SB.2002.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00046
23. Oktober 2002Deutsch7 min
(URT.2002.6988)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00046
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Aus- oder Weiterbildungskosten
Die HWV-Ausbildung bewirkt keine Vertiefung oder Aktualisierung spezifischer Kenntnisse im gelernten Beruf. Sie vermittelt Allgemeinwissen als betriebswirtschaftlicher Generalist. Die Aufwendungen erweisen sich daher als nicht abzugsfähige Lebenshaltungs- und nicht als Weiterbildungskosten.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BERUFSNOTWENDIGKEIT
EINKOMMENSSTEUER
GENERALIST
GRUNDAUSBILDUNG
HWV-AUSBILDUNG
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
VERTIEFUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 50 lit. I BBG
§ 2 FHSG
§ 25 lit. Id) StG
§ 33 lit. b) StG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 99
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. A schloss im Jahr 1988 die kaufmännische Lehre ab. In der
Folge arbeitete er bis Ende September 1996 als Kreditsachbearbeiter bei
verschiedenen Banken, zuletzt im Rang eines Prokuristen. Am 21. Oktober 1996
begann er an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule der KS Kaderschule
X einen berufsbegleitenden neun Semester dauernden Lehrgang zum eidg. dipl.
Betriebsökonom HWV. Am 21. Oktober 1999 erwarb er das Diplom HKG (Höhere
Kaufmännische Gesamtschule). Seit 21. Juli 1997 ist er als Kreditspezialist
bei der Firma B angestellt.
Das kantonale Steueramt schätzte A mit Einspracheentscheid vom
14. August 2001 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 40'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 34'000.- ein.
Es liess die deklarierten Kosten im Zusammenhang mit dem Lehrgang an der
Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule nicht zum Abzug zu, sondern
anerkannte einzig den Pauschalabzug von Fr. 400.-.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs des
Pflichtigen mit Entscheid vom 30. April 2002 teilweise gut und setzte das
steuerbare Einkommen auf Fr. 24'500.- herab. Sie gelangte zum Schluss,
die Aufwendungen des Pflichtigen von Fr. 15'812.- (des Jahres 1999) und
Fr. 5'641.20 (ausserordentliche Kosten des Jahres 1998) im Zusammenhang
mit dessen berufsbegleitendem Lehrgang an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule
wiesen sowohl Ausbildungs- als auch Weiterbildungscharakter auf, wobei ersterer
mit einem Viertel und letzterer mit drei Viertel zu gewichten sei. In diesem
Umfang von Fr. 11'859.- (1999) und Fr. 4'231.- (1998) seien die
geltend gemachten ordentlichen bzw. ausserordentlichen Kosten abzugsfähig.
III. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2002 beantragte der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien die gesamten Kosten des Lehrgangs
an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule zum Abzug zuzulassen.
Während die Steuerrekurskommission III auf Abweisung der
Beschwerde schloss, verzichtete das kantonale Steueramt auf Stellungnahme.
Der Einzelrichter überwies die Sache an die Kammer zur
Entscheidung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als
Berufskosten laut § 25 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) abgezogen die mit dem Beruf zusammenhängenden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber
gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.
a) Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen,
welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu
befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit
einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine
Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise
veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige
private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten
nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August
Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
2.
Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung
und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung
oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt
wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige Berufskosten (VGr,
3.
Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren
Hinweisen). Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von der
bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen
anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die
Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und demzufolge zu den
grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen
(BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Markus
Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel/Frankfurt
am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).
Unter dem Abschnitt "Berufliche Weiterbildung"
vermittelt die Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Berufsbildung vom 19. April 1978 jedenfalls insofern ein taugliches
Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 25 Abs. 1
lit. d StG, als die berufliche Weiterbildung "gelernten und
angelernten Personen helfen [soll], ihre berufliche Grundausbildung der
technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen [...]".
Demgegenüber erweisen sich die in dieser Bestimmung erwähnten weiteren Ziele,
nämlich die Erweiterung der Grundausbildung und die Verbesserung der Allgemeinbildung,
in der Regel steuerrechtlich als Elemente zusätzlicher Ausbildung.
b) Der vom Pflichtigen besuchte, neun Semester dauernde
Lehrgang an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule der KS Kaderschule X
konnte mit dem gesetzlich geschützten Titel eines eidg. dipl. Betriebsökonom
HWV abgeschlossen werden. Die bisherigen Höheren Wirtschafts- und
Verwaltungsschulen (HWV) sind in den meisten Fällen seit Frühjahr 1998 als
Teilschulen Wirtschaft Bestandteil der sieben schweizerischen Fachhochschulen
(FH). Der Titel "Betriebsökonom/in HWV" kann denn auch aufgrund einer
entsprechenden Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom
4.
Juli 2000 ohne weiteres in den Titel "Betriebsökonom/in FH"
umgewandelt werden.
Fachhochschulen sind nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die
Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) vom 6. Oktober 1995
"Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf einer
beruflichen Grundausbildung aufbauen". Sie bereiten laut Art. 3 FHSG
"durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor,
welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
erfordern". Sie vermitteln nach Art. 4 FHSG in den Diplomstudien den
Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie
insbesondere in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer
Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden (lit. a) sowie
die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft,
Technik und Wirtschaft auszuüben. Das Fachhochschulstudium vermittelt somit,
wie das Universitätsstudium, besonders hochstehende Berufskenntnisse und
unterscheidet sich von diesem dadurch, dass es nicht vorrangig
wissenschaftlich, sondern vorwiegend praxisorientiert ist.
c) Der Umstand, dass das Studium an einer Fachhochschule für
Wirtschaft bzw. einer früheren Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule eine
praktische Berufsausübung erfordert bzw. erforderte und daher vielfach
berufsbegleitend absolviert wird bzw. wurde, bedeutet nicht, dass die Kosten
eines solchen Studiums allein aus diesem Grund Weiterbildungskosten darstellen.
Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger
Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung voraus.
Der Pflichtige war vor dem Besuch
der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule der KS Kaderschule X und auch
danach auf verschiedenen Stufen in einer Bank tätig, wo ihm die
Kreditbearbeitung oblag. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er sich im Studium
der Betriebsökonomie erwarb bzw. erwerben konnte, gingen indessen weit über die
engen Grenzen des Kreditwesens hinaus. Das breite betriebswirtschaftliche
Wissen eines "Generalisten", auf welches das Studium angelegt war,
hätte ihn befähigt, in verantwortlichen Linien- und Stabsstellen in Wirtschaft
und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben und Positionen in zahlreichen Bereichen,
wie Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Wirtschaftsprüfung, Marketing und
Verkauf, Organisation, Logistik, Wirtschaftsinformatik, Personalwesen,
Unternehmungsberatung und Unternehmungsführung tätig zu werden.
Der Besuch der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule war
und ist für sich betrachtet als persönlicher Leistungsausweis des Pflichtigen
für die Erhaltung und Sicherung seiner Stellung im Beruf zweifellos hilfreich.
Auch einige der im Betriebsökonomiestudium erworbenen allgemeinen Kenntnisse
und Fähigkeiten konnten und können in seinem angestammten Beruf auf dem Gebiet
des Kreditwesens sicherlich verwendet werden. Das hat der Pflichtige in der
Beschwerdeschrift überzeugend dargelegt. Dennoch hat er sich nicht vertiefte
Kenntnisse und grössere Fähigkeiten im Kreditwesen (oder – weitergehend – im
Bankwesen), sondern ganz allgemein in der Betriebsökonomie erworben. Statt
Spezialwissen im Kreditwesen hat er sich Allgemeinwissen als
betriebswirtschaftlicher Generalist angeeignet. Das aber ist Ausbildung zum
Betriebsökonomen und nicht Weiterbildung im angestammten Beruf als
Kreditspezialist.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...