SB.2002.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00036
21. August 2002Deutsch6 min
(URT.2002.6873)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00036
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.08.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Prozessfähigkeit
Die Prozessfähigkeit ist als prozessuales Pendant zur Handlungsfähigkeit von Amtes wegen zu prüfende Prozess- und damit Eintretensvoraussetzung. Die Rekurskommission ist auf den Rekurs mangels (nachgewiesener) Prozessfähigkeit nicht eingetreten. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird abgewiesen, da sich der Pflichtige mit den Vorbringen der Rekurskommission nicht auseinandersetzt. Unter diesen Umständen braucht das Verwaltungsgericht seinerseits nicht abzuklären, ob es dem Pflichtigen wirklich an der Prozessfähigkeit gebricht.
Stichworte:
ANTRAG
BEGRÜNDUNG
BEIRATSCHAFT
BEISTANDSCHAFT
BESCHWERDEVERFAHREN
PROZESSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 147 lit. IV StG
Art. 392 lit. 1 ZGB
Art. 393 lit. 2 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Nachdem A trotz Mahnung keine
Steuererklärung 1999B eingereicht hatte, wurde er vom kantonalen Steueramt für
die Steuerperiode 1999 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8.
Juni 1997 (StG) am 21. August 2001 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 35'000.- und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 6'000.- eingeschätzt. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache des
Pflichtigen am 12. Oktober 2001 ab und auferlegte ihm die Kosten des Einspracheverfahrens.
Erwägungen
II. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die
Steuerrekurskommission II mit Beschluss vom 29. April 2002 mit folgender
Begründung nicht ein: Voraussetzung, um auf ein Rechtsmittel eintreten zu
können, sei das – von Amtes wegen zu prüfende – Vorhandensein sämtlicher
Prozessvoraussetzungen, zu welchen auch die Prozessfähigkeit gehöre. Da sich
diesbezüglich aufgrund der Akten ernsthafte Zweifel ergeben hätten, habe sich
die Steuerrekurskommission II veranlasst gesehen, den Pflichtigen zwecks
Abklärung von dessen psychischer Verfassung zum Zeitpunkt der Rekurserhebung
dazu aufzufordern, die ihn seit anfangs Oktober 2001 behandelnden Ärzte und
Ärztinnen vom Arztgeheimnis zu entbinden. Da der Pflichtige diesen an ihn
mehrfach gerichteten und unbestrittenermassen zugestellten Aufforderungen
nicht nachgekommen sei und die von ihm verlangte Mitwirkung verweigert habe,
liege ein Vereitelung der von der Steuerrekurskommission II von Amtes wegen
vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor und sei androhungsgemäss
auf den Rekurs nicht einzutreten.
III. Am 5. Mai 2002 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht, dem er beantragte, er sei mit einem steuerbaren Einkommen
von höchstens Fr. 15'000.- sowie einem Vermögen von ca. Fr. 10'000.-
einzuschätzen.
Weitere Eingaben von A, mit welchen er
diverse und zum Teil mehrmals dieselben Unterlagen einreichte, erfolgten am
17.
, 21., 22., 24., 27. und (zwei Mal) am 28. Mai 2002.
Das Verwaltungsgericht zog die Akten bei. Auf
das Einholen einer Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet.
Am 21. Mai 2002 teilte die
Steuerrekurskommission II mit, sie habe davon Kenntnis erhalten, dass am 4.
Februar 2002 über A gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine Beistandsschaft erreichtet
worden sei. Eine gleichartige Mitteilung erfolgte durch das kantonale Steueramt
am 22. Juli 2002.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Partei- und Prozessfähigkeit sind
Voraussetzungen für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzungen
von Amtes wegen zu prüfen (vgl. anstelle vieler Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 92 f. m.w.H.).
Prozessfähigkeit bedeutet als Gegenstück zur zivilrechtlichen
Handlungsfähigkeit die Fähigkeit, einen Prozess selber zu führen oder durch
einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Im Gegensatz zur Vormund- oder
Beiratschaft hat die Beistandschaft als solche keinen Einfluss auf die
Prozessfähigkeit und wird die Prozessfähigkeit Mündiger vermutet. Bestehen
jedoch Zweifel an der Urteilsfähigkeit, welche ja Voraussetzung der Handlungs-
und damit der Prozessfähigkeit darstellt (vgl. Art. 16 ZGB), so ist in der
Regel ein Sachverständigenurteil über die Fähigkeit, den konkreten Prozess
führen zu können, einzuholen (BGE 118 Ia 236 E. 2b). In der Tat ist aufgrund
der Akten nicht undenkbar, dass es dem Pflichtigen an der Prozessfähigkeit
gebricht. Weil der Beschwerde aus anderen Gründen nicht stattzugeben ist – wie
sich aus den folgenden Erwägungen ergibt –, kann diese Frage jedoch vorliegend
offen gelassen werden, womit sich auch Beweismassnahmen zur Abklärung der
zweifelhaften Prozessfähigkeit erübrigen (vgl. BGE 118 Ia 236
E. 2b; vgl. auch Kölz/Bosshart/ Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 94).
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine Beschwerde gegen einen
Nichteintretensentscheid der Rekurskommission, so darf das Verwaltungsgericht
lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiellrechtlicher
Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht
verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Auf den Einschätzungsantrag des Pflichtigen ist
demzufolge nicht einzutreten.
3.
a) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag
und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervorzugehen,
welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend
gemacht werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von
Amtes wegen wird somit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist
daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der
Beschwerde nicht geltend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5
und 6, auch zum Folgenden). Anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren,
wo der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip
völlig verdrängt wird (BGE 122 I 70 E. 1c), ist es dem Verwaltungsgericht
erlaubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammenhang
mit den Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet,
offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, von Amtes
wegen, d.h. auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).
b) Insoweit sich die Beschwerde des
Pflichtigen gegen den Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission als solchen
und nicht gegen die Festsetzung der Steuerfaktoren richtet, so setzt sie sich
mit der Begründung der Rekurskommission überhaupt nicht auseinander. Da keine
offensichtlichen, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Rechtsverletzungen im
Entscheid der Rekurskommission ersichtlich sind, ist die Beschwerde an sich
ohne weitere Ausführungen abzuweisen. Erwähnt sei deshalb lediglich noch, dass
die Rekurskommission das ihr Mögliche unternommen hat, um sich über die
Prozessfähigkeit des Pflichtigen ein Bild machen zu können. Dass ihr dies
letztlich nicht möglich war, hat sich der Pflichtige selbst zuzuschreiben.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen,
soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
4.
...
5.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
...