SB.2002.00024
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00024
3. Juli 2002Deutsch14 min
(URT.2002.6830)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00024
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.07.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 16.09.2003 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998)
Ausserordentliche Einkünfte, Bemessungslücke
Die im Lückenjahr ausgerichtete Dividende in der Höhe des Dreifachen derjenigen der Vorjahre an das die Gesellschaft beherrschende Aktionärsehepaar qualifiziert nicht als ausserordentliche Einkunft. Abweichende Minderheitsmeinung.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
AUSSERORDENTLICHE EINKUNFT
BEHERRSCHUNG
BEMESSUNGSSYSTEM
DIVIDENDE
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
FAMILIENAKTIENGESELLSCHAFT
LEISTUNGSFÄHIGKEITSPRINZIP
STEUERHARMONISIERUNG
SYSTEMWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 154 lit. I StG
§ 275 StG
Art. 69 StHG
Art. 72 StHG
Art. 73 StHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die Eheleute P. hielten 522 von 540 Namenaktien A à
Fr. 1'000.- nom. und sämtliche 600 Namenaktien B à Fr. 100.- nom. der
Q. AG. Sie schenkten per 31. Dezember 1997 je 134 Aktien A und 100 Aktien B
ihren beiden Söhnen. Nachdem die Gesellschaft den Eheleuten während Jahren jeweils
eine Dividende von 40 % des Nennwerts der Aktien, d.h. von Fr. 232'800.-,
ausgerichtet hatte, schüttete sie am 27. September 1998 für das Geschäftsjahr
1997 eine Dividende von Fr. 735'000.- aus, was 250 % des Nennwerts
der den Eheleuten verbliebenen Aktien entsprach.
Das kantonale Steueramt würdigte die Dividende mit
Einschätzungsentscheid vom 26. Oktober 2000 und Einspracheentscheid vom 17.
Januar 2001 im Unterschiedsbetrag von Fr. 502'600.- – richtig:
Fr. 502'200.- – zwischen der in den Vorjahren jeweils ausgerichteten
Dividende vom Fr. 232'800.- und der im Jahr 1998 erfolgten
Dividendenzahlung von Fr. 735'000.- als ausserordentliche Einkunft und
veranlagte die Eheleute P. hierfür mit einer separaten Jahressteuer.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II
schützte den Standpunkt des kantonalen Steueramts mit Entscheid vom 30. Januar
2002.
Sie hiess den Rekurs der Pflichtigen bloss inso-weit gut, als sie den
erwähnten, dem Steueramt unterlaufenen Rechnungsfehler richtigstellte.
III. Mit Beschwerde vom 18. März 2002 liessen A und B dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei festzustellen, dass sie im Steuerjahr
1998.
keine ausserordentlichen Einkünfte erzielt hätten. Ausserdem verlangten
sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 1998
oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach
altem Recht – d.h. unter der Herrschaft des früheren, auf 1. Januar 1999
aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) – zusammen mit dem übrigen
Einkommen im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen laut § 275
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in seiner ursprünglichen
Fassung in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die
mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie
die verrechenbaren Verluste übersteigen.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 dieser
Vorschrift Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische
Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne und
realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf
geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rückstellungen und die
Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
b) Der Bundesgesetzgeber hat – aus Anlass des Übergangs vom
ursprünglich festgelegten Differenzsteuerverfahren zum Jahressteuerverfahren
bei dem den Kantonen frei stehenden Wechsel des Systems der zeitlichen
Bemessung – mit Novelle vom 9. Oktober 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999, Art.
69.
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) abgeändert. Er hat neu in Abs. 1
bestimmt, dass die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste
Steuerperiode (n) nach dem Wechsel der zeitlichen Bemessung von der Vergangenheits-
zur Gegenwartsbemessung gemäss Art. 16 StHG nach neuem Recht veranlagt wird.
Laut Art. 69 Abs. 2 StHG unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in der
Steuerperiode vor dem Wechsel oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das
in dieser Periode abgeschlossen wird, für das Steuerjahr, in dem sie
zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2
und 3 StHG (Satz 1). Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen
Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden (Satz 2).
Nach Art. 69 Abs. 3 StHG gelten als ausserordentliche Einkünfte insbesondere
Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche
Erträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei einem Wechsel im Sinn von
Art. 16 StHG, d.h. von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung mit
einjähriger Steuerperiode, gelten gemäss Art. 69 Abs. 7 StHG die Abs. 1 bis 6
dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999 (Satz 1). Vorbehalten bleiben die
kantonalen Verfahren zum Wechsel der zeitlichen Bemessung, die von Art. 69
Absatz 1 abweichen und seit 1. Januar 1999 in Kraft stehen (Satz 2).
c) Aus Art. 69 Abs. 7 StHG ergibt sich, dass die Abs. 1 bis 6
dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999 für Kantone – wie den Kanton Zürich –
gelten, welche die zeitliche Bemessung wechseln und hierfür kein vom
Jahressteuerverfahren abweichendes Verfahren (z.B. das
Differenzsteuerverfahren) vorgesehen haben, das bereits am 1. Januar 1999 in
Kraft ist. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit dieser – zeitlich späteren und
daher vorgehenden – Anordnung über die Regelung von Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG
hinweggesetzt, wonach erst nach Ablauf der achtjährigen Übergangsfrist, also ab
1.
Januar 2001, das Bundesrecht des StHG direkt Anwendung findet, wenn ihm das
kantonale Steuerrecht widerspricht. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der
Umsetzung in das kantonale Recht kann nicht beanstandet werden, dass der
Regierungsrat insoweit gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG die erforderlichen
vorläufigen Vorschriften mit Verordnung des Regierungsrats über den Vollzug von
Art. 69 StHG vom 14. Oktober 1998 [OS 54, 718] getroffen hat.
Aufgrund von § 1 der erwähnten regierungsrätlichen Verordnung
unterliegen demnach im Jahr 1998 oder in einem Geschäftsjahr, das in diesem
Jahr endet, anfallende ausserordentliche Einkünfte, die nach den
bemessungsrechtlichen Bestimmungen des alten Steuergesetzes (vom 8. Juli 1951)
im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, in Abweichung von § 275 Abs. 1
StG (siehe vorstehend Erwägung 1a), im Steuerjahr 1998 – somit nicht in der
Steuerperiode 1999 – gesamthaft einer separaten Jahressteuer.
2.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
(vgl. RB 1992 Nr. 26 = StE 1994 B 64.1 Nr. 2) ist bei der
Auslegung des Begriffs der ausserordentlichen Einkünfte nicht nur auf die drei
typischen Beispiele der Kapitalabfindungen, der Liquidations- und der
Lotteriegewinne abzustellen. Entscheidend ist vor allem der Zweck, der diesem
Begriff im Rahmen der gesetzlichen Bemessungsordnung der
Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zukommt, welche kraft § 56
ff. des gemäss § 268 StG aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 für die
Steuerjahre bis 1998 galt und nach § 49 ff. in Verbindung mit § 269
StG mit dem Wechsel zur Gegenwartsbemessung für die Steuerjahre ab 1999 beendet
wird. Das System der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung beruht
nämlich auf der Fiktion, das Einkommen des dem Steuerjahr vorangegangenen
Kalenderjahrs sei gleich hoch wie jenes des Steuerjahrs (RB 1986 Nr. 48 mit
Hinweisen).
Zweck der Sonderregelung der ausserordentlichen Einkünfte ist
es, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende erhebliche Disparitäten
zwischen wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung zu beheben. In diesem Licht sind
Einkünfte dann als ausserordentlich zu würdigen, wenn sie aperiodischer Natur
sind, also wirtschaftlich nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet
werden können, ferner wenn sie nicht aus einer Quelle fliessen, aus welcher der
Steuerpflichtige normalerweise sein Einkommen schöpft. Schliesslich können auch
Einkünfte allein aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe als ausserordentlich gelten
(RB 1994 Nr. 42). Alle Einkünfte, deren zweimalige Berücksichtigung bei
der Steuerbemessung zu Beginn der Steuerpflicht als stossend und unvereinbar
mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip erscheinen würde, sind nämlich ausserordentliche
Einkünfte im Sinn des Gesetzes und müssen demzufolge nach dem Präjudiz des
Verwaltungsgerichts vom 21. November 2001 (SB.2001.00036, veröffentlicht auf
http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung) auch bei Beendigung des Bemessungssystems
der Sonderregelung von § 275 Abs. 1 und 3 StG bzw. von Art. 69 Abs. 1 StHG
bzw. von § 1 der diese Bestimmung vollziehenden regierungsrätlichen Verordnung
unterworfen werden. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb
der kantonale Gesetzgeber für den systembedingten Wechsel von der
Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung mit der Aufzählung in § 275 Abs. 2 StG
(in der ursprünglichen Fassung) einen anderen Begriff der ausserordentlichen
Einkommenselemente gewählt haben sollte als für den auf anderen Tatbeständen –
Zwischeneinschätzung (§§ 59 ff. aStG) oder Beendigung der Steuerpflicht
(§ 58 aStG) – beruhenden Bemessungswechsel. Die Aufzählung einzelner Arten
von ausserordentlichen Einkünften in § 275 Abs. 2 StG kann infolgedessen dem
Sinn und Zweck dieser Norm nach vernünftigerweise nur beispielhaft und nicht
als abschliessend verstanden werden. Entgegen dem durch die Aufzählung insoweit
zu engen Wortlaut sind somit alle Dividenden – nicht nur Substanzdividenden –
als ausserordentliche Einkünfte zu würdigen, welche die vorstehend
umschriebenen, von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllen.
b) Die Frage, ob die streitbetroffene, im Jahr 1998
zugeflossene Dividende 1997 der Q. AG von Fr. 735'000.- im Umfang von
Fr. 502'200.- eine ausserordentliche Einkunft darstellt, ist
infolgedessen ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel des vorliegend noch anwendbaren
Bemessungssystems der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung und
im Licht der hierzu soeben (unter Erwägung a) wiedergegebenen Überlegungen der
Rechtsprechung zu beantworten.
Nach Auffassung der Rekurskommission II erweisen sich die 1998
empfangenen Dividenden im Vergleich zur früheren Ausschüttungspraxis der
Gesellschaft betragsmässig und bezogen auf den Nennwert der Beteiligung
"als erst- und letztmalig, mithin einmalig und daher (in gewissem Sinn)
als ungewöhnlich".
Änderungen in der Ausschüttungspraxis sind indessen nur dann
bemessungsrechtlich beachtlich, wenn sie die Einkommensquelle selber oder den
Zufluss aus einer bestimmten Einkommensquelle strukturell tiefgreifend
umgestalten, z.B. wenn der Ausschüttungszeitpunkt neu in ein anderes Jahr
verlegt wird und auf diese Weise das Verhältnis von wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung des Steuerpflichtigen in unhaltbarer
Weise verzerrt wird (VGr, 25. März 1998, SB.97.00033). Werden in Abkehr einer
ständigen Praxis lediglich höhere Dividenden ausgeschüttet, so erweisen sich
solche Ausschüttungen nur dann als ausserordentlich, wenn die Erhöhung ungewöhnlich
hoch ausfällt. So hat das Verwaltungsgericht im Entscheid RB 1994 Nr. 42
die jährlichen Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts allein seiner Höhe nach als
ausserordentlich gewürdigt, weil sie sich auf das 18-fache des
Durchschnittseinkommen der Vorjahre beliefen.
Die im Jahr 1998 den Beschwerdeführenden ausgerichtete
Dividende 1997 der Q. AG von Fr. 735'000.- beträgt rund das Dreifache
der früheren Ausschüttungen von jeweils Fr. 232'800.-. Bezogen auf das
Verhältnis der Dividende zum Aktiennennwert ergibt sich sogar eine Erhöhung
auf rund das Sechsfache, nämlich auf 250 % statt bisher 40 %. Der Anstieg
ist zwar sehr stark ausgefallen, kann aber entgegen der Ansicht der Vorinstanz
noch nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Es wäre daher auch nicht stossend
und mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar, derartig hohe Dividenden bei
der Steuerbemessung zu Beginn der Steuerpflicht zweimal zu berücksichtigen. Die
1998.
zugeflossene Dividende der Q. AG bildet daher bei den Pflichtigen keine
ausserordentliche Einkunft.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
...
4.
Der vorliegende Entscheid betrifft einen Sachverhalt, der
in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 StHG vorgesehenen achtjährigen, am 31.
Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an
das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Während der Übergangsfrist sind die
Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, und zwar selbst dann, wenn der
Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz angepasst hat (BGE 123 II 588 E.
2d S. 587). Die in Art. 73 StHG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zur Überprüfung der Anwendung
des kantonalen Steuerrechts selbst dann nicht vor dem 1. Januar 2001 zulässig,
wenn das kantonale Recht dem Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen
Inkrafttreten bereits entspricht oder diesem später, jedoch vor dem 1. Januar
2001, angepasst wird. Während der Übergangsfrist sind bei der Rechtsanwendung
somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu beachten, deren
Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943).
Die entschiedene Sache liegt
jedoch insofern anders, als sich der Gesetzgeber selber über die
Anpassungsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG hinweggesetzt hat (siehe
vorstehend Erwägung 1c). Unter den gegebenen besonderen Umständen könnte
vertreten werden, dass ausnahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn
von Art. 73 StHG bzw. § 154 Abs. 1 StG zulässig wäre. Darüber hat aber das
Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungsgericht begnügt sich deshalb mit dem
vorliegenden Hinweis an die Parteien und verzichtet auf eine entsprechende
Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Entscheiddispositiv.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführenden im Steuerjahr keine ausserordentlichen Einkünfte erzielt
haben.
...
Abweichende
Meinung einer Minderheit des Verwaltungsgerichts:
Eine Minderheit des Gerichts hat gestützt auf § 138
Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 folgende Ansicht
zu Protokoll gegeben:
1.
Die Minderheit schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2.
Für die Auslegung des Begriffs der ausserordentlichen
Einkünfte kann an die Erwägungen der Gerichtsmehrheit angeknüpft werden.
Demnach sind ausserordentliche Einkünfte nicht nur auf die drei typischen
Beispiele der Kapitalabfindungen, der Liquidations- und der Lotteriegewinne
beschränkt. Ebenso wenig sind sie auf andere Einkommenszuflüsse einmaliger
Natur oder auf solche, die aus untypischen Quellen stammen, begrenzt. Nach der
Praxis des Gerichts können Einkünfte allein auf Grund ihrer ungewöhnlichen Höhe
als ausserordentlich gelten. Dies ist auch dann unbestritten, wenn die
Kriterien der aussergewöhnlichen Einkünfte im Sinn der altrechtlichen Regeln
über die Zwischeneinschätzung für die Auslegung des Begriffs beigezogen werden.
Allein helfen diese offensichtlich dort nicht weiter, wo es darum geht,
Einkünfte auf Grund ihrer Höhe und nicht ihrer Herkunft oder Natur als
ordentlich oder ausserordentlich zu beurteilen. Dasselbe gilt für das Hilfskriterium,
ob eine zweimalige Berücksichtigung der fraglichen Einkünfte zu einem stossenden
und mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip nicht vereinbaren Ergebnis führen würde,
mit welchem die Frage gleichsam nur umgekehrt gestellt, nicht aber einer
Antwort näher geführt wird.
Einer Beurteilung näher führt einzig die vom Verwaltungsgericht
ebenfalls verwendete Regel, wonach das betreffende Einkommen im streitigen
Steuerjahr im Vergleich mit dem periodischen Fluss der Einkommensquelle und
unter Berücksichtigung deren Natur zu einer unhaltbaren Verzerrung von
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung des Pflichtigen führt
(vgl. VGr, 8. Mai 2002, SB.2002.00008).
3.
In einen gewissen Abstand zu den eigenen Entscheidkriterien
begibt sich die Gerichtsmehrheit, wenn sie bei Dividendenausschüttungen
offenbar den Vergleich mit dem bisherigen Dividendenfluss und der Natur der
Einkünfte nicht zulassen will, ebenso wenig den Effekt der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit (wobei nur gemeint sein kann: der streitigen
Einkommensquelle) und deren Verhältnis zur Steuerbelastung (gemeint ist
wiederum analog: der durch den streitigen Einkommensteil ausgelösten
Steuereffekt), sondern nur die ungewöhnliche Erhöhung der
Dividendenausschüttung – isoliert – gelten lassen will. Bei der Verneinung des
aussergewöhnlichen Charakters der Erhöhung des ausgeschütteten Betrags beruft
sie sich dabei einzig auf einen in RB 1994 Nr. 42 veröffentlichten Entscheid,
wo eine 18-fache Erhöhung des früheren durchschnittlichen Einkommens eines
Rechtsanwalts als ausserordentlich gewürdigt wurde.
Indessen vermag ein solch augenfälliges und wohl nicht zu
Zweifeln Anlass gebendes Beispiel nicht die untere Grenze zwischen ordentlichem
und ausserordentlichem Einkommen zu markieren. Berücksichtigt man im
vorliegenden Fall, dass eine Ausschüttung zur Beurteilung ansteht, die mehr als
das Dreifache der früheren jahrelang gepflegten Dividendenzahlung beträgt und –
gemessen am Aktiennennwert – gar mehr als eine Versechsfachung ausmacht,
müssten besondere objektiv-wirtschaftliche Umstände auf Seiten der
ausschüttenden Kapitalgesellschaft sichtbar sein, um den Anschein der
Ausserordentlichkeit zu beseitigen. Solches ist jedoch nicht der Fall.
4.
Berücksichtigt man zusätzlich – im Sinn der anerkannten
Auslegung – das Verhältnis des Zuflusses zur steuerlichen Belastung, mithin die
Leistungsfähigkeitskomponente, ist nicht zu übersehen, dass die Pflichtigen in
der fraglichen Familienaktiengesellschaft die beherrschende Mehrheit bilden.
Die in ihrer Macht liegende Dividendenpolitik hat eine unmittelbare Auswirkung
auf ihr persönliches Einkommen. Die durch die Dividende für das Jahr 1997
bewirkte Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – zu beurteilen ist
der Mehrzufluss gegenüber den Vorjahren in der Grössenordnung von einer halben
Million Franken – steht in keinem objektiv nachvollziehbaren Verhältnis zur
einkommenssteuerlichen Nichterfassung dieser Differenz. Es ist nicht
einzusehen, weshalb dieses konkrete wirtschaftliche Umfeld bei der Beurteilung,
ob eine ausserordentliche Einkunft vorliegt, keine Berücksichtigung finden
soll. Anders wäre allenfalls bei einer Gesellschaft mit breit gestreutem
Aktionariat zu entscheiden. Solche Verzerrungen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
und steuerlichen Erfassung wollte der Gesetzgeber ausgleichen. Deshalb müssen die
im Vergleich zu den Vorjahren erhöhten Dividendenzuflüsse nicht nur aus der
Sicht der Dividendenpolitik, sondern auch aus derjenigen der
einkommenssteuerlichen Leistungsfähigkeit als ausserordentliche Einkünfte
qualifiziert werden. Der Einschätzung der Steuerrekurskommission, wonach es
sich um einmalige und letztlich ungewöhnliche Einkünfte handelt, ist
beizupflichten, was zu einer Abweisung der Beschwerde führen muss.