Lexipedia

Entscheid

SB.2002.00065

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00065

18. Dezember 2002Deutsch10 min

(URT.2002.7125)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (SBB), seit 1. Januar

1999 eine spezial­gesetzliche Aktiengesellschaft, veräusserten am 7. Mai 1999

das in der Gemeinde X gelegene Grundstück Kat.Nr. 01, ein Wohnhaus mit 365 m2

Gebäudegrundfläche, Gar­ten und Hausumschwung, zum Preis von Fr. 480'000.-

an C, D, E und F zu Miteigentum.

Aus Anlass dieser Handänderung auferlegte die

Grundsteuerkommission X den SBB mit Veranlagungs- und Einspracheentscheid vom

28. September 2000 bzw. 30. Ok­tober 2001 eine Grundstückgewinnsteuer von

Fr. 14'158.-.

Erwägungen

II. Den hiergegen gerichteten Rekurs der SBB, womit diese

geltend machten, sie seien von Bundesrechts wegen von der

Grundstückgewinnsteuer befreit, wies die Steuerrekurskommission III am 4. Juli

2002.

ab, soweit sie darauf eintrat.

III. Mit Beschwerde vom 13. August 2002 liessen die SBB dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei von der Auferlegung einer

Grundstückgewinnsteuer abzusehen und es sei festzustellen, dass sie von der

Grundstückgewinnsteuer im Kanton Zürich subjektiv be­freit seien. Ausserdem

verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss die Grundsteuerkommission X auf Abweisung der Beschwerde.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind laut § 218 Abs.

1.

lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) Gewinne bei Handänderungen

an Grundstücken des Bundes und seiner Anstalten nach Bundesrecht.

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1934 über

die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft

(Garantiegesetz; GarG) sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten,

Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone

und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften, die nicht unmittelbar

öffentlichen Zwecken dienen.

Die SBB waren bis 31. Dezember 1998 eine Anstalt des Bundes.

Sie wurden auf den 1. Januar 1999 durch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März

1998.

über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG) in eine

– spezialgesetzliche – Aktiengesellschaft umgewandelt. Sie bilden infolgedessen

weder eine (selbständige oder unselbständige) Anstalt noch einen Betrieb oder

eine unselbständige Stiftung des Bundes (vgl. dazu ausführlich Marco Greter, in

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art.

56.

DBG N. 4 ff., insbesondere N. 7; Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann,

Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 56

N. 2). Dem Umstand, dass der Bund Alleinaktionär der SBB ist, kommt keine

Bedeutung zu, denn die Steuerbefreiung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 GarG

setzt die Inkorporation in eine der in dieser Bestimmung abschliessend

aufgezählten Rechtsformen des öffentlichen Rechts voraus (vgl. RB 2001 Nr.

107).

Die Befreiung der SBB von der Grundstückgewinnsteuer nach

kantonalem Recht fällt daher ausser Betracht.

2.

Kraft Art. 21 Abs. 1 SBBG sind die SBB im Rahmen ihrer

Aufgabe als Anbieterin der Eisenbahninfrastruktur und als Transportunternehmung

von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit. Die

Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Hilfs- und Nebenbetriebe wie

Kraftwerke, Werkstätten und Lagerhäuser, jedoch nicht auf Liegenschaften, die

keine notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben.

a) Das Bundesgericht hat die

inhaltlich gleich lautende Vorschrift von Art. 6 Abs. 1 des früheren

Bundesgesetzes vom 23. Juni 1944 über die Schweizerischen Bundesbahnen (aSBBG)

Dispositiv

im selben Sinn wie Art. 10 Abs. 1 GarG ausgelegt. Dementsprechend hat es erkannt,

dass die SBB von allen Steuern, einschliesslich der Grundstückgewinnsteuern,

befreit waren und sich die Ausnahme von der Steuerbefreiung einzig auf

besondere Objektsteuern bezog, namentlich auf Grund- oder Liegenschaftensteuern

(BGr, 13.6.2000, StR 2000, 561 E. 4 S. 562 f. mit Hinweisen; BGE 111 Ib 6 E. 4c

S. 9; 103 Ib E. 257 E. 3 S. 259 f.).

Das Gericht hat anlässlich der Auslegung von Art. 10 GarG in

der revidierten Fassung von 1997 dafür gehalten, diese restriktive

Interpretation der Ausnahme von der Steuer­­befreiung rechtfertige sich um so

mehr, als die gegenseitige Besteuerung der verschiedenen Hoheitsträger ein

wenig taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs sei. Eine

ausnahmsweise Besteuerung lasse sich immerhin aus der Überlegung rechtfertigen,

dass Liegenschaften des Bundes, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken

dienten, wie alle andern Liegenschaften zur Deckung der darauf bezogenen

öffentlichen Lasten bei­tragen sollten; gerade diesen Zweck aber verfolgten die

als Objektsteuern bezeichneten Lie­­genschafts- und Grundsteuern (BGE 111 Ib 6

E. 4b S. 8f.).

b) Es fragt sich, ob die Umwandlung der SBB von einer Anstalt

des Bundes in eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft dazu zwingt, die

Vorschrift von Art. 21 Abs. 1 SBBG anders als den inhaltlich gleich lautenden

Art. 6 Abs. 1 aSBBG auszulegen.

Die bisherige, vom Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 aSBBG (bzw.

Art. 10 GarG) abweichende, einengende Auslegung des Begriffs der Steuer, soweit

dieser in der Umschreibung der Ausnahme von der Steuerbefreiung verwendet wird,

erschöpfte im Wesentlichen in der

(einleuchtenden)

Überlegung, dass die gegenseitige Besteuerung der verschiedenen Hoheits­träger

ein wenig taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs sei (s.

auch BGr, 13.6.2000, StR 2000, 561 E. 5b/aa S. 565). Diese Argumentation

entfällt, seit die SBB als (spezialgesetzliche) Aktiengesellschaft nicht mehr

eine Anstalt und damit nicht mehr Teil des Bundes sind. Denn es kann nun nicht

mehr gesagt werden, der Bund würde durch eine Be­­steuerung der SBB seitens der

Kantone (mittelbar) selber der Besteuerung durch diese Hoheits­träger

unterworfen. Dass der Bund gegenwärtig Alleinaktionär ist, ändert daran ent­gegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts. Dieser Umstand fällt im Übrigen

an­ge­sichts dessen, dass der Bund laut Art 7 Abs. 1 und 2 SBBG Aktien

veräussern darf, sofern er die kapital- und stimmenmässi­ge Mehrheit beibehält,

nicht ins Gewicht. Wohl würde der Bund durch eine weitergehende Steuerbefreiung

im Umfang seiner Beteiligung mittelbar ent­­lastet, doch rechtfertigte es sich

nicht, andere – z.B. private – Aktionäre wegen der Mehrheitsbeteiligung des

Bundes über die den SBB gewährte Steuerbefreiung indirekt zu begüns­tigen.

Infolgedessen besteht kein sachlicher Grund mehr, die

Ausnahmebestimmung von Art. 21 Abs. 1 Satz 2 SBBG einschränkend auszulegen.

Diese ist mit der Vorinstanz dahin­gehend zu verstehen, dass die Kantone und

Gemeinden befugt sind, die SBB mit Bezug auf Liegenschaften, die keine

notwendige Beziehung zum Betrieb des Unternehmens haben, zu besteuern.

Insbesondere unterliegen die SBB bei Veräusserung derartiger Liegenschaften der

Besteuerung durch die als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer.

3. Die Steuerbefreiung der SBB erstreckt sich nach der Ordnung

von Art. 21 Abs. 1 SBBG auf Liegenschaften, die eine notwendige Beziehung zum

Betrieb des Unternehmens haben (vgl. dazu Reto Kuster, Steuerbefreiung von

Institutionen mit öffentlichen Zwecken, Zürich 1998, S. 145 f.).

a) Die Tatsache, dass eine Liegenschaft eine notwendige

Beziehung zum Bahnbetrieb aufweist, ist, weil sie zur Steuerbefreiung führt,

entgegen der Ansicht der Beschwerde­führerin nicht steuerbegründender, sondern

steueraufhebender Natur. Sie ist daher von den SBB nachzuweisen (vgl. BGr,

22.2.1993, ASA 62 [1993/94] 720 E. 5b). Denn nach der Besteuerungsordnung von §

216 Abs. 1 StG führt die gewinnbringende Veräusserung einer Liegen­schaft zur

Erhebung der Grundstückgewinnsteuer und kann von dieser Steuer nur bei

Vorliegen von Steuerbefreiungsgründen (oder Steueraufschubstatbeständen) abgesehen

wer­den. Ein solcher Grund liegt bei der Veräusserung einer Liegenschaft vor,

die eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb aufweist.

Den

Nachweis der notwendigen bahnbetrieblichen Beziehung haben die SBB durch eine

substanzierte Sachdarstellung sowie durch Beschaffung oder Bezeichnung

von Beweis­­mitteln anzutreten (RB 1987 Nr. 35). Ist das

Beweismittelangebot ungenügend, so hat die Rekurskommission weder von Amtes we­gen

eine Untersuchung zu führen, um sich die fehlenden tatsächlichen Grundlagen zu

beschaf­fen, noch hat sie Beweise abzunehmen.

Im

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Gericht

ist somit die gleiche Aktenlage mass­gebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen

oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw.

vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolge­dessen im

Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999

Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 153 N. 43).

b) Das streitbetroffene Grundstück liegt im Bereich des

Viadukts "K" an der SBB-Bahnlinie W/X/Y in der Gemeinde X. G schenkte

die Liegenschaft im Jahr 1960 Q, wobei sie sich eine lebenslange und

unentgeltliche Nutzniessung einräumen liess. Im Hinblick auf den Dop­pelspurausbau

der Bahnlinie versuchten die SBB in den Jahren 1965 bis 1967, die Liegenschaft

– wie andere umliegende Grundstücke – zu erwerben, da das zweite Gleis

teilweise auf einer weit auskragenden Brückenplatte über die Liegenschaft

führt, wobei die nördliche Hausecke zum Teil überdeckt wird. Mit Rücksicht auf

die Schen­kung und die Nutz­nies­sung war Q indessen nicht bereit, das

Grundstück den SBB zu Lebzei­ten von G zu verkaufen. Aus diesem Grund

vereinbarten Q und SBB am 3. August 1965 einen Kaufrechtsvertrag. Die SBB

erwarben am 14. No­vember 1967 von Q 53 m2 der fraglichen Liegenschaft.

Am 18. August 1969 wurde der Kaufrechtsvertrag abgeändert, indem die Flächenverminderung

von 53 m2 und die dafür geleistete Zahlung berücksichtigt wurden.

Das entsprechende Kauf­recht übten die SBB gleichentags aus. In der Folge

vermieteten die SBB die Liegenschaft an Bahnpersonal.

Dass das von den SBB im Jahr 1967 mit Blick auf den

Doppelspurausbau der Bahn­­linie gekaufte – 53 m2 umfassende –

Teilstück der in Frage stehenden Liegenschaft eine notwendige Beziehung zum

Bahnbetrieb aufgewiesen hatte, ist offenkundig und unbestritten. Indessen kann

nicht nachvollzogen werden, aus welchen bahnbetrieblichen Gründen die restliche

Parzelle im Jahr 1969, also nach dem Ausbau der Bahnlinie, von den SBB durch

Ausübung des Kaufrechts erworben wurde. Der Umstand, dass die Liegenschaft hernach

stets an Bahnpersonal vermietet wurde, vermag für sich allein die notwendige

Beziehung zum Bahnbetrieb nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin hat nicht

behauptet, es habe sich dabei um Dienstwohnungen gehandelt, die im

Interesse der Sicherheit und Regelmässigkeit des Bahnbetriebs sichergestellt

hätten, dass das betreffende Bahnpersonal in un­mittelbarer Nähe

des Bahnareals oder sonstiger dem Bahnbetrieb dienender Anlagen habe wohnen

können (vgl. BGE 82 I 128 E. 3 S. 135 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Ge­­meinde

X die auch früher zulässigen Liegenschaftensteuern nicht erhoben hat, ändert da­ran

nichts. Die Beschwerdeführerin macht denn auch zu Recht nicht geltend, die Gemeinde

beanspruche ihr Besteuerungsrecht gegen Treu und Glauben.

Nach alldem ist die Beschwerde abzuweisen.

4. ...

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. ...