SB.2002.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00038
23. Oktober 2002Deutsch16 min
(URT.2002.6999)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00038
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998)
Reformatio in peius vel in melius durch das Verwaltungsgericht angesichts der Kognition des Bundesgerichts in Abgabestreitigkeiten (E. 2);
Eine im Lückenjahr ausgerichtete Dividende, die das Zehnfache der früheren Jahre beträgt, ist aperiodisch und damit ausserordentlich im Sinn von Art. 69 StHG. Keine Aufspaltung in eine ordentliche und eine ausserordentliche Komponente (E. 3 f.).
Stichworte:
ABGABESTREITIGKEIT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
APERIODISCH
AUFSPALTUNG
AUSSERORDENTLICH
BEMESSUNGSLÜCKE
BESCHWERDEVERFAHREN
DIVIDENDE
EINKOMMENSSTEUER
HARMONISIERUNGSBESCHWERDE
PRÄNUMERANDOBESTEUERUNG
RECHTSMITTELBELEHRUNG
REFORMATIO IN PEIUS
RÜCKZUG
STHG-BESCHWERDE
VERGANGENHEITSBEMESSUNG
VERWALTUNGSGERICHTSBESCHWERDE
Rechtsnormen:
Art. 114 lit. I OG
§ 149 lit. II StG
§ 154 lit. I StG
§ 275 StG
Art. 69 StHG
Art. 72 StHG
Art. 73 StHG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 116
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. D. hielt bis Ende 1996 1'320 Aktien der K.
AG. In den Jahren 1993 bis 1997 erhielt D. jeweils Dividenden in der Höhe von
Fr. 18'000.- bis Fr. 26'400.-. Per 1. Januar 1997 wurde die Gesellschaft
in die durch Sacheinlage neu gegründete K. AG und in die umfirmierte L. AG gespalten.
Ab 1. Januar besass D. je 1'320 Aktien dieser Gesellschaften. Die K. AG sowie
die L. AG schütteten 1998, basierend auf dem vorangegangenen Geschäftsjahr,
Dividenden von Fr. 16'500.- bzw. Fr. 247'500.- an den Pflichtigen aus.
Das kantonale Steueramt betrachtete mit
Einschätzungsentscheid vom 28. Februar 2000 und nach durchgeführter
Untersuchung mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2001 die Dividende der L.
AG von Fr. 247'500.- aufgrund der veränderten Dividendenpolitik als ausserordentliche
Einkunft und veranlagte D. mit einer separaten Jahressteuer. Die Dividende von
Fr. 16'000.-, welche die K. AG 1998 ausschüttete, wurde indessen als Fortsetzung
regelmässig geflossener Dividenden und damit als ordentliches Einkommen qualifiziert.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission hiess den
hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2002 teilweise gut und
setzte die ausserordentlichen Einkünfte um Fr. 9'900.- auf Fr. 237'600.-
herab.
III. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2002 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Dividendenausschüttung im
Umfang von Fr. 247'500.- sei als ordentliches Einkommen zu qualifizieren.
Eventualiter sei die Ausschüttung im Ermessen des Verwaltungsgerichts,
mindestens aber im durchschnittlichen Umfang der Geschäftsjahre 1993 bis 1996,
als ordentliches Einkommen zu qualifizieren. Ausserdem verlangten der
Pflichtige die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission und das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2002
wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur möglichen Einschätzung zu
Ungunsten des Pflichtigen zu äussern. Das kantonale Steueramt zeigte damit
einverstanden und änderte seinen Antrag dahingehend ab. Der Pflichtige liess
seine Beschwerde am 19. September 2002 zurückziehen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
2.
a) Das Steuergesetz enthält – abgesehen von den
Vorschriften von § 153 Abs. 1 bis 3 StG über die formellen Voraussetzungen der
Beschwerde und die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts – keine
besondere Regelung des Beschwerdeverfahrens, und auch Art. 50 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) lässt sich diesbezüglich nichts
entnehmen; darin wird nur die Möglichkeit erwähnt, den Rekursentscheid an eine
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz zu ziehen, wenn das kantonale
Recht dies vorsieht. § 153 Abs. 4 StG hält einzig fest, die
Bestimmungen über das Rekursverfahren vor der Rekurskommission gälten
"sinngemäss".
Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die unbesehene
Anwendung aller Regeln über das Rekursverfahren aus. Es ist daher durch
Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem
Gesetzessinn entsprechend, auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden
können. Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen
Funktionen von Rekurs und Beschwerde sowie von Rekurskommission und Verwaltungsgericht
Rechnung zu tragen.
b) Die Rekurskommission ist gemäss § 149 Abs. 2 StG in ihrem
Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Satz 1). Sie kann nach
Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern
(Satz 2). Sie führt das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses
weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid
oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen, oder eine
Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat (Satz 3).
Das Steuergesetz äussert sich nicht dazu, ob das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren an die Anträge der Parteien gebunden
sei. Es fragt sich daher, ob die für die Rekurskommission geltende Regelung von
§ 149 Abs. 2 StG im Licht von § 153 Abs. 4 StG "sinngemäss"
heranzuziehen sei.
Für eine Bindung an die Parteianträge im Sinn des Verböserungs-
und Verbesserungsverbots (Verbots der "reformatio in peius vel in
melius"), wie es in § 97 Abs. 2 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli
1951.
(aStG) noch ausdrücklich vorgesehen war, sprechen gewichtige Gründe.
Während bei der Einschätzung danach zu trachten ist, dem richtig verstandenen
materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, steht bei der durch das Verwaltungsgericht
ausgeübten Rechtskontrolle das Rechtsschutzinteresse der steuerpflichtigen
Person im Vordergrund; diese soll durch die Anrufung der Rechtskontrollinstanz
nicht zusätzliche Nachteile gewärtigen müssen, zumal das öffentliche Interesse
an der Durchsetzung des materiellen Rechts mittels Behördenbeschwerde
wahrgenommen werden kann.
Indessen können Entscheide letzter kantonaler Instanzen ab 1.
Januar 2001 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten
werden (Art. 73 Abs. 1 StHG); dieses entscheidet nicht reformatorisch, sondern
hebt den Entscheid bei Gutheissung der Beschwerde auf und weist die Sache zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 3). Dabei sind die kantonalen
Instanzen an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden (Ulrich Cavelti in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main
1997, Art. 73 StHG N 13). Nach der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kann das Bundesgericht bei Abgabestreitigkeiten gemäss Art. 114 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16.
Dezember 1943 (OG) wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger
oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts sowohl zu Gunsten als auch
zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.
Eine von dieser Ordnung abweichende Bestimmung ist für die
harmonisierungsrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Art. 73 StHG
gesetzlich nicht vorgesehen. Es muss somit angenommen werden, dass das
Bundesgericht die ihm gemäss Art. 114 Abs. 1 OG für Abgabestreitigkeiten
zustehende Entscheidkompetenz auch bei Harmonisierungsbeschwerden ausschöpft.
Mit Rücksicht auf den Instanzenzug, auf welchen das geltende Steuergesetz
ausgerichtet ist, drängt es sich auf, auch im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls
zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehend zu
entscheiden.
3.
a) Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 1998
oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach
altem Recht – d.h. unter der Herrschaft des früheren, auf 1. Januar 1999
aufgehobenen des Steuergesetzes – zusammen mit dem übrigen Einkommen im
Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen laut § 275 Abs. 1 StG
in seiner ursprünglichen Fassung in der Steuerperiode 1999 einer separaten
Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder
ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 dieser
Vorschrift Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische
Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von
Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden,
Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und
Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von
Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen
und Rückstellungen.
b) Der Bundesgesetzgeber hat – aus Anlass des Übergangs vom
ursprünglich festgelegten Differenzsteuerverfahren zum Jahressteuerverfahren
bei dem den Kantonen frei stehenden Wechsel des Systems der zeitlichen
Bemessung – mit Novelle vom 9. Oktober 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999, Art.
69.
StHG abgeändert. Er hat neu in Abs. 1 bestimmt, dass die Einkommenssteuer
der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n) nach dem Wechsel der
zeitlichen Bemessung von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung gemäss
Art. 16 StHG nach neuem Recht veranlagt wird. Laut Art. 69 Abs. 2 StHG
unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem
Wechsel oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode
abgeschlossen wird, für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer
vollen Jahressteuer; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG (Satz 1).
Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte
unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden (Satz 2). Nach Art. 69
Abs. 3 StHG gelten als ausserordentliche Einkünfte insbesondere
Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie
ausserordentliche Erträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei einem
Wechsel im Sinn von Art. 16 StHG, d.h. von der Vergangenheits- zur
Gegenwartsbemessung mit einjähriger Steuerperiode, gelten gemäss Art. 69 Abs. 7
StHG die Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999 (Satz 1). Vorbehalten
bleiben die kantonalen Verfahren zum Wechsel der zeitlichen Bemessung, die von
Art. 69 Absatz 1 abweichen und am 1. Januar 1999 in Kraft stehen (Satz 2).
c) Aus Art. 69 Abs. 7 StHG ergibt sich, dass die Abs. 1 bis 6
dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999 für Kantone – wie den Kanton Zürich –
gelten, welche die zeitliche Bemessung wechseln und hierfür kein vom
Jahressteuerverfahren abweichendes Verfahren (z.B. das
Differenzsteuerverfahren) vorgesehen haben, das bereits am 1. Januar 1999 in
Kraft ist. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit dieser – zeitlich späteren und
daher vorgehenden – Anordnung über die Regelung von Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG
hinweggesetzt, wonach erst nach Ablauf der achtjährigen Übergangsfrist, also ab
1.
Januar 2001, das Bundesrecht des StHG direkt Anwendung findet, wenn ihm das
kantonale Steuerrecht widerspricht. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der
Umsetzung in das kantonale Recht kann nicht beanstandet werden, dass der
Regierungsrat insoweit gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG die erforderlichen
vorläufigen Vorschriften mit Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG vom
14.
Oktober 1998 getroffen hat.
Aufgrund von § 1 der erwähnten regierungsrätlichen Verordnung
unterliegen demnach im Jahr 1998 oder in einem Geschäftsjahr, das in diesem
Jahr endet, anfallende ausserordentliche Einkünfte, die nach den
bemessungsrechtlichen Bestimmungen des alten Steuergesetzes im Steuerjahr 1999
zu besteuern gewesen wären, in Abweichung von § 275 Abs. 1 StG, im Steuerjahr
1998.
– somit nicht in der Steuerperiode 1999 – gesamthaft einer separaten
Jahressteuer.
4.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
(vgl. RB 1992 Nr. 26 = StE 1994 B 64.1 Nr. 2) ist bei der
Auslegung des Begriffs der ausserordentlichen Einkünfte nicht nur auf die
drei typischen Beispiele der Kapitalabfindungen, der Liquidations- und der
Lotteriegewinne abzustellen. Entscheidend ist vor allem der Zweck, der diesem
Begriff im Rahmen der gesetzlichen Bemessungsordnung der
Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zukommt, welche kraft §§ 56
ff. des gemäss § 268 StG aufgehobenen aStG für die Steuerjahre bis 1998 galt
und nach §§ 49 ff. in Verbindung mit § 269 StG mit dem Wechsel
zur Gegenwartsbemessung für die Steuerjahre ab 1999 beendet wird. Das System
der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung beruht nämlich auf der
Fiktion, das Einkommen des dem Steuerjahr vorangegangenen Kalenderjahrs sei
gleich hoch wie jenes des Steuerjahrs (RB 1986 Nr. 48 mit Hinweisen).
Zweck der Sonderregelung der
ausserordentlichen Einkünfte ist es, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu
vereinbarende erhebliche Disparitäten zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit
und Steuerbelastung zu beheben. In diesem Licht sind Einkünfte dann als ausserordentlich
zu würdigen, wenn sie aperiodischer Natur sind, also wirtschaftlich nicht dem
entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden können, ferner, wenn sie nicht
aus einer Quelle fliessen, aus welcher der Steuerpflichtige normalerweise sein
Einkommen schöpft. Schliesslich können auch Einkünfte allein aufgrund ihrer
ungewöhnlichen Höhe als ausserordentlich gelten (RB 1994 Nr. 42). Alle
Einkünfte, deren zweimalige Berücksichtigung bei der Steuerbemessung zu Beginn
der Steuerpflicht als stossend und unvereinbar mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip
erscheinen würde, sind nämlich ausserordentliche Einkünfte im Sinn des Gesetzes
und müssen demzufolge nach dem Präjudiz des Verwaltungsgerichts vom 21.
November 2001 (SB.2001.00036, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung) auch bei Beendigung
des Bemessungssystems der Sonderregelung von § 275 Abs. 1 und 3 StG bzw.
von Art. 69 Abs. 1 StHG bzw. von § 1 der diese Bestimmung vollziehenden
regierungsrätlichen Verordnung unterworfen werden. Denn es ist kein sachlicher
Grund dafür erkennbar, weshalb der kantonale Gesetzgeber für den
systembedingten Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung mit der
Aufzählung in § 275 Abs. 2 StG (in der ursprünglichen Fassung) einen anderen
Begriff der ausserordentlichen Einkommenselemente gewählt haben sollte als für
den auf anderen Tatbeständen – Zwischeneinschätzung (§§ 59 ff. aStG) oder
Beendigung der Steuerpflicht (§ 58 aStG) – beruhenden Bemessungswechsel.
Die Aufzählung einzelner Arten von ausserordentlichen Einkünften in § 275 Abs.
2.
StG kann infolgedessen dem Sinn und Zweck dieser Norm nach vernünftigerweise
nur beispielhaft und nicht
als abschliessend
verstanden werden. Entgegen dem durch die Aufzählung insoweit zu engen
Wortlaut sind somit alle Dividenden – nicht nur Substanzdividenden – als
ausserordentliche Einkünfte zu würdigen, welche die vorstehend umschriebenen,
von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen erfüllen.
b) Die Frage, ob die streitbetroffenen, im Jahr 1998
zugeflossenen Dividenden 1997 der K. AG und der L. AG ausserordentliche Einkünfte darstellen, ist
infolgedessen ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel des vorliegend noch
anwendbaren Bemessungssystems der Pränumerandobesteuerung mit
Vergangenheitsbemessung und im Licht der hierzu soeben wiedergegebenen
Überlegungen der Rechtsprechung zu beantworten.
Die Dividende der L. AG von Fr.
247'500.- muss auch ohne Hinzurechnung der Dividende von Fr. 16'500.- der K.
AG, entgegen der Auffassung des Pflichtigen, als ungewöhnlich hoch und damit
als ausserordentlich betrachtet werden. Werden in einem Steuerjahr im Vergleich
zu den früheren Jahren höhere Dividenden ausgeschüttet, so erweisen sich solche
Ausschüttungen dann als ausserordentlich, wenn die Erhöhung ungewöhnlich hoch
ausfällt. So hat das Verwaltungsgericht im Entscheid RB 1994 Nr. 42 die jährlichen
Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts allein ihrer Höhe nach als ausserordentlich
gewürdigt, weil sie sich auf das Achtzehnfache des Durchschnittseinkommens
der Vorjahre beliefen. Die im Jahr 1998 den Pflichtigen
zugeflossene Dividende 1997 der L. AG beträgt rund das Zehnfache der in den
früheren Jahren von der ehemaligen K. AG ausgerichteten Dividenden von zwischen
Fr. 18'000.- (1993) und Fr. 26'400.- (1996). Bezogen auf das Verhältnis der
Dividenden zum Aktienwert ergibt sich sogar eine Erhöhung auf das rund
Achtzehnfache, nämlich von 20% auf 375% bzw. auf das Neunfache bei einer konsolidierten
Betrachtungsweise. Ein solcher Anstieg muss – wie bereits die Vorinstanz
festgestellt hat – als ungewöhnlich hoch bezeichnet werden. Unter diesen
Umständen wäre es auch stossend und mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip
unvereinbar, derart hohe Dividenden bei der Steuerbemessung zu Beginn der
Steuerpflicht zweimal zu berücksichtigen.
Der Pflichtige macht geltend, die pauschale
Nichtbeachtung der Reingewinn- und Dividendengeschichte der KL-Gruppe durch die
Vorinstanz müsse als unvollständige Sachverhaltsermittlung und damit als
Rechtsverletzung gerügt werden. Indessen hat die Rekurskommission in ihrem
Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, die unterschiedlichen Auffassungen
der Parteien hinsichtlich der Dividendenpolitik bzw. der Umstrukturierung der
betreffenden Gesellschaften seien belanglos für die Beantwortung der Frage, ob
die pro 1998 ausgeschütteten Dividenden vorliegend als ausserordentliche
Einkünfte zu erfassen seien. Damit hat sie entgegen der Auffassung des
Pflichtigen den Sachverhalt nicht ungenügend gewürdigt. Vor dem
Hintergrund einer allein aus der Sicht des empfangenden Pflichtigen
bemessungsrechtlichen Betrachtungsweise ist es – unter dem Vorbehalt einer Steuerumgehung
– ebenfalls unerheblich, ob der Empfänger als Kleinaktionär keinen direkten
Einfluss auf die Dividendenpolitik der ausschüttenden Gesellschaft hat oder als
Hauptaktionär diese selbst bestimmen kann. Ferner spielt es keine Rolle, ob
die Dividendenentwicklung auf eine ordentliche geschäftliche und mithin
konjunkturell bedingte Gewinnsteigerung zurückzuführen ist, geht es doch einzig
um die Frage, ob wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung des
Pflichtigen erheblich auseinander klaffen.
Die K. AG kann zwar nicht als direkte
Rechtsnachfolgerin der ehemaligen K. AG bezeichnet werden, doch wurde diese
durch Sacheinlage eines Teils der Aktiven und Passiven der nun als L. AG
firmierenden, früheren K. AG gegründet. Ferner wurde der Personalbestand
übernommen und die 1997 ausgeschüttete Dividende, welche noch auf dem vor dem
Splitting liegenden Geschäftsjahr 1996 basierte, von der K. AG ausgerichtet. Aufgrund
dieser Sachlage erweist sich die 1998 von der K. AG ausgerichtete Dividende von
Fr. 16'500.- im Sinne einer fortlaufenden Dividende als ordentliches Einkommen.
Für eine Aufspaltung des Dividendenbetrags in
eine ausserordentliche und eine ordentliche Komponente, welche die
Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid vorgenommen hat und die Pflichtigen
eventualiter verfechten, besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis
ohnehin kein sachlicher Grund; sondern es ist von der beschlossenen Dividende
als solche auszugehen (VGr, 3. Juli 2002, SB. 2002.00023,
Da sich der angefochtene Entscheid aufgrund
obiger Erwägungen nicht als gesetzmässig erweist, ist dem Rückzug des
Pflichtigen nicht stattzugeben (§ 149 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die
im Steuerjahr 1998 steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte sind auf Fr.
247'500.- festzusetzen. Da das Verwaltungsgericht die Parteien eingeladen hat,
sich zur Änderung des angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Pflichtigen zu
äussern, sind die formellen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
5.
...
6.
Der vorliegende Entscheid
betrifft einen Sachverhalt, der in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 StHG
vorgesehenen achtjährigen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung
der kantonalen Gesetzgebung an das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Während
der Übergangsfrist sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, und
zwar selbst dann, wenn der Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz
angepasst hat (BGE 123 II 588 E. 2d S. 587). Die in Art. 73 StHG gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide vorgesehene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zur Überprüfung der Anwendung des
kantonalen Steuerrechts selbst dann nicht vor dem 1. Januar 2001 zulässig, wenn
das kantonale Recht dem Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen In-Kraft-Treten
bereits entspricht oder diesem später, jedoch vor dem 1. Januar 2001, angepasst
wird. Während der Übergangsfrist sind bei
der
Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu
beachten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art.
84.
Abs. 1 lit. a OG).
Die entschiedene Sache liegt jedoch insofern anders, als sich
der Gesetzgeber selber über die Anpassungsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG
hinweggesetzt hat (vgl. E. 4c). Unter den gegebenen besonderen Umständen könnte
vertreten werden, dass ausnahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn
von Art. 73 StHG bzw. § 154 Abs. 1 StG zulässig wäre. Darüber hat aber das
Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungsgericht begnügt sich deshalb mit dem
vorliegenden Hinweis an die Parteien und verzichtet auf eine entsprechende
Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Entscheiddispositiv.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die im Steuerjahr 1998
steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte werden auf Fr. 247'500.- festgesetzt.
2.
...