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Entscheid

SB.2002.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00036

21. August 2002Deutsch6 min

(URT.2002.6873)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Nachdem A trotz Mahnung keine

Steuererklärung 1999B eingereicht hatte, wurde er vom kantonalen Steueramt für

die Steuerperiode 1999 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8.

Juni 1997 (StG) am 21. August 2001 nach pflichtgemässem Er­messen mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. 35'000.- und einem steuerbaren Vermö­gen von

Fr. 6'000.- eingeschätzt. Das kantonale Steueramt wies die Ein­sprache des

Pflichtigen am 12. Oktober 2001 ab und auferlegte ihm die Kosten des Einspra­cheverfahrens.

Erwägungen

II. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die

Steuerrekurskommission II mit Beschluss vom 29. April 2002 mit folgender

Begründung nicht ein: Voraussetzung, um auf ein Rechtsmittel eintreten zu

können, sei das – von Amtes wegen zu prüfende – Vorhandensein sämtlicher

Prozessvoraussetzungen, zu welchen auch die Prozessfähigkeit gehöre. Da sich

diesbezüglich aufgrund der Akten ernsthafte Zweifel ergeben hätten, habe sich

die Steuerrekurskommission II veranlasst gesehen, den Pflichtigen zwecks

Abklärung von dessen psychischer Verfassung zum Zeitpunkt der Rekurserhebung

dazu aufzufordern, die ihn seit anfangs Oktober 2001 behandelnden Ärzte und

Ärztinnen vom Arztgeheimnis zu entbinden. Da der Pflichtige diesen an ihn

mehrfach gerichteten und unbestrittenermassen zu­gestellten Aufforderungen

nicht nachgekommen sei und die von ihm verlangte Mitwirkung verweigert habe,

liege ein Vereitelung der von der Steuerrekurskommission II von Amtes wegen

vorzunehmenden Prüfung der Prozessvoraussetzungen vor und sei androhungsgemäss

auf den Rekurs nicht einzutreten.

III. Am 5. Mai 2002 erhob A Beschwerde an das

Verwaltungsgericht, dem er beantragte, er sei mit einem steuerbaren Einkommen

von höchstens Fr. 15'000.- sowie einem Vermögen von ca. Fr. 10'000.-

einzuschätzen.

Weitere Eingaben von A, mit welchen er

diverse und zum Teil mehrmals dieselben Unterlagen einreichte, erfolgten am

17.

, 21., 22., 24., 27. und (zwei Mal) am 28. Mai 2002.

Das Verwaltungsgericht zog die Akten bei. Auf

das Einholen einer Vernehmlassung bzw. einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet.

Am 21. Mai 2002 teilte die

Steuerrekurskommission II mit, sie habe davon Kenntnis erhalten, dass am 4.

Februar 2002 über A gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 des

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine Beistandsschaft erreichtet

worden sei. Eine gleichartige Mitteilung erfolgte durch das kantonale Steueramt

am 22. Juli 2002.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Partei- und Prozessfähigkeit sind

Voraussetzungen für jede Rechtsmittelerhebung und als Prozessvoraussetzungen

von Amtes wegen zu prüfen (vgl. anstelle vieler Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungs­rechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 92 f. m.w.H.).

Prozessfähigkeit bedeutet als Gegenstück zur zivilrechtlichen

Handlungsfähigkeit die Fähigkeit, einen Prozess selber zu führen oder durch

einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Im Gegensatz zur Vormund- oder

Beiratschaft hat die Beistandschaft als solche keinen Einfluss auf die

Prozessfähigkeit und wird die Prozessfähigkeit Mündiger vermutet. Bestehen

jedoch Zweifel an der Urteilsfähigkeit, welche ja Voraussetzung der Handlungs-

und damit der Prozessfähigkeit darstellt (vgl. Art. 16 ZGB), so ist in der

Regel ein Sachverständigenurteil über die Fähigkeit, den konkreten Prozess

führen zu können, einzuholen (BGE 118 Ia 236 E. 2b). In der Tat ist aufgrund

der Akten nicht undenkbar, dass es dem Pflichtigen an der Prozessfähigkeit

gebricht. Weil der Beschwerde aus anderen Gründen nicht stattzugeben ist – wie

sich aus den folgenden Erwägungen ergibt –, kann diese Frage jedoch vorliegend

offen gelassen werden, womit sich auch Beweismassnahmen zur Abklärung der

zweifelhaften Prozessfähigkeit erübrigen (vgl. BGE 118 Ia 236

E. 2b; vgl. auch Kölz/Boss­hart/ Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 94).

2.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Über­schreitung oder Missbrauch des Ermessens,

und die unrichtige oder unvollständige Fest­stel­lung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine Be­schwerde gegen einen

Nichteintretens­entscheid der Rekurskommission, so darf das Verwaltungsgericht

lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beur­tei­lung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehen­der, mate­riellrechtlicher

Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht

verwehrt (RB 1999 Nr. 152). Auf den Einschätzungsantrag des Pflichtigen ist

demzufolge nicht einzutre­ten.

3.

a) Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag

und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Aus der Beschwerdebegründung hat hervor­zu­gehen,

welche Rechtsverletzungen im Sinn von § 153 Abs. 3 StG geltend

gemacht wer­den. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von

Amtes wegen wird so­mit durch das Rügeprinzip eingeschränkt. Das Gericht ist

daher nicht verpflichtet, von sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der

Beschwerde nicht gel­tend gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5

und 6, auch zum Folgenden). Anders als im staatsrechtlichen Be­­schwer­de­verfahren,

wo der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rüge­prin­zip

völlig verdrängt wird (BGE 122 I 70 E. 1c), ist es dem Verwaltungs­­ge­richt

er­laubt, nicht gerügte Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusam­men­hang

mit den Partei­vor­bringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet,

offensichtliche, d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, von Amtes

wegen, d.h. auch ohne ent­sprechende Rü­ge, zu beheben (RB 1999 Nr. 148).

b) Insoweit sich die Beschwerde des

Pflichtigen gegen den Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission als solchen

und nicht gegen die Festsetzung der Steuerfaktoren richtet, so setzt sie sich

mit der Begründung der Rekurskommission überhaupt nicht auseinander. Da keine

offensichtlichen, von Amtes wegen zu berücksichtigenden Rechtsverletzungen im

Entscheid der Rekurskommission ersichtlich sind, ist die Beschwerde an sich

ohne weitere Ausführungen abzuweisen. Erwähnt sei deshalb lediglich noch, dass

die Rekurskommission das ihr Mögliche unternommen hat, um sich über die

Prozessfähigkeit des Pflichtigen ein Bild machen zu können. Dass ihr dies

letztlich nicht möglich war, hat sich der Pflichtige selbst zuzuschreiben.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen,

soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

4.

...

5.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

...