SB.2002.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00071
23. Oktober 2002Deutsch8 min
(URT.2002.6986)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2002.00071
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.10.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Privat- oder Geschäftsvermögen
Streitig war die Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten einer Liegenschaft, die im Gesamteigentum von drei Anwälten einer Anwaltsgemeinschaft von total vier Partnern steht. Der Personenkreis der Anwaltsgemeinschaft und jener der Eigentümergemeinschaft ist somit nicht identisch. Ferner ist die Liegenschaft nicht in den Geschäftsbüchern der Anwaltsgemeinschaft aufgeführt. Vielmehr wird sie von den Eigentümern der Anwaltsgemeinschaft zu einem marktüblichen Mietzins zur Nutzung als Geschäftslokalität überlassen. Die Liegenschaft ist daher als Privatvermögen des Pflichtigen zu würdigen und nicht als Geschäftsvermögen der Anwaltsgemeinschaft.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT
GESELLSCHAFTSVERMÖGEN
HARMONISIERUNGSBESCHWERDE
LIEGENSCHAFTENUNTERHALT
MARKTÜBLICHER MIETZINS
NUTZER
PRIVATVERMÖGEN
SYSTEMWECHSEL
VERMÖGENSSTEUER
Rechtsnormen:
§ 18 lit. III StG
Art. 69 lit. IV StHG
Art. 69 lit. V StHG
Art. 72 lit. I StHG
§ 3 lit. a) VV StHG 69
Publikationen:
RB 2002 Nr. 97
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A ist unter anderem zusammen mit C und D in X in der
Anwaltsgemeinschaft E als Rechtsanwalt tätig. Die drei Anwälte schlossen am 29.
November 1996 einen Gesellschaftsvertrag, worin sich C verpflichtete, die in
seinem Eigentum stehende Liegenschaft K-strasse in X in die Gesellschaft
einzubringen. Die beiden andern Gesellschafter verpflichteten sich zur Zahlung
je eines Drittels des Einbringungspreises der Liegenschaft von
Fr. 1'500'000.-, d.h. von je Fr. 500'000.-. Mit Vertrag vom
29. September 1997 vermieteten die drei Gesellschafter die nunmehr in
ihrem Gesamteigentum stehende Liegenschaft zu einem jährlichen Mietzins von
Fr. 81'000.- an die Anwaltsgemeinschaft E. Im Jahr 1998 trat F als
weiteres Mitglied in diese Anwaltsgemeinschaft ein.
In der Steuererklärung 1999 B
deklarierte A seinen Anteil an der erwähnten Liegenschaft als Privatvermögen
und brachte die im Jahr 1998 angefallenen ausserordentlichen Liegenschaftsunterhaltskosten
von Fr. 8'485.- in Abzug. Demgegenüber würdigte das kantonale Steueramt
die Liegenschaft als dem Geschäftsvermögen zugehörig. Auf dieser Grundlage
schätzte es A mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2001
bzw. 28. Januar 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 128'500.- (Zürich und Gesamt) sowie einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 23'000.- (Zürich) bzw. Fr. 26'000.- (Gesamt) ein.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission III wies den hiergegen
gerichteten Rekurs des Pflichtigen am 28. Mai 2002 ab. Eine
Kommissionsminderheit vertrat die Auffassung, die fragliche Liegenschaft bilde
Privatvermögen, weshalb das Rechtsmittel gutzuheissen sei.
III. Mit Beschwerde vom 10. September 2002 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das steuerbare
Einkommen um die ausserordentlichen Unterhaltskosten von Fr. 8'485.- auf
Fr. 120'100.- herabzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung
verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.
Der zuständige Einzelrichter überwies die Sache der 2. Kammer
zur Entscheidung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der Steuerperiode 1999 werden im Jahr 1998 angefallene
Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen, soweit sie den
Pauschalabzug von 20 % übersteigen, als ausserordentliche Aufwendungen
grundsätzlich zum Abzug zugelassen (§ 3 lit. a Satz 1 der Verordnung des
Regierungsrats vom 14. Oktober 1998 [OS 54, 718] über den Vollzug von Art. 69
des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] in Verbindung mit Art. 69 Abs. 4 und 5
StHG).
Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Aufwendungen
des Pflichtigen für die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft in X im Sinn
der erwähnten Bestimmungen ausserordentlicher Natur sind und daher insofern in
der vorliegenden Steuerperiode abzugsfähig wären. Streitig ist nur, ob die
Liegenschaft zum Privatvermögen zu rechnen ist, wie der Pflichtige behauptet,
oder ob sie dessen Geschäftsvermögen als selbständig erwerbender
Rechtsanwalt zugehört, wie das kantonale Steueramt im Einklang mit dem angefochtenen
Entscheid geltend macht.
2.
Als Geschäftsvermögen gelten nach § 18 Abs. 3 Satz 1 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Vermögenswerte, die ganz oder
vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.
a) Die Zuordnung alternativer Wirtschaftsgüter – wie der
streitbetroffenen Liegenschaft – zum Geschäftsvermögen hat nach Lehre und
Rechtsprechung im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu erfolgen.
Abzustellen ist dabei auf die aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion
eines Wirtschaftsguts. Wenn ein solches Gut im Beurteilungszeitpunkt objektiv
erkennbar für Geschäftszwecke verwendet wird bzw. der selbständigen
Erwerbstätigkeit tatsächlich dient, so bildet es unabhängig von der Herkunft
der Mittel oder vom Erwerbsmotiv Geschäftsvermögen (Markus Reich, in: Kommentar
zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel/Frankfurt am Main 1997, Art. 8
N. 48 mit Hinweisen auf die bundes- und verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung). Allerdings können grundsätzlich nur solche Werte
Geschäftsvermögen sein, welche sich im Eigentum des Inhabers bzw. der
Gesellschafter des Personenunternehmens befinden, es sei denn, diese Personen
könnten tatsächlich wie Eigentümer über den Vermögensgegenstand verfügen (vgl.
Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2002, Art. 18 N. 127 ff., und
Markus Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München
2000, Art. 18 DBG N. 46, je mit Verweisungen). Im Rahmen der anzustellenden
Würdigung ist schliesslich der Wille des Steuerpflichtigen
mitzuberücksichtigen, wie er aus objektivierter – ausdrücklicher oder
stillschweigender – Willenskundgebung hervorgeht. Der buchmässigen
Behandlung kommt dann gewichtige Bedeutung zu, wenn die buchhalterische
Darstellung mit den tatsächlichen Verhältnissen in Einklang steht
(RB 1982 Nr. 61; vgl. auch Locher, Art. 18 N. 135 f.).
b) Die Liegenschaft K-strasse in X dient der
Anwaltsgemeinschaft E, welche aus den Gesellschaftern A, C, D und F gebildet
wird, als Geschäftslokalität. Insoweit würde die ausschliesslich geschäftliche
Nutzung der Liegenschaft klar für deren Zugehörigkeit zum Geschäftsvermögen
sprechen. Indessen befindet sich die Liegenschaft nicht im Eigentum aller vier
Gesellschafter der Anwaltsgemeinschaft. Sie steht lediglich im Eigentum von A,
C und D.
Fallen aber der Personenkreis der Anwaltsgemeinschaft und
derjenige der Eigentümerschaft auseinander, kann der Tatsache, dass die
Liegenschaft von der Anwaltsgemeinschaft geschäftlich genutzt wird, keine
besondere Bedeutung zukommen, sondern erweist sich dieses Kriterium bloss als
eines unter anderen. Bei dieser Sachlage geht es jedenfalls nicht an, bloss aus
dem Umstand, dass drei von vier Gesellschaftern der Anwaltsgemeinschaft
Eigentümer der Liegenschaft sind, abzuleiten, diese werde gemischt genutzt – nämlich
geschäftlich von den Eigentümern und privat von der Nichteigentümerin – und
diene, weil mehr Gesellschafter Eigentümer als Nichteigentümer seien,
überwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dieser Personen. Vielmehr muss
in einem derartigen Fall unter Abwägung aller erheblichen Umstände die
objektivierte Willenskundgebung des Pflichtigen ermittelt werden.
In diesem Licht betrachtet spricht die Tatsache, dass die
Liegenschaftseigentümer die Liegenschaft der Anwaltsgemeinschaft nicht
unentgeltlich überlassen, sondern zu einem bestimmten, unstreitig marktüblichen
Mietzins vermietet haben, objektiv dafür, dass sie die Liegenschaft ihrem
Privatvermögen zugerechnet haben wollten. In Übereinstimmung damit ist die
Liegenschaft nicht in die Geschäftsbücher der Anwaltsgemeinschaft aufgenommen
oder vom Pflichtigen als Geschäftsvermögen bezeichnet bzw. deklariert worden.
Steht infolgedessen die buchmässige Darstellung nicht in Widerspruch, sondern
vielmehr im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen, kommt ihr gewichtige
Bedeutung zu. Dagegen vermag die Tatsache allein, dass die Liegenschaft unter
anderem auch von den Liegenschaftseigentümern geschäftlich genutzt wird, nicht
aufzukommen.
Unter Abwägung aller Umstände ist somit die Liegenschaft
K-strasse in X als Privatvermögen des Pflichtigen zu würdigen.
3.
Demzufolge erweisen sich die Aufwendungen des Pflichtigen
im Jahr 1998 für die erwähnte Liegenschaft von Fr. 8'485.- im Sinn von § 3
lit. a Satz 1 der regierungsrätlichen Verordnung vom 14. Oktober 1998 in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 4 und 5 StHG als ausserordentlich und sind daher in
der Steuerperiode 1999 abzugsfähig.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG). Dieser hat den Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
5.
Der vorliegende Entscheid
betrifft einen Sachverhalt, der in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 StHG
vorgesehenen achtjährigen, am 31. Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung
der kantonalen Gesetzgebung an das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Während
der Übergangsfrist sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, und
zwar selbst dann, wenn der Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz
angepasst hat (BGE 123 II 588 E. 2d S. 587). Die in Art. 73 StHG gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
ist somit zur Überprüfung der Anwendung des kantonalen Steuerrechts selbst
dann nicht vor dem 1. Januar 2001 zulässig, wenn das kantonale Recht dem
Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen Inkrafttreten bereits entspricht oder
diesem später, jedoch vor dem 1. Januar 2001, angepasst wird. Während der
Übergangsfrist sind bei der Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der
verfassungsmässigen Rechte zu beachten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher
Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943).
Die entschiedene Sache liegt
jedoch insofern anders, als sich der Gesetzgeber selber über die
Anpassungsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG hinweggesetzt hat (siehe
vorstehend Erwägung 1). Unter den gegebenen besonderen Umständen könnte
vertreten werden, dass ausnahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn
von Art. 73 StHG bzw. § 154 Abs. 1 StG zulässig wäre. Darüber hat
aber das Bundesgericht zu befinden. Das Verwaltungsgericht begnügt sich
deshalb mit dem vorliegenden Hinweis an die Parteien und verzichtet auf eine
entsprechende Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Entscheiddispositiv.
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer
wird für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 120'100.- (Zürich und Gesamt) sowie einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 23'000.- (Zürich) bzw. Fr. 26'000.- (Gesamt) eingeschätzt.
2.
Die Rekurskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
...