie hat in der Regel keinen Einfluss auf das Ertragspotenzial des

Vermögenswerts. Eine vertragliche Verfügungsbeschränkung kann überdies

jederzeit durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung aufgehoben werden, ohne dass

dies Auswirkungen auf die Vermögenssteuereinschätzungen abgelaufener

Steuerjahre hätte.

Bei der Einkommenssteuer geht es indessen um die Ermittlung

des den Steuerpflich­­tigen in einer bestimmten Periode zufliessenden

Einkommens. Der für die Bemessung des Naturaleinkommens aus

Mitarbeiterbeteiligung massgebende Verkehrswert entspricht nur bei sofort

veräusserbaren (börsenkotierten) Mitarbeiteraktien dem Börsenkurs im Abgabezeitpunkt,

nicht aber bei gebundenen Mitarbeiteraktien. Der objektiven Natur des

Minderwerts einer Naturaleinkunft ist bei der Bemessung des steuerbaren

Einkommens Rechnung zu tragen. Zwar ist auf rechtsgeschäftlicher Basis

jederzeit auch mit Wirkung für die Einkommenssteuer eine vorzeitige Aufhebung

der Sperrfrist möglich. Solange jedoch die Sperrfrist nicht abgelaufen oder

vorzeitig aufgehoben worden ist, gilt sie unabhängig da­­von, ob sie vom

Mitarbeiter frei gewählt wurde oder nicht. Beim vorzeitigen Wegfall der

Verfügungsbeschränkung kommt der Mitarbeiter in den Genuss einer Leistung des

Arbeitgebers, die bei der Bemessung des Naturaleinkommens unter Gewährung des

Diskonts im Abgabezeitpunkt nicht berücksichtigt wurde. Der Mitarbeiter erzielt

somit eine weitere, eben­falls der Einkommenssteuer unterliegende Leistung des

Arbeitgebers. Wie diese zu be­werten ist, kann hier offen gelassen werden.

Wesentlich ist, dass, anders als bei der Vermö­genssteuer, ein allfälliger

vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist bei der Einkommenssteuer zusätzliche

Steuerfolgen auslöst und dadurch der im Abgabezeitpunkt gewährte, aufgrund der

geplanten Dauer der Sperrfrist ermittelte Bewertungseinschlag im Ergebnis

nachträglich kor­­rigiert wird.

d) Die Rekurskommission verweigerte die Gewährung des Diskonts

mit der Begrün­dung, die Aktien seien dem Pflichtigen zunächst als ungebundene

Aktien abgegeben worden und die nachfolgende Wahl einer Verfügungsbeschränkung

sei ein – einkommenssteuerlich unbeachtlicher – Akt der Einkommensverwendung.

Dabei geht die Rekurskommission davon aus, die unentgeltliche Aktienabgabe sei

dem Pflichtigen mit Zustellung des Aktien-Bezugsscheins zugesichert worden, was

den unmittelbaren Einkommenszufluss aus­­­gelöst habe.

Die Auffassung der Rekurskommission erweist sich als

unzulässige Vereinfachung des Zuflussvorgangs. In Lehre und Rechtsprechung hat

sich der Grundsatz herausgebildet, dass Einkünfte in der Regel in jenem

Zeitpunkt zufliessen, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist, der

Steuerpflichtige also einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht

erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher

(RB 1998 Nr. 148, auch zum Folgenden). Der Einkommenszufluss ist ein

faktischer Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die

wirtschaftliche Verfügungs­­macht über die zugeflossenen Vermögenswerte

innehat. Bei der Übertragung von Mit­arbeiteraktien erwirbt der Arbeitnehmer

mit der Annahme der Offerte einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums und mit

deren Übertragung auf ihn erwirbt er das Eigentum an den Titeln (BGr, 6.

November 1995, E. 3b/bb, StE 1996 B 22.2 Nr. 12). Da die Über­tragung von

Eigentum an Mitarbeiteraktien auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft be­ruht,

vermag die Zustellung eines Aktien-Bezugsscheins an einen Mitarbeiter für sich

allein noch keinen festen, zivil- und steuerrechtlich fassbaren Rechtsanspruch

des Mitarbeiters zu begründen (VGr, 4. Juli 1995, SB 93/0029, ZStP 1996, S.

39). Der Rechtserwerb ist auch bei unentgeltlicher Übertragung frühestens dann

vollendet, wenn der Mitarbeiter ein Angebot zum Aktienbezug ausdrücklich oder

durch konkludentes Verhalten angenommen hat oder – bei unbenütztem Ablauf der

Einreichefrist – im Zeitpunkt einer allenfalls vom Arbeitgeber selbstständig

veranlassten Übertragung des Eigentums an den Aktien.

Der Pflichtige, der den "Aktien-Bezugsschein 1999"

fristgerecht einreichte und damit gleichzeitig für die Abgabe unter

Veräusserungsbeschränkung optierte, erwarb somit frühestens mit der Einreichung

des Aktien-Bezugsscheins einen festen Rechtsanspruch auf die Aktien. Die

wirtschaftliche Verfügungsmacht ging erst mit der daraufhin von der X. AG

veranlassten Zuweisung der Aktien in sein individuelles Depot auf ihn über. Dem

Pflich­tigen flossen somit unmittelbar die mit einer fünfjährigen Sperrfrist

versehenen Mitarbeiter­aktien zu. Die Bemessung des Einkommens hat daher unter

Berücksichtigung des Diskonts zu erfolgen. Die Begründung der Rekurskommission,

die sich unter anderem auf An­gaben des Pflichtigen abstützt, wonach die Titel

im Fall der nicht rechtzeitigen Rücksen­dung des Aktien-Bezugsscheins ohne

Verfügungssperre in das individuelle Depot einge­bucht worden wären, ist

unbehelflich, da sie den hier streitigen Fall der rechtzeitigen Ein­reichung

des Aktien-Bezugsscheins gerade nicht betrifft.

3.

a) Nach Auffassung der Rekurskommission wäre die Wahl von

mit einer Verfügungssperre belegten Aktien als Steuerumgehung zu würdigen, wenn

dadurch eine Reduktion des steuerlich relevanten Einkommenszuflusses bewirkt

würde. Der Pflichtige lässt dem Vorwurf der Steuerumgehung entgegenhalten, die

Rechtsgestaltung mit frei wählbarer Verfügungssperre sei keineswegs

absonderlich. Zudem sei die Wahl der Rechtsgestaltung weder missbräuchlich noch

lediglich deshalb getroffen worden, um Steuern zu sparen, welche bei

sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären.

Eine Steuerumgehung ist nicht leichthin anzunehmen: Es genügt

hierzu nicht jede aussergewöhnliche Rechtsgestaltung; vorausgesetzt ist

vielmehr, dass ein Missbrauch gesetzlich vorgesehener Rechtsinstitute vorliegt,

der überdies offenbar sein muss. Die Beweis­­last für die Steuerumgehung

obliegt der Steuerbehörde; sie muss die Voraussetzungen in objektiver wie in

subjektiver Hinsicht nachweisen (BGr, 21. Juni 1985, ASA 55 [1986/87], S. 134).

b) Die Übertragung von mit einer Verfügungssperre versehenen

Mitarbeiteraktien stellt für sich betrachtet keine ungewöhnliche

Rechtsgestaltung dar. Es kann sich daher höchs­­tens fragen, ob die Wahl der

Verfügungssperre durch den Mitarbeiter selber die Rechts­­gestaltung als

ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaft­l­ichen

Gegebenheit völlig unangemessen erscheinen lässt.

Da es sich bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien um ein

zustimmungsbedürftiges zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt, ist jede

Sperrfristregelung – nicht nur eine selbst ge­wählte – als vertraglich

vereinbartes Verfügungsverbot zu qualifizieren (Marco Cereghet­ti, S. 105). Der

wesentliche Unterschied zu anderen Beteiligungsreglementen liegt deshalb nicht

darin, dass der Mitarbeiter freiwillig eine Verfügungsbeschränkung in Kauf

nimmt, sondern in der vorliegend von der Arbeitgeberin eingeräumten

Möglichkeit, sich (erst) mit dem Aktien-Bezugsschein für eine Verfügungsbeschränkung

und deren Dauer zu entscheiden. Möglichkeit und Zeitpunkt einer allfälligen

Mitwirkung des Mitarbeiters bei der Ausgestaltung einer Verfügungsbeschränkung

sind indessen keine Kriterien, welche geeignet sind, die resultierende

Rechtsgestaltung – nämlich die Eigentumsübertragung an mit einem

Verfügungsverbot versehenen Mitarbeiteraktien – als ungewöhnlich, sachwidrig

oder absonderlich erscheinen zu lassen, denn die den Bewertungseinschlag

begründende Wir­­kung einer Sperrfrist ist dieselbe, ob sie vom Mitarbeiter

selber gewählt oder von ihm (immerhin) als unabänderlich akzeptiert wird. Es

steht aber ausser Frage, diesen letzteren Fall als absonderliche

Rechtsgestaltung zu würdigen, denn die Diskontierung gemäss geltendem Merkblatt

des kantonalen Steueramts und Kreisschreiben der Eidgenössischen

Steuerverwaltung verlöre dann ihren Anwendungsbereich.

Im vorliegenden Fall nahm der Pflichtige die gleichen

Rechtswirkungen in Kauf wie ein Mitarbeiter, der auf die Modalitäten des

Angebots keinen Einfluss nehmen konnte oder diese mit dem Arbeitgeber bereits

vor Zustellung eines Aktien-Bezugsscheines abgesprochen hatte. Die Auffassung

der Rekurskommission, die durch eine Verfügungssperre gesteigerte

Bindungswirkung sei nur dann gewährleistet, wenn der Mitarbeiter nicht frei

wählen könne, ob er Aktien mit oder ohne Verfügungssperre beziehen wolle,

erweist sich als unzutreffend. Da die Bindungswirkung erst mit abgeschlossenem

Rechtserwerb eintritt und die gewählte Verfügungssperre unwiderruflich ist,

bleibt die Bindungswirkung bis zum Ablauf der Sperrfrist bestehen. Eine

vorzeitige Aufhebung der Verfügungsbeschränkung wäre als weitere

steuerrelevante Leistung des Arbeitgebers zu würdigen (vgl. E. 2c). Stellt das

Inkaufnehmen solcher Nachteile im Fall der vom Mitarbeiter akzeptierten Sperrfrist

keine absonderliche Rechtsgestaltung dar, so kann es sich im vorliegenden Fall,

der zu einem gleichen Ergebnis führt, nicht anders verhalten.

Hinzukommt, dass das Entschädigungs-Reglement nicht speziell

auf den Pflichtigen zugeschnitten war, sondern für einen weiteren Kreis von

Mitarbeitern Geltung hatte und überdies vom Chef der AWB genehmigt wurde. Die

AWB ist unter ande­­rem für die Behandlung von Anfragen im Zusammenhang mit der

Besteuerung von Mitarbeiteraktien zuständig (Merkblatt des kantonalen

Steueramtes Zürich betreffend Begehren um amtliche Auskünfte und Vorentscheide

vom 8. Mai 1996, ZStB I A Nr. 25/65, Abschnitt III Ziff. 1). Auch gemäss

Merkblatt zur Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 28. November 1997

sind Anfragen zur steuerlichen Beurteilung von Mitarbeiterbeteili­gungen an die

AWB zu richten; deren Vorbescheide sollen für Steuerpflichtige im Kanton Zürich

verbindlich sein (ZStB I A Nr. 18/40, Ziff. 3.1). Dieser Abteilung fällt

schliesslich nach dem Beschluss des Regierungsrates über die Organisation des

kantonalen Steueramtes vom 14. Oktober 1998 (ZStB I Nr. 30/100, Rz. 20 =

http://www.kanton.zh.ch) die Aufgabe zu, Mitarbeiterbeteiligungspläne und

-reglemente von Unternehmen mit Sitz im Kan­ton Zürich hinsichtlich steuerbarem

Einkommen und Vermögen zu beurteilen. Diese Zustän­digkeits­ordnung – die

bekanntermassen bereits vor Erlass des Regierungsratsbeschlusses ge­stützt auf

das Merkblatt des kantonalen Steueramts praktiziert wurde – ist ihrem Wort­laut

nach dahingehend zu verstehen, dass die AWB auch zuständig ist, bezüglich der

steuerlichen Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungspläne für die betroffenen

Mitarbeitenden Auskünfte zu erteilen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dem

Chef dieser Abteilung die geltende Rechtslage und Praxis bekannt ist und dass

er in der Lage ist, den vollständig dargelegten Sachverhalt verbindlich zu

beurteilen. Dass er das Entschädigungs-Reg­lement der X. AG genehmigte, spricht

deshalb gegen die Annahme der Rekurs­kom­mission, die gewählte Rechts­gestaltung

sei ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich.

Aus dem Umstand, dass der Pflichtige im Jahr 1998

Mitarbeiteraktien ohne Sperrfrist bezog, kann entgegen der Auffassung der

Rekurskommission nichts für den Nachweis einer Steuerumgehung im Jahre 1999

abgeleitet werden. Da über die Gründe für den Bezug freier Mitarbeiteraktien im

Jahr 1998 keine Untersuchung geführt wurde, könnte darüber nur gemutmasst

werden. Folgerungen daraus für die Einschätzung 1999 können als blosse

Unterstellungen keine Grundlage für den Entscheid abgeben.

c) Fehlt es somit bereits am Nachweis, dass die gewählte

Rechtsgestaltung ungewöhn­lich, sachwidrig oder absonderlich ist, erübrigt sich

die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Steuerumgehung.

4.

Bei diesem Ergebnis ist der Pflichtige nicht darauf

angewiesen, sich auf den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben zu berufen.

Müsste jedoch die Frage des Ver­trauensschutzes konkret geprüft werden, ergäben

sich die Voraussetzungen dafür aus der bun­desgerichtlichen Rechtsprechung.

Diese sind von der Rekurskommission im vorliegenden Fall unrichtig angewendet

worden. Das kantonale Steueramt verlangt bei Eingaben, die den Erlass einer

verbindlichen amtlichen Auskunft (sog. Vorentscheid) bezwecken, eine Dar­­stellung

des Sachverhalts mit allen für die steuerliche Beurteilung relevanten Elementen

(Merkblatt vom 8. Mai 1996, Abschnitt III Ziff. 3). Mit der Einreichung des

vollständigen Entschädigungs-Reglements, welches die freiwillige Wahl der Verfügungsbeschränkung

ausdrücklich – ergänzt mit einem Hinweis auf die angenommene steuerliche und sozialversicherungsrechtliche

Behandlung – vorsah, hat die X. AG ihre Sachdarstellungs­pflicht erfüllt. Wie

bereits festgestellt, handelte es sich überdies bei der AWB um die für die

Erteilung verbindlicher Auskünfte zuständige Abteilung. Ob die Voraussetzungen

für eine vom Gesetz abweichende Einschätzung allseitig erfüllt wären, ist beim

vorliegenden Er­gebnis jedoch unerheblich und kann deshalb offen gelassen

werden.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Beschwerdeführer wird mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... eingeschätzt.

2.

...