SB.2002.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00064
23. Oktober 2002Deutsch17 min
(URT.2002.7007)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00064
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 03.12.2002 formell erledigt.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1996
Rechtsmittelfrist bei zweimaliger Zustellung eines Entscheids.
Die Sendung (hier: Einspracheentscheid) gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt, wenn dem Adressaten schuldhafte Verhinderung der Zustellung nachgewiesen werden kann. Hierzu genügt bei Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses der Beweis, dass die Abholungseinladung in seinen Machtbereich gelangte. Eine zweite Zustellung ist unter Vorbehalt des Vertrauensschutzes nicht von Belang (E.2). Trifft die zweite Zustellung mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Adressaten ein, ist die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung mangels Nachteilen auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbeachtlich. Erhebt der Adressat gestützt darauf ein Rechtsmittel (hier: Rekurs), dürfen ihm allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (E.3). Keine Relevanz der Einsprache gegen die Steuerrechnung im konkreten Fall (E.4). Keine Kostenauflage an die Beschwerdeführenden wegen für Laien missverständlicher Begründung des Rekursentscheids (E.5).
Teilweise Gutheissung (im Kostenpunkt).
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EHEGATTE
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
FRIST/-EN
KOSTENAUFLAGE
NACHTEIL
RECHTSMITTELBELEHRUNG
REKURSVERFAHREN
TREU UND GLAUBEN
VERTRAUENSSCHUTZ
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSNACHWEIS
ZUSTELLUNGSVEREITELUNG
Rechtsnormen:
Art. 5 lit. III BV
§ 179 GVG
§ 7 lit. I StG
§ 123 lit. III StG
§ 9 lit. II VO StG
§ 12 lit. I VO StG
§ 13 VO StG
Publikationen:
RB 2002 Nr. 114
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Eheleute A und B wurden am
25. September 2000 für das Steuerjahr 1996 mit einem Reineinkommen von
Fr. 161'700.- und einem Reinvermögen von Fr. 0.- eingeschätzt.
Hiergegen erhoben sie am 20. Oktober 2000 Einsprache an das kantonale
Steueramt mit dem Antrag, das Reineinkommen auf Fr. 22'591.- festzusetzen.
Das Steueramt wies die Einsprache am 12. November 2001 ab und stellte den
Einspracheentscheid den mittlerweile getrennt lebenden Ehegatten je
eingeschrieben zu. Während B den Entscheid am 14. November 2001 in Empfang
nahm, wurde die an A adressierte Sendung von der Post nach dem Ablauf der
Aufbewahrungsfrist als nicht abgeholt retourniert. Am 5. Dezember 2001
erhob A beim Steueramt der Gemeinde X Einsprache gegen die auf dem Einspracheentscheid
vom 12. November 2001 beruhende Steuerrechnung vom 15. November 2001
für das Jahr 1996, unter anderm weil bei ihm jener Einspracheentscheid nicht
eingegangen sei. Mit Datum vom 9. Januar 2002 wurde ihm erneut ein gleich
lautender Einspracheentscheid zugestellt.
Erwägungen
II. Am
7.
Februar 2002 erhob A Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom
9.
Januar 2002 mit dem materiellen Antrag, ein Reineinkommen von
Fr. 22'591.- statt 161'700.- festzusetzen. Die Steuerrekurskommission II
trat mit Beschluss vom 5. Juli 2002 auf den Rekurs nicht ein und
auferlegte A die Verfahrenskosten. Die Begründung lautete im Wesentlichen,
die Rekursfrist habe mit der ordnungsgemässen Zustellung des
Einspracheentscheids vom 12. November 2001 zu laufen begonnen, sodass der
Rekurs verspätet erhoben worden sei. Fristwiederherstellungsgründe lägen nicht
vor.
III. Gegen den Beschluss der
Steuerrekurskommission erhob A am 8. August 2002 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss aufzuheben und die
Steuerrekurskommission anzuweisen, den Rekurs vom 7. Februar 2002
materiell zu behandeln, "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der unterliegenden Partei". Zur Begründung führte er im Wesentlichen an,
dass mit der Zustellung des Entscheids vom 9. Januar 2002 die
Rechtsmittelfrist wiederhergestellt worden sei. Die Steuerrekurskommission
II teilte am 13./14. August 2002 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit.
Das kantonale Steueramt beantragte am 22. August 2002 Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge "zulasten der Beschwerdeführer". Die Gemeinde X
verzichtete stillschweigend auf Mitbeantwortung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Auf die vorliegende Streitsache
betreffend das Steuerjahr 1996 ist für das Verfahren das Steuergesetz vom
8.
Juni 1997 (StG) anwendbar (§ 269 Abs. 3 StG).
b) Die
Beschwerde wurde allein vom pflichtigen Ehemann erhoben. Werden Ehegatten
gemeinsam veranlagt, weil sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe
leben, steht beiden je einzeln die Rechtsmittelbefugnis zu, wobei die Erhebung
eines Rechtsmittels auch gegenüber dem nicht handelnden andern Ehegatten wirkt.
Massgeblich sind die Verhältnisse der in Frage stehenden Steuerperiode
(§ 7 Abs. 1 und § 123 Abs. 3 StG; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich
1999, § 123 N. 3 f., § 140 N. 23, § 147
N. 8). Dass sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt
haben, ist demnach nicht erheblich. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen ist, ist im Rahmen
der materiellen Prüfung zu klären (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98).
2.
Die Vorinstanz stützt ihre Ansicht, der
Rekurs vom 7. Februar 2002 sei verspätet erfolgt, im Wesentlichen darauf,
dass der Einspracheentscheid vom 12. November 2001 ordnungsgemäss
zugestellt worden sei und damit den Lauf der Rekursfrist ausgelöst habe.
a) Ob der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde,
war als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 92 f.). Ins Leere stossen deshalb die Ausführungen
des Pflichtigen, die Vorinstanz habe seinen formellen Rekursantrag
missverstanden, laut dem geprüft werden sollte, "ob die Zustellung des Einspracheentscheides
konform erfolgt" sei.
b) Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung
zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) gilt eine eingeschriebene
Sendung, deren Zustellung vom Adressaten schuldhaft verhindert wurde, als am
letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist zugestellt (vgl. heute
Ziff. 2.3.7 lit. b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen",
Januar 2002, www.post.ch; vgl. auch BGE 127 I 31). Nach der Praxis
des Verwaltungsgericht, die mit jener des Obergerichts und insoweit auch mit
jener des Bundesgerichts übereinstimmt, liegt eine schuldhafte Verhinderung
vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von
behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er aufgrund des Bestehens eines
Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines behördlichen
Akts im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten
muss (RB 1998 Nr. 2 = ZR 98 Nr. 26; Richner/Frei/Kaufmann, § 126
N. 32; vgl. auch BGr, 23. Juli 2002,1P.209/2002,
E. 2.2.1, www.bger.ch; BGE 123 III 492, 119 V 89
E. 4b/aa). Selbst wenn in sinngemässer Anwendung von
§ 179 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976.
(GVG) eine zweite Zustellung vorgenommen wird, ergibt sich daraus kein
Recht des Adressaten, die geglückte erste Zustellung einer Abholungseinladung
ignorieren zu dürfen und erst der zweiten Folge geben zu müssen (vgl. OGr,
18.
September 1998, ZR 98 Nr. 18, E. 3f; vgl. auch
Richner/Frei/Kaufmann, § 126 N. 31). Die erste Zustellung gilt
deshalb als erfolgt, wenn dem Adressaten ihre schuldhafte Verhinderung nachgewiesen
werden kann. Hierzu genügt der Beweis, dass die Abholungseinladung in den Machtbereich
des Adressaten gelangte, etwa indem sie in dessen Brief- oder Postfach gelegt
wurde (vgl. RB 1985 Nr. 49; OGr, 18. September 1998, ZR 98
Nr. 18, E. 3e; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1). Kann die
erste Zustellung nachgewiesen werden, ist entgegen der Ansicht des
Pflichtigen die zweite für den Fristenlauf grundsätzlich – unter Vorbehalt einzig
des Vertrauensschutzes – nicht mehr von Bedeutung. Bei der Praxis, die er
anruft, handelt es sich im Kern um eine Beweiserleichterung zugunsten der
Behörden für den Fall, dass zwei erfolglose Zustellungsversuche durch
eingeschriebene Sendung vorgenommen wurden: Dann darf gestützt auf die
allgemeine Erfahrung vermutet werden, dass zumindest eine Abholungseinladung
richtig hinterlegt wurde und daher als zugestellt gelten kann, wobei
allerdings unter diesen Umständen zugunsten des Adressaten der zweite
Zustellungsversuch als massgebend für den Fristenlauf anzusehen ist (RB 1998
Nr. 2 = ZR 98 Nr. 26; vgl. auch OGr, 1. Juli 1999, ZR 98 Nr. 43;
teilweise abweichend Robert Hauser/Erhart Schweri, Kommentar zum zürcherischen
Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 179 N. 1 ff.,
besonders 13 f.; entgegen der Bemerkung in RB 1998 Nr. 2 = ZR 98
Nr. 26 stützt sich die Zürcher Praxis in diesem Punkt nicht auf diejenige
des Bundesgerichts).
c) aa) Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, stand der Pflichtige aufgrund der Einsprache vom 20. Oktober
2000.
in einem Prozessrechtsverhältnis und hatte – ungeachtet der
Prozessdauer von über einem Jahr – mit der Zustellung allfälliger
prozessleitender Verfügungen oder eines Entscheids zu rechnen. Demnach war er
verpflichtet, deren ordnungsgemässe Zustellung durch geeignete Massnahmen
sicherzustellen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, § 126 N. 32, mit
zahlreichen Hinweisen).
bb) Der Einspracheentscheid vom
12.
November 2001 wurde dem Pflichtigen eingeschrieben an seine Adresse
in X gesandt. Diese Adresse war vom Pflichtigen in der Einsprache angegeben
und eigens vor dem Versand noch einmal verifiziert worden. Irgendwelche
besondern Vorkehren, um die ordnungsgemässe Postzustellung zu gewährleisten
(wie etwa die Erteilung eines Nachsendeauftrags, die Bezeichnung eines
Zustellungsbevollmächtigten oder die Angabe einer Adressänderung bzw. einer
Zustelladresse), hatte der Pflichtige vorher nicht getroffen; tatsächlich hielt
er sich zumindest sporadisch in seiner Wohnung in X auf.
Die Vorinstanz hat zur Frage der Zustellung
des Einspracheentscheids ein Nachforschungsbegehren bei der Post in Auftrag
gegeben, einen Amtsbericht der Poststelle X sowie eine Stellungnahme des
Pflichtigen dazu eingeholt und Letzteren persönlich befragt. Gemäss dem
Amtsbericht wurde dem Pflichtigen eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert.
Laut einer Telefonnotiz des vorinstanzlichen Referenten räumte die Leiterin der
Poststelle X zwar ein, dass Fehler nie mit letzter Sicherheit ausgeschlossen
werden könnten. Der Briefträger, der nach eigener Aussage die
Abholungseinladung korrekt deponiert habe, sei aber sehr zuverlässig und
sorgfältig. Der Pflichtige relativierte in der Befragung die Behauptung in
seiner Stellungnahme zum Amtsbericht, er sei in der fraglichen Zeit gar nicht
in seiner Wohnung in X gewesen. Er führte aus, er sei in der hier
interessierenden Zeitspanne in medikamentöser Behandlung gestanden, habe sich
nicht regelmässig in seiner Wohnung in X aufgehalten und den Briefkasten nicht
regelmässig geleert. In welchen Abständen er den Briefkasten geleert habe,
wisse er nicht mehr. Abholungseinladungen habe er zwar regelmässig bei der
Post eingelöst. Einmal sei jedoch eine eingeschriebene Sendung des
Bezirksgerichts Y wieder zurückgesandt worden, weil er die Abholfrist nicht eingehalten
habe. Seine Post und diejenige seiner Nachbarn seien allerdings bei der Zustellung
oft verwechselt worden.
Für eine ordnungsgemässe Zustellung des
Einspracheentscheids vom 12. November 2001 sprechen der Amtsbericht und
die ergänzenden Ausführungen der Leiterin der Poststelle X, ungeachtet dessen,
dass der Briefträger – aus unbekannten Gründen – nicht bereit war, vor der
Steuerrekurskommission zur Frage der Zustellung bzw. der Hinterlegung der Abholungseinladung
auszusagen. Die Einwände des Pflichtigen sind dagegen nicht geeignet, vernünftige
Zweifel an der ordnungsgemässen Zustellung zu wecken. Seine Aussagen in der
Stellungnahme zum Amtsbericht, in der Befragung und in der Beschwerdeschrift
sind allgemein widersprüchlich und unklar. In der Befragung sagte er zwar aus,
die Post sei häufig falsch zugestellt worden, relativierte diese Aussage aber
gleich selber wieder. Jedenfalls räumte er ein, seinen Briefkasten nicht
regelmässig geleert und eine eingeschriebene Sendung nicht abgeholt zu haben.
Seine Meinung, die nicht abgeholte Sendung sei vom Bezirksgericht Y versandt
werden, begründete er nicht näher. Selbst wenn er von Seiten der Post nur ein
einziges Mal auf eine nicht abgeholte Einschreibesendung aufmerksam gemacht
wurde, lässt sich daraus im Übrigen nicht ableiten, dass er die andern
Sendungen alle abgeholt habe. Er war schliesslich nach eigenen Angaben in der
fraglichen Zeit psychisch stark angeschlagen und stand wegen Depressionen
unter dem Einfluss von Medikamenten, was ebenfalls dafür spricht, dass die
Sendung wegen seines nachlässigen Umgangs mit seiner Post und nicht wegen
einer Fehlzustellung nicht abgeholt wurde. Aufgrund des Amtsberichts und der
unbestrittenermassen gut überschaubaren örtlichen Verhältnisse ist daher der
Beweiswürdigung der Vorinstanz zuzustimmen, welche die ordnungsgemässe
Zustellung des Einspracheentscheids vom 12. November 2001 als erwiesen
ansah. Der Pflichtige bringt denn auch in der Beschwerdeschrift nicht mehr vor,
dieser Entscheid sei ihm nicht zugestellt worden; er beruft sich im
Zusammenhang mit dieser Zustellung nur mehr auf seine schlechte psychische
Verfassung und darauf, dass er nicht mit der Zustellung behördlicher Akte habe
rechnen müssen, wobei Letzteres nicht zutrifft und auch im Widerspruch zu
seinen Aussagen in der Befragung steht.
cc) Mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte darf davon ausgegangen werden, dass dem Adressaten
einer eingeschriebenen Sendung deren fristgerechte Abholung möglich gewesen
wäre (RB 1992 Nr. 29). Der Pflichtige bestreitet diese Möglichkeit denn
auch gar nicht.
d) Schliesslich stellt die Vorinstanz zu
Recht fest, es sei nicht rechtsgültig geltend gemacht worden und im Übrigen
auch materiell nicht einsichtig, weshalb die Krankheit des Pflichtigen im
Zeitpunkt der Zustellung (die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt
hatte) einen Grund zur Fristwiederherstellung darstellen sollte. Auf diese
zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. § 161 GVG).
3.
Der Pflichtige beruft sich darauf, dass
ihm ein inhaltlich gleich lautender Entscheid vom 9. Januar 2002 mit einer
vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Sachlich trifft
dies zu. Sinngemäss beruft er sich damit auf den Vertrauensschutz.
a) Laut dem Prinzip des Vertrauensschutzes
sind Private in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder
in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu
schützen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann grundsätzlich die
hierfür notwendige Vertrauensgrundlage bilden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627,
633.
f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 126,
362.
ff.). Weiter ist vorauszusetzen, dass gestützt auf eine solche Vertrauensgrundlage
eine Disposition getätigt wurde, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig
gemacht werden kann, und dass das Interesse am Vertrauensschutz die entgegenstehenden
öffentlichen Interessen überwiegt (Häfelin/Müller, Rz. 660 ff.).
Liegen Eröffnungsmängel vor, zu denen die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung
zu zählen ist, sind die Betreffenden vor den Nachteilen zu schützen, die ihnen
wegen eines dadurch entstandenen Irrtums erwachsen könnten. Grundsätzlich
keinen Nachteil erleidet etwa, wer gestützt auf eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergreift, das gar nicht gegeben ist
(Kölz/Häner, Rz. 364, 367, mit Hinweisen).
b) Laut der bundesgerichtlichen Praxis liegt
eine vertrauensbegründende Auskunft vor, wenn während noch laufender
Rechtsmittelfrist der betreffende Entscheid mit einer vorbehaltlosen
Rechtsmittelbelehrung erneut zugestellt wird (BGE 115 Ia 12
E. 4c; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann, § 126 N. 35). Wird ein
Entscheid während laufender Rechtsmittelfrist erneut mit vorbehaltloser
Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann den Betreffenden dadurch ein Nachteil
entstehen, dass sie im Vertrauen auf die neue Rechtsmittelbelehrung den Rest
der Frist ungenützt verstreichen lassen; hierin ist eine nachteilige Disposition
gestützt auf eine Vertrauensgrundlage zu sehen, vor deren Folgen die
Betreffenden zu schützen sind. Das Gegenteil gilt, wenn der zweite Versand erst
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eintrifft: Rechtsmittellegitimierte, die eine
Rechtsmittelfrist gegen einen Entscheid tatenlos haben verstreichen lassen,
können durch eine spätere, nochmalige Zustellung des Entscheids zwar über den
Fristenlauf getäuscht werden, sie erleiden jedoch dadurch grundsätzlich keinen
Nachteil, weil die Untätigkeit während noch laufender Frist nicht auf die
behördliche Fehlinformation zurückzuführen ist. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung
kann kein Rechtsmittel schaffen, das im betreffenden Fall nicht – bzw. nicht
mehr – gegeben ist (Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes,
ZBl 103/2002, S. 281 ff., 294; BGE 118 V 190,
117.
II 508 E. 2; Steuerrekurskommission II, 26. Juni
1991, StE 1992 B 93.6 Nr. 11, E. 4).
c) Der Einspracheentscheid vom
12.
November 2001 gilt als am letzten Tag der Abholfrist, somit am
20.
November 2001, abgeholt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, begann
die Rekursfrist am 21. November 2001 zu laufen und endete – unter
Berücksichtigung der Gerichtsferien – am Mittwoch, dem 9. Januar 2002
(§§ 12 Abs. 1 und 13 VO StG; vgl. Kölz/Häner, Rz. 341). Die
zweite Fassung des Einspracheentscheids, datiert am 9. Januar 2002 und
anscheinend am selben Tag versandt, wurde vom Pflichtigen am 10. Januar
2002, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, entgegengenommen; sie vermochte
deshalb selbst unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Frist
auszulösen. Ebenso wenig kommt eine Wiederherstellung der Frist, wie sie der
Pflichtige verlangt, in Frage. Dass es sich bei der ersten um eine fiktive
Zustellung handelte, ändert hieran nichts. Unbeachtlich ist auch der Einwand
des Pflichtigen, dass sich die Rekursantwort vom 5. März 2002 zur Frage
des Fristablaufs nicht äusserte, sondern sich mit dem materiellen Rekursbegehren
auseinandersetzte.
d) Wer im Vertrauen auf eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergreift, das gar nicht gegeben ist,
erlitte dann unzulässigerweise einen Nachteil, wenn ihm Weiterleitungs- oder
Verfahrenskosten auferlegt würden (Kölz/Häner, Rz. 367; Weber-Dürler,
S. 293, mit weiteren Hinweisen; Bundesrat, 4. Oktober 1993, VPB
58/1994 Nr. 63, E. 3b). Die vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung im
Entscheid vom 9. Januar 2002 hat den Pflichtigen veranlasst, trotz
abgelaufener Rechtsmittelfrist Rekurs zu erheben. Die Vorinstanz hat demnach zu
Unrecht die Verfahrenskosten dem Pflichtigen auferlegt, und ihr Beschluss ist
insoweit aufzuheben.
4.
Der Pflichtige hat mit zwei Schreiben, die
am 7. Dezember 2001 beim kommunalen Steueramt eingetroffen sind (und
somit noch innerhalb der massgebenden Rekursfrist der Post übergeben wurden),
Einsprache gegen die Steuerrechnung für 1996 angekündigt bzw. erhoben und dies
damit begründet, die Steuerrechnung sei ungültig, weil ihm der Einspracheentscheid
(vom 12. November 2001), auf dem sie beruhte, nicht zugestellt worden
sei. Zumindest eines dieser Schreiben wurde vom Gemeindesteueramt, nach dessen
beigefügter Notiz und dem bei den Akten befindlichen Umschlag zu schliessen,
an das kantonale Steueramt weitergeleitet. Nach der Darstellung der Vorinstanz
bildete es den Anlass zur zweiten Zustellung des Einspracheentscheids. Zu
prüfen ist, ob dies für das Rekursverfahren relevant ist.
a) Gültigkeitsvoraussetzung eines
Rechtsmittels ist der schriftlich, vorbehalt- und bedingungslos erklärte
Anfechtungswille. Lässt sich einer Eingabe auch nicht ein Mindestansatz eines
Anfechtungswillens entnehmen, liegt keine gültige Rechtsmittelerklärung vor. In
einem solchen Fall kann die Eingabe ohne weiteres durch Nichteintreten erledigt
werden. Bestehen Zweifel, so ist durch Rückfrage abzuklären, ob der Betreffende
überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte (zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann,
§ 140 N. 47; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 5,
§ 54 N. 2).
b) Die beiden (relativ knappen) Schreiben des
Pflichtigen vom 5. Dezember 2001 enthalten unter anderm eine
Einsprache im Sinn von § 178 Abs. 1 StG gegen die vom Gemeindesteueramt
zugestellte Steuerrechnung. Die Begründung lautet sinngemäss, das Gemeindesteueramt
nehme zu Unrecht an, dass die Einsprache vom 20. Oktober 2000 gegen die
Einschätzungsverfügung erledigt worden sei, denn bis anhin sei beim Pflichtigen
kein Einspracheentscheid eingegangen. Es fehlt jeder Hinweis, dass auch der
Einspracheentscheid nicht anerkannt würde, wenn sich herausstellen sollte, dass
die Steuerrechnung mit diesem übereinstimme. Aus diesen Schreiben ergibt sich
in Bezug auf den Einspracheentscheid allenfalls ein Begehren um Erläuterung
betreffend dessen Versand, nicht aber ein Erläuterungsbegehren in der Sache und
schon gar kein Rekurswille. Somit waren die Behörden nicht zu Nachfragen
verpflichtet. Aus ihrem Verhalten nach Empfang der Schreiben vom
5.
Dezember 2001 kann demnach nichts zu Gunsten des Pflichtigen abgeleitet
werden. Insbesondere ändert sich an der Tatsache des Fristablaufs dadurch
nichts, dass der Pflichtige innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist
nicht von den Behörden angegangen wurde und die zweite Zustellung des
Einspracheentscheids allenfalls als Antwort auf die Eingaben vom 5. Dezember
2001.
erfolgte.
5.
Die Beschwerdeführenden unterliegen zwar
mit ihrem Antrag. Die Beschwerde stützt sich aber einzig auf den
Vertrauensschutz wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung, aus welcher
den Beschwerdeführenden keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Vorinstanz hat
die Anwendbarkeit des Vertrauensprinzips zwar abgeklärt; auch ist ihre Ansicht
zu diesem Punkt zutreffend. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch zu
knapp: Die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2002
und ihre allfälligen Rechtsfolgen werden gar nicht explizit erwähnt, sondern
es wird nur das Ergebnis der Überlegungen festgehalten. Ein Laie durfte hieraus
den Schluss ziehen, die Vorinstanz habe sich mit der Frage des
Vertrauensschutzes nicht oder nicht genügend befasst. Unter diesen Umständen sind
die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch nicht teilweise den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen; sie sind vielmehr vom Beschwerdegegner zu tragen,
der für die unzutreffende, vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung verantwortlich
ist (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Dies gilt ungeachtet
dessen, dass der Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden in
Bezug auf Kosten und Entschädigung lautet, diese seien der
"unterliegenden Partei" aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die
Zusprechung einer Parteientschädigung sind dagegen nicht erfüllt (§ 153
Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Rekursverfahrens werden
dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
...
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
...