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Entscheid

SB.2002.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00046

23. Oktober 2002Deutsch7 min

(URT.2002.6988)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A schloss im Jahr 1988 die kaufmännische Lehre ab. In der

Folge arbeitete er bis Ende September 1996 als Kreditsachbearbeiter bei

verschiedenen Banken, zuletzt im Rang eines Prokuristen. Am 21. Oktober 1996

begann er an der Höheren Wirtschafts- und Verwal­tungsschule der KS Kaderschule

X einen berufsbegleitenden neun Semester dauernden Lehrgang zum eidg. dipl.

Betriebsökonom HWV. Am 21. Okto­ber 1999 erwarb er das Diplom HKG (Höhere

Kaufmännische Gesamtschule). Seit 21. Juli 1997 ist er als Kreditspezialist

bei der Firma B angestellt.

Das kantonale Steueramt schätzte A mit Einspracheentscheid vom

14. August 2001 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. 40'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 34'000.- ein.

Es liess die deklarierten Kosten im Zusammen­hang mit dem Lehrgang an der

Höheren Wirtschafts- und Verwal­tungsschule nicht zum Ab­zug zu, sondern

anerkannte einzig den Pauschalabzug von Fr. 400.-.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs des

Pflichtigen mit Entscheid vom 30. April 2002 teilweise gut und setzte das

steuerbare Einkommen auf Fr. 24'500.- her­­ab. Sie gelangte zum Schluss,

die Aufwendungen des Pflichtigen von Fr. 15'812.- (des Jahres 1999) und

Fr. 5'641.20 (ausserordentliche Kosten des Jahres 1998) im Zusammenhang

mit dessen berufsbegleitendem Lehrgang an der Höheren Wirtschafts- und Verwal­tungsschule

wiesen sowohl Ausbildungs- als auch Weiterbildungscharakter auf, wobei ersterer

mit einem Viertel und letzterer mit drei Viertel zu gewichten sei. In diesem

Umfang von Fr. 11'859.- (1999) und Fr. 4'231.- (1998) seien die

geltend gemachten ordentlichen bzw. ausserordentlichen Kosten abzugsfähig.

III. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2002 beantragte der

Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien die gesamten Kosten des Lehrgangs

an der Höheren Wirtschafts- und Ver­waltungsschule zum Abzug zuzulassen.

Während die Steuerrekurskommission III auf Abweisung der

Beschwerde schloss, verzichtete das kantonale Steueramt auf Stellungnahme.

Der Einzelrichter überwies die Sache an die Kammer zur

Entscheidung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als

Berufskosten laut § 25 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) abgezogen die mit dem Beruf zusammenhängenden

Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber

gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.

a) Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen,

welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu

befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit

einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine

Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise

veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige

private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewin­nungskosten

nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August

Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

2.

Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).

Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung

und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung

oder der Aufstieg in eine ge­­hobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt

wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige Berufskosten (VGr,

3.

Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren

Hinweisen). Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von der

bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen

anderen Be­ruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die

Ausbildung zu einem neu­en Beruf zu würdigen und demzufolge zu den

grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen

(BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Markus

Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel/Frankfurt

am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).

Unter dem Abschnitt "Berufliche Weiterbildung"

vermittelt die Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Berufsbildung vom 19. April 1978 jedenfalls insofern ein taugliches

Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 25 Abs. 1

lit. d StG, als die berufliche Weiterbildung "gelernten und

angelernten Personen helfen [soll], ihre be­rufliche Grundausbildung der

technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen [...]".

Demgegenüber erweisen sich die in dieser Bestimmung erwähnten weiteren Ziele,

nämlich die Erweiterung der Grundausbildung und die Verbesserung der Allgemeinbildung,

in der Regel steuerrechtlich als Elemente zusätzlicher Ausbildung.

b) Der vom Pflichtigen besuchte, neun Semester dauernde

Lehrgang an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule der KS Kaderschule X

konnte mit dem gesetzlich geschützten Titel eines eidg. dipl. Betriebsökonom

HWV abgeschlossen werden. Die bisherigen Höheren Wirtschafts- und

Verwaltungsschulen (HWV) sind in den meisten Fällen seit Frühjahr 1998 als

Teilschulen Wirtschaft Bestandteil der sieben schweizerischen Fachhochschulen

(FH). Der Titel "Betriebsökonom/in HWV" kann denn auch aufgrund einer

entsprechenden Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom

4.

Juli 2000 ohne weiteres in den Titel "Betriebsökonom/in FH"

umgewandelt werden.

Fachhochschulen sind nach Art. 2 des Bundesgesetzes über die

Fachhochschulen (Fach­hochschulgesetz, FHSG) vom 6. Oktober 1995

"Ausbildungsstätten der Hochschulstu­fe, die grundsätzlich auf einer

beruflichen Grundausbildung aufbauen". Sie bereiten laut Art. 3 FHSG

"durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor,

welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden

erfordern". Sie vermitteln nach Art. 4 FHSG in den Diplomstudien den

Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie

insbesondere in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer

Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden (lit. a) sowie

die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft,

Technik und Wirtschaft auszuüben. Das Fachhochschulstudium vermittelt somit,

wie das Universitätsstudium, besonders hochstehende Berufskenntnisse und

unterscheidet sich von diesem dadurch, dass es nicht vorrangig

wissenschaftlich, sondern vorwiegend praxisorien­tiert ist.

c) Der Umstand, dass das Studium an einer Fachhochschule für

Wirtschaft bzw. einer früheren Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule eine

praktische Berufsausübung erfordert bzw. erforderte und daher vielfach

berufsbegleitend absolviert wird bzw. wurde, be­deutet nicht, dass die Kosten

eines solchen Studiums allein aus diesem Grund Weiterbildungskosten darstellen.

Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder die Erhaltung bisheriger

Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte Berufsausübung voraus.

Der Pflichtige war vor dem Besuch

der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschu­le der KS Kaderschule X und auch

danach auf verschiedenen Stufen in einer Bank tä­tig, wo ihm die

Kreditbearbeitung oblag. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die er sich im Stu­dium

der Betriebsökonomie erwarb bzw. erwerben konnte, gingen indessen weit über die

engen Grenzen des Kreditwesens hinaus. Das breite betriebswirtschaftliche

Wissen eines "Generalisten", auf welches das Studium angelegt war,

hätte ihn befähigt, in verantwortlichen Linien- und Stabsstellen in Wirtschaft

und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben und Positionen in zahlreichen Bereichen,

wie Finanz- und Rechnungswesen, Controlling, Wirtschaftsprüfung, Marketing und

Verkauf, Organisation, Logistik, Wirtschaftsinfor­matik, Personalwesen,

Unternehmungsberatung und Unternehmungsführung tätig zu werden.

Der Besuch der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule war

und ist für sich betrachtet als persönlicher Leistungsausweis des Pflichtigen

für die Erhaltung und Sicherung seiner Stellung im Beruf zweifellos hilfreich.

Auch einige der im Betriebsökonomiestudium erworbenen allgemeinen Kenntnisse

und Fähigkeiten konnten und können in seinem angestammten Beruf auf dem Gebiet

des Kreditwesens sicherlich verwendet werden. Das hat der Pflichtige in der

Beschwerdeschrift überzeugend dargelegt. Dennoch hat er sich nicht vertiefte

Kenntnisse und grössere Fähigkeiten im Kreditwesen (oder – weitergehend – im

Bankwesen), sondern ganz allgemein in der Betriebsökonomie erworben. Statt

Spezialwissen im Kreditwesen hat er sich Allgemeinwissen als

betriebswirtschaftlicher Ge­neralist angeeignet. Das aber ist Ausbildung zum

Betriebsökonomen und nicht Weiterbildung im angestammten Beruf als

Kreditspezialist.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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