SB.2002.00053
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00053
25. September 2002Deutsch10 min
(URT.2002.6969)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00053
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 25.09.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung für die Steuerperiode 1.7.1998 bis 30.6.1999
Rechtsscheinsvollmacht
Das Begehren um mündliche Verhandlung und Zeugeneinvernahme wird aufgrund des genügenden rechtlichen Gehörs abgewiesen.
Das Vertretungsverhältnis im Zeitpunkt der Einschätzung ergibt sich aus dem geschützten Vertrauen in ein sich aus dem Umständen ergebendes Vertretungsverhältnis (Rechtsscheinsvollmacht oder externe Anscheins- oder Duldungsvollmacht). Der Einschätzungsentscheid konnte daher fristauslösend an die Vertreterin zugestellt werden. Es wurde keine Fristwiederherstellung beantragt, so dass sich bereits die Einsprache als verspätet erweist und die Beschwerde abgewiesen wird.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ANSCHEINSVOLLMACHT
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
FRISTAUSLÖSUNG
RECHTSCHEINSVOLLMACHT
VERTRAUENSPRINZIP
VERTRETUNGSVERHÄLTNIS
ZEUGENEINVERNAHME
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
Art. 33 OR
§ 127 lit. II StG
§ 148 lit. II StG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 112
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Im Rahmen der Veranlagung für die
Steuerperiode 1999 forderte das kantonale Steueramt mit Schreiben vom
10. April 2001 die Gesellschaft A in Zürich auf, verschiedene, namentlich
bezeichnete Unterlagen einzureichen. Unter Bezugnahme auf das erwähnte Schreiben
und die erfolgte Mandatierung durch die Gesellschaft A in Zürich kam die C AG
mit Schreiben vom 8. Mai 2001 dieser Auflage nach. Letztgenanntes
Schreiben schloss, dass für allfällige Fragen die C AG dem kantonalen Steueramt
zur Verfügung stehe.
Am 31. Mai
2001 erliess das kantonale Steueramt an die Adresse der C AG einen Einschätzungsvorschlag
unter Ansetzung einer zwanzigtägigen Frist zur Prüfung. Auf diesen Vorschlag
erfolgte keine Reaktion. Am 16. Juli 2001 erging der
Einschätzungsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung ebenfalls an die C AG. Im
Vergleich zum Vorschlag enthielt der Entscheid veränderte Werte bezüglich des
steuerbaren Eigenkapitals und sah eine Einschätzung mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. 5'729'800.- (Zürich) und Fr. 7'195'400.- (Gesamt)
je zum Satz von 10 % sowie ein steuerbares Kapital von
Fr. 10'639'000.- (Zürich) und Fr. 14'393'000.- (Gesamt) zum Satz von
1,5 ‰ vor. Der Einschätzungsentscheid wurde am 17. Juli 2001 durch den
Leiter des zentralen Postbüros der C AG in Empfang genommen.
Die Abteilung für
Gemeindesteuerausscheidungen des kantonalen Steueramts stellte der C AG am
31. Oktober 2001 die Steuerausscheidungsgrundlagen 1999 zu. Am 14. November
2001 erkundigte sich diese telefonisch über die Grundlage der Steuerfaktoren,
worauf sie auf den ergangenen Vorschlag vom 31. Mai 2001 und den
Einschätzungsentscheid vom 16. Juli 2001 hingewiesen wurde. Die Pflichtige
teilte dem kantonalen Steueramt mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 mit,
dass die C AG nicht als Vertreterin zur Entgegennahme von
Einschätzungsentscheiden bestellt worden und die Zustellung demnach nicht
fristauslösend erfolgt sei.
Auf die am 11. Dezember von der
Pflichtigen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 8. März
2002 wegen Verspätung nicht ein.
Erwägungen
II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission I am 30. Mai 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.
III. Am 3. Juli 2002 erhob die
Pflichtige Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie neben der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme von Zeugen die Aufhebung des
Rekursentscheids unter Rückweisung an die Vorinstanz, eventuell an das
kantonale Steueramt, beantragen liess.
Das kantonale Steueramt und die
Steuerrekurskommission I schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen
Entscheid der Steuerrekurskommission, mit welchem diese einen
Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts geschützt hat, so darf das
Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der
Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide. Ein weitergehender,
materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht unter diesen Umständen, gleich
wie der Steuerrekurskommission, von vornherein verwehrt (vgl. RB 1999
Nr. 152).
2.
a) Im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht ergibt sich nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG): Hierzu ist das Gericht dann verpflichtet, wenn die Wahrung des
rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 eine solche Anordnung erfordert (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999,
§ 148 N. 9 und § 153 N. 49). Ansonsten ist das
Beschwerdeverfahren schriftlich.
b) Die Pflichtige beantragt eine mündliche
Verhandlung und die Einvernahme von Zeugen. Sowohl ihre Vorbringen als auch
jene der C AG sind in Form von Telefonnotizen des kantonalen Steueramts oder
als eingereichte Schreiben bei den Akten. Zusätzlich konnte die Pflichtige im
Einsprache- und Rekursverfahren schriftlich Stellung nehmen. Ein Begehren um
Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte sodann im Einspracheverfahren
gestellt werden können, was jedoch unterblieben ist. Der Pflichtigen wurde
damit genügend Gelegenheit geboten, ihre Rechte wahrzunehmen. Der Sachverhalt
ist demnach erstellt und unbestritten: Eine ausdrückliche Vollmacht der Pflichtigen
an die C AG lag nicht vor und weder der Einschätzungsvorschlag noch der
Einschätzungsentscheid wurden von dieser an die Pflichtige weitergeleitet. Wie
dies gewichtet werden muss, ist eine rechtliche Frage. Ausgegangen wird deshalb
ohne weiteres von jenem Sachverhalt, wie er durch die Pflichtige und die C AG
geschildert wurde und folglich von derjenigen Sachlage, deren Vorliegen die
Zeugen nach Angebot der Pflichtigen bestätigen könnten. Es ist daher nicht
ersichtlich, was diese Zeugen zusätzlich zur Erhellung des Sachverhalts
beitragen könnten. Deren Befragung kann somit unterbleiben. Schliesslich wurden
weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeschrift neue Tatsachen vorgebracht,
die einen zweiten Schriftenwechsel bzw. eine mündliche Verhandlung
rechtfertigen würden. Demzufolge ist das rechtliche Gehör der Pflichtigen
genügend gewahrt; von einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht kann
mithin abgesehen werden.
3.
Streitig ist die Vertretung im Zeitpunkt
der Einschätzung und davon abhängig die gehörige Eröffnung des Entscheids.
a) Die
Einsprachefrist beträgt 30 Tage (§ 140 Abs. 1 StG), wobei der
Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids bei der Berechnung der Frist
laut § 12 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April
1998.
(VO StG) nicht mitgezählt wird. Die Frist gilt als eingehalten, wenn eine
schriftliche Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt
oder der Post übergeben wird (§ 12 Abs. 3 VO StG). Hat
die Pflichtige einen vertraglichen Vertreter bestellt und wurde dies
gegenüber den Steuerbehörden kundgetan, so sind Entscheide in der Regel
letzterem zuzustellen, der sie dann mit Wirkung für die Pflichtige
entgegennehmen kann (§ 127 Abs. 2 StG; StE 1998 B 92.7 Nr. 5).
Ein vertraglicher Vertreter kann aber auch formlos und damit stillschweigend
bevollmächtigt werden. Eine Vollmacht kann sich einerseits aus den vom
Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Umständen ergeben oder anderseits,
wenn die Pflichtige duldet oder erkennen müsste, dass ein Dritter als ihr
Vertreter auftritt (Anscheins- und Duldungsvollmacht). Ferner kann die Kundgabe
einer Vollmacht, auf welche ein gutgläubiger Dritter nach Vertrauensprinzip abstellen
durfte, zu dessen Schutz führen (BGE 120 II 197 mit Hinweisen). Kann die
Steuerbehörde somit aus den gesamten Umständen auf ein Vertretungsverhältnis
schliessen, so darf sie darauf abstellen, ohne eine schriftliche Vollmacht
einfordern zu müssen (ASA 67 [1998/ 99], S. 391; Martin Zweifel, in
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/ Genf/München 2000,
Art. 117 DBG N. 20).
b) Im vorliegenden Fall reichte die
Pflichtige die Steuererklärung 1999 B direkt und – entgegen sonstiger
Übung – ohne Bezeichnung eines Vertreters ein. Das Schreiben des kantonalen
Steueramts, mit welchem es von der Pflichtigen Unterlagen einforderte, wurde
von dieser an die C AG weitergeleitet. Letztgenannte bezeichnete sich darauf
folgend im Antwortschreiben ans kantonale Steueramt als mandatiert und reichte
die geforderten Unterlagen ein. Dies legt den Schluss auf ein bestehendes
Vertretungsverhältnis nahe. Ein solches wurde im genannten Schreiben denn auch
ausdrücklich bestätigt, was der Pflichtigen bekannt war oder zumindest hätte
bekannt sein müssen. Eine Beschränkung des Vertretungsverhältnisses im Umfang
war nicht ersichtlich, insbesondere nicht dahin gehend, dass sich die
Vertretung lediglich auf das Einreichen der angeforderten Unterlagen hätte
beschränken sollen. Letzteres würde ferner der – dem kantonalen Steueramt bekannten
– Übung der Pflichtigen widersprechen, die sich bisher regelmässig
professionell vertreten liess. Wie die Pflichtige zutreffend ausführt, kann
dies allein ein Vertretungsverhältnis nicht begründen; ein Indiz für deren
Vertretung vermag es hingegen durchaus zu bilden. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus dem Vermerk in der Steuererklärung, wonach mangels Vertretung
ein Organ der Pflichtigen als Kontaktperson auftrete. Diese Aussage kann als
durch den zeitlich später erfolgten Hinweis in der Korrespondenz, dass für
Fragen die C AG zur Verfügung stehe, überholt gelten. Nach aussen Kund gegeben
wurde damit, dass im Zusammenhang mit der Einschätzung 1999 neu nun diese die
Pflichtige vertrete und auch für Fragen Ansprechpartnerin sei. Ob dies allein
für die Annahme einer umfassenden Vertretung gestützt auf das
Vertrauensprinzip allerdings bereits ausreicht oder lediglich ein Indiz
bildet, kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben (vgl. ASA 67
[1998/99], S. 395; Ernst Känzig/Urs. R. Behnisch, Die direkte
Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 74 N. 5).
c) Das kantonale Steueramt wollte durch die
Zustellung seines Einschätzungsvorschlags eine Auskunft einholen und stellte
daher an die aus seiner Sicht als Vertreterin auftretende C AG zu. Wäre diese
tatsächlich nur zur Einreichung der Unterlagen bevollmächtigt gewesen, so
hätte von ihr entweder die Kontaktaufnahme mit dem kantonalen Steueramt oder
die umgehende Weiterleitung des Vorschlags an die Pflichtige erwartet werden
dürfen. Beide Vorgehensweisen hätten denn auch ohne weiteres zur Aufdeckung der
angeblichen Falschinterpretation des Vertretungsverhältnisses geführt. Durch
die fehlende Reaktion auf den Vorschlag wurde so der Anschein einer Vertretung
durch die C AG gesetzt bzw. nicht zerstört. Deren Verhalten als Hilfsperson
muss sich die Pflichtige anrechnen lassen. Das kantonale Steueramt konnte damit
nach seiner unwidersprochen gebliebenen ersten Zustellung an die Adresse der C
AG darauf vertrauen, dass eine Mandatierung im Zusammenhang mit der
Einschätzung 1999 erfolgt war und auch weiterhin an diese zugestellt werden
konnte. Auch der Einschätzungsentscheid durfte an die C AG zugestellt werden,
ohne dass das Vertretungsverhältnis durch eine ausdrückliche Vollmachtsurkunde
hätte bestätigt werden müssen (RB 1990 Nr. 57).
d) Was die Pflichtige dagegen vorbringt,
sticht nicht. Unbehelflich sind angesichts des vorliegendenfalls einzig
interessierenden Aussenverhältnisses die Ausführungen zum Innenverhältnis.
Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Pflichtige auch aus der von ihr
angeführten Kommentarstelle, steht dieser doch die bereits zitierte
Rechtsprechung (BGE 120 II 197) entgegen. Wiederholt sei daher, dass sich der
Anschein der Vollmachtserteilung – entgegen den Ausführungen der Pflichtigen –
nicht allein aus dem Schreiben vom 8. Mai 2001 ergibt, sondern vielmehr
aus den gesamten Umständen vor und nach dem erwähnten Schreiben resultiert.
4.
Die
Zustellung der Einschätzungsverfügung erging an die nach Vertrauensprinzip
erkennbare Vertreterin der Pflichtigen und ist damit gestützt auf § 127
Abs. 2 StG gehörig erfolgt. Die Einsprachefrist wurde daher mit Empfang
durch die C AG am 17. Juli 2001 ausgelöst und lief ungenutzt ab. Es
trifft deshalb nicht zu, dass der Pflichtigen der Rechtsmittelweg
abgeschnitten wurde; vielmehr verstrich die zur Verfügung stehende Zeit für Eingaben
ungenutzt. Wie ausgeführt wurde (vgl. Erwägung 3b), hätte entweder der erweckte
Anschein des Vertretungsverhältnisses durch eine Reaktion auf den
Einschätzungsvorschlag richtig gestellt werden können oder die Vertreterin
hätte die Korrespondenz weiterleiten sollen; Gleiches gilt für den
Einschätzungsentscheid. Dass zwischen der Zustellung des Einschätzungsentscheids
und einer Reaktion der Vertreterin so viel Zeit verstrichen ist, während
welcher die Einsprachefrist ablief, muss der Pflichtigen angelastet werden.
5.
Somit vermöchte der Pflichtigen nur eine
Fristwiederherstellung zu helfen. Gründe hierfür wurden jedoch keine
vorgebracht (§ 15 VO StG). Diese stellt sich vielmehr auf den Standpunkt,
dass der Einschätzungsentscheid erst im November 2001 eröffnet worden sei, was
jedoch aufgrund der Ausführungen zum Vertretungsverhältnis eben gerade nicht
zutrifft. Die Einsprache erweist sich als verspätet, so dass mangels
Fristwiederherstellung nicht darauf eingetreten werden durfte.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...