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Entscheid

SB.2002.00064

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00064

23. Oktober 2002Deutsch17 min

(URT.2002.7007)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute A und B wurden am

25. September 2000 für das Steuerjahr 1996 mit einem Reineinkommen von

Fr. 161'700.- und einem Reinvermö­gen von Fr. 0.- eingeschätzt.

Hiergegen erhoben sie am 20. Oktober 2000 Einsprache an das kantonale

Steueramt mit dem Antrag, das Reineinkommen auf Fr. 22'591.- festzusetzen.

Das Steueramt wies die Einsprache am 12. November 2001 ab und stellte den

Einspra­che­entscheid den mittlerweile getrennt lebenden Ehegatten je

eingeschrieben zu. Während B den Entscheid am 14. November 2001 in Empfang

nahm, wurde die an A adressierte Sendung von der Post nach dem Ablauf der

Aufbewahrungsfrist als nicht abgeholt retourniert. Am 5. De­zem­ber 2001

erhob A beim Steuer­amt der Gemeinde X Einsprache gegen die auf dem Einspracheentscheid

vom 12. No­vember 2001 beruhende Steuerrechnung vom 15. November 2001

für das Jahr 1996, unter anderm weil bei ihm jener Einspracheentscheid nicht

eingegangen sei. Mit Datum vom 9. Januar 2002 wurde ihm erneut ein gleich

lautender Einsprache­entscheid zugestellt.

Erwägungen

II. Am

7.

Februar 2002 erhob A Rekurs gegen den Einspracheentscheid vom

9.

Ja­nu­ar 2002 mit dem materiellen Antrag, ein Reineinkommen von

Fr. 22'591.- statt 161'700.- fest­zusetzen. Die Steuerrekurskommission II

trat mit Beschluss vom 5. Juli 2002 auf den Re­kurs nicht ein und

auferlegte A die Verfahrens­kos­­ten. Die Begründung lautete im Wesentlichen,

die Rekursfrist habe mit der ordnungsge­mässen Zustellung des

Einspracheentscheids vom 12. November 2001 zu laufen begonnen, sodass der

Rekurs verspätet erhoben worden sei. Fristwiederherstellungsgründe lägen nicht

vor.

III. Gegen den Beschluss der

Steuerrekurskommission erhob A am 8. August 2002 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Er beantragte, den Beschluss aufzuheben und die

Steuerrekurskommission anzuweisen, den Rekurs vom 7. Februar 2002

materiell zu behandeln, "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten

der unterliegen­den Partei". Zur Begründung führte er im Wesentlichen an,

dass mit der Zustellung des Entscheids vom 9. Ja­nuar 2002 die

Rechtsmittelfrist wiederhergestellt worden sei. Die Steu­errekurs­kom­mis­sion

II teilte am 13./14. August 2002 den Verzicht auf eine Vernehmlassung mit.

Das kantonale Steueramt beantragte am 22. August 2002 Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge "zulasten der Beschwerdeführer". Die Gemeinde X

verzichtete stillschweigend auf Mitbeantwortung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Auf die vorliegende Streitsache

betreffend das Steuerjahr 1996 ist für das Verfahren das Steuergesetz vom

8.

Juni 1997 (StG) anwendbar (§ 269 Abs. 3 StG).

b) Die

Beschwerde wurde allein vom pflichtigen Ehemann erhoben. Werden Ehegat­­ten

gemeinsam veranlagt, weil sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, steht beiden je einzeln die Rechtsmittelbefugnis zu, wobei die Erhebung

eines Rechtsmittels auch gegenüber dem nicht handelnden andern Ehegatten wirkt.

Massgeblich sind die Ver­hältnisse der in Frage stehenden Steuerperiode

(§ 7 Abs. 1 und § 123 Abs. 3 StG; Felix Richner/Wal­ter

Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich

1999, § 123 N. 3 f., § 140 N. 23, § 147

N. 8). Dass sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt

haben, ist demnach nicht erheblich. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Frage, ob die Vorinstanz

zu Recht vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung ausgegangen ist, ist im Rah­­men

der materiellen Prüfung zu klären (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98).

2.

Die Vorinstanz stützt ihre Ansicht, der

Rekurs vom 7. Februar 2002 sei verspätet erfolgt, im Wesentlichen darauf,

dass der Einspracheentscheid vom 12. November 2001 ord­­nungsgemäss

zugestellt worden sei und damit den Lauf der Rekursfrist ausgelöst habe.

a) Ob der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde,

war als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 92 f.). Ins Leere stossen deshalb die Ausführungen

des Pflichtigen, die Vorinstanz habe seinen formellen Re­kurs­antrag

missverstanden, laut dem geprüft werden sollte, "ob die Zustellung des Einspracheentscheides

konform erfolgt" sei.

b) Nach § 9 Abs. 2 der Verordnung

zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) gilt eine eingeschriebene

Sendung, deren Zustellung vom Adressaten schuldhaft verhindert wurde, als am

letzten Tag der von der Post angesetzten Abholfrist zugestellt (vgl. heute

Ziff. 2.3.7 lit. b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen",

Januar 2002, www.post.ch; vgl. auch BGE 127 I 31). Nach der Praxis

des Verwaltungsgericht, die mit jener des Obergerichts und insoweit auch mit

jener des Bundesgerichts übereinstimmt, liegt eine schuldhafte Verhinderung

vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die Zustellbarkeit von

behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er aufgrund des Bestehens eines

Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die Zustellung eines be­­hördlichen

Akts im konkreten Einzelfall mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten

muss (RB 1998 Nr. 2 = ZR 98 Nr. 26; Richner/Frei/Kaufmann, § 126

N. 32; vgl. auch BGr, 23. Juli 2002,1P.209/2002,

E. 2.2.1, www.bger.ch; BGE 123 III 492, 119 V 89

E. 4b/aa). Selbst wenn in sinngemässer Anwendung von

§ 179 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs­ge­set­zes vom 13. Juni

1976.

(GVG) eine zweite Zustellung vorgenommen wird, ergibt sich daraus kein

Recht des Adressaten, die geglückte erste Zustellung einer Abholungseinla­dung

ig­norieren zu dürfen und erst der zweiten Folge geben zu müssen (vgl. OGr,

18.

Sep­tember 1998, ZR 98 Nr. 18, E. 3f; vgl. auch

Richner/Frei/Kaufmann, § 126 N. 31). Die erste Zustellung gilt

deshalb als erfolgt, wenn dem Adressaten ihre schuldhafte Verhinderung nach­gewiesen

werden kann. Hierzu genügt der Beweis, dass die Abholungseinladung in den Macht­bereich

des Adressaten gelangte, etwa indem sie in dessen Brief- oder Postfach gelegt

wurde (vgl. RB 1985 Nr. 49; OGr, 18. Septem­ber 1998, ZR 98

Nr. 18, E. 3e; vgl. auch BGE 122 I 139 E. 1). Kann die

erste Zustellung nachgewiesen werden, ist entgegen der An­­sicht des

Pflichtigen die zweite für den Fristenlauf grundsätzlich – unter Vorbehalt einzig

des Vertrauensschutzes – nicht mehr von Bedeutung. Bei der Praxis, die er

anruft, handelt es sich im Kern um eine Beweiserleichterung zugunsten der

Behörden für den Fall, dass zwei erfolglose Zustellungsversuche durch

eingeschriebene Sendung vorgenom­men wurden: Dann darf gestützt auf die

allgemeine Erfahrung vermutet werden, dass zumindest eine Abholungseinladung

richtig hinterlegt wurde und daher als zugestellt gelten kann, wo­bei

allerdings unter diesen Umständen zugunsten des Adressaten der zweite

Zustellungsver­­such als massgebend für den Fristenlauf anzusehen ist (RB 1998

Nr. 2 = ZR 98 Nr. 26; vgl. auch OGr, 1. Juli 1999, ZR 98 Nr. 43;

teilweise abweichend Robert Hauser/Er­hart Schweri, Kommentar zum zürcherischen

Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 179 N. 1 ff.,

besonders 13 f.; entgegen der Bemerkung in RB 1998 Nr. 2 = ZR 98

Nr. 26 stützt sich die Zürcher Praxis in diesem Punkt nicht auf diejenige

des Bundesgerichts).

c) aa) Wie die Vorinstanz zutreffend

festhält, stand der Pflichtige aufgrund der Ein­sprache vom 20. Oktober

2000.

in einem Prozessrechtsverhältnis und hatte – ungeachtet der

Prozessdauer von über einem Jahr – mit der Zustellung allfälliger

prozessleitender Verfügun­gen oder eines Entscheids zu rechnen. Demnach war er

verpflichtet, deren ordnungsge­mässe Zustellung durch geeignete Massnahmen

sicherzustellen (vgl. Richner/Frei/Kauf­mann, § 126 N. 32, mit

zahlreichen Hinweisen).

bb) Der Einspracheentscheid vom

12.

November 2001 wurde dem Pflichtigen einge­schrieben an seine Adresse

in X gesandt. Diese Adresse war vom Pflichtigen in der Ein­sprache angegeben

und eigens vor dem Versand noch einmal verifiziert worden. Ir­gend­welche

besondern Vorkehren, um die ordnungsgemässe Postzustellung zu gewährleis­ten

(wie etwa die Erteilung eines Nachsendeauftrags, die Bezeichnung eines

Zustellungsbe­voll­mächtigten oder die Angabe einer Adressänderung bzw. einer

Zustelladresse), hatte der Pflichtige vorher nicht getroffen; tatsächlich hielt

er sich zumindest sporadisch in seiner Woh­­nung in X auf.

Die Vorinstanz hat zur Frage der Zustellung

des Einspracheentscheids ein Nachforschungsbegehren bei der Post in Auftrag

gegeben, einen Amtsbericht der Poststelle X sowie eine Stellungnahme des

Pflichtigen dazu eingeholt und Letzteren persönlich be­fragt. Ge­mäss dem

Amtsbericht wurde dem Pflichtigen eine Abholungseinladung im Brief­kasten deponiert.

Laut einer Telefonnotiz des vorinstanzlichen Referenten räumte die Leiterin der

Poststelle X zwar ein, dass Fehler nie mit letzter Sicherheit ausgeschlos­sen

werden könnten. Der Briefträger, der nach eigener Aussage die

Abholungseinladung korrekt deponiert habe, sei aber sehr zuverlässig und

sorgfältig. Der Pflichtige relativier­te in der Befragung die Behauptung in

seiner Stellungnahme zum Amtsbericht, er sei in der fraglichen Zeit gar nicht

in seiner Wohnung in X gewesen. Er führte aus, er sei in der hier

interessierenden Zeit­spanne in medikamentöser Behandlung gestanden, habe sich

nicht regelmässig in seiner Wohnung in X aufgehalten und den Briefkasten nicht

regelmässig geleert. In welchen Abständen er den Briefkasten geleert habe,

wisse er nicht mehr. Abholungseinladungen ha­be er zwar regelmässig bei der

Post eingelöst. Einmal sei jedoch eine eingeschriebene Sendung des

Bezirksgerichts Y wieder zurückgesandt worden, weil er die Abholfrist nicht eingehalten

habe. Seine Post und diejenige seiner Nachbarn seien allerdings bei der Zustellung

oft verwechselt worden.

Für eine ordnungsgemässe Zustellung des

Einspracheentscheids vom 12. November 2001 sprechen der Amtsbericht und

die ergänzenden Ausführungen der Leiterin der Poststel­­le X, ungeachtet dessen,

dass der Briefträger – aus unbekannten Gründen – nicht bereit war, vor der

Steuerrekurskommission zur Frage der Zustellung bzw. der Hinter­legung der Ab­holungseinladung

auszusagen. Die Einwände des Pflichtigen sind dagegen nicht geeignet, vernünftige

Zweifel an der ordnungsgemässen Zustellung zu wecken. Seine Aussagen in der

Stellungnahme zum Amtsbericht, in der Befragung und in der Beschwerde­schrift

sind allgemein widersprüchlich und unklar. In der Befragung sagte er zwar aus,

die Post sei häufig falsch zugestellt worden, relativierte diese Aussage aber

gleich selber wie­der. Jedenfalls räumte er ein, seinen Briefkasten nicht

regelmässig geleert und eine eingeschriebene Sen­dung nicht abgeholt zu haben.

Seine Meinung, die nicht abgeholte Sendung sei vom Be­zirksgericht Y versandt

werden, begründete er nicht näher. Selbst wenn er von Seiten der Post nur ein

einziges Mal auf eine nicht abgeholte Einschreibesendung aufmerksam ge­macht

wurde, lässt sich daraus im Übrigen nicht ableiten, dass er die andern

Sendungen al­le abgeholt habe. Er war schliesslich nach eigenen Angaben in der

frag­lichen Zeit psychisch stark an­geschlagen und stand wegen Depressionen

unter dem Ein­fluss von Medikamenten, was ebenfalls dafür spricht, dass die

Sendung wegen seines nach­lässigen Umgangs mit seiner Post und nicht wegen

einer Fehlzustellung nicht abgeholt wurde. Aufgrund des Amtsberichts und der

unbestrittenermassen gut überschaubaren örtlichen Verhältnisse ist daher der

Beweiswürdigung der Vorinstanz zuzustimmen, welche die ordnungsgemässe

Zustellung des Einspracheentscheids vom 12. November 2001 als erwiesen

ansah. Der Pflichtige bringt denn auch in der Beschwerdeschrift nicht mehr vor,

dieser Entscheid sei ihm nicht zugestellt worden; er beruft sich im

Zusammenhang mit dieser Zu­stel­lung nur mehr auf seine schlechte psychische

Verfassung und darauf, dass er nicht mit der Zustellung behördlicher Akte habe

rechnen müssen, wobei Letzteres nicht zutrifft und auch im Widerspruch zu

seinen Aus­sa­gen in der Befragung steht.

cc) Mangels

gegenteiliger Anhaltspunkte darf davon ausgegangen werden, dass dem Adressaten

einer eingeschriebenen Sendung deren fristgerechte Abholung möglich ge­wesen

wäre (RB 1992 Nr. 29). Der Pflichtige bestreitet diese Möglichkeit denn

auch gar nicht.

d) Schliesslich stellt die Vorinstanz zu

Recht fest, es sei nicht rechtsgültig geltend ge­­macht worden und im Übrigen

auch materiell nicht einsichtig, weshalb die Krankheit des Pflichtigen im

Zeitpunkt der Zustellung (die zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt

hatte) einen Grund zur Fristwiederherstellung darstellen sollte. Auf diese

zutreffenden Erwä­­gungen kann verwiesen werden (vgl. § 161 GVG).

3.

Der Pflichtige beruft sich darauf, dass

ihm ein inhaltlich gleich lautender Entscheid vom 9. Januar 2002 mit einer

vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Sachlich trifft

dies zu. Sinngemäss beruft er sich damit auf den Vertrauensschutz.

a) Laut dem Prinzip des Vertrauensschutzes

sind Private in ihrem berechtigten Ver­trauen in behördliche Zusicherungen oder

in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden zu

schützen. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann grund­­sätzlich die

hierfür notwendige Vertrauensgrundlage bilden (vgl. Ulrich Häfelin/Ge­org Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627,

633.

f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 126,

362.

ff.). Weiter ist vorauszusetzen, dass gestützt auf eine solche Vertrauensgrundlage

eine Disposition getätigt wurde, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig

gemacht werden kann, und dass das Interesse am Vertrauensschutz die entgegenstehenden

öffentlichen Interessen überwiegt (Häfelin/Müller, Rz. 660 ff.).

Liegen Eröffnungsmängel vor, zu denen die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung

zu zählen ist, sind die Betreffenden vor den Nachteilen zu schützen, die ihnen

wegen eines dadurch entstande­nen Irrtums erwachsen könnten. Grundsätzlich

keinen Nachteil erleidet etwa, wer gestützt auf eine fehlerhafte

Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel ergreift, das gar nicht ge­geben ist

(Kölz/Häner, Rz. 364, 367, mit Hinweisen).

b) Laut der bundesgerichtlichen Praxis liegt

eine vertrauensbegründende Auskunft vor, wenn während noch laufender

Rechtsmittelfrist der betreffende Entscheid mit einer vor­­behaltlosen

Rechtsmittelbelehrung erneut zugestellt wird (BGE 115 Ia 12

E. 4c; vgl. auch Richner/Frei/Kaufmann, § 126 N. 35). Wird ein

Entscheid während laufender Rechts­mittelfrist erneut mit vorbehaltloser

Rechtsmittelbelehrung zugestellt, kann den Betreffenden dadurch ein Nachteil

entstehen, dass sie im Vertrauen auf die neue Rechtsmittelbelehrung den Rest

der Frist ungenützt verstreichen lassen; hierin ist eine nachteilige Disposition

gestützt auf eine Vertrauensgrundlage zu sehen, vor deren Folgen die

Betreffenden zu schützen sind. Das Gegenteil gilt, wenn der zweite Versand erst

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eintrifft: Rechtsmittellegitimierte, die eine

Rechtsmittelfrist gegen einen Entscheid tatenlos haben verstreichen lassen,

können durch eine spätere, nochmalige Zustellung des Entscheids zwar über den

Fristenlauf getäuscht werden, sie erleiden jedoch dadurch grundsätzlich keinen

Nachteil, weil die Untätigkeit während noch laufender Frist nicht auf die

behördliche Fehlinformation zurückzuführen ist. Eine unrichtige Rechtsmittel­belehrung

kann kein Rechtsmittel schaffen, das im betreffenden Fall nicht – bzw. nicht

mehr – gegeben ist (Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklung des Vertrauensschutzes,

ZBl 103/2002, S. 281 ff., 294; BGE 118 V 190,

117.

II 508 E. 2; Steuerrekurskommission II, 26. Juni

1991, StE 1992 B 93.6 Nr. 11, E. 4).

c) Der Einspracheentscheid vom

12.

November 2001 gilt als am letzten Tag der Ab­holfrist, somit am

20.

November 2001, abgeholt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, be­­gann

die Rekursfrist am 21. November 2001 zu laufen und endete – unter

Berücksichtigung der Gerichtsferien – am Mittwoch, dem 9. Januar 2002

(§§ 12 Abs. 1 und 13 VO StG; vgl. Kölz/Häner, Rz. 341). Die

zweite Fassung des Einspracheentscheids, datiert am 9. Ja­nu­ar 2002 und

anscheinend am selben Tag versandt, wurde vom Pflichtigen am 10. Januar

2002, somit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, entgegengenommen; sie vermochte

deshalb selbst unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Frist

auszulösen. Ebenso wenig kommt eine Wiederherstellung der Frist, wie sie der

Pflichtige verlangt, in Frage. Dass es sich bei der ersten um eine fiktive

Zustellung handelte, ändert hieran nichts. Unbeachtlich ist auch der Einwand

des Pflichtigen, dass sich die Rekursantwort vom 5. März 2002 zur Frage

des Fristablaufs nicht äusserte, sondern sich mit dem materiellen Rekursbe­gehren

auseinandersetzte.

d) Wer im Vertrauen auf eine fehlerhafte

Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsmittel er­­greift, das gar nicht gegeben ist,

erlitte dann unzulässigerweise einen Nachteil, wenn ihm Weiterleitungs- oder

Verfahrenskosten auferlegt würden (Kölz/Häner, Rz. 367; Weber-Dür­­ler,

S. 293, mit weiteren Hinweisen; Bundesrat, 4. Oktober 1993, VPB

58/1994 Nr. 63, E. 3b). Die vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung im

Entscheid vom 9. Januar 2002 hat den Pflichtigen veranlasst, trotz

abgelaufener Rechtsmittelfrist Rekurs zu erheben. Die Vorinstanz hat demnach zu

Unrecht die Verfahrenskosten dem Pflichtigen auferlegt, und ihr Beschluss ist

insoweit aufzuheben.

4.

Der Pflichtige hat mit zwei Schreiben, die

am 7. Dezember 2001 beim kommuna­len Steueramt eingetroffen sind (und

somit noch innerhalb der massgebenden Rekursfrist der Post übergeben wurden),

Einsprache gegen die Steuerrechnung für 1996 angekündigt bzw. erhoben und dies

damit begründet, die Steuerrechnung sei ungültig, weil ihm der Einspracheentscheid

(vom 12. Novem­ber 2001), auf dem sie beruhte, nicht zugestellt worden

sei. Zumindest eines dieser Schreiben wurde vom Gemeindesteueramt, nach dessen

beigefüg­ter Notiz und dem bei den Akten befindlichen Umschlag zu schliessen,

an das kantonale Steueramt weitergeleitet. Nach der Darstellung der Vorinstanz

bildete es den Anlass zur zwei­ten Zustellung des Einspracheentscheids. Zu

prüfen ist, ob dies für das Rekursverfahren relevant ist.

a) Gültigkeitsvoraussetzung eines

Rechtsmittels ist der schriftlich, vorbehalt- und be­dingungslos erklärte

Anfechtungswille. Lässt sich einer Eingabe auch nicht ein Mindestansatz eines

Anfechtungswillens entnehmen, liegt keine gültige Rechtsmittelerklärung vor. In

einem solchen Fall kann die Eingabe ohne weiteres durch Nichteintreten erledigt

werden. Bestehen Zweifel, so ist durch Rückfrage abzuklären, ob der Betreffende

überhaupt ein Rechtsmittel erheben wollte (zum Ganzen Richner/Frei/Kaufmann,

§ 140 N. 47; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 5,

§ 54 N. 2).

b) Die beiden (relativ knappen) Schreiben des

Pflichtigen vom 5. Dezember 2001 enthalten unter anderm eine

Einsprache im Sinn von § 178 Abs. 1 StG gegen die vom Gemeindesteueramt

zugestellte Steuerrechnung. Die Begründung lautet sinngemäss, das Gemeindesteueramt

nehme zu Unrecht an, dass die Einsprache vom 20. Oktober 2000 gegen die

Einschätzungsverfügung erledigt worden sei, denn bis anhin sei beim Pflichtigen

kein Einspracheentscheid eingegangen. Es fehlt jeder Hinweis, dass auch der

Einspracheentscheid nicht anerkannt würde, wenn sich herausstellen sollte, dass

die Steuerrechnung mit diesem übereinstimme. Aus diesen Schreiben ergibt sich

in Bezug auf den Einspracheentscheid allenfalls ein Begehren um Erläuterung

betreffend dessen Versand, nicht aber ein Erläuterungsbegehren in der Sache und

schon gar kein Rekurswille. Somit waren die Behör­den nicht zu Nachfragen

verpflichtet. Aus ihrem Verhalten nach Empfang der Schreiben vom

5.

Dezember 2001 kann demnach nichts zu Gunsten des Pflichtigen abgeleitet

werden. Insbesondere ändert sich an der Tatsache des Fristablaufs dadurch

nichts, dass der Pflichtige innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist

nicht von den Behörden angegangen wur­­de und die zweite Zustellung des

Einspracheentscheids allenfalls als Antwort auf die Ein­gaben vom 5. Dezem­ber

2001.

erfolgte.

5.

Die Beschwerdeführenden unterliegen zwar

mit ihrem Antrag. Die Beschwerde stützt sich aber einzig auf den

Vertrauensschutz wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbe­lehrung, aus welcher

den Beschwerdeführenden keine Nachteile erwachsen dürfen. Die Vor­­instanz hat

die Anwendbarkeit des Vertrauensprinzips zwar abgeklärt; auch ist ihre Ansicht

zu diesem Punkt zutreffend. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch zu

knapp: Die Rechtsmittelbelehrung im Einspracheentscheid vom 9. Januar 2002

und ihre all­fälligen Rechtsfolgen werden gar nicht explizit erwähnt, sondern

es wird nur das Ergebnis der Überlegungen festgehalten. Ein Laie durfte hieraus

den Schluss ziehen, die Vorinstanz habe sich mit der Frage des

Vertrauensschutzes nicht oder nicht genügend befasst. Un­ter diesen Umständen sind

die Kosten des Beschwerdeverfahrens auch nicht teilweise den

Beschwerdeführenden aufzuerlegen; sie sind vielmehr vom Beschwerdegegner zu tragen,

der für die unzutreffende, vorbehaltlose Rechtsmittelbelehrung verantwortlich

ist (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Dies gilt ungeachtet

dessen, dass der Antrag der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden in

Bezug auf Kos­ten und Entschädigung lautet, diese seien der

"unterliegenden Partei" aufzu­erlegen. Die Voraussetzungen für die

Zusprechung einer Partei­entschädigung sind dagegen nicht erfüllt (§ 153

Abs. 4 StG in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Kosten des Rekursverfahrens werden

dem Beschwerdegegner auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

...

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

...