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Entscheid

SB.2002.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00053

25. September 2002Deutsch10 min

(URT.2002.6969)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Im Rahmen der Veranlagung für die

Steuerperiode 1999 forderte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom

10. April 2001 die Gesellschaft A in Zürich auf, verschiedene, namentlich

bezeichnete Unterlagen einzureichen. Unter Bezugnah­me auf das erwähnte Schreiben

und die erfolgte Mandatierung durch die Gesellschaft A in Zürich kam die C AG

mit Schreiben vom 8. Mai 2001 dieser Auflage nach. Letztgenanntes

Schreiben schloss, dass für allfällige Fragen die C AG dem kantonalen Steueramt

zur Verfügung stehe.

Am 31. Mai

2001 erliess das kantonale Steueramt an die Adresse der C AG einen Ein­schätzungsvorschlag

unter Ansetzung einer zwanzigtägigen Frist zur Prüfung. Auf diesen Vorschlag

erfolgte keine Reaktion. Am 16. Juli 2001 erging der

Einschätzungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung ebenfalls an die C AG. Im

Vergleich zum Vorschlag ent­hielt der Ent­scheid veränderte Werte bezüglich des

steuerbaren Eigenkapitals und sah eine Einschätzung mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. 5'729'800.- (Zürich) und Fr. 7'195'400.- (Gesamt)

je zum Satz von 10 % sowie ein steuerbares Kapital von

Fr. 10'639'000.- (Zürich) und Fr. 14'393'000.- (Gesamt) zum Satz von

1,5 ‰ vor. Der Einschätzungsentscheid wurde am 17. Juli 2001 durch den

Leiter des zentralen Postbüros der C AG in Empfang genommen.

Die Abteilung für

Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramts stell­te der C AG am

31. Oktober 2001 die Steuerausscheidungsgrundlagen 1999 zu. Am 14. No­vember

2001 erkundigte sich diese telefonisch über die Grundlage der Steuerfaktoren,

worauf sie auf den ergangenen Vorschlag vom 31. Mai 2001 und den

Einschätzungsent­scheid vom 16. Juli 2001 hingewiesen wurde. Die Pflichtige

teilte dem kantonalen Steu­er­amt mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 mit,

dass die C AG nicht als Vertreterin zur Entgegennahme von

Einschätzungsentscheiden bestellt worden und die Zustellung demnach nicht

fristauslösend erfolgt sei.

Auf die am 11. Dezember von der

Pflichtigen erhobene Einsprache trat das kantona­le Steueramt am 8. März

2002 wegen Verspätung nicht ein.

Erwägungen

II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Steuerrekurskommission I am 30. Mai 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.

III. Am 3. Juli 2002 erhob die

Pflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie neben der Durchführung

einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme von Zeugen die Aufhebung des

Rekursentscheids unter Rückweisung an die Vorinstanz, eventuell an das

kantonale Steueramt, beantragen liess.

Das kantonale Steueramt und die

Steuerrekurskommission I schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststel­lung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen

Entscheid der Steuerrekurs­kom­­mission, mit welchem diese einen

Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts geschützt hat, so darf das

Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beur­teilung der

Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein weitergehender,

materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht unter diesen Umständen, gleich

wie der Steuerrekurskommission, von vornherein verwehrt (vgl. RB 1999

Nr. 152).

2.

a) Im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht ergibt sich nur ausnahmswei­se ein Anspruch auf Durchführung

einer mündlichen Verhandlung (§ 148 Abs. 2 in Ver­bindung mit § 153 Abs. 4

StG): Hierzu ist das Gericht dann verpflichtet, wenn die Wah­­rung des

rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 eine solche Anordnung erfordert (Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999,

§ 148 N. 9 und § 153 N. 49). Ansonsten ist das

Beschwerdeverfahren schriftlich.

b) Die Pflichtige beantragt eine mündliche

Verhandlung und die Einvernahme von Zeugen. Sowohl ihre Vorbringen als auch

jene der C AG sind in Form von Telefonnotizen des kantonalen Steueramts oder

als eingereichte Schreiben bei den Akten. Zusätzlich konn­te die Pflichtige im

Einsprache- und Rekursverfahren schriftlich Stellung nehmen. Ein Begehren um

Durchführung einer mündlichen Verhandlung hät­te sodann im Einspracheverfahren

gestellt werden können, was jedoch unterblieben ist. Der Pflichtigen wurde

damit ge­nügend Gelegenheit geboten, ihre Rechte wahrzunehmen. Der Sachverhalt

ist demnach erstellt und unbestritten: Eine ausdrückliche Vollmacht der Pflich­ti­gen

an die C AG lag nicht vor und weder der Einschätzungsvorschlag noch der

Einschätzungsentscheid wurden von dieser an die Pflichtige weitergeleitet. Wie

dies gewichtet werden muss, ist eine rechtliche Frage. Ausgegangen wird deshalb

ohne weiteres von jenem Sachverhalt, wie er durch die Pflichtige und die C AG

geschildert wurde und folglich von derjenigen Sachlage, deren Vorliegen die

Zeugen nach Angebot der Pflichtigen bestätigen könnten. Es ist daher nicht

ersichtlich, was diese Zeugen zusätzlich zur Erhellung des Sachverhalts

beitragen könnten. Deren Befragung kann somit unterbleiben. Schliesslich wurden

weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift neue Tatsachen vorgebracht,

die einen zweiten Schriftenwechsel bzw. eine mündliche Verhandlung

rechtfertigen würden. Demzufolge ist das rechtliche Ge­hör der Pflich­tigen

genügend gewahrt; von einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungs­gericht kann

mithin abgesehen werden.

3.

Streitig ist die Vertretung im Zeitpunkt

der Einschätzung und davon abhängig die gehörige Eröffnung des Entscheids.

a) Die

Einsprachefrist beträgt 30 Tage (§ 140 Abs. 1 StG), wobei der

Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids bei der Berechnung der Frist

laut § 12 Abs. 1 der Ver­­ordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

(VO StG) nicht mitgezählt wird. Die Frist gilt als eingehalten, wenn eine

schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt

oder der Post übergeben wird (§ 12 Abs. 3 VO StG). Hat

die Pflich­tige ei­nen vertraglichen Vertreter bestellt und wurde dies

gegenüber den Steuerbehörden kundgetan, so sind Entscheide in der Regel

letzterem zuzustellen, der sie dann mit Wirkung für die Pflichtige

entgegennehmen kann (§ 127 Abs. 2 StG; StE 1998 B 92.7 Nr. 5).

Ein vertraglicher Vertreter kann aber auch formlos und damit stillschweigend

bevollmächtigt werden. Ei­ne Vollmacht kann sich einerseits aus den vom

Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Um­­ständen ergeben oder anderseits,

wenn die Pflichtige duldet oder erkennen müsste, dass ein Dritter als ihr

Vertreter auftritt (Anscheins- und Duldungsvollmacht). Ferner kann die Kund­gabe

einer Vollmacht, auf welche ein gutgläubiger Dritter nach Vertrauensprinzip ab­stellen

durfte, zu dessen Schutz führen (BGE 120 II 197 mit Hinweisen). Kann die

Steuerbehörde somit aus den gesamten Umständen auf ein Vertretungsverhältnis

schliessen, so darf sie darauf abstellen, ohne eine schriftliche Vollmacht

einfordern zu müssen (ASA 67 [1998/ 99], S. 391; Martin Zweifel, in

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/ Genf/München 2000,

Art. 117 DBG N. 20).

b) Im vorliegenden Fall reichte die

Pflichtige die Steuererklärung 1999 B direkt und – entgegen sonstiger

Übung – ohne Bezeichnung eines Vertreters ein. Das Schreiben des kantonalen

Steueramts, mit welchem es von der Pflichtigen Unterlagen einforderte, wur­­de

von dieser an die C AG weitergeleitet. Letztgenannte bezeich­nete sich darauf

folgend im Antwortschreiben ans kantonale Steueramt als mandatiert und reichte

die geforder­ten Unterlagen ein. Dies legt den Schluss auf ein bestehendes

Vertretungsverhältnis nahe. Ein solches wurde im genannten Schreiben denn auch

ausdrücklich bestätigt, was der Pflichtigen bekannt war oder zumindest hätte

bekannt sein müssen. Eine Beschränkung des Vertretungsverhältnisses im Umfang

war nicht ersichtlich, insbesondere nicht dahin gehend, dass sich die

Vertretung lediglich auf das Einreichen der angeforderten Unterlagen hät­te

beschränken sollen. Letzteres würde ferner der – dem kantonalen Steueramt bekannten

– Übung der Pflichtigen widersprechen, die sich bisher regelmäs­sig

professionell vertre­ten liess. Wie die Pflichtige zutreffend ausführt, kann

dies allein ein Vertretungsverhältnis nicht begründen; ein Indiz für deren

Vertretung vermag es hingegen durchaus zu bilden. Etwas anderes ergibt sich

auch nicht aus dem Vermerk in der Steuererklärung, wonach mangels Vertretung

ein Organ der Pflichtigen als Kontaktperson auftrete. Diese Aussage kann als

durch den zeitlich später erfolgten Hinweis in der Korrespondenz, dass für

Fragen die C AG zur Verfügung stehe, überholt gelten. Nach aussen Kund gegeben

wurde damit, dass im Zusammenhang mit der Einschätzung 1999 neu nun diese die

Pflichtige vertrete und auch für Fragen Ansprechpartnerin sei. Ob dies allein

für die Annahme einer umfassen­den Vertretung gestützt auf das

Vertrauensprinzip allerdings bereits ausreicht oder ledig­lich ein Indiz

bildet, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben (vgl. ASA 67

[1998/99], S. 395; Ernst Känzig/Urs. R. Behnisch, Die direkte

Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 74 N. 5).

c) Das kantonale Steueramt wollte durch die

Zustellung seines Einschätzungsvorschlags eine Auskunft einholen und stellte

daher an die aus seiner Sicht als Vertreterin auf­tretende C AG zu. Wäre diese

tatsächlich nur zur Einreichung der Un­terlagen bevollmächtigt gewesen, so

hätte von ihr entweder die Kontaktaufnahme mit dem kantonalen Steueramt oder

die umgehende Weiterleitung des Vorschlags an die Pflich­tige erwartet werden

dürfen. Beide Vorgehensweisen hätten denn auch ohne weiteres zur Aufdeckung der

angeb­lichen Falschinterpretation des Vertretungsverhältnisses geführt. Durch

die fehlende Reaktion auf den Vorschlag wurde so der Anschein einer Vertretung

durch die C AG gesetzt bzw. nicht zerstört. Deren Verhalten als Hilfs­person

muss sich die Pflichtige anrechnen lassen. Das kantonale Steueramt konnte da­mit

nach seiner unwidersprochen gebliebenen ersten Zustellung an die Adresse der C

AG darauf vertrauen, dass eine Mandatierung im Zusammenhang mit der

Einschätzung 1999 erfolgt war und auch weiterhin an diese zu­gestellt werden

konnte. Auch der Einschätzungsentscheid durfte an die C AG zugestellt wer­­den,

ohne dass das Vertretungsverhältnis durch eine ausdrückliche Vollmachtsurkunde

hätte bestätigt werden müssen (RB 1990 Nr. 57).

d) Was die Pflichtige dagegen vorbringt,

sticht nicht. Unbehelflich sind angesichts des vorliegendenfalls einzig

interessierenden Aussenverhältnisses die Ausführungen zum In­nenverhältnis.

Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Pflichtige auch aus der von ihr

angeführten Kommentarstelle, steht dieser doch die bereits zitierte

Rechtsprechung (BGE 120 II 197) entgegen. Wiederholt sei daher, dass sich der

Anschein der Vollmachtser­teilung – entgegen den Ausführungen der Pflichtigen –

nicht allein aus dem Schreiben vom 8. Mai 2001 ergibt, sondern vielmehr

aus den gesamten Umständen vor und nach dem erwähnten Schreiben resultiert.

4.

Die

Zustellung der Einschätzungsverfügung erging an die nach Vertrauensprinzip

erkennbare Vertreterin der Pflichtigen und ist damit gestützt auf § 127

Abs. 2 StG gehörig er­folgt. Die Einsprachefrist wurde daher mit Empfang

durch die C AG am 17. Juli 2001 aus­gelöst und lief ungenutzt ab. Es

trifft deshalb nicht zu, dass der Pflichtigen der Rechtsmit­telweg

abgeschnitten wurde; vielmehr verstrich die zur Verfügung stehende Zeit für Ein­ga­ben

ungenutzt. Wie ausgeführt wurde (vgl. Erwägung 3b), hätte entweder der erweck­te

An­schein des Vertretungsverhältnisses durch eine Reaktion auf den

Einschätzungsvorschlag richtig gestellt werden können oder die Vertreterin

hätte die Korrespondenz wei­terleiten sol­len; Gleiches gilt für den

Einschätzungsentscheid. Dass zwischen der Zustellung des Einschät­zungsentscheids

und einer Reaktion der Vertreterin so viel Zeit verstrichen ist, während

welcher die Einsprachefrist ablief, muss der Pflichtigen angelastet werden.

5.

Somit vermöchte der Pflichtigen nur eine

Fristwiederherstellung zu helfen. Grün­de hierfür wurden jedoch keine

vorgebracht (§ 15 VO StG). Diese stellt sich vielmehr auf den Standpunkt,

dass der Einschätzungsentscheid erst im November 2001 eröffnet worden sei, was

jedoch aufgrund der Ausführungen zum Vertretungsverhältnis eben gerade nicht

zutrifft. Die Einsprache erweist sich als verspätet, so dass mangels

Fristwiederherstellung nicht darauf eingetreten werden durfte.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...