SB.2002.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00028
23. Oktober 2002Deutsch16 min
(URT.2002.6998)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00028
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998)
Reformatio in peius vel in melius durch das Verwaltungsgericht angesichts der Kognition des Bundesgerichts in Abgabestreitigkeiten (E. 2);
Eine im Lückenjahr ausgerichtete Substanzdividende, die um einen Drittel höher ist als im Vorjahr, ist nicht aperiodisch und damit ausserordentlich im Sinn von Art. 69 StHG. Keine Aufspaltung in eine ordentliche und eine ausserordentliche Komponente (E. 4 f.).
Stichworte:
ABGABESTREITIGKEIT
ALLEINAKTIONÄR
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
APERIODISCH
AUFSPALTUNG
AUSSERORDENTLICH
BEMESSUNGSLÜCKE
BESCHWERDEVERFAHREN
EINKOMMENSSTEUER
HARMONISIERUNGSBESCHWERDE
PERIODISCH
PRÄNUMERANDOBESTEUERUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG
REFORMATIO IN PEIUS
SISTIERUNG
STHG-BESCHWERDE
VERGANGENHEITSBEMESSUNG
VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE
Rechtsnormen:
Art. 114 lit. I OG
§ 154 lit. I StG
§ 275 StG
Art. 69 StHG
Art. 72 StHG
Art. 73 StHG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 116
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. A. ist Geschäftsführer und Alleinaktionär
der B. AG. Im Jahr 1998 richtete die Gesellschaft eine das Geschäftsjahr 1997,
welches einen Verlust auswies, betreffende Dividende von Fr. 150'000.- aus. In
den vorangegangenen Geschäftsjahren hatte die B. AG die folgenden Dividenden an
A. ausgerichtet: 1991 Fr. 325'000.-; 1992 und 1993 je Fr. 350'000.-; 1994 Fr.
200'000.-; 1995 Fr. 0.-; 1996 Fr. 100'000.-.
Das kantonale Steueramt betrachtete die 1998
von der B. AG an A. ausbezahlte Dividende mit Verfügung vom 21. September 2000
und Einspracheentscheid vom 23. Februar 2001 als ausserordentliche Einkunft und
veranlagte A. mit einer separaten Jahressteuer.
Erwägungen
II. Am 25. Februar 2002 hiess die
Steuerrekurskommission den dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut, indem sie
die ausserordentlichen Einkünfte um Fr. 100'000.- verminderte und setzte die
im Steuerjahr 1998 steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte auf
Fr. 667'500.- fest.
III. Das kantonale Steueramt beantragte dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 28. März 2002, der Beschwerdegegner sei
mit ausserordentlichen Einkünften von Fr. 767'500.- einzuschätzen.
Während die Steuerrekurskommission auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss der Pflichtige auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2002
wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur möglichen Änderung des
angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Staats Zürich zu äussern. Das
kantonale Steueramt Zürich nahm dazu am 24. September 2002 Stellung und
beantragte, das Verfahren sei zu sistieren.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
2.
a) Das Steuergesetz enthält – abgesehen von den
Vorschriften von § 153 Abs. 1 bis 3 StG über die formellen Voraussetzungen der
Beschwerde und die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts – keine
besondere Regelung des Beschwerdeverfahrens, und auch Art. 50 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) lässt sich diesbezüglich nichts
entnehmen; darin wird nur die Möglichkeit erwähnt, den Rekursentscheid an eine
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz zu ziehen, wenn das kantonale
Recht dies vorsieht. § 153 Abs. 4 StG hält einzig fest, die
Bestimmungen über das Rekursverfahren vor der Rekurskommission gälten
"sinngemäss".
Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die unbesehene
Anwendung aller Regeln über das Rekursverfahren aus. Es ist daher durch
Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem
Gesetzessinn entsprechend, auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden
können. Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen
Funktionen von Rekurs und Beschwerde sowie von Rekurskommission und Verwaltungsgericht
Rechnung zu tragen.
b) Die Rekurskommission ist gemäss § 149 Abs. 2 StG in ihrem
Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Satz 1). Sie kann nach
Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern
(Satz 2). Sie führt das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses
weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid
oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen, oder eine
Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat (Satz 3).
Das Steuergesetz äussert sich nicht dazu, ob das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren an die Anträge der Parteien
gebunden sei. Es fragt sich daher, ob die für die Rekurskommission geltende
Regelung von § 149 Abs. 2 StG im Licht von § 153 Abs. 4 StG
"sinngemäss" heranzuziehen sei.
Für eine Bindung an die Parteianträge im Sinn des
Verböserungs- und Verbesserungsverbots (Verbots der "reformatio in peius vel
in melius"), wie es in § 97 Abs. 2 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli
1951.
(aStG) noch ausdrücklich vorgesehen war, sprechen gewichtige Gründe.
Während bei der Einschätzung danach zu trachten ist, dem richtig verstandenen
materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, steht bei der durch das Verwaltungsgericht
ausgeübten Rechtskontrolle das Rechtsschutzinteresse der steuerpflichtigen
Person im Vordergrund; diese soll durch die Anrufung der Rechtskontrollinstanz
nicht zusätzliche Nachteile gewärtigen müssen, zumal das öffentliche Interesse
an der Durchsetzung des materiellen Rechts mittels Behördenbeschwerde
wahrgenommen werden kann.
Indessen können Entscheide letzter kantonaler Instanzen ab 1.
Januar 2001 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden (Art. 73 Abs. 1 StHG); dieses entscheidet nicht reformatorisch, sondern
hebt den Entscheid bei Gutheissung der Beschwerde auf und weist die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 3). Dabei sind die kantonalen
Instanzen an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden (Ulrich Cavelti in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main
1997, Art. 73 StHG N 13). Nach der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann das Bundesgericht bei Abgabestreitigkeiten gemäss Art. 114 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16.
Dezember 1943 (OG) wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger
oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts sowohl zu Gunsten als auch
zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.
Eine von dieser Ordnung abweichende Bestimmung ist für die
harmonisierungsrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Art. 73 StHG
gesetzlich nicht vorgesehen. Es muss somit angenommen werden, dass das
Bundesgericht die ihm gemäss Art. 114 Abs. 1 OG für Abgabestreitigkeiten
zustehende Entscheidkompetenz auch bei Harmonisierungsbeschwerden ausschöpft.
Mit Rücksicht auf den Instanzenzug, auf welchen das geltende Steuergesetz
ausgerichtet ist, drängt es sich auf, auch im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls
zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehend zu
entscheiden.
3.
Das kantonale Steueramt stellt vor
Verwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Dieses sei
einzustellen bis zum Vorliegen des als präjudiziell erachteten Urteils des
Bundesgerichts betreffend die Verwaltungsgerichtsbescherde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2002 (SB.2002.00024, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Wohl kann nicht völlig in Abrede gestellt
werden, dass dem ausstehenden Bundesgerichtsurteil für die vorliegende
Streitsache ein allfälliger präjudizieller Charakter zukommen kann. Indessen
ist festzuhalten, dass das Steuergesetz keinen Anspruch der Parteien auf
Sistierung eines Verfahrens vorsieht. Das öffentliche Interesse an der
periodenbezogenen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern wie auch das
Beschleunigungsgebot fallen vorliegend schwerer ins Gewicht als das Interesse
des kantonalen Steueramts an der Sistierung des Verfahrens. Dementsprechend ist
der Sistierungsantrag abzuweisen.
4.
a) Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 1998
oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach
altem Recht – d.h. unter der Herrschaft des früheren, auf 1. Januar 1999
aufgehobenen des Steuergesetzes – zusammen mit dem übrigen Einkommen im
Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen laut § 275 Abs. 1 StG
in seiner ursprünglichen Fassung in der Steuerperiode 1999 einer separaten
Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder
ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 dieser
Vorschrift Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische
Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von
Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden,
Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und
Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rückstellungen
und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
b) Der Bundesgesetzgeber hat – aus Anlass des Übergangs vom
ursprünglich festgelegten Differenzsteuerverfahren zum Jahressteuerverfahren
bei dem den Kantonen frei stehenden Wechsel des Systems der zeitlichen
Bemessung – mit Novelle vom 9. Oktober 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999, Art.
69.
StHG abgeändert. Er hat neu in Abs. 1 bestimmt, dass die Einkommenssteuer
der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n) nach dem Wechsel der
zeitlichen Bemessung von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung gemäss
Art. 16 StHG nach neuem Recht veranlagt wird. Laut Art. 69 Abs. 2 StHG unterliegen
ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem Wechsel oder in
einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode abgeschlossen wird,
für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer;
vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG (Satz 1). Aufwendungen, die mit
der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen,
können abgezogen werden (Satz 2). Nach Art. 69 Abs. 3 StHG gelten als
ausserordentliche Einkünfte insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische
Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit. Bei einem Wechsel im Sinn von Art. 16 StHG, d.h. von der
Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung mit einjähriger Steuerperiode, gelten
gemäss Art. 69 Abs. 7 StHG die Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999
(Satz 1). Vorbehalten bleiben die kantonalen Verfahren zum Wechsel der
zeitlichen Bemessung, die von Art. 69 Absatz 1 abweichen und am 1. Januar 1999
in Kraft stehen (Satz 2).
c) Aus Art. 69 Abs. 7 StHG ergibt sich, dass die Abs. 1 bis 6
dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999 für Kantone – wie den Kanton Zürich –
gelten, welche die zeitliche Bemessung wechseln und hierfür kein vom
Jahressteuerverfahren abweichendes Verfahren (z.B. das
Differenzsteuerverfahren) vorgesehen haben, das bereits am 1. Januar 1999 in
Kraft ist. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit dieser – zeitlich späteren und
daher vorgehenden – Anordnung über die Regelung von Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG
hinweggesetzt, wonach erst nach Ablauf der achtjährigen Übergangsfrist, also ab
1.
Januar 2001, das Bundesrecht des StHG direkt Anwendung findet, wenn ihm das
kantonale Steuerrecht widerspricht. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der
Umsetzung in das kantonale Recht kann nicht beanstandet werden, dass der
Regierungsrat insoweit gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG die erforderlichen
vorläufigen Vorschriften mit Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG vom
14.
Oktober 1998 getroffen hat.
Aufgrund von § 1 der erwähnten regierungsrätlichen Verordnung
unterliegen demnach im Jahr 1998 oder in einem Geschäftsjahr, das in diesem
Jahr endet, anfallende ausserordentliche Einkünfte, die nach den bemessungsrechtlichen
Bestimmungen des alten Steuergesetzes im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen
wären, in Abweichung von § 275 Abs. 1 StG, im Steuerjahr 1998 – somit nicht in
der Steuerperiode 1999 – gesamthaft einer separaten Jahressteuer.
5.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
(vgl. RB 1992 Nr. 26 = StE 1994 B 64.1 Nr. 2) ist bei der
Auslegung des Begriffs der ausserordentlichen Einkünfte nicht nur auf die drei
typischen Beispiele der Kapitalabfindungen, der Liquidations- und der Lotteriegewinne
abzustellen. Entscheidend ist vor allem der Zweck, der diesem Begriff im
Rahmen der gesetzlichen Bemessungsordnung der Pränumerandobesteuerung mit
Vergangenheitsbemessung zukommt, welche kraft §§ 56 ff. des gemäss § 268 StG aufgehobenen
aStG für die Steuerjahre bis 1998 galt und nach §§ 49 ff. in
Verbindung mit § 269 StG mit dem Wechsel zur Gegenwartsbemessung für die
Steuerjahre ab 1999 beendet wird. Das System der Pränumerandobesteuerung mit
Vergangenheitsbemessung beruht nämlich auf der Fiktion, das Einkommen des dem
Steuerjahr vorangegangenen Kalenderjahrs sei gleich hoch wie jenes des
Steuerjahrs (RB 1986 Nr. 48 mit Hinweisen).
Zweck der Sonderregelung der ausserordentlichen Einkünfte ist
es, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende erhebliche Disparitäten
zwischen wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung zu beheben. In diesem Licht sind
Einkünfte dann als ausserordentlich zu würdigen, wenn sie aperiodischer Natur
sind, also wirtschaftlich nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet
werden können, ferner, wenn sie nicht aus einer Quelle fliessen, aus welcher
der Steuerpflichtige normalerweise sein Einkommen schöpft. Schliesslich können
auch Einkünfte allein aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe als ausserordentlich
gelten (RB 1994 Nr. 42). Alle Einkünfte, deren zweimalige Berücksichtigung
bei der Steuerbemessung zu Beginn der Steuerpflicht als stossend und unvereinbar
mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip erscheinen würde, sind nämlich ausserordentliche
Einkünfte im Sinn des Gesetzes und müssen demzufolge nach dem Präjudiz des
Verwaltungsgerichts vom 21. November 2001 (SB.2001.00036, http://www.vgrzh.ch/
rechtsprechung) auch bei Beendigung des Bemessungssystems der Sonderregelung
von § 275 Abs. 1 und 3 StG bzw. von Art. 69 Abs. 1 StHG bzw. von § 1 der
diese Bestimmung vollziehenden regierungsrätlichen Verordnung unterworfen
werden. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb der
kantonale Gesetzgeber für den systembedingten Wechsel von der Vergangenheits-
zur Gegenwartsbemessung mit der Aufzählung in § 275 Abs. 2 StG (in der
ursprünglichen Fassung) einen anderen Begriff der ausserordentlichen
Einkommenselemente
gewählt haben sollte als für den auf anderen Tatbeständen – Zwischeneinschätzung
(§§ 59 ff. aStG) oder Beendigung der Steuerpflicht (§ 58 aStG) – beruhenden
Bemessungswechsel. Die Aufzählung einzelner Arten von ausserordentlichen Einkünften
in § 275 Abs. 2 StG kann infolgedessen dem Sinn und Zweck dieser Norm nach
vernünftigerweise nur beispielhaft und nicht als abschliessend verstanden
werden. Entgegen dem durch die Aufzählung insoweit zu engen Wortlaut sind somit
alle Dividenden – nicht nur Substanzdividenden – als ausserordentliche
Einkünfte zu würdigen, welche die vorstehend umschriebenen, von der
Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllen.
b) Die Frage, ob die streitbetroffene, im Jahr 1998
zugeflossene Dividende 1997 der B. AG in Höhe von Fr. 150'000.- eine
ausserordentliche Einkunft des Pflichtigen darstellt, ist infolgedessen ausschliesslich
unter dem Gesichtswinkel des vorliegend noch anwendbaren Bemessungssystems
der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung und im Licht der hierzu
soeben wiedergegebenen Überlegungen der Rechtsprechung zu beantworten.
aa) Es ist unbestritten, dass die
im Jahr 1998 erhaltene Dividende vollständig aus früher geäufneten Reserven
bzw. aus dem Gewinnvortrag früherer Geschäftsjahre finanziert wurde, es sich
mithin um eine Substanzdividende handelt. Substanzdividenden sind – jedenfalls
aus der Sicht der ausschüttenden Gesellschaft – aperiodische Vermögenserträge.
Beim empfangenden Aktionär bilden sie jedoch nur dann ausserordentliche
Einkünfte, wenn sie eine mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende –
mithin erhebliche – Disparität zwischen dessen wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit im Bemessungsjahr und der Steuerbelastung bewirken. Aus der
bemessungsrechtlich massgebenden Sicht des Aktionärs entstammen Dividenden
ungeachtet dessen, auf welche Art sie von der Gesellschaft finanziert werden,
derselben, grundsätzlich periodisch fliessenden Einkommensquelle (VGr, 3. Juli
2002, SB.2002.00023, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Die Kritik des kantonalen Steueramts ist unbegründet: Ob ein
Einkommenszufluss beim Steuerpflichtigen zu einer unhaltbaren Verzerrung von
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung führt, beurteilt sich
schliesslich allein aufgrund der in Frage stehenden bestimmten
Einkommensquelle. Die Kompensation einer Quelle durch eine andere fällt daher
ausser Betracht. Die vom Steueramt für seine Auffassung angeführten Beispiele,
etwa des Lottogewinns, erweisen sich mithin als untauglich. Der Gesetzgeber hat
die ausserordentlichen Einkünfte nicht unabhängig davon definiert, ob sie ein
Auseinanderfallen von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung
bewirken. Wäre dem so, dann erwiese sich eine derartige gesetzliche Bestimmung
als sachwidrig und somit als willkürlich, weil der Zweck der besonderen
Besteuerungsordnung für ausserordentliche Einkünfte einzig darin besteht,
nicht haltbare durch das Bemessungssystem bedingte Disparitäten zu beheben.
Nach dem Gesagten kommt es ferner nicht darauf an, aus welchen sachlichen
Motiven die Gesellschaft beschlossen hat, im Jahr 1998 eine Substanzdividende
auszuschütten. Unbeachtlich ist somit auch, dass die ausschüttende
Gesellschaft in der Lage gewesen wäre, ihre Dividenden dem erzielten Erfolg
anzupassen. Schliesslich spielt es bei der rein bemessungsrechtlichen
Betrachtungsweise keine Rolle, dass der Beschwerdeführer als Alleinaktionär auf
die Dividendenpolitik wesentlichen Einfluss nehmen konnte.
bb) Die gesetzliche Fiktion, das Einkommen des dem Steuerjahr
vorangegangenen Kalenderjahrs sei gleich hoch wie jenes des Steuerjahrs,
bedingt deshalb nur noch die Prüfung, ob das betreffende Einkommen im
Bemessungs- bzw. Steuerjahr im Vergleich mit dem periodischen Fluss der
Einkommensquelle und unter Berücksichtigung von deren Natur zu einer
unhaltbaren Verzerrung von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung
des Steuerpflichtigen führt.
Die Steuerrekurskommission hat festgestellt, dass bei
Beibehaltung des früheren Bemessungssystems der Pränumerandobesteuerung mit
Vergangenheitsbemessung bei Beginn der Steuerpflicht im Verlauf des Steuerjahrs
1997.
die zweimalige Erfassung der Dividende 1998 als stossend empfunden worden
wäre. Mithin sei bei der das Vorjahr übersteigenden Dividende im Umfang von Fr.
50'000.- auf das Vorliegen einer ausserordentlichen Einkunft zu schliessen.
Werden in einem Steuerjahr im
Vergleich zu den früheren Jahren höhere Dividenden ausgeschüttet, so erweisen
sich solche Ausschüttungen dann als ausserordentlich, wenn die Erhöhung
ungewöhnlich hoch ausfällt. So hat das Verwaltungsgericht im Entscheid
RB 1994 Nr. 42 die jährlichen Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts allein
ihrer Höhe nach als ausserordentlich gewürdigt, weil sie sich auf das
Achtzehnfache des Durchschnittseinkommens der Vorjahre beliefen. Die im Jahr 1998 dem Beschwerdeführer zugeflossene Dividende 1997
der B. AG war lediglich einen Drittel höher als diejenige des Vorjahrs. Gleiches
ergibt sich bezogen auf das Verhältnis der Dividenden zum Aktienkapital. Der Anstieg
ist damit entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht derart stark ausgefallen,
dass er als ungewöhnlich bezeichnet werden könnte. Die im Jahr 1998
zugeflossene Dividende der B. AG von Fr. 150'000.- stellt damit auch im
Umfang von Fr. 50'000.- nicht ausserordentliche Einkünfte dar. Für eine
Aufspaltung des Dividendenbetrags in eine ausserordentliche und eine
ordentliche Komponente besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis ohnehin
kein sachlicher Grund, sondern es ist von der beschlossenen Dividende als
solche auszugehen (VGr, 3. Juli 2002, SB.2002.00023, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Diese Erwägungen führen zur Abweisung der
Beschwerde. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Steuerjahr 1998
ausserordentlichen Einkünfte von Fr. 617'500.- erzielt hat. Da das
Verwaltungsgericht das kantonale Steueramt eingeladen hat, sich zur Änderung
des angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Beschwerdeführers zu äussern,
sind die formellen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
5.
...
6.
Der vorliegende Entscheid betrifft einen Sachverhalt, der
in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 StHG vorgesehenen achtjährigen, am 31.
Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an
das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Während der Übergangsfrist sind die
Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, und zwar selbst dann, wenn der
Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz angepasst hat (BGE 123 II 588 E.
2d S. 587). Die in Art. 73 StHG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zur Überprüfung der Anwendung
des kantonalen Steuerrechts selbst dann nicht vor dem 1. Januar 2001 zulässig,
wenn das kantonale Recht dem Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen
In-Kraft-Treten bereits entspricht oder diesem später, jedoch vor dem 1.
Januar 2001, angepasst wird. Während der Übergangsfrist sind bei der
Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu
beachten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art.
84.
Abs. 1 lit. a OG).
Die entschiedene Sache liegt jedoch insofern anders, als sich
der Gesetzgeber selber über die Anpassungsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG
hinweggesetzt hat (vgl. E. 4c). Unter den gegebenen besonderen Umständen könnte
vertreten werden, dass ausnahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn
von Art. 73 StHG bzw. § 154 Abs. 1 StG zulässig wäre. Darüber hat aber das
Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungsgericht begnügt sich deshalb mit dem
vorliegenden Hinweis an die Parteien und verzichtet auf eine entsprechende
Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Entscheiddispositiv.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Es wird
festgestellt, dass der Beschwerdegegner im Steuerjahr 1998 ausserordentlichen
Einkünfte von Fr. 617'500.- erzielt hat.
2.
...