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Entscheid

SB.2002.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00028

23. Oktober 2002Deutsch16 min

(URT.2002.6998)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. ist Geschäftsführer und Alleinaktionär

der B. AG. Im Jahr 1998 richtete die Gesellschaft eine das Geschäftsjahr 1997,

welches einen Verlust auswies, betreffende Dividende von Fr. 150'000.- aus. In

den vorangegangenen Geschäftsjahren hatte die B. AG die folgenden Dividenden an

A. ausgerichtet: 1991 Fr. 325'000.-; 1992 und 1993 je Fr. 350'000.-; 1994 Fr.

200'000.-; 1995 Fr. 0.-; 1996 Fr. 100'000.-.

Das kantonale Steueramt betrachtete die 1998

von der B. AG an A. ausbezahlte Dividende mit Verfügung vom 21. September 2000

und Einspracheentscheid vom 23. Februar 2001 als ausserordentliche Einkunft und

veranlagte A. mit einer separaten Jahressteuer.

Erwägungen

II. Am 25. Februar 2002 hiess die

Steuerrekurskommission den dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut, indem sie

die ausserordentlichen Einkünfte um Fr. 100'000.- ver­minderte und setzte die

im Steuerjahr 1998 steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte auf

Fr. 667'500.- fest.

III. Das kantonale Steueramt beantragte dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 28. März 2002, der Beschwerdegegner sei

mit ausserordentlichen Einkünften von Fr. 767'500.- einzuschätzen.

Während die Steuerrekurskommission auf

Vernehmlassung verzichtete, schloss der Pflichtige auf Abweisung der

Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2002

wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur möglichen Änderung des

angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Staats Zürich zu äussern. Das

kantonale Steueramt Zürich nahm dazu am 24. September 2002 Stellung und

beantragte, das Verfahren sei zu sistieren.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

2.

a) Das Steuergesetz enthält – abgesehen von den

Vorschriften von § 153 Abs. 1 bis 3 StG über die formellen Voraussetzungen der

Beschwerde und die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts – keine

besondere Regelung des Beschwerdeverfahrens, und auch Art. 50 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) lässt sich diesbezüglich nichts

entnehmen; darin wird nur die Möglichkeit erwähnt, den Rekursentscheid an eine

wei­tere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz zu ziehen, wenn das kantonale

Recht dies vorsieht. § 153 Abs. 4 StG hält einzig fest, die

Bestimmungen über das Rekursverfahren vor der Rekurskommission gälten

"sinngemäss".

Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die unbesehene

Anwendung aller Regeln über das Rekursverfahren aus. Es ist daher durch

Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem

Gesetzessinn entsprechend, auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden

können. Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen

Funktionen von Rekurs und Beschwerde sowie von Rekurskommission und Verwaltungsge­richt

Rechnung zu tragen.

b) Die Rekurskommission ist gemäss § 149 Abs. 2 StG in ihrem

Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Satz 1). Sie kann nach

Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern

(Satz 2). Sie führt das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses

weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid

oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen, oder eine

Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat (Satz 3).

Das Steuergesetz äussert sich nicht dazu, ob das

Verwaltungsgericht im Beschwerde­­verfahren an die Anträge der Parteien

gebunden sei. Es fragt sich daher, ob die für die Re­kurskommission geltende

Regelung von § 149 Abs. 2 StG im Licht von § 153 Abs. 4 StG

"sinngemäss" heranzuziehen sei.

Für eine Bindung an die Parteianträge im Sinn des

Verböserungs- und Verbesserungsverbots (Verbots der "reformatio in peius vel

in melius"), wie es in § 97 Abs. 2 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

(aStG) noch ausdrücklich vorgesehen war, sprechen gewichtige Gründe.

Während bei der Einschätzung danach zu trachten ist, dem richtig verstandenen

materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, steht bei der durch das Ver­waltungsgericht

ausgeübten Rechtskontrolle das Rechtsschutzinteresse der steuerpflichtigen

Person im Vordergrund; diese soll durch die Anrufung der Rechtskontrollinstanz

nicht zusätzliche Nachteile gewärtigen müssen, zumal das öffentliche Interesse

an der Durchsetzung des materiellen Rechts mittels Behördenbeschwerde

wahrgenommen werden kann.

Indessen können Entscheide letzter kantonaler Instanzen ab 1.

Januar 2001 mit Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten

werden (Art. 73 Abs. 1 StHG); dieses entscheidet nicht reformatorisch, sondern

hebt den Entscheid bei Gutheis­sung der Beschwerde auf und weist die Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu­rück (Abs. 3). Dabei sind die kantonalen

Instanzen an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden (Ulrich Cavelti in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main

1997, Art. 73 StHG N 13). Nach der allgemeinen Regelung der Verwal­tungsgerichtsbeschwerde

kann das Bundesgericht bei Abgabestreitigkeiten gemäss Art. 114 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom

16.

Dezember 1943 (OG) wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger

oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts sowohl zu Gunsten als auch

zu Ungunsten der Par­tei­en über deren Begehren hinausgehen.

Eine von dieser Ordnung abweichende Bestimmung ist für die

harmonisierungsrecht­­liche Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Art. 73 StHG

gesetzlich nicht vorgesehen. Es muss somit angenommen werden, dass das

Bundesgericht die ihm gemäss Art. 114 Abs. 1 OG für Abgabestreitigkeiten

zustehende Entscheidkompetenz auch bei Harmonisierungsbeschwerden ausschöpft.

Mit Rücksicht auf den Instanzenzug, auf welchen das gelten­­de Steuergesetz

ausgerichtet ist, drängt es sich auf, auch im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls

zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehend zu

entscheiden.

3.

Das kantonale Steueramt stellt vor

Verwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Dieses sei

einzustellen bis zum Vorliegen des als präjudiziell erachteten Ur­­teils des

Bundesgerichts betreffend die Verwaltungsgerichtsbescherde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2002 (SB.2002.00024, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Wohl kann nicht völlig in Abrede gestellt

werden, dass dem ausstehenden Bundesgerichtsurteil für die vorliegende

Streitsache ein allfälliger präjudizieller Charakter zukom­men kann. Indessen

ist festzuhalten, dass das Steuergesetz keinen Anspruch der Parteien auf

Sistierung eines Verfahrens vorsieht. Das öffentliche Interesse an der

periodenbezogenen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern wie auch das

Beschleunigungsgebot fallen vorliegend schwerer ins Gewicht als das Interesse

des kantonalen Steueramts an der Sistierung des Verfahrens. Dementsprechend ist

der Sistierungsantrag abzuweisen.

4.

a) Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 1998

oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach

altem Recht – d.h. unter der Herrschaft des früheren, auf 1. Januar 1999

aufgehobenen des Steuergesetzes – zusammen mit dem übrigen Einkommen im

Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen laut § 275 Abs. 1 StG

in seiner ursprünglichen Fassung in der Steuerperiode 1999 einer se­paraten

Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder

ausseror­dentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 dieser

Vorschrift Kapitalabfin­dungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische

Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von

Obligationen mit überwiegender Einmalverzin­sung und Substanzdividenden,

Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapi­tal- und

Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rück­stellungen

und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rück­stellungen.

b) Der Bundesgesetzgeber hat – aus Anlass des Übergangs vom

ursprünglich festgelegten Differenzsteuerverfahren zum Jahressteuerverfahren

bei dem den Kantonen frei stehenden Wechsel des Systems der zeitlichen

Bemessung – mit Novelle vom 9. Oktober 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999, Art.

69.

StHG abgeändert. Er hat neu in Abs. 1 bestimmt, dass die Einkommenssteuer

der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n) nach dem Wechsel der

zeitlichen Bemessung von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung gemäss

Art. 16 StHG nach neuem Recht veranlagt wird. Laut Art. 69 Abs. 2 StHG un­terliegen

ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem Wechsel oder in

einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird,

für das Steu­erjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer;

vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG (Satz 1). Aufwendungen, die mit

der Erzielung der ausserordentlichen Ein­künfte unmittelbar zusammenhängen,

können abgezogen werden (Satz 2). Nach Art. 69 Abs. 3 StHG gelten als

ausserordentliche Einkünfte insbesondere Kapitalleistungen, aperi­od­ische

Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus selbststän­­diger

Erwerbstätigkeit. Bei einem Wechsel im Sinn von Art. 16 StHG, d.h. von der

Ver­gangenheits- zur Gegenwartsbemessung mit einjähriger Steuerperiode, gelten

gemäss Art. 69 Abs. 7 StHG die Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999

(Satz 1). Vorbe­halten bleiben die kantonalen Verfahren zum Wechsel der

zeitlichen Bemessung, die von Art. 69 Absatz 1 abweichen und am 1. Januar 1999

in Kraft stehen (Satz 2).

c) Aus Art. 69 Abs. 7 StHG ergibt sich, dass die Abs. 1 bis 6

dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999 für Kantone – wie den Kanton Zürich –

gelten, welche die zeitliche Bemessung wechseln und hierfür kein vom

Jahressteuerverfahren abweichendes Verfahren (z.B. das

Differenzsteuerverfahren) vorgesehen haben, das bereits am 1. Januar 1999 in

Kraft ist. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit dieser – zeitlich späteren und

daher vorgehenden – An­­ordnung über die Regelung von Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG

hinweggesetzt, wonach erst nach Ablauf der achtjährigen Übergangsfrist, also ab

1.

Januar 2001, das Bundesrecht des StHG direkt Anwendung findet, wenn ihm das

kantonale Steuerrecht widerspricht. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der

Umsetzung in das kantonale Recht kann nicht beanstandet werden, dass der

Regierungsrat insoweit gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG die erfor­derlichen

vorläufigen Vorschriften mit Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG vom

14.

Oktober 1998 getroffen hat.

Aufgrund von § 1 der erwähnten regierungsrätlichen Verordnung

unterliegen demnach im Jahr 1998 oder in einem Geschäftsjahr, das in diesem

Jahr endet, anfallende aus­serordentliche Einkünfte, die nach den bemessungsrechtlichen

Bestimmungen des alten Steuergesetzes im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen

wären, in Abweichung von § 275 Abs. 1 StG, im Steuerjahr 1998 – somit nicht in

der Steuerperiode 1999 – gesamthaft einer separaten Jahressteuer.

5.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

(vgl. RB 1992 Nr. 26 = StE 1994 B 64.1 Nr. 2) ist bei der

Auslegung des Begriffs der ausserordentlichen Einkünf­te nicht nur auf die drei

typischen Beispiele der Kapitalabfindungen, der Liquidations- und der Lotteriegewinne

abzustellen. Entscheidend ist vor allem der Zweck, der diesem Be­griff im

Rahmen der gesetzlichen Bemessungsordnung der Pränumerandobesteuerung mit

Vergangenheitsbemessung zukommt, welche kraft §§ 56 ff. des gemäss § 268 StG aufgehobenen

aStG für die Steuerjahre bis 1998 galt und nach §§ 49 ff. in

Verbindung mit § 269 StG mit dem Wechsel zur Gegenwartsbemessung für die

Steuerjahre ab 1999 beendet wird. Das System der Pränumerandobesteuerung mit

Vergangenheitsbemessung beruht nämlich auf der Fiktion, das Einkommen des dem

Steuerjahr vorangegangenen Kalenderjahrs sei gleich hoch wie jenes des

Steuerjahrs (RB 1986 Nr. 48 mit Hinweisen).

Zweck der Sonderregelung der ausserordentlichen Einkünfte ist

es, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende erhebliche Disparitäten

zwischen wirtschaftlicher

Leis­­tungsfähigkeit und Steuerbelastung zu beheben. In diesem Licht sind

Einkünfte dann als ausserordentlich zu würdigen, wenn sie aperiodischer Natur

sind, also wirtschaftlich nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet

werden können, ferner, wenn sie nicht aus einer Quelle fliessen, aus welcher

der Steuerpflichtige normalerweise sein Einkommen schöpft. Schliesslich können

auch Einkünfte allein aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe als ausserordentlich

gelten (RB 1994 Nr. 42). Alle Einkünfte, deren zweimalige Berücksichtigung

bei der Steuerbemessung zu Beginn der Steuerpflicht als stossend und un­vereinbar

mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip erscheinen würde, sind nämlich ausserordentliche

Einkünfte im Sinn des Gesetzes und müssen demzufolge nach dem Präjudiz des

Verwaltungsgerichts vom 21. November 2001 (SB.2001.00036, http://www.vgrzh.ch/

rechtsprechung) auch bei Beendigung des Bemessungssystems der Sonderregelung

von § 275 Abs. 1 und 3 StG bzw. von Art. 69 Abs. 1 StHG bzw. von § 1 der

diese Bestimmung vollziehenden regierungsrätlichen Verordnung unterworfen

werden. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb der

kantonale Gesetzgeber für den systembedingten Wechsel von der Vergangenheits-

zur Gegenwartsbemessung mit der Aufzählung in § 275 Abs. 2 StG (in der

ursprünglichen Fassung) einen anderen Begriff der ausserordentlichen

Einkommenselemente

gewählt haben sollte als für den auf anderen Tatbeständen – Zwischen­­einschätzung

(§§ 59 ff. aStG) oder Beendigung der Steuerpflicht (§ 58 aStG) – beruhen­den

Bemessungswechsel. Die Aufzählung einzelner Arten von ausserordentlichen Einkünften

in § 275 Abs. 2 StG kann infolgedessen dem Sinn und Zweck dieser Norm nach

vernünftigerweise nur beispielhaft und nicht als abschliessend verstanden

werden. Entgegen dem durch die Aufzählung insoweit zu engen Wortlaut sind somit

alle Dividenden – nicht nur Substanzdividenden – als ausserordentliche

Einkünfte zu würdigen, welche die vorstehend umschriebenen, von der

Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllen.

b) Die Frage, ob die streitbetroffene, im Jahr 1998

zugeflossene Dividende 1997 der B. AG in Höhe von Fr. 150'000.- eine

ausserordentliche Einkunft des Pflichtigen darstellt, ist infolgedessen ausschliesslich

unter dem Gesichtswinkel des vorliegend noch anwend­ba­ren Bemessungssystems

der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung und im Licht der hierzu

soeben wiedergegebenen Überlegungen der Rechtsprechung zu beantworten.

aa) Es ist unbestritten, dass die

im Jahr 1998 erhaltene Dividende vollständig aus frü­her geäufneten Reserven

bzw. aus dem Gewinnvortrag früherer Geschäftsjahre finanziert wur­de, es sich

mithin um eine Substanzdividende handelt. Substanzdividenden sind – jedenfalls

aus der Sicht der ausschüttenden Gesellschaft – aperiodische Vermögenserträge.

Beim empfangenden Aktionär bilden sie jedoch nur dann ausserordentliche

Einkünfte, wenn sie eine mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende –

mithin erhebliche – Dis­parität zwi­schen dessen wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit im Bemessungsjahr und der Steuerbelas­tung bewirken. Aus der

bemessungsrechtlich massgebenden Sicht des Aktionärs entstammen Dividenden

ungeachtet dessen, auf welche Art sie von der Gesellschaft fi­nanziert werden,

der­selben, grundsätzlich periodisch fliessenden Einkommensquelle (VGr, 3. Juli

2002, SB.2002.00023, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Die Kritik des kantonalen Steueramts ist unbegründet: Ob ein

Einkommenszufluss beim Steuerpflichtigen zu einer unhaltbaren Verzerrung von

wirtschaftlicher Leistungsfähig­keit und Steuerbelastung führt, beurteilt sich

schliesslich allein aufgrund der in Frage stehenden bestimmten

Einkommensquelle. Die Kompensation einer Quelle durch eine andere fällt daher

ausser Betracht. Die vom Steueramt für seine Auffassung angeführten Beispiele,

etwa des Lottogewinns, erweisen sich mithin als untauglich. Der Gesetzgeber hat

die ausserordentlichen Einkünfte nicht unabhängig davon definiert, ob sie ein

Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung

bewirken. Wäre dem so, dann erwiese sich eine derartige gesetzliche Bestimmung

als sachwidrig und somit als will­kürlich, weil der Zweck der besonderen

Besteuerungsordnung für ausserordentliche Einkünf­te einzig darin besteht,

nicht haltbare durch das Bemessungssystem bedingte Disparitä­­ten zu beheben.

Nach dem Gesagten kommt es ferner nicht darauf an, aus welchen sachli­chen

Motiven die Gesellschaft beschlossen hat, im Jahr 1998 eine Substanzdividende

auszu­­schütten. Unbeachtlich ist somit auch, dass die ausschüttende

Gesellschaft in der Lage ge­wesen wäre, ihre Dividenden dem erzielten Erfolg

anzupassen. Schliesslich spielt es bei der rein bemessungsrechtlichen

Betrachtungsweise keine Rolle, dass der Beschwerdeführer als Alleinaktionär auf

die Dividendenpolitik wesentlichen Einfluss nehmen konnte.

bb) Die gesetzliche Fiktion, das Einkommen des dem Steuerjahr

vorangegangenen Ka­lenderjahrs sei gleich hoch wie jenes des Steuerjahrs,

bedingt deshalb nur noch die Prüfung, ob das betreffende Einkommen im

Bemessungs- bzw. Steuerjahr im Vergleich mit dem periodischen Fluss der

Einkommensquelle und unter Berücksichtigung von deren Na­tur zu einer

unhaltbaren Verzerrung von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung

des Steuerpflichtigen führt.

Die Steuerrekurskommission hat festgestellt, dass bei

Beibehaltung des früheren Bemessungssystems der Pränumerandobesteuerung mit

Vergangenheitsbemessung bei Beginn der Steuerpflicht im Verlauf des Steuerjahrs

1997.

die zweimalige Erfassung der Dividende 1998 als stossend empfunden worden

wäre. Mithin sei bei der das Vorjahr übersteigenden Dividende im Umfang von Fr.

50'000.- auf das Vorliegen einer ausserordentlichen Einkunft zu schliessen.

Werden in einem Steuerjahr im

Vergleich zu den früheren Jahren höhere Dividenden ausgeschüttet, so erweisen

sich solche Ausschüttungen dann als ausserordentlich, wenn die Erhöhung

ungewöhnlich hoch ausfällt. So hat das Verwaltungsgericht im Entscheid

RB 1994 Nr. 42 die jährlichen Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts allein

ihrer Höhe nach als ausserordentlich gewürdigt, weil sie sich auf das

Achtzehnfache des Durchschnitts­einkommens der Vorjahre beliefen. Die im Jahr 1998 dem Beschwerdeführer zugeflossene Dividende 1997

der B. AG war lediglich einen Drittel höher als diejenige des Vorjahrs. Glei­ches

ergibt sich bezogen auf das Verhältnis der Dividenden zum Aktienkapital. Der An­stieg

ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht derart stark ausgefallen,

dass er als ungewöhnlich bezeichnet werden könnte. Die im Jahr 1998

zugeflossene Dividende der B. AG von Fr. 150'000.- stellt damit auch im

Umfang von Fr. 50'000.- nicht ausserordent­li­che Einkünfte dar. Für eine

Aufspaltung des Dividendenbe­trags in eine ausserordentliche und eine

ordentliche Komponente besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis oh­ne­hin

kein sachlicher Grund, sondern es ist von der beschlossenen Dividende als

solche aus­zugehen (VGr, 3. Juli 2002, SB.2002.00023, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der

Beschwerde. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Steuerjahr 1998

ausserordentlichen Einkünfte von Fr. 617'500.- erzielt hat. Da das

Verwaltungsgericht das kantonale Steueramt eingeladen hat, sich zur Änderung

des angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Beschwerdeführers zu äussern,

sind die formellen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

5.

...

6.

Der vorliegende Entscheid betrifft einen Sachverhalt, der

in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 StHG vorgesehenen achtjährigen, am 31.

Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an

das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Wäh­­rend der Übergangsfrist sind die

Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, und zwar selbst dann, wenn der

Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz angepasst hat (BGE 123 II 588 E.

2d S. 587). Die in Art. 73 StHG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide

vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zur Überprüfung der Anwen­­dung

des kantonalen Steuerrechts selbst dann nicht vor dem 1. Januar 2001 zulässig,

wenn das kantonale Recht dem Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen

In-Kraft-Treten be­reits entspricht oder diesem später, jedoch vor dem 1.

Januar 2001, angepasst wird. Während der Übergangsfrist sind bei der

Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu

beachten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art.

84.

Abs. 1 lit. a OG).

Die entschiedene Sache liegt jedoch insofern anders, als sich

der Gesetzgeber selber über die Anpassungsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG

hinweggesetzt hat (vgl. E. 4c). Unter den gegebenen besonderen Umständen könnte

vertreten werden, dass ausnahmsweise die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde im Sinn

von Art. 73 StHG bzw. § 154 Abs. 1 StG zulässig wäre. Darüber hat aber das

Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungsgericht begnügt sich deshalb mit dem

vorliegenden Hinweis an die Parteien und verzichtet auf eine entsprechende

Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Entscheiddispositiv.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird

festgestellt, dass der Beschwerdegegner im Steuerjahr 1998 ausserordentlichen

Einkünfte von Fr. 617'500.- erzielt hat.

2.

...