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Entscheid

SB.2002.00047

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00047

23. Oktober 2002Deutsch7 min

(URT.2002.6987)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A wurde im Oktober 1997 nach Erwerb des

Rechtsanwaltspatents als Mitarbeiter bei der Anwaltskanzlei C angestellt, bei

der er schon zuvor als Substitut tätig gewe­­­sen war. Dabei musste er sich

verpflichten, ein juristisches Nachdiplomstudium (Master of Laws; LL.M.) im

englischsprachigen Raum zu absolvieren. Dementsprechend studierte er von 1999

bis 2000 an der Q Law School in Z (USA). Hernach nahm er die Arbeit in der besagten

Anwaltskanzlei wieder auf, wechselte jedoch 2001 zur D SA in X, einer Tochtergesellschaft

des Konzerns E, wo er als Corporate Counsel unter anderem für

gesellschaftsrechtliche Belange in der Schweiz und in Europa zuständig ist.

Das kantonale Steueramt schätzte A mit Einschätzungs- und

Einspracheentscheid vom 4. Juli bzw. 10. Oktober 2000 für die Steuerperiode

1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren

Vermögen von Fr.... ein. Es liess die deklarierten Kosten für das

Nachdiplomstudium nicht zum Abzug zu, sondern an­erkannte einzig den

Pauschalabzug von Fr. 400.-.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs des

Pflichtigen mit Entscheid vom 30. April 2002 teilweise gut und setzte das

steuerbare Einkommen auf Fr. ... her­ab. Sie gelangte zum Schluss, die

Aufwendungen des Pflichtigen von Fr. 31'814.- im Zu­sammenhang mit dessen

LL.M.-Studium wiesen sowohl Ausbildungs- als auch Weiterbildungscharakter auf,

wobei ersterer mit drei Viertel und letzterer mit einem Viertel zu ge­wichten

sei. In diesem Umfang von Fr. 7'953.- seien die geltend gemachten Kosten

abzugsfähig.

III. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2002

beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der

Pflichtige in Wiederherstellung von Einschätzungs- und Einspracheentscheid für

die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... zu

veranlagen. Ausserdem verlangte es eine Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission III und der

Pflichtige schlossen auf Abweisung der Beschwerde, letzterer mit dem Begehren

um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies die Sache an die Kammer zur

Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Bei unselbständiger

Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut § 25 Abs. 1

lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die

mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht

abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.

a) Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen,

welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu

befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit

einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine

Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise

veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige

private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten

nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August

Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,

2.

Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).

Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung

und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung

oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt

wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige Berufskosten (VGr,

3.

Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren

Hinweisen). Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von der

bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen

anderen Be­ruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die

Ausbildung zu einem neu­en Beruf zu würdigen und demzufolge zu den

grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen

(BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Markus

Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel/Frankfurt

am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).

Unter dem Abschnitt "Berufliche Weiterbildung"

vermittelt die Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Berufsbildung vom 19. April 1978 jedenfalls insofern ein taugliches Kriterium

für den Weiterbildungsbegriff von § 25 Abs. 1 lit. d StG, als

die berufliche Weiterbildung "gelernten und angelernten Personen helfen

[soll], ihre be­rufliche Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen

Entwicklung anzupassen [...]". Demgegenüber erweisen sich die in dieser

Bestimmung erwähnten weiteren Ziele, nämlich die Erweiterung der

Grundausbildung und die Verbesserung der Allgemeinbildung, in der Regel

steuerrechtlich als Elemente zusätzlicher Ausbildung.

b) Der vom Pflichtigen an der Q University in Z absolvierte

General Master of Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und

Juristinnen umfasste vor­gängig zunächst einführende Kurse im Zusammenhang mit

dem amerikanischen Recht, nämlich "Legal Research & Writing for

International Graduate Students" und "Introduction to Ame­rican

Law". Im anschliessenden Studium von zwei Semestern besuchte der

Pflichtige zusammen mit ausländischen und amerikanischen Studierenden die

Lehrveranstaltungen in den Fächern "Secured Transactions",

"Securities Regulations", "Transnational Litigation",

"Negotiation, Mediation and Advocacy", "International

Trade", "Finance and Banking" sowie "Law and

Economics".

Das geschilderte Nachdiplomstudium bewirkt

offenkundig keine Vertiefung oder Ak­tualisierung derjenigen Fächer, die ein in

der Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die zürcherische

Rechtsanwaltsprüfung im Sinn einer juristischen Grundausbildung verlangt.

Vielmehr bildet es eine Ergänzung dieser Grundausbildung, indem es zur

Hauptsache Kenntnisse in ausgewählten Bereichen des amerikanischen Rechts sowie

juris­tischer Methodik, Arbeitsweise und Rechtssprache amerikanischer Juristen

vermittelt.

Ob der Pflichtige dadurch sein Fachwissen im

Rahmen seiner früheren Tätigkeit in einer international ausgerichteten

Anwaltskanzlei hat vertiefen können, bleibt, wie die Rekurskommission III

zutreffend erwogen hat, im Dunkeln, da der Pflichtige keine nähere Dar­stellung

seiner anwaltlichen Arbeit gegeben hat, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht

gehalten gewesen wäre (RB 1987 Nr. 35 mit Hinweisen). Wenn die Rekurskommission gleichwohl die im Nachdiplomstudium

erworbenen Englischkenntnisse als Weiterbildungskosten gewürdigt hat in der

Überlegung, "dass fundierte Sprachkenntnisse im Allgemeinen und gute

Englischkenntnisse im Besonderen nicht nur für die Tätigkeit eines Anwalts in

einer 'international orientierten' Anwaltskanzlei, sondern durchwegs in jeder anspruchsvolleren

beruflichen Tätigkeit von Nutzen sind bzw. für die berufliche Tätigkeit als

förderlich erscheinen", so hat sie sich darüber hinweg gesetzt, dass

Aufwendungen lediglich dann Berufskosten im Sinn von § 25 Abs. 1

lit. d StG sind, wenn sie in einem qualifiziert engen wesentlichen

Zusammenhang mit der angestammten beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. vorn

Erwägung lit. a). Auslagen für den Erwerb von Sprachkenntnissen, die aus­serhalb

dieses Zusammenhangs erworben werden, gehören infolgedessen zu den nicht abzugsfähigen

Kosten der Lebenshaltung.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG). Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Pflichtigen noch

dem obsiegenden kantonalen Steueramt zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG). Letzterem ist die Entschädigung zu versagen, weil der

angefochtene Entscheid nicht offensichtlich unbegründet war und dem Steueramt

kein seine ge­wöhnlichen amtlichen Aufgaben übersteigender Aufwand erwachsen

ist (vgl. RB 1986 Nr. 5).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner

wird für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. 88'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'125'000.-

eingeschätzt.

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