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Entscheid

SB.2002.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00029

20. November 2002Deutsch10 min

(URT.2002.7041)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. E. war im Jahr 2000 in unselbstständiger

Stellung für die F. AG tätig. Am 19. Juli 2000 teilte die F. AG dem Pflichtigen

1'000 Call-Optionen zu. Die Optionen mit einer Lauf­zeit von zehn Jahren

berechtigten unter bestimmten Bedingungen zum Erwerb von Ak­tien der F. AG. Sie

wurden ge­staffelt über einen Zeitraum von fünf Jahren jeweils nach Ablauf

eines (weiteren) Jahres in gleichen Tranchen ausübbar; die ersten 200 Optionen

konn­ten frühestens ein Jahr nach der Zuteilung ausgeübt werden. Für den Fall,

dass der Mit­arbeiter vor Ende der Optionslaufzeit austreten sollte, sah das

Reglement über die Mitarbeiterbeteiligung vor, dass ausübbare, bis zum

Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht ausgeübte Optionen

entschädigungslos verfallen.

Der Pflichtige deklarierte die ihm im Juli 2000 zugeteilten

Optionen in der Steuerer­klärung 2000 nicht als Einkommen. In einem der

Steuererklärung beigelegten Schreiben hielt er unter anderem fest, die Aktien

der F. AG hätten seit September 2000 70 % ihres Kurs­­werts eingebüsst und er

könne erst im Sommer 2001 eine Tranche von 20 % der Aktien beziehen, sofern der

Kurs USD 84.- übersteige.

Der Steuerkommissär schätzte den Pflichtigen für die Staats-

und Gemeindesteuern 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und mit

einem steuerbaren Ver­mögen von Fr. ... ein. Dabei rechnete er für die dem

Pflichtigen zugeteilten Optionen beim Einkommen Fr. ... und beim Vermögen Fr.

... auf. Mit Einspracheent­scheid vom 28. September 2001 wies das kantonale

Steueramt die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache ab.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II hiess den

dagegen erhobenen Rekurs des Pflichtigen mit Entscheid vom 14. Februar 2002 gut

und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. ... und das steuerbare Vermögen auf

Fr. ... herab. Sie erwog, als Realisationszeitpunkt sei der Augenblick des

"vesting", d.h. des unwiderruflichen Rechtserwerbs durch den Mitarbeiter,

zu wählen. Dieser Zeitpunkt falle indessen – für die erste Tranche von 200 Optionen

– ins nachfolgende Jahr 2001, weshalb der Pflichtige aus den ihm zugeteilten

Optionen im Jahr 2000 kein Einkommen realisiert habe.

III. Das kantonale Steueramt beantragte dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. April 2002, es sei die Einschätzung

für die Steuerperiode 2000 gemäss dem Einspra­­che­entscheid wieder

herzustellen.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss der Pflichtige auf Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-

und Entschädigungsfolge.

Der Einzelrichter überwies den Fall an die 2.

Kammer zur Entscheidung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu set­­zen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsver­­letzende

Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und Ermessensmissbrauch.

Der Beschwerdeführer lässt durch das kantonale Steueramt als

rechtsverletzend rügen, dass die Rekurskommission für die Bestimmung des

steuerlich massgebenden Zufluss­­zeitpunkts auf den Ablauftermin der sog.

Vesting-Periode und nicht auf das Zuteilungs­­datum vom 19. Juli 2000

abgestellt hat.

2.

a) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit im

Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt unter anderem auch die Zuteilung von

Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die Beteiligungsrechte

unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlas­sen werden (RB 1995 Nr. 34,

auch zum Folgenden). Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser

Vermögensrechte beim Mitarbeiter in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und

einem allfälligen Bezugspreis zu einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereiche­­rung.

Dem Mitarbeiter fliesst durch den Erwerb der Option – und nur

hierdurch – unter dem steuerrechtlichen Titel des Einkommens aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein geld­werter Vorteil zu, falls die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers günstig beeinflusst wird.

Einkünfte werden erst mit ihrem

Zufluss einkommens- bzw. vermögenssteuerwirksam. In Lehre und Rechtsprechung

hat sich der Grundsatz herausgebildet, dass Einkünfte in der Regel in jenem

Zeitpunkt zufliessen, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist, der Steu­erpflichtige

also einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei

denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher (RB 1998 Nr. 148;

Felix Rich­ner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten

Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 50 N 6). Der Einkommenszufluss ist ein

faktischer Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die

wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zu­ge­flos­senen Vermögenswerte

innehat. Die Bedeutung des Zuflussprinzips liegt in der pe­rio­den­­gerechten,

d.h. auf das Zuflussjahr bezogenen Einkommensermittlung (RB 1988

Nr. 29).

Bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien und -optionen

erwirbt der Arbeitnehmer in der Regel mit der Annahme der Offerte einen

Anspruch auf Übertragung des Eigentums und mit deren Übertragung auf ihn

erwirbt er das Eigentum an den Titeln (BGr, 6. November 1995, E. 3b/bb, StE

1996.

B 22.2 Nr. 12). Der Vermögensrechtserwerb ist (frühestens) dann vollendet,

wenn der Mitarbeiter ein Angebot ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten

angenommen hat; denn erst dieses Akzept lässt ein konsolidiertes, nämlich notfalls

gerichtlich durchsetzbares Recht des Mitarbeiters auf Einräumung der Option

entstehen (RB 1995 Nr. 34). Dieser Grundsatz schliesst indessen nicht aus, dass

aufgrund der kon­­kreten Vertragsbedingungen der unwiderrufliche Rechtserwerb –

z.B. infolge einer auf­schiebenden Bedingung – erst zu einem späteren Zeitpunkt

eintritt, da nur unbedingte Leis­tungsansprüche als realisiertes Einkommen

betrachtet werden können (Peter Locher, Kom­mentar zum Bundesgesetz über die

direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16 N 18, mit

weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, § 50 N 8).

b) Die Rekurskommission hat die rechtlichen Grundlagen

ausführlich und zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (vgl. §

161.

des Gerichtsverfassungsgeset­zes vom 13. Juni 1976). Wie die

Rekurskommission unter anderem richtig erkannt hat, ist bei Mitarbeiteroptionen

die Frage nach dem Vollendungszeitpunkt des Rechtserwerbs zu un­terscheiden von

der Frage der Bewertung einer zwar erworbenen, aber mit Sperrfris­ten und

allfälligen weiteren Beschränkungen versehenen Mitarbeiteroption. Nach den unbestrit­­tenen

Feststellungen der Rekurskommission sahen die für die Einräumung der Opti­onen

geltenden Bedingungen eine sog. Vesting-Periode vor. Darunter wird die

Zeitdauer verstanden, während der die zugeteilten Mitarbeiteroptionen

"verdient" werden (Andreas Risi, Mitarbeiteroptionen und Aktien,

Bewertung – Rechnungslegung – Besteuerung, Zürich 1999, S. 96, auch zum

Folgenden). Der Mitarbeiter kann in solchen Fällen die Optionen bis zum Ende

der Vesting-Periode "verlieren", wenn er seine Leistungsziele nicht erreicht

oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Der vom Beschwerdeführer

eingereichte Bericht der gemischten Arbeitsgruppe "Besteuerung von

Mitarbeiteroptionen" zu Handen des Eidg. Finanzdepartementes vom 21.

Dezember 2001 stellt zur Vesting-Periode in Ziff. 6.1.1. Folgendes fest:

"Im Grunde genommen wird damit eine Suspensiv-Bedingung nach Artikel 151

OR für den Erwerb der Option eingeführt. Der Optionsvertrag entfaltet erst

Wirkung, wenn die Bedingung in Erfüllung geht (Art. 151 Abs. 2 OR)." Der

Bericht kommt zum Schluss, dass bei echten Mitarbeiteroptionen in Bezug auf den

Besteuerungszeitpunkt zu unterscheiden sei, ob ihr definitiver Erwerb bereits

mit der Zuteilung (Annah­meerklärung des Mitarbeiters) oder erst nach Ablauf

der Vesting-Periode erfolge.

Diese Rechtsauffassung steht nicht im Widerspruch zur

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, nach welcher erst das Akzept

ein konsolidiertes Recht des Mitarbeiters auf Einräumung der Option entstehen

lässt (RB 1995 Nr. 34), denn das Verwaltungs­­gericht hatte sich im zitierten

Entscheid nicht mit der Rechtswirkung einer aufschieben­­den Bedingung zu

befassen. Entscheidend ist, dass der einkommenssteuerlich massgebende Zufluss

erst im Zeitpunkt stattfindet, in welchem der Rechtserwerb durch den Mitarbeiter

abgeschlossen ist. Mitarbeiteroptionen verschaffen – als Call-Optionen – dem Berech­tigten

in der Regel ein Gestaltungsrecht auf Erwerb von Beteiligungsrechten. Allein

die definitive Übertragung dieses – gegebenenfalls mit Sperrfristen und weiteren

Bedingun­­gen versehenen – Rechts auf den Mitarbeiter kann als eine im

Arbeitsverhältnis begrün­dete Leistung des Arbeitgebers verstanden werden. Wird

die Zuteilung von Optionen erst nach Ablauf einer Vesting-Periode definitiv,

bleibt der Rechtserwerb bis zu diesem Zeitpunkt in der Schwebe; es besteht eine

einkommenssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft. Im unvollendeten Rechtserwerb

besteht der entscheidwesentliche Unterschied zu Fällen un­­widerruflicher

Übertragung von Optionen, die (gegebenenfalls) nicht sofort ausübbar sind, weil

die Ausübungsperiode erst in einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt. In ei­nem

solchen Fall tritt der definitive Vermögensrechtserwerb bereits mit der

Zuteilung ein; der aufgeschobenen Ausübbarkeit und allfälligen weiteren

Bedingungen ist im Rahmen der Wertermittlung Rechnung zu tragen.

c) Nach den unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission

erwarb der Pflich­­tige die Optionen erst nach Ablauf der Vesting-Periode

unwiderruflich. Daraus ergibt sich folgerichtig, dass der für den

Zuflusszeitpunkt massgebende definitive Rechtserwerb erst beim Ablauf der

Vesting-Periode abgeschlossen war. Da dieser Zeitpunkt ausserhalb des

Bemessungsjahres 2000 liegt, erzielte der Pflichtige im Steuerjahr 2000 kein

entsprechen­des Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligung, weshalb die

Rekurskommission zu Recht von einer Besteuerung abgesehen hat. Die Möglichkeit,

dass die Auswirkungen einer Auflö­sung des Arbeitsverhältnisses während der

Vesting-Periode in Bezug auf die Ausübbarkeit der Optionen für den Mitarbeiter

im Ergebnis die gleichen sein können wie wenn der Rechtserwerb bei Zuteilung

stattgefunden hätte, aber eine erst später beginnende Ausü­bungs­frist

vorgesehen worden wäre, ist unter diesen Umständen ohne Bedeutung, denn selbst

wenn dies zuträfe, könnte damit die Einkommensbesteuerung vor Vollendung des

Rechtserwerbs nicht begründet werden.

d) Mit der Beschwerde wird weiter gerügt, die Rekurskommission

habe nicht näher geprüft, ob die Erfüllung der Forderung im konkreten Fall besonders

unsicher war. Die steu­erliche Berücksichtigung einer besonderen Unsicherheit

über die Erfüllung des Anspruchs durch den Schuldner setzt indessen den

vollendeten Erwerb des anspruchsbegründenden Rechts voraus (RB 1980 Nr. 46).

Gestützt auf die Feststellung, dass der unwiderrufliche Rechtserwerb erst nach

Ablauf der Vesting-Periode erfolgte, schloss die Rekurs­kom­mission zutreffend,

dass der einkommenssteuerlich massgebende Rechtserwerb nicht im Bemessungsjahr

2000.

erfolgte. Sie hatte deshalb nicht zu prüfen, ob die Anspruchserfül­lung

besonders unsicher war.

3.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Besteuerung

im Zeitpunkt des Ablaufs der Vesting-Periode würde neue Probleme schaffen;

insbesondere könnten Besteu­erungslücken eintreten und müssten steueramtliche

Vorbescheide aufgehoben werden. Wei­ter stelle diese Praxis die Arbeitgeber in

Bezug auf die Erfüllung ihrer Bescheinigungs­pflichten vor grosse Probleme.

Letzteres ist von vornherein nicht entscheidwesentlich, hat es doch der Arbeitgeber

in der Hand, die Mitarbeiterbeteiligung in einer Weise auszugestal­ten, die ihm

möglichst wenig Vollzugsaufwand verursacht. Weshalb die Besteuerung im

Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs zu Besteuerungslücken führen soll

und aus welchen Gründen Vorentscheide aufgehoben werden müssten, wird im

Übrigen nicht substanziert dargelegt, weshalb darauf nicht näher einzutreten

ist.

4.

Der Umstand, dass im Auftrag der F. AG ein für

Einkommenssteuerzwecke mass­­gebender Wert ermittelt und von der Abteilung für

Wertschriftenbewertung am 8. Ja­nuar 2001 genehmigt wurde, spricht nicht

gegen die mit dem angefochtenen Entscheid fest­geleg­te steuerliche Behandlung.

Zunächst fällt auf, dass die Vertreterin der F. AG im Schreiben vom 22.

Dezember 2000 lediglich auf eine Sperrfrist für die Optionen hinwies und sich

nicht mit der konkreten Ausgestaltung einer Vesting-Klausel und deren Rechtswir­­kungen

be­fasste. Es bleibt daher offen, ob die Frage des massgebenden Zuflusszeitpunkts

vom kan­tonalen Steueramt zu diesem Zeitpunkt überhaupt genauer geprüft wurde.

Dies ist jedoch ohnehin unerheblich, vermag doch eine Genehmigung der Bewertung

durch das kantonale Steueramt die fehlende gesetzliche Grundlage für die

Erhebung der Einkom­menssteuer im Jahr 2000 nicht zu ersetzen. Das Ergebnis der

von der F. AG vorgenommenen Abklärungen hätte unter Umständen eine Bedeutung

bei der hier nicht zur Beurteilung anstehenden Rechts­frage, ob sich der

Pflichtige beim Vorliegen eines entsprechenden steueramtlichen Vor­entscheids nach

Treu und Glauben darauf berufen könnte, dass die Einschät­zung der

schriftlichen Auskunft gemäss vorgenommen werde.

Damit erweist sich der Entscheid der Rekurskommission als

gesetzmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

5.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...