Lexipedia

Entscheid

SB.2002.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00071

23. Oktober 2002Deutsch8 min

(URT.2002.6986)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist unter anderem zusammen mit C und D in X in der

Anwaltsgemeinschaft E als Rechtsanwalt tätig. Die drei Anwälte schlossen am 29.

November 1996 einen Gesellschaftsvertrag, worin sich C verpflichtete, die in

seinem Eigentum stehende Liegenschaft K-strasse in X in die Gesellschaft

einzubringen. Die beiden andern Gesellschafter verpflich­teten sich zur Zahlung

je eines Drittels des Einbringungspreises der Liegenschaft von

Fr. 1'500'000.-, d.h. von je Fr. 500'000.-. Mit Vertrag vom

29. September 1997 vermie­teten die drei Gesellschafter die nunmehr in

ihrem Gesamteigentum stehende Liegenschaft zu einem jährlichen Mietzins von

Fr. 81'000.- an die Anwaltsgemeinschaft E. Im Jahr 1998 trat F als

weiteres Mitglied in diese Anwaltsgemeinschaft ein.

In der Steuererklärung 1999 B

deklarierte A seinen Anteil an der erwähnten Liegen­schaft als Privatvermögen

und brachte die im Jahr 1998 angefallenen aus­serordentlichen Lie­genschaftsunterhaltskosten

von Fr. 8'485.- in Abzug. Demgegenüber würdigte das kan­tonale Steueramt

die Liegenschaft als dem Geschäftsvermögen zugehörig. Auf dieser Grund­lage

schätzte es A mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2001

bzw. 28. Januar 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. 128'500.- (Zürich und Gesamt) sowie einem steuerbaren Vermögen von

Fr. 23'000.- (Zürich) bzw. Fr. 26'000.- (Gesamt) ein.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission III wies den hiergegen

gerichteten Rekurs des Pflich­tigen am 28. Mai 2002 ab. Eine

Kommissionsminderheit vertrat die Auffassung, die fragliche Liegenschaft bilde

Privatvermögen, weshalb das Rechtsmittel gutzuheissen sei.

III. Mit Beschwerde vom 10. September 2002 liess der

Pflichtige dem Verwaltungs­­­gericht beantragen, es sei das steuerbare

Einkommen um die ausserordentlichen Unterhaltskosten von Fr. 8'485.- auf

Fr. 120'100.- herabzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung

verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Der zuständige Einzelrichter überwies die Sache der 2. Kammer

zur Entscheidung.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

In der Steuerperiode 1999 werden im Jahr 1998 angefallene

Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen, soweit sie den

Pauschalabzug von 20 % übersteigen, als ausserordentliche Aufwendungen

grundsätzlich zum Abzug zugelassen (§ 3 lit. a Satz 1 der Verordnung des

Regierungsrats vom 14. Oktober 1998 [OS 54, 718] über den Vollzug von Art. 69

des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 4 und 5

StHG).

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Aufwendungen

des Pflichtigen für die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft in X im Sinn

der erwähnten Bestim­mungen ausserordentlicher Natur sind und daher insofern in

der vorliegenden Steuerperio­de abzugs­fähig wären. Streitig ist nur, ob die

Liegenschaft zum Privatvermögen zu rechnen ist, wie der Pflichtige behauptet,

oder ob sie dessen Geschäftsvermögen als selbständig er­wer­ben­der

Rechtsanwalt zugehört, wie das kantonale Steueramt im Einklang mit dem angefoch­tenen

Entscheid geltend macht.

2.

Als Geschäftsvermögen gelten nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Vermögenswerte, die ganz oder

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

a) Die Zuordnung alternativer Wirtschaftsgüter – wie der

streitbetroffenen Liegenschaft – zum Geschäftsvermögen hat nach Lehre und

Rechtsprechung im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu erfolgen.

Abzustellen ist dabei auf die aktuelle tech­nisch-wirtschaftliche Funktion

eines Wirtschaftsguts. Wenn ein solches Gut im Beurteilungszeitpunkt objektiv

erkennbar für Geschäftszwecke verwendet wird bzw. der selbständigen

Erwerbstätigkeit tatsächlich dient, so bildet es unabhängig von der Herkunft

der Mittel oder vom Erwerbsmotiv Geschäftsvermögen (Markus Reich, in: Kommentar

zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 8

N. 48 mit Hinweisen auf die bundes- und verwaltungsgerichtliche

Rechtsprechung). Allerdings können grund­sätzlich nur solche Werte

Geschäftsvermögen sein, welche sich im Eigentum des In­habers bzw. der

Gesellschafter des Personenunternehmens befinden, es sei denn, diese Personen

könnten tatsächlich wie Eigentümer über den Vermö­gensgegenstand verfügen (vgl.

Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2002, Art. 18 N. 127 ff., und

Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/­Mün­chen

2000, Art. 18 DBG N. 46, je mit Verweisungen). Im Rahmen der anzustellenden

Würdigung ist schliesslich der Wille des Steuerpflichtigen

mitzuberücksichtigen, wie er aus objektivierter – ausdrücklicher oder

stillschweigender – Willenskundgebung hervorgeht. Der buchmässigen

Behandlung kommt dann gewichtige Bedeutung zu, wenn die buchhal­terische

Darstel­lung mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang steht

(RB 1982 Nr. 61; vgl. auch Locher, Art. 18 N. 135 f.).

b) Die Liegenschaft K-strasse in X dient der

Anwaltsgemeinschaft E, welche aus den Gesellschaftern A, C, D und F gebildet

wird, als Geschäftslokalität. Insoweit würde die ausschliesslich geschäftliche

Nutzung der Liegenschaft klar für deren Zugehörigkeit zum Ge­schäftsvermögen

sprechen. Indessen befindet sich die Liegenschaft nicht im Eigentum aller vier

Gesellschafter der Anwaltsgemeinschaft. Sie steht lediglich im Eigentum von A,

C und D.

Fallen aber der Personenkreis der Anwaltsgemeinschaft und

derjenige der Eigentümerschaft auseinander, kann der Tatsache, dass die

Liegenschaft von der Anwaltsgemeinschaft geschäftlich genutzt wird, keine

besondere Bedeutung zukommen, sondern erweist sich dieses Kriterium bloss als

eines unter anderen. Bei dieser Sachlage geht es jedenfalls nicht an, bloss aus

dem Umstand, dass drei von vier Gesellschaftern der Anwaltsgemeinschaft

Eigentümer der Liegenschaft sind, abzuleiten, diese werde gemischt genutzt – nämlich

geschäftlich von den Eigentümern und privat von der Nichteigentümerin – und

diene, weil mehr Gesellschafter Eigentümer als Nichteigentümer seien,

überwiegend der selbstän­digen Erwerbstätigkeit dieser Personen. Vielmehr muss

in einem derartigen Fall unter Abwägung aller erheblichen Umstände die

objektivierte Willenskundgebung des Pflichtigen ermittelt werden.

In diesem Licht betrachtet spricht die Tatsache, dass die

Liegenschaftseigentümer die Liegenschaft der Anwaltsgemeinschaft nicht

unentgeltlich überlassen, sondern zu einem bestimmten, unstreitig marktüblichen

Mietzins vermietet haben, objektiv dafür, dass sie die Liegenschaft ihrem

Privatvermögen zugerechnet haben wollten. In Übereinstimmung damit ist die

Liegenschaft nicht in die Geschäftsbücher der Anwaltsgemeinschaft aufgenommen

oder vom Pflichtigen als Geschäftsvermögen bezeichnet bzw. deklariert wor­den.

Steht infolgedessen die buchmässige Darstellung nicht in Widerspruch, sondern

vielmehr im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen, kommt ihr gewichtige

Bedeutung zu. Dagegen vermag die Tatsache allein, dass die Liegenschaft unter

anderem auch von den Liegenschaftseigentümern geschäftlich genutzt wird, nicht

aufzukommen.

Unter Abwägung aller Umstände ist somit die Liegenschaft

K-strasse in X als Privatvermögen des Pflichtigen zu würdigen.

3.

Demzufolge erweisen sich die Aufwendungen des Pflichtigen

im Jahr 1998 für die erwähnte Liegenschaft von Fr. 8'485.- im Sinn von § 3

lit. a Satz 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 14. Oktober 1998 in

Verbindung mit Art. 69 Abs. 4 und 5 StHG als ausserordentlich und sind daher in

der Steuerperiode 1999 abzugsfähig.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG). Dieser hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

5.

Der vorliegende Entscheid

betrifft einen Sachverhalt, der in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 StHG

vorgesehenen achtjährigen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur An­passung

der kantonalen Gesetzgebung an das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Während

der Übergangsfrist sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, und

zwar selbst dann, wenn der Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz

angepasst hat (BGE 123 II 588 E. 2d S. 587). Die in Art. 73 StHG gegen

letztinstanzliche kantonale Entscheide vorgesehene Ver­wal­tungsgerichtsbeschwerde

ist somit zur Überprüfung der Anwen­­dung des kantonalen Ste­u­er­rechts selbst

dann nicht vor dem 1. Januar 2001 zulässig, wenn das kantonale Recht dem

Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen Inkrafttreten bereits entspricht oder

diesem später, jedoch vor dem 1. Januar 2001, angepasst wird. Während der

Übergangsfrist sind bei der Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der

verfassungsmässigen Rechte zu beachten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher

Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a des Bun­desgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943).

Die entschiedene Sache liegt

jedoch insofern anders, als sich der Gesetzgeber selber über die

Anpassungsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG hinweggesetzt hat (siehe

vorstehend Er­wägung 1). Unter den gegebenen besonderen Umständen könnte

vertreten werden, dass aus­nahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn

von Art. 73 StHG bzw. § 154 Abs. 1 StG zulässig wäre. Darüber hat

aber das Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungs­gericht begnügt sich

deshalb mit dem vorliegenden Hinweis an die Parteien und verzich­tet auf eine

entsprechende Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Entscheiddispositiv.

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer

wird für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. 120'100.- (Zürich und Gesamt) sowie einem steuerbaren Vermögen von

Fr. 23'000.- (Zürich) bzw. Fr. 26'000.- (Gesamt) ein­geschätzt.

2.

Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

...