SB.2002.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00073
20. November 2002Deutsch6 min
(URT.2002.7118)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00073
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.11.2002
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2000
Unterhaltsabzug Liegenschaften
Auch mehrheitlich geschäftlich oder gewerblich genutzte Liegenschaften im Privatvermögen berechtigen zum Pauschalabzug. Mangels Regelung des Pauschalabzugs durch die Finanzdirektion ist dieser von der richterlichen Behörde festzusetzen.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
EINKOMMENSSTEUER
GESCHÄFTLICHE NUTZUNG
GEWERBLICHE NUTZUNG
GEWINNUNGSKOSTEN
NUTZNIESSUNG
PAUSCHALABZUG
PRIVATVERMÖGEN
UNTERHALT
VERWALTUNG
WILLKÜR
Rechtsnormen:
§ 30 lit. V StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. T. ist Nutzniesser der mehrheitlich
geschäftlich genutzten Liegenschaft Q-strasse in X. In der Steuererklärung 2000
machte er 20 % des Bruttoertrags von Fr. 667'149.- mithin Fr. 133'430.-,
als Unterhalts- und Verwaltungskosten geltend. Die infolge einer Auflage des
kantonalen Steueramts vom 6. November 2001 eingereichte Liegenschaftsrechnung
wies effektive Kosten im Betrag von Fr. 57'455.- aus. Mit Entscheid vom
30. Januar 2002 liess das Steueramt lediglich die effektiven
Liegenschaftskosten zu und schätzte T. auf dieser Grundlage mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. ... (Zürich) bzw. Fr. ... (Gesamt) und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. ... (Zürich) bzw. Fr. ... (Gesamt) ein. Nach erfolgloser
Zustellung wurde der Entscheid fälschlicherweise mit den Faktoren für die direkte
Bundessteuer am 6. Februar 2001 zugestellt.
Die dagegen erhobene Einsprache wurde
insoweit teilweise gutgeheissen und der Pflichtige entsprechend dem Entscheid
vom 30. Januar 2002 eingeschätzt.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission wies den gegen
den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab.
III. Am 13. September 2002 liess der
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, das im Kanton Zürich steuerbare
Einkommen sei gemäss der eingereichten Steuererklärung auf Fr. ... (Zürich) und
Fr. ... (Gesamt) festzusetzen.
Während die Steuerrekurskommission auf
Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;
dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
2.
Bei Liegenschaften im Privatvermögen
können gemäss § 30 Abs. 2 Satz 1 StG die Unterhaltskosten, die
Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen
werden.
a) Der Steuerpflichtige kann nach § 30 Abs. 5
StG für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten
und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen (Satz 1). Die Finanzdirektion
regelt diesen Pauschalabzug (Satz 2).
Die Finanzdirektion ist indessen bis zum
7.
September 2002 dieser gesetzlichen Regelungsauftrag nicht nachgekommen.
Ihre von diesem Tag datierende Verfügung über die Pauschalierung der Kosten für
den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften des Privatvermögens (ZStB I
Nr. 18/800) gilt denn auch erst ab Steuerperiode 2002.
Im inzwischen aufgehobenen Steuergesetz vom
8.
Juli 1951 fehlte eine entsprechende Bestimmung, wonach anstelle der
tatsächlich angefallenen Kosten eine Pauschale geltend gemacht werden konnte.
Die Möglichkeit des Pauschalabzugs war in der Dienstanleitung zum Steuergesetz
vom 3. Juli 1952 (ZStB IA Nr. 12/53) vorgesehen. Sie bezog sich aber nicht auf
vermietete oder verpachtete Liegenschaften, welche zur Hauptsache geschäftlichen
oder gewerblichen Zwecken dienten. Das kantonale Steueramt hat diese
Dienstanleitung seit In-Kraft-Treten des neuen Steuergesetzes analog angewendet
(Zusammenstellung der Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von
Liegenschaften im Privatvermögen, www.steueramt.zh.ch).
b) Ob diese
analoge Anwendung der zum alten Steuergesetz ergangenen Dienstanleitung mit der
Vorschrift von § 30 Abs. 5 Satz 1 StG vereinbar ist, wonach der Steuerpflichtige
"für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten
und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen" kann, ist aufgrund der
Auslegung dieser Norm festzustellen.
Der
Rekurskommission ist darin beizupflichten, dass der Pauschalabzug von Unterhaltskosten
der Vereinfachung des Einschätzungsverfahrens dient. Dem Steuerpflichtigen soll
die Arbeit des Zusammentragens und Aufbewahrens der Unterlagen, der
Steuerbehörde die Kontrolle dieser Unterlagen erspart sein. Der Pauschalabzug
darf indessen nicht dazu führen, dass er über einen längeren Zeitraum zu einem
offensichtlich unrichtigen Resultat führt. Insbesondere darf der gesetzliche
Grundsatz der Besteuerung des Reineinkommens bei Liegenschaften des
Privatvermögens nicht verletzt werden. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es
sich, die Pauschalierung von Aufwendungen je nach Art der Nutzung anders zu
regeln. Allerdings ist es aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts willkürlich,
bei mehrheitlich gewerblich oder geschäftlich genutzten Liegenschaften im
Privatvermögen eine Pauschalierung der Kosten für Unterhalt und Verwaltung zu
verweigern. Daran ändert auch das Ergebnis einer historischen Auslegung der
Bestimmung nichts, die eine Anlehnung an die Verordnung des Bundesrats über den
Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer
vom 24. August 1992 vorsieht (ABl 1994, 1457). Eine derartige unterschiedliche
Behandlung von Liegenschaften im Privatvermögen hätte der Gesetzgeber
ausdrücklich regeln müssen.
c) Demnach ist
zwar dem Pflichtigen, dessen Liegenschaft an der Q-strasse zu seinem
Privatvermögen gehört und mehrheitlich geschäftlich und gewerblich genutzt
wird, zu Unrecht kein Pauschalabzug gewährt worden. Doch hat dieser keinen
Anspruch auf den in der erwähnten Dienstanleitung vorgesehenen Pauschalabzug
von 20 % des Bruttomietertrags.
Angesichts
dessen, dass die Regelung des Pauschalabzugs gemäss § 30 Abs. 5 Satz 2 StG
in die Kompetenz der Finanzdirektion fällt, diese aber davon keinen Gebrauch
gemacht hat, obwohl sie nach dem Gesetz hierzu verpflichtet gewesen wäre, ist
der Abzug im vorliegenden Fall von den richterlichen Behörden festzulegen.
Da diese
Erwägungen neu sind und die Parteien somit keine Gelegenheit hatten, sich dazu
zu äussern, ist die Sache zu diesem Zweck und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser ist es im Rahmen einer Untersuchung
auch unbenommen, zwecks Festlegung der Pauschale einen Amtsbericht der
Finanzdirektion einzuholen.
§ 30 Abs. 5
Satz 1 StG enthält zwar keinerlei Anhaltspunkte zur Höhe des Pauschalabzugs.
Doch ist bei der Pauschalierung nach dem Gesagten eine unterschiedliche
Behandlung von verschiedenen Nutzungsarten nicht ausgeschlossen, sofern die
Unterscheidung auf sachlichen Gründen beruht. Grundsätzlich sollte sich der
Pauschalabzug – unter Berücksichtigung einer Mehrheit von Fällen und eines
weiten Zeithorizonts – den effektiven Kosten annähern.
3.
...
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Sache wird zur Anhörung der Parteien, allfälligen weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Steuerrekurskommission zurückgewiesen.
2.
...