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Entscheid

SB.2002.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00038

23. Oktober 2002Deutsch16 min

(URT.2002.6999)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. D. hielt bis Ende 1996 1'320 Aktien der K.

AG. In den Jahren 1993 bis 1997 erhielt D. jeweils Dividenden in der Höhe von

Fr. 18'000.- bis Fr. 26'400.-. Per 1. Januar 1997 wurde die Gesellschaft

in die durch Sach­einlage neu gegründete K. AG und in die umfirmierte L. AG ge­spalten.

Ab 1. Januar besass D. je 1'320 Aktien dieser Gesellschaften. Die K. AG sowie

die L. AG schütteten 1998, basierend auf dem vorangegangenen Geschäftsjahr,

Dividenden von Fr. 16'500.- bzw. Fr. 247'500.- an den Pflichtigen aus.

Das kantonale Steueramt betrachtete mit

Einschätzungsentscheid vom 28. Februar 2000 und nach durchgeführter

Untersuchung mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2001 die Dividende der L.

AG von Fr. 247'500.- aufgrund der veränderten Dividenden­po­litik als ausserordentliche

Einkunft und veranlagte D. mit einer separaten Jah­ressteuer. Die Dividende von

Fr. 16'000.-, welche die K. AG 1998 ausschüttete, wurde indessen als Fortsetzung

regelmässig geflossener Dividen­den und damit als ordentli­ches Einkommen qualifiziert.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission hiess den

hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2002 teilweise gut und

setzte die ausserordentlichen Einkünfte um Fr. 9'900.- auf Fr. 237'600.-

herab.

III. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2002 liess der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Dividendenausschüttung im

Umfang von Fr. 247'500.- sei als ordentliches Einkommen zu qualifizieren.

Eventualiter sei die Ausschüt­­tung im Ermessen des Verwaltungsgerichts,

mindestens aber im durchschnittlichen Umfang der Geschäftsjahre 1993 bis 1996,

als ordentliches Einkommen zu qualifizieren. Ausserdem verlangten der

Pflichtige die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission und das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2002

wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zur möglichen Einschätzung zu

Ungunsten des Pflichtigen zu äussern. Das kantonale Steueramt zeigte damit

einverstanden und änderte seinen Antrag dahingehend ab. Der Pflichtige liess

seine Beschwerde am 19. September 2002 zurückziehen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschrei­tung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

2.

a) Das Steuergesetz enthält – abgesehen von den

Vorschriften von § 153 Abs. 1 bis 3 StG über die formellen Voraussetzungen der

Beschwerde und die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts – keine

besondere Regelung des Beschwerdeverfahrens, und auch Art. 50 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) lässt sich diesbezüglich nichts

entnehmen; darin wird nur die Möglichkeit erwähnt, den Rekursentscheid an eine

weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz zu ziehen, wenn das kantonale

Recht dies vorsieht. § 153 Abs. 4 StG hält einzig fest, die

Bestimmungen über das Rekursverfahren vor der Rekurskommission gälten

"sinngemäss".

Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die unbesehene

Anwendung aller Regeln über das Rekursverfahren aus. Es ist daher durch

Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem

Gesetzessinn entsprechend, auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden

können. Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen

Funktionen von Rekurs und Beschwerde sowie von Rekurskommission und Verwaltungsge­richt

Rechnung zu tragen.

b) Die Rekurskommission ist gemäss § 149 Abs. 2 StG in ihrem

Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Satz 1). Sie kann nach

Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern

(Satz 2). Sie führt das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses

weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid

oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen, oder eine

Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat (Satz 3).

Das Steuergesetz äussert sich nicht dazu, ob das

Verwaltungsgericht im Beschwerde­verfahren an die Anträge der Parteien gebunden

sei. Es fragt sich daher, ob die für die Rekurskommission geltende Regelung von

§ 149 Abs. 2 StG im Licht von § 153 Abs. 4 StG "sinngemäss"

heranzuziehen sei.

Für eine Bindung an die Parteianträge im Sinn des Verböserungs-

und Verbesserungsverbots (Verbots der "reformatio in peius vel in

melius"), wie es in § 97 Abs. 2 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

(aStG) noch ausdrücklich vorgesehen war, sprechen gewichtige Gründe.

Während bei der Einschätzung danach zu trachten ist, dem richtig verstandenen

materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, steht bei der durch das Ver­waltungsgericht

ausgeübten Rechtskontrolle das Rechtsschutzinteresse der steuerpflichtigen

Person im Vordergrund; diese soll durch die Anrufung der Rechtskontrollinstanz

nicht zusätzliche Nachteile gewärtigen müssen, zumal das öffentliche Interesse

an der Durchsetzung des materiellen Rechts mittels Behördenbeschwerde

wahrgenommen werden kann.

Indessen können Entscheide letzter kantonaler Instanzen ab 1.

Januar 2001 mit Ver­waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten

werden (Art. 73 Abs. 1 StHG); dieses entscheidet nicht reformatorisch, sondern

hebt den Entscheid bei Gutheis­sung der Beschwerde auf und weist die Sache zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu­rück (Abs. 3). Dabei sind die kantonalen

Instanzen an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden (Ulrich Cavelti in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main

1997, Art. 73 StHG N 13). Nach der allgemeinen Regelung der Verwal­tungsgerichtsbeschwerde

kann das Bundesgericht bei Abgabestreitigkeiten gemäss Art. 114 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom

16.

Dezember 1943 (OG) wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger

oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts sowohl zu Gunsten als auch

zu Ungunsten der Par­teien über deren Begehren hinausgehen.

Eine von dieser Ordnung abweichende Bestimmung ist für die

harmonisierungsrecht­liche Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Art. 73 StHG

gesetzlich nicht vorgesehen. Es muss somit angenommen werden, dass das

Bundesgericht die ihm gemäss Art. 114 Abs. 1 OG für Abgabestreitigkeiten

zustehende Entscheidkompetenz auch bei Harmonisierungsbeschwerden ausschöpft.

Mit Rücksicht auf den Instanzenzug, auf welchen das gelten­de Steuergesetz

ausgerichtet ist, drängt es sich auf, auch im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls

zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehend zu

entscheiden.

3.

a) Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 1998

oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach

altem Recht – d.h. unter der Herrschaft des früheren, auf 1. Januar 1999

aufgehobenen des Steuergesetzes – zusammen mit dem übrigen Einkommen im

Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen laut § 275 Abs. 1 StG

in seiner ursprünglichen Fassung in der Steuerperiode 1999 einer se­paraten

Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder

ausseror­dentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten gemäss Abs. 2 dieser

Vorschrift Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische

Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von

Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden,

Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapi­tal- und

Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von

Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen

und Rückstellungen.

b) Der Bundesgesetzgeber hat – aus Anlass des Übergangs vom

ursprünglich festgelegten Differenzsteuerverfahren zum Jahressteuerverfahren

bei dem den Kantonen frei stehenden Wechsel des Systems der zeitlichen

Bemessung – mit Novelle vom 9. Oktober 1998, in Kraft seit 1. Januar 1999, Art.

69.

StHG abgeändert. Er hat neu in Abs. 1 bestimmt, dass die Einkommenssteuer

der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n) nach dem Wechsel der

zeitlichen Bemessung von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung gemäss

Art. 16 StHG nach neuem Recht veranlagt wird. Laut Art. 69 Abs. 2 StHG

unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem

Wechsel oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode

abgeschlossen wird, für das Steu­erjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer

vollen Jahressteuer; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG (Satz 1).

Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte

unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden (Satz 2). Nach Art. 69

Abs. 3 StHG gelten als ausserordentliche Einkünfte insbesondere

Kapitalleistungen, aperio­dische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie

ausserordentliche Erträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Bei einem

Wechsel im Sinn von Art. 16 StHG, d.h. von der Ver­gangenheits- zur

Gegenwartsbemessung mit einjähriger Steuerperiode, gelten gemäss Art. 69 Abs. 7

StHG die Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999 (Satz 1). Vorbe­halten

bleiben die kantonalen Verfahren zum Wechsel der zeitlichen Bemessung, die von

Art. 69 Absatz 1 abweichen und am 1. Januar 1999 in Kraft stehen (Satz 2).

c) Aus Art. 69 Abs. 7 StHG ergibt sich, dass die Abs. 1 bis 6

dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999 für Kantone – wie den Kanton Zürich –

gelten, welche die zeitliche Bemessung wechseln und hierfür kein vom

Jahressteuerverfahren abweichendes Verfahren (z.B. das

Differenzsteuerverfahren) vorgesehen haben, das bereits am 1. Januar 1999 in

Kraft ist. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit dieser – zeitlich späteren und

daher vorgehenden – An­ordnung über die Regelung von Art. 72 Abs. 1 und 2 StHG

hinweggesetzt, wonach erst nach Ablauf der achtjährigen Übergangsfrist, also ab

1.

Januar 2001, das Bundesrecht des StHG direkt Anwendung findet, wenn ihm das

kantonale Steuerrecht widerspricht. Angesichts der zeitlichen Dringlichkeit der

Umsetzung in das kantonale Recht kann nicht beanstandet werden, dass der

Regierungsrat insoweit gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG die erfor­derlichen

vorläufigen Vorschriften mit Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG vom

14.

Oktober 1998 getroffen hat.

Aufgrund von § 1 der erwähnten regierungsrätlichen Verordnung

unterliegen demnach im Jahr 1998 oder in einem Geschäftsjahr, das in diesem

Jahr endet, anfallende aus­serordentliche Einkünfte, die nach den

bemessungsrechtlichen Bestimmungen des alten Steuergesetzes im Steuerjahr 1999

zu besteuern gewesen wären, in Abweichung von § 275 Abs. 1 StG, im Steuerjahr

1998.

– somit nicht in der Steuerperiode 1999 – gesamthaft einer separaten

Jahressteuer.

4.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

(vgl. RB 1992 Nr. 26 = StE 1994 B 64.1 Nr. 2) ist bei der

Auslegung des Begriffs der ausserordentlichen Einkünf­­te nicht nur auf die

drei typischen Beispiele der Kapitalabfindungen, der Liquidations- und der

Lotteriegewinne abzustellen. Entscheidend ist vor allem der Zweck, der diesem

Be­­griff im Rahmen der gesetzlichen Bemessungsordnung der

Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zukommt, welche kraft §§ 56

ff. des gemäss § 268 StG aufgehobenen aStG für die Steuerjahre bis 1998 galt

und nach §§ 49 ff. in Verbindung mit § 269 StG mit dem Wechsel

zur Gegenwartsbemessung für die Steuerjahre ab 1999 beendet wird. Das System

der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung beruht nämlich auf der

Fiktion, das Einkommen des dem Steuerjahr vorangegangenen Kalenderjahrs sei

gleich hoch wie jenes des Steuerjahrs (RB 1986 Nr. 48 mit Hinweisen).

Zweck der Sonderregelung der

ausserordentlichen Einkünfte ist es, mit der Steuergerech­tigkeit nicht zu

vereinbarende erhebliche Disparitäten zwischen wirtschaftlicher Leis­­tungs­fähigkeit

und Steuerbelastung zu beheben. In diesem Licht sind Einkünfte dann als aus­serordentlich

zu würdigen, wenn sie aperiodischer Natur sind, also wirtschaftlich nicht dem

entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden können, ferner, wenn sie nicht

aus einer Quelle fliessen, aus welcher der Steuerpflichtige normalerweise sein

Einkom­men schöpft. Schliesslich können auch Einkünfte allein aufgrund ihrer

ungewöhnlichen Höhe als ausserordentlich gelten (RB 1994 Nr. 42). Alle

Einkünfte, deren zweimalige Berücksichtigung bei der Steuerbemessung zu Beginn

der Steuerpflicht als stossend und un­vereinbar mit dem Leis­­tungsfähigkeitsprinzip

erscheinen würde, sind nämlich ausserordentliche Einkünfte im Sinn des Gesetzes

und müssen demzufolge nach dem Präjudiz des Verwaltungsgerichts vom 21.

November 2001 (SB.2001.00036, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung) auch bei Beendi­gung

des Bemessungssystems der Sonderregelung von § 275 Abs. 1 und 3 StG bzw.

von Art. 69 Abs. 1 StHG bzw. von § 1 der diese Bestimmung vollziehenden

regierungsrätlichen Verordnung unterworfen werden. Denn es ist kein sachlicher

Grund dafür erkennbar, weshalb der kantonale Gesetzgeber für den

systembedingten Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung mit der

Aufzählung in § 275 Abs. 2 StG (in der ursprünglichen Fassung) einen anderen

Begriff der ausserordentlichen Einkommenselemente gewählt haben sollte als für

den auf anderen Tatbeständen – Zwischen­einschätzung (§§ 59 ff. aStG) oder

Be­endigung der Steuerpflicht (§ 58 aStG) – beruhenden Bemessungswechsel.

Die Aufzählung einzelner Arten von ausserordentlichen Einkünften in § 275 Abs.

2.

StG kann infolgedes­sen dem Sinn und Zweck dieser Norm nach ver­nünftigerweise

nur beispielhaft und nicht

als abschliessend

verstanden werden. Entgegen dem durch die Aufzählung insoweit zu en­gen

Wortlaut sind somit alle Dividenden – nicht nur Substanzdividenden – als

ausserordent­­liche Einkünfte zu würdigen, welche die vorstehend umschriebenen,

von der Rechtspre­chung entwickelten Voraussetzungen erfüllen.

b) Die Frage, ob die streitbetroffenen, im Jahr 1998

zugeflossenen Dividenden 1997 der K. AG und der L. AG ausserordentliche Einkünfte darstel­len, ist

infolge­dessen ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel des vorliegend noch

anwend­baren Bemessungssystems der Pränumerandobesteuerung mit

Vergangenheitsbemessung und im Licht der hierzu soeben wiedergegebenen

Überlegungen der Rechtsprechung zu beantworten.

Die Dividende der L. AG von Fr.

247'500.- muss auch ohne Hinzurechnung der Dividende von Fr. 16'500.- der K.

AG, entgegen der Auffassung des Pflichtigen, als ungewöhnlich hoch und damit

als ausserordentlich betrachtet werden. Werden in einem Steuerjahr im Vergleich

zu den früheren Jahren höhere Dividenden ausgeschüttet, so erweisen sich solche

Ausschüttungen dann als ausserordentlich, wenn die Er­höhung ungewöhnlich hoch

ausfällt. So hat das Ver­waltungsgericht im Entscheid RB 1994 Nr. 42 die jähr­li­chen

Honorareinnahmen eines Rechtsanwalts allein ihrer Höhe nach als aus­serordent­lich

ge­würdigt, weil sie sich auf das Achtzehnfache des Durchschnittseinkom­mens

der Vor­jahre beliefen. Die im Jahr 1998 den Pflichtigen

zugeflossene Dividende 1997 der L. AG beträgt rund das Zehnfache der in den

früheren Jahren von der ehemaligen K. AG ausgerichteten Dividenden von zwischen

Fr. 18'000.- (1993) und Fr. 26'400.- (1996). Bezogen auf das Verhältnis der

Dividenden zum Aktienwert ergibt sich sogar eine Erhöhung auf das rund

Achtzehnfache, nämlich von 20% auf 375% bzw. auf das Neunfache bei einer kon­so­lidierten

Betrachtungsweise. Ein sol­cher Anstieg muss – wie bereits die Vorinstanz

festgestellt hat – als ungewöhnlich hoch bezeichnet werden. Unter diesen

Umständen wäre es auch stossend und mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip

unvereinbar, derart hohe Dividenden bei der Steuerbemessung zu Beginn der

Steuerpflicht zweimal zu berücksichtigen.

Der Pflichtige macht geltend, die pauschale

Nichtbeachtung der Reingewinn- und Dividendengeschichte der KL-Gruppe durch die

Vorinstanz müsse als unvollständige Sachverhaltsermittlung und damit als

Rechtsverletzung gerügt werden. Indessen hat die Re­­kurskommission in ihrem

Entscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, die unterschiedlichen Auffassungen

der Parteien hinsichtlich der Dividendenpolitik bzw. der Umstrukturierung der

betreffenden Gesellschaften seien belanglos für die Beantwortung der Frage, ob

die pro 1998 ausgeschütteten Dividenden vorliegend als ausserordentliche

Einkünfte zu erfassen seien. Damit hat sie entgegen der Auffassung des

Pflichtigen den Sachverhalt nicht un­genügend gewürdigt. Vor dem

Hintergrund einer allein aus der Sicht des empfangenden Pflichtigen

bemessungsrechtlichen Betrachtungsweise ist es – unter dem Vorbehalt einer Steu­erumgehung

– ebenfalls unerheblich, ob der Empfänger als Kleinaktionär keinen direk­ten

Einfluss auf die Dividendenpolitik der ausschüttenden Gesellschaft hat oder als

Haupt­aktionär diese selbst bestimmen kann. Ferner spielt es keine Rolle, ob

die Dividenden­entwicklung auf eine ordentliche geschäftliche und mithin

konjunkturell bedingte Gewinnsteigerung zurückzuführen ist, geht es doch einzig

um die Frage, ob wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung des

Pflichtigen erheblich auseinander klaffen.

Die K. AG kann zwar nicht als direkte

Rechtsnachfolgerin der ehe­maligen K. AG bezeichnet werden, doch wurde diese

durch Sacheinlage eines Teils der Ak­tiven und Passiven der nun als L. AG

firmierenden, früheren K. AG gegrün­det. Ferner wurde der Personalbestand

übernommen und die 1997 ausgeschüttete Divi­dende, welche noch auf dem vor dem

Splitting liegenden Geschäftsjahr 1996 basierte, von der K. AG ausgerichtet. Aufgrund

dieser Sachlage erweist sich die 1998 von der K. AG ausgerichtete Dividende von

Fr. 16'500.- im Sinne einer fortlaufenden Dividende als ordentliches Einkommen.

Für eine Aufspaltung des Dividendenbetrags in

eine ausserordentliche und eine ordentliche Komponente, welche die

Steuerrekurskommission in ihrem Entscheid vorgenom­­men hat und die Pflichtigen

eventualiter verfechten, besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis

ohnehin kein sachlicher Grund; sondern es ist von der beschlossenen Di­viden­de

als solche auszugehen (VGr, 3. Juli 2002, SB. 2002.00023,

Da sich der angefochtene Entscheid aufgrund

obiger Erwägungen nicht als gesetzmässig erweist, ist dem Rückzug des

Pflichtigen nicht stattzugeben (§ 149 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die

im Steuerjahr 1998 steuerbaren aus­serordentlichen Einkünfte sind auf Fr.

247'500.- festzusetzen. Da das Verwaltungsgericht die Parteien eingeladen hat,

sich zur Änderung des angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Pflichtigen zu

äussern, sind die formellen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

5.

...

6.

Der vorliegende Entscheid

betrifft einen Sachverhalt, der in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 StHG

vorgesehenen achtjährigen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur An­passung

der kantonalen Gesetzgebung an das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Wäh­rend

der Übergangsfrist sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, und

zwar selbst dann, wenn der Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz

angepasst hat (BGE 123 II 588 E. 2d S. 587). Die in Art. 73 StHG gegen

letztinstanzliche kantonale Entscheide vorgesehene

Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zur Überprüfung der Anwendung des

kantonalen Steuerrechts selbst dann nicht vor dem 1. Januar 2001 zulässig, wenn

das kantonale Recht dem Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen In-Kraft-Treten

bereits entspricht oder diesem später, jedoch vor dem 1. Januar 2001, angepasst

wird. Während der Übergangsfrist sind bei

der

Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der verfassungsmässigen Rechte zu

beach­ten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist (Art.

84.

Abs. 1 lit. a OG).

Die entschiedene Sache liegt jedoch insofern anders, als sich

der Gesetzgeber selber über die Anpassungsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG

hinweggesetzt hat (vgl. E. 4c). Unter den gegebenen besonderen Umständen könnte

vertreten werden, dass ausnahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn

von Art. 73 StHG bzw. § 154 Abs. 1 StG zulässig wäre. Darüber hat aber das

Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungsgericht begnügt sich deshalb mit dem

vorliegenden Hinweis an die Parteien und verzichtet auf eine entsprechende

Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Entscheiddispositiv.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die im Steuerjahr 1998

steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte werden auf Fr. 247'500.- festgesetzt.

2.

...