SB.2002.00047
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00047
23. Oktober 2002Deutsch7 min
(URT.2002.6987)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00047
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Aus- oder Weiterbildungskosten
Die LLM-Ausbildung bewirkt keine Vertiefung oder Aktualisierung spezifischer Kenntnisse des gelernten Berufs. Vielmehr bildet sie Ergänzung einer Grundausbildung bzw. Verbesserung der Allgemeinbildung hinsichtlich Methodik und Rechtssprache. Der Pflichtige führte auch nicht aus, in welcher Hinsicht er das erworbene Wissen in seiner Tätigkeit anwenden hätte können. Die Auslagen sind daher als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten und nicht als Weiterbildungskosten zu beurteilen.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BERUFSNOTWENDIGKEIT
EINKOMMENSSTEUER
GRUNDAUSBILDUNG
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
LL.M.-AUSBILDUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
RECHTSANWALT
VERTIEFUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 50 lit. I BBG
§ 25 lit. Id) StG
§ 33 lit. b) StG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 100
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. A wurde im Oktober 1997 nach Erwerb des
Rechtsanwaltspatents als Mitarbeiter bei der Anwaltskanzlei C angestellt, bei
der er schon zuvor als Substitut tätig gewesen war. Dabei musste er sich
verpflichten, ein juristisches Nachdiplomstudium (Master of Laws; LL.M.) im
englischsprachigen Raum zu absolvieren. Dementsprechend studierte er von 1999
bis 2000 an der Q Law School in Z (USA). Hernach nahm er die Arbeit in der besagten
Anwaltskanzlei wieder auf, wechselte jedoch 2001 zur D SA in X, einer Tochtergesellschaft
des Konzerns E, wo er als Corporate Counsel unter anderem für
gesellschaftsrechtliche Belange in der Schweiz und in Europa zuständig ist.
Das kantonale Steueramt schätzte A mit Einschätzungs- und
Einspracheentscheid vom 4. Juli bzw. 10. Oktober 2000 für die Steuerperiode
1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren
Vermögen von Fr.... ein. Es liess die deklarierten Kosten für das
Nachdiplomstudium nicht zum Abzug zu, sondern anerkannte einzig den
Pauschalabzug von Fr. 400.-.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission III hiess den Rekurs des
Pflichtigen mit Entscheid vom 30. April 2002 teilweise gut und setzte das
steuerbare Einkommen auf Fr. ... herab. Sie gelangte zum Schluss, die
Aufwendungen des Pflichtigen von Fr. 31'814.- im Zusammenhang mit dessen
LL.M.-Studium wiesen sowohl Ausbildungs- als auch Weiterbildungscharakter auf,
wobei ersterer mit drei Viertel und letzterer mit einem Viertel zu gewichten
sei. In diesem Umfang von Fr. 7'953.- seien die geltend gemachten Kosten
abzugsfähig.
III. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2002
beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der
Pflichtige in Wiederherstellung von Einschätzungs- und Einspracheentscheid für
die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... zu
veranlagen. Ausserdem verlangte es eine Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission III und der
Pflichtige schlossen auf Abweisung der Beschwerde, letzterer mit dem Begehren
um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies die Sache an die Kammer zur
Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Bei unselbständiger
Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut § 25 Abs. 1
lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die
mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht
abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.
a) Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen,
welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu
befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit
einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine
Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise
veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige
private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten
nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August
Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz,
2.
Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit welchen die Erhaltung
und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen Stellung
oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf bezweckt
wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige Berufskosten (VGr,
3.
Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b mit weiteren
Hinweisen). Zielen die Aufwendungen aber auf einen Aufstieg in eine von der
bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere Stellung oder gar in einen
anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen als solche für die
Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und demzufolge zu den
grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu rechnen
(BGr, 20. Februar 1987, StE 1988 B 27.6 Nr. 5 E. 3; Markus
Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel/Frankfurt
am Main 1997, Art. 9 StHG N. 12).
Unter dem Abschnitt "Berufliche Weiterbildung"
vermittelt die Vorschrift von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Berufsbildung vom 19. April 1978 jedenfalls insofern ein taugliches Kriterium
für den Weiterbildungsbegriff von § 25 Abs. 1 lit. d StG, als
die berufliche Weiterbildung "gelernten und angelernten Personen helfen
[soll], ihre berufliche Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen
Entwicklung anzupassen [...]". Demgegenüber erweisen sich die in dieser
Bestimmung erwähnten weiteren Ziele, nämlich die Erweiterung der
Grundausbildung und die Verbesserung der Allgemeinbildung, in der Regel
steuerrechtlich als Elemente zusätzlicher Ausbildung.
b) Der vom Pflichtigen an der Q University in Z absolvierte
General Master of Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und
Juristinnen umfasste vorgängig zunächst einführende Kurse im Zusammenhang mit
dem amerikanischen Recht, nämlich "Legal Research & Writing for
International Graduate Students" und "Introduction to American
Law". Im anschliessenden Studium von zwei Semestern besuchte der
Pflichtige zusammen mit ausländischen und amerikanischen Studierenden die
Lehrveranstaltungen in den Fächern "Secured Transactions",
"Securities Regulations", "Transnational Litigation",
"Negotiation, Mediation and Advocacy", "International
Trade", "Finance and Banking" sowie "Law and
Economics".
Das geschilderte Nachdiplomstudium bewirkt
offenkundig keine Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer, die ein in
der Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die zürcherische
Rechtsanwaltsprüfung im Sinn einer juristischen Grundausbildung verlangt.
Vielmehr bildet es eine Ergänzung dieser Grundausbildung, indem es zur
Hauptsache Kenntnisse in ausgewählten Bereichen des amerikanischen Rechts sowie
juristischer Methodik, Arbeitsweise und Rechtssprache amerikanischer Juristen
vermittelt.
Ob der Pflichtige dadurch sein Fachwissen im
Rahmen seiner früheren Tätigkeit in einer international ausgerichteten
Anwaltskanzlei hat vertiefen können, bleibt, wie die Rekurskommission III
zutreffend erwogen hat, im Dunkeln, da der Pflichtige keine nähere Darstellung
seiner anwaltlichen Arbeit gegeben hat, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
gehalten gewesen wäre (RB 1987 Nr. 35 mit Hinweisen). Wenn die Rekurskommission gleichwohl die im Nachdiplomstudium
erworbenen Englischkenntnisse als Weiterbildungskosten gewürdigt hat in der
Überlegung, "dass fundierte Sprachkenntnisse im Allgemeinen und gute
Englischkenntnisse im Besonderen nicht nur für die Tätigkeit eines Anwalts in
einer 'international orientierten' Anwaltskanzlei, sondern durchwegs in jeder anspruchsvolleren
beruflichen Tätigkeit von Nutzen sind bzw. für die berufliche Tätigkeit als
förderlich erscheinen", so hat sie sich darüber hinweg gesetzt, dass
Aufwendungen lediglich dann Berufskosten im Sinn von § 25 Abs. 1
lit. d StG sind, wenn sie in einem qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhang mit der angestammten beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. vorn
Erwägung lit. a). Auslagen für den Erwerb von Sprachkenntnissen, die ausserhalb
dieses Zusammenhangs erworben werden, gehören infolgedessen zu den nicht abzugsfähigen
Kosten der Lebenshaltung.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG). Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Pflichtigen noch
dem obsiegenden kantonalen Steueramt zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG). Letzterem ist die Entschädigung zu versagen, weil der
angefochtene Entscheid nicht offensichtlich unbegründet war und dem Steueramt
kein seine gewöhnlichen amtlichen Aufgaben übersteigender Aufwand erwachsen
ist (vgl. RB 1986 Nr. 5).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner
wird für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 88'900.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 3'125'000.-
eingeschätzt.
...