SB.2002.00029
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00029
20. November 2002Deutsch10 min
(URT.2002.7041)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00029
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.11.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2000
Mitarbeiteroptionen
Mit einer Vesting-Periode im Sinn einer aufschiebenden Bedingung versehene Mitarbeiteroptionen fliessen dem Pflichtigen erst nach Ablauf der Vesting-Periode zu, da der Rechtserwerb erst zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich und definitiv ist.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ANWARTSCHAFT
AUFSCHIEBENDE BEDINGUNG
EINKOMMENSSTEUER
MITARBEITEROPTIONEN
RECHTSERWERB
VESTING
ZUFLUSSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
Art. 151 OR
§ 17 lit. I StG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 96 S. 213
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. E. war im Jahr 2000 in unselbstständiger
Stellung für die F. AG tätig. Am 19. Juli 2000 teilte die F. AG dem Pflichtigen
1'000 Call-Optionen zu. Die Optionen mit einer Laufzeit von zehn Jahren
berechtigten unter bestimmten Bedingungen zum Erwerb von Aktien der F. AG. Sie
wurden gestaffelt über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils nach Ablauf
eines (weiteren) Jahres in gleichen Tranchen ausübbar; die ersten 200 Optionen
konnten frühestens ein Jahr nach der Zuteilung ausgeübt werden. Für den Fall,
dass der Mitarbeiter vor Ende der Optionslaufzeit austreten sollte, sah das
Reglement über die Mitarbeiterbeteiligung vor, dass ausübbare, bis zum
Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgeübte Optionen
entschädigungslos verfallen.
Der Pflichtige deklarierte die ihm im Juli 2000 zugeteilten
Optionen in der Steuererklärung 2000 nicht als Einkommen. In einem der
Steuererklärung beigelegten Schreiben hielt er unter anderem fest, die Aktien
der F. AG hätten seit September 2000 70 % ihres Kurswerts eingebüsst und er
könne erst im Sommer 2001 eine Tranche von 20 % der Aktien beziehen, sofern der
Kurs USD 84.- übersteige.
Der Steuerkommissär schätzte den Pflichtigen für die Staats-
und Gemeindesteuern 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und mit
einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... ein. Dabei rechnete er für die dem
Pflichtigen zugeteilten Optionen beim Einkommen Fr. ... und beim Vermögen Fr.
... auf. Mit Einspracheentscheid vom 28. September 2001 wies das kantonale
Steueramt die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache ab.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II hiess den
dagegen erhobenen Rekurs des Pflichtigen mit Entscheid vom 14. Februar 2002 gut
und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. ... und das steuerbare Vermögen auf
Fr. ... herab. Sie erwog, als Realisationszeitpunkt sei der Augenblick des
"vesting", d.h. des unwiderruflichen Rechtserwerbs durch den Mitarbeiter,
zu wählen. Dieser Zeitpunkt falle indessen – für die erste Tranche von 200 Optionen
– ins nachfolgende Jahr 2001, weshalb der Pflichtige aus den ihm zugeteilten
Optionen im Jahr 2000 kein Einkommen realisiert habe.
III. Das kantonale Steueramt beantragte dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. April 2002, es sei die Einschätzung
für die Steuerperiode 2000 gemäss dem Einspracheentscheid wieder
herzustellen.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss der Pflichtige auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Der Einzelrichter überwies den Fall an die 2.
Kammer zur Entscheidung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch.
Der Beschwerdeführer lässt durch das kantonale Steueramt als
rechtsverletzend rügen, dass die Rekurskommission für die Bestimmung des
steuerlich massgebenden Zuflusszeitpunkts auf den Ablauftermin der sog.
Vesting-Periode und nicht auf das Zuteilungsdatum vom 19. Juli 2000
abgestellt hat.
2.
a) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im
Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt unter anderem auch die Zuteilung von
Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die Beteiligungsrechte
unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden (RB 1995 Nr. 34,
auch zum Folgenden). Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser
Vermögensrechte beim Mitarbeiter in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und
einem allfälligen Bezugspreis zu einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereicherung.
Dem Mitarbeiter fliesst durch den Erwerb der Option – und nur
hierdurch – unter dem steuerrechtlichen Titel des Einkommens aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein geldwerter Vorteil zu, falls die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers günstig beeinflusst wird.
Einkünfte werden erst mit ihrem
Zufluss einkommens- bzw. vermögenssteuerwirksam. In Lehre und Rechtsprechung
hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass Einkünfte in der Regel in jenem
Zeitpunkt zufliessen, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige
also einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei
denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher (RB 1998 Nr. 148;
Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 50 N 6). Der Einkommenszufluss ist ein
faktischer Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte
innehat. Die Bedeutung des Zuflussprinzips liegt in der periodengerechten,
d.h. auf das Zuflussjahr bezogenen Einkommensermittlung (RB 1988
Nr. 29).
Bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien und -optionen
erwirbt der Arbeitnehmer in der Regel mit der Annahme der Offerte einen
Anspruch auf Übertragung des Eigentums und mit deren Übertragung auf ihn
erwirbt er das Eigentum an den Titeln (BGr, 6. November 1995, E. 3b/bb, StE
1996.
B 22.2 Nr. 12). Der Vermögensrechtserwerb ist (frühestens) dann vollendet,
wenn der Mitarbeiter ein Angebot ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten
angenommen hat; denn erst dieses Akzept lässt ein konsolidiertes, nämlich notfalls
gerichtlich durchsetzbares Recht des Mitarbeiters auf Einräumung der Option
entstehen (RB 1995 Nr. 34). Dieser Grundsatz schliesst indessen nicht aus, dass
aufgrund der konkreten Vertragsbedingungen der unwiderrufliche Rechtserwerb –
z.B. infolge einer aufschiebenden Bedingung – erst zu einem späteren Zeitpunkt
eintritt, da nur unbedingte Leistungsansprüche als realisiertes Einkommen
betrachtet werden können (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 N 18, mit
weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, § 50 N 8).
b) Die Rekurskommission hat die rechtlichen Grundlagen
ausführlich und zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. §
161.
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Wie die
Rekurskommission unter anderem richtig erkannt hat, ist bei Mitarbeiteroptionen
die Frage nach dem Vollendungszeitpunkt des Rechtserwerbs zu unterscheiden von
der Frage der Bewertung einer zwar erworbenen, aber mit Sperrfristen und
allfälligen weiteren Beschränkungen versehenen Mitarbeiteroption. Nach den unbestrittenen
Feststellungen der Rekurskommission sahen die für die Einräumung der Optionen
geltenden Bedingungen eine sog. Vesting-Periode vor. Darunter wird die
Zeitdauer verstanden, während der die zugeteilten Mitarbeiteroptionen
"verdient" werden (Andreas Risi, Mitarbeiteroptionen und Aktien,
Bewertung – Rechnungslegung – Besteuerung, Zürich 1999, S. 96, auch zum
Folgenden). Der Mitarbeiter kann in solchen Fällen die Optionen bis zum Ende
der Vesting-Periode "verlieren", wenn er seine Leistungsziele nicht erreicht
oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Der vom Beschwerdeführer
eingereichte Bericht der gemischten Arbeitsgruppe "Besteuerung von
Mitarbeiteroptionen" zu Handen des Eidg. Finanzdepartementes vom 21.
Dezember 2001 stellt zur Vesting-Periode in Ziff. 6.1.1. Folgendes fest:
"Im Grunde genommen wird damit eine Suspensiv-Bedingung nach Artikel 151
OR für den Erwerb der Option eingeführt. Der Optionsvertrag entfaltet erst
Wirkung, wenn die Bedingung in Erfüllung geht (Art. 151 Abs. 2 OR)." Der
Bericht kommt zum Schluss, dass bei echten Mitarbeiteroptionen in Bezug auf den
Besteuerungszeitpunkt zu unterscheiden sei, ob ihr definitiver Erwerb bereits
mit der Zuteilung (Annahmeerklärung des Mitarbeiters) oder erst nach Ablauf
der Vesting-Periode erfolge.
Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zur
bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, nach welcher erst das Akzept
ein konsolidiertes Recht des Mitarbeiters auf Einräumung der Option entstehen
lässt (RB 1995 Nr. 34), denn das Verwaltungsgericht hatte sich im zitierten
Entscheid nicht mit der Rechtswirkung einer aufschiebenden Bedingung zu
befassen. Entscheidend ist, dass der einkommenssteuerlich massgebende Zufluss
erst im Zeitpunkt stattfindet, in welchem der Rechtserwerb durch den Mitarbeiter
abgeschlossen ist. Mitarbeiteroptionen verschaffen – als Call-Optionen – dem Berechtigten
in der Regel ein Gestaltungsrecht auf Erwerb von Beteiligungsrechten. Allein
die definitive Übertragung dieses – gegebenenfalls mit Sperrfristen und weiteren
Bedingungen versehenen – Rechts auf den Mitarbeiter kann als eine im
Arbeitsverhältnis begründete Leistung des Arbeitgebers verstanden werden. Wird
die Zuteilung von Optionen erst nach Ablauf einer Vesting-Periode definitiv,
bleibt der Rechtserwerb bis zu diesem Zeitpunkt in der Schwebe; es besteht eine
einkommenssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft. Im unvollendeten Rechtserwerb
besteht der entscheidwesentliche Unterschied zu Fällen unwiderruflicher
Übertragung von Optionen, die (gegebenenfalls) nicht sofort ausübbar sind, weil
die Ausübungsperiode erst in einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt. In einem
solchen Fall tritt der definitive Vermögensrechtserwerb bereits mit der
Zuteilung ein; der aufgeschobenen Ausübbarkeit und allfälligen weiteren
Bedingungen ist im Rahmen der Wertermittlung Rechnung zu tragen.
c) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission
erwarb der Pflichtige die Optionen erst nach Ablauf der Vesting-Periode
unwiderruflich. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der für den
Zuflusszeitpunkt massgebende definitive Rechtserwerb erst beim Ablauf der
Vesting-Periode abgeschlossen war. Da dieser Zeitpunkt ausserhalb des
Bemessungsjahres 2000 liegt, erzielte der Pflichtige im Steuerjahr 2000 kein
entsprechendes Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligung, weshalb die
Rekurskommission zu Recht von einer Besteuerung abgesehen hat. Die Möglichkeit,
dass die Auswirkungen einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der
Vesting-Periode in Bezug auf die Ausübbarkeit der Optionen für den Mitarbeiter
im Ergebnis die gleichen sein können wie wenn der Rechtserwerb bei Zuteilung
stattgefunden hätte, aber eine erst später beginnende Ausübungsfrist
vorgesehen worden wäre, ist unter diesen Umständen ohne Bedeutung, denn selbst
wenn dies zuträfe, könnte damit die Einkommensbesteuerung vor Vollendung des
Rechtserwerbs nicht begründet werden.
d) Mit der Beschwerde wird weiter gerügt, die Rekurskommission
habe nicht näher geprüft, ob die Erfüllung der Forderung im konkreten Fall besonders
unsicher war. Die steuerliche Berücksichtigung einer besonderen Unsicherheit
über die Erfüllung des Anspruchs durch den Schuldner setzt indessen den
vollendeten Erwerb des anspruchsbegründenden Rechts voraus (RB 1980 Nr. 46).
Gestützt auf die Feststellung, dass der unwiderrufliche Rechtserwerb erst nach
Ablauf der Vesting-Periode erfolgte, schloss die Rekurskommission zutreffend,
dass der einkommenssteuerlich massgebende Rechtserwerb nicht im Bemessungsjahr
2000.
erfolgte. Sie hatte deshalb nicht zu prüfen, ob die Anspruchserfüllung
besonders unsicher war.
3.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Besteuerung
im Zeitpunkt des Ablaufs der Vesting-Periode würde neue Probleme schaffen;
insbesondere könnten Besteuerungslücken eintreten und müssten steueramtliche
Vorbescheide aufgehoben werden. Weiter stelle diese Praxis die Arbeitgeber in
Bezug auf die Erfüllung ihrer Bescheinigungspflichten vor grosse Probleme.
Letzteres ist von vornherein nicht entscheidwesentlich, hat es doch der Arbeitgeber
in der Hand, die Mitarbeiterbeteiligung in einer Weise auszugestalten, die ihm
möglichst wenig Vollzugsaufwand verursacht. Weshalb die Besteuerung im
Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs zu Besteuerungslücken führen soll
und aus welchen Gründen Vorentscheide aufgehoben werden müssten, wird im
Übrigen nicht substanziert dargelegt, weshalb darauf nicht näher einzutreten
ist.
4.
Der Umstand, dass im Auftrag der F. AG ein für
Einkommenssteuerzwecke massgebender Wert ermittelt und von der Abteilung für
Wertschriftenbewertung am 8. Januar 2001 genehmigt wurde, spricht nicht
gegen die mit dem angefochtenen Entscheid festgelegte steuerliche Behandlung.
Zunächst fällt auf, dass die Vertreterin der F. AG im Schreiben vom 22.
Dezember 2000 lediglich auf eine Sperrfrist für die Optionen hinwies und sich
nicht mit der konkreten Ausgestaltung einer Vesting-Klausel und deren Rechtswirkungen
befasste. Es bleibt daher offen, ob die Frage des massgebenden Zuflusszeitpunkts
vom kantonalen Steueramt zu diesem Zeitpunkt überhaupt genauer geprüft wurde.
Dies ist jedoch ohnehin unerheblich, vermag doch eine Genehmigung der Bewertung
durch das kantonale Steueramt die fehlende gesetzliche Grundlage für die
Erhebung der Einkommenssteuer im Jahr 2000 nicht zu ersetzen. Das Ergebnis der
von der F. AG vorgenommenen Abklärungen hätte unter Umständen eine Bedeutung
bei der hier nicht zur Beurteilung anstehenden Rechtsfrage, ob sich der
Pflichtige beim Vorliegen eines entsprechenden steueramtlichen Vorentscheids nach
Treu und Glauben darauf berufen könnte, dass die Einschätzung der
schriftlichen Auskunft gemäss vorgenommen werde.
Damit erweist sich der Entscheid der Rekurskommission als
gesetzmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...