SB.2002.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00076
19. März 2003Deutsch13 min
(URT.2003.7321)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00076
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21.01.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998)
Ausserordentliche Einkünfte von rund dem Fünffachen der Vorjahre
Die Pflichtigen können sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da die Auskunft des steueramtlichen Revisors lediglich mündlich und sein Bericht amtsintern war. Innerhalb der Veranlagungsfrist konnte nach der Haupteinschätzung noch eine Einschätzungen der a.o. Einkünfte erfolgen (E. 2a-c). Die Nettoeinkünfte 1998 betrugen das Fünffache des Durchschnitts der letzten fünf Vorjahre und müssen aufgrund des singulären Auftrags, der den Ausschlag für die Einkommenssteigerung gab, als ausserordentlich gewertet werden (E. 3a-c).
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ANWALTSTÄTIGKEIT
AUSKUNFT
AUSSERORDENTLICHE EINKUNFT
BEMESSUNGSLÜCKE
EINKOMMENSSTEUER
JAHRESSTEUER
KOSTENAUFLAGE
SYSTEMWECHSEL
VERMITTLUNGSPROVISION
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 126 lit. I StG
§ 130 StG
Art. 69 lit. II StHG
Art. 69 lit. III StHG
Art. 73 StHG
§ 1 VV StHG 69
§ 2 VV StHG 69
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der mit B verheiratete A ist als selbstständiger Anwalt in
Zürich tätig. Für die Vermittlung eines Käufers der Aktien der C AG erhielt A
1998 die Hälfte des an ihn und D ausgerichteten Vermittlungshonorars von
insgesamt Fr. 2'793'460.- (ohne Mehrwertsteuer). 1998 fielen bei A Einkünfte
aus anwaltlicher Tätigkeit einschliesslich des Vermittlerhonorars von Fr.
1'627'459.- an. In den vorangegangenen Geschäftsjahren 1993 bis 1997 hatte er
ein Nettoeinkommen von Fr. 339'752.- (1993), Fr. 302'647.- (1994),
Fr. 233'895.- (1995), Fr. 259'169.- (1996) und Fr. 224'523.-
(1997) deklariert.
Nachdem im Juli 2000 die Geschäftsjahre 1997 und 1998 des
Anwaltsbüros E einer steueramtlichen Buchprüfung unterzogen worden waren,
unterbreitete das kantonale Steueramt, Abteilung Bücherrevision, dem Ehepaar AB
einen Einschätzungsvorschlag für das Steuerjahr 1998 (Bemessungsjahr 1997), den
diese anerkannten. Betreffend die ausserordentlichen Einkünfte 1998 kam das
kantonale Steueramt, Abteilung Bücherrevision, in seinem Bericht zum Schluss,
dass keine solchen vorlägen, da die Geschäftsvermittlung zur ordentlichen
Tätigkeit der Anwaltskanzlei gehöre und damit das Honorar aus dem Verkauf der C
AG in die Bemessungslücke falle. In der Folge unterbreitete das kantonale
Steueramt B und A am 13. September 2001 einen Vorschlag, wonach das A für
den Verkauf der C AG zustehende Honorar von Fr. 1'396'700.- aufgrund
der Höhe als ausserordentliche Einkünfte im Steuerjahr 1998 gewürdigt und mit
einer separaten Jahressteuer erfasst würden. Dieser Vorschlag wurde abgelehnt.
Daraufhin erliess das kantonale Steueramt am 14. Februar 2002 einen dem
Einschätzungsvorschlag entsprechenden Einschätzungsentscheid.
Die dagegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt
am 17. April 2002 teilweise gut, indem es die Hälfte der geltend gemachten
Aufwendungen zum Abzug zuliess und die ausserordentlichen Einkünfte
dementsprechend auf Fr. 1'321'700.- reduzierte.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission I hiess am 27. Juni 2002 den
erhobenen Rekurs teilweise gut. Neben den bereits vom kantonalen Steueramt im
Zusammenhang mit dem Verkauf der C AG anerkannten Aufwendungen für Lohn- und
Honorarzahlungen von Fr. 75'000.- liess sie weitere, zumindest indirekt
mit der Erzielung des streitigen Honorars zusammenhängende, geschäftsmässig
begründete Aufwendungen von Fr. 56'498.- zum Abzug zu und reduzierte die
im Steuerjahr 1998 steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte auf
Fr. 1'265'200.-. Die Kosten des Verfahrens wurden infolge des lediglich
geringfügigen Obsiegens vollständig den Eheleuten AB auferlegt.
III. Mit Beschwerde vom 12.
September 2002 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, der Entscheid der
Steuerrekurskommission sei aufzuheben und von einer Besteuerung
ausserordentlicher Einkünfte im Jahre 1998 sei Abstand zu nehmen. Eventualiter
seien die steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte 1998 auf Fr. 133'340.-
festzusetzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Ausserordentliche Einkünfte, die im Kalenderjahr 1998 oder
in einem in diesem
abgeschlossenen
Geschäftsjahr erzielt wurden, unterliegen im Steuerjahr 1998 einer separaten
vollen Jahressteuer. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen
Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Als
ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische
Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit (Art. 69 Abs. 2 und 3 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG] bzw. § 1 Abs. 1 und 2
sowie § 2 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrats über den Vollzug
von Art. 69 StHG vom 14. Oktober 1998 [OS 54, 718]).
Die Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid die
Rechtsprechung zum Begriff der ausserordentlichen Einkünfte zutreffend
dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht auf die vorinstanzlichen Erwägungen
und den in RB 2001 Nr. 87 publizierten Entscheid vom 21. November
2001.
(SB.2001.00034) verweisen kann (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976).
2.
a) Die Pflichtigen behaupten, die mündliche Mitteilung des
kantonalen Steueramts, Abteilung Bücherrevision, es lägen für das Jahr 1998
keine ausserordentlichen Einkünfte vor, sei ein "feststellender
Teilentscheid", der in Rechtskraft erwachsen sei. Eventualiter liege eine
Verständigung zwischen den Pflichtigen und dem Steueramt vor.
aa) Mit einem Teilentscheid wird über einen Teil des
Sachverhalts entschieden und das Verfahren diesbezüglich endgültig erledigt.
Unbekümmert der Zulässigkeit von negativen Feststellungsentscheiden, müssen
diese schriftlich mitgeteilt werden (§ 126 Abs. 1 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 [StG]). Da es sich vorliegend angeblich um eine mündliche
Äusserung des kantonalen Steueramts, Abteilung Bücherrevision, gegenüber den
Pflichtigen gehandelt hat, ist bereits das Erfordernis der Schriftlichkeit
nicht gegeben. Auch können sich die Pflichtigen nicht auf die im
Revisionsbericht unter "allgemeine Bemerkungen" erfolgte
Feststellung, es handle sich bei dem streitigen Vermittlungshonorar um
ordentliches Einkommen, das in die Bemessungslücke falle, berufen. Abgesehen davon,
dass die Pflichtigen nicht behaupten, ihnen sei der Revisionsbericht zugestellt
worden, handelt es sich hierbei lediglich um einen Amtsbericht, dem kein
Verfügungscharakter zukommt.
bb) Eine Verfügung, die sich auf eine Verständigung stützt,
kann ohne Einschränkung auf dem Rechtsmittelweg weitergezogen werden, denn die
Verständigung vermag die Steuerverwaltungs- und -justizbehörden nicht zu binden
(Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren,
Zürich 1989, S. 3). Alle diese Behörden haben das Recht und die Pflicht,
solche Abmachungen und Verständigungen daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem
Gesetz vereinbar sind (vgl. RB 2001 Nr. 91). Infolgedessen war das
kantonale Steueramt an die von dessen Abteilung Bücherrevision vorgenommene
rechtliche Würdigung nicht gebunden, sondern hatte nach dem Gesagten das Recht,
diese auf die Gesetzmässigkeit zu überprüfen und eine anders lautende
Einschätzung vorzunehmen.
b) Im Weiteren berufen sich die Pflichtigen sinngemäss auf
Treu und Glauben. Nach diesem in Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen
Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerten Grundsatz hat der Bürger
unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Schutz seines berechtigten
Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit behördlicher Auskünfte und
Zusicherungen, wodurch das Prinzip der gesetzmässigen Verwaltung durchbrochen
wird. Die hierfür in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind das
Ergebnis einer Abwägung der durch die genannten Prinzipien geschützten
Interessen (vgl. RB 1987 Nr. 51). Die Bindung an eine falsche Auskunft
setzt unter anderem voraus, dass diese von der zuständigen Behörde erteilt
wurde, oder dass der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig
betrachten durfte, dass die Auskunft sich auf einen genau umschriebenen
Sachverhalt bezog und vorbehaltlos erteilt wurde, und dass ihre Unrichtigkeit
für den Fragesteller nicht ohne Weiteres erkennbar war. Erforderlich ist
sodann, dass der Adressat der Auskunft gestützt hierauf unwiderrufliche
Dispositionen getroffen hat, die ihm im Fall einer gesetzmässigen Entscheidung
zum Nachteil gereichen (vgl. RB 1981 Nr. 71). Auskünfte über
steuerliche Konsequenzen, welche erst nach der Vornahme des rechtlich
relevanten Verhaltens erteilt werden, rechtfertigen keine Abweichung vom
Legalitätsprinzip, weshalb das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die erteilte
Auskunft nicht geschützt wird (RB 1960 Nr. 78; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999,
§ 132 N. 52). Für steuermindernde Tatsachen – worunter auch
falsche Auskünfte und Zusagen von Behörden fallen können – trägt der
Steuerpflichtige die Beweislast (vgl. RB 1977 Nr. 60).
Die im Revisionsbericht unter "allgemeinen
Bemerkungen" erfolgte Feststellung und die damit zusammenhängende
mündliche Auskunft, es handle sich bei dem Vermittlungshonorar für den Verkauf
der C AG um ordentliches Einkommen, welches in die Bemessungslücke falle,
erfolgte unbestritten frühestens im Juli 2000 und damit nach dem Zufluss des
Honorars im September 1998. Zudem machen die Pflichtigen auch keine substanzierten
Ausführungen darüber, welche Vermögensdispositionen sie im Vertrauen auf die
Auskunft, bzw. auf das Ausbleiben von Steuerfolgen getroffen haben. Unter
diesen Umständen ist das Vertrauen der Pflichtigen in die Auskunft des
kantonalen Steueramts, Abteilung Bücherrevision, nicht zu schützen. Die
Einvernahme von F als Zeuge konnte und kann im Beschwerdeverfahren unter diesen
Umständen ohne Gehörsverweigerung unterbleiben, da er zugunsten der Pflichtigen
ohnehin nur die von ihm bereits gemachte Äusserung über die Steuerbarkeit der
ausserordentlichen Einkünfte 1998 wiederholen könnte.
c) Schliesslich stützen sich die Pflichtigen auf den ihnen vom
kantonalen Steueramt, Abteilung Bücherrevision, unterbreiteten
Einschätzungsvorschlag für die "Staats- und Gemeindesteuern Steuerjahr
1998", mit welchem definitiv entschieden worden sei, dass 1998 keine
steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte vorgelegen hätten. Wie die Rekurskommission
zutreffend festgestellt hat, beschlägt der Einschätzungsvorschlag aufgrund der
noch massgeblichen Vergangenheitsbemessung lediglich die Einkünfte des Geschäftsjahrs
1997.
(§ 56 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG]).
Ausserordentliche Einkünfte, welche das Steuerjahr 1998 betreffen, werden darin
in keiner Art und Weise erwähnt. Die Einschätzung dieser Einkünfte hätte
ohnehin nicht im Rahmen der Haupteinschätzung 1998, sondern in einer separaten
Veranlagung erfolgen müssen, was vorliegend am 14. Februar 2002 denn auch
geschehen ist (§ 1 Abs. 1 VO Art. 69 StHG). Diese erfolgte auch
nicht, wie geltend gemacht wird, nach ungebührlich langer Zeit, sondern noch
rechtzeitig innerhalb der gemäss § 130 StG vorgeschriebenen Veranlagungsfrist
von fünf Jahren nach Ablauf der Steuerperiode.
3.
a) Die Frage, ob das im Jahr 1998 zugeflossene Honorar für
die Vermittlung eines Käufers der C AG eine ausserordentliche Einkunft
darstellt, ist aufgrund des Gesagten ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel
des vorliegend noch anwendbaren Bemessungssystems der Pränumerandobesteuerung
mit Vergangenheitsbemessung und im Licht der in RB 1994 Nr. 42 und RB 2001
Nr. 87 wiedergegebenen Überlegungen der Rechtsprechung zu beantworten.
b) Nach Auffassung der Rekurskommission gehört die Vermittlung
von Unternehmen zur normalen Geschäftstätigkeit der Anwaltskanzlei. Indessen
erweise sich das 1998 empfangene Honorar allein aufgrund seiner Höhe als
ausserordentlich. Werden in einem Steuerjahr im Vergleich zu den früheren
Jahren lediglich höhere Nettoeinkünfte erzielt, so sind solche Einkünfte dann
ausserordentlich, wenn die Erhöhung ungewöhnlich hoch ausfällt. Im Entscheid
vom 23. Oktober 2002 (SB.2002.00038, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) hat das
Verwaltungsgericht eine im Jahr 1998 zugeflossene Dividende, die rund das Zehnfache
der in den früheren Jahren ausgeschütteten Dividenden betrug, als
ausserordentlich betrachtet. Demgegenüber hat es im Entscheid vom 3. Juli
2002.
(SB.2002.00024, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) den Anstieg einer Dividende
auf das Dreifache der früheren Ausschüttungen und das Sechsfache bezogen auf
den Aktiennennwert zwar als sehr stark, aber noch nicht als ungewöhnlich
bezeichnet. Eine Minderheit des Gerichts ging dagegen von einer Unvereinbarkeit
mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip und von einer ausserordentlichen Erhöhung
der Dividende aus.
c) Der 1998 ausgerichtete Nettobetrag der
Vermittlungsprovision aus dem Verkauf der Aktien der C AG von Fr. 1'265'200.-
entspricht rund dem Fünfeinhalbfachen des deklarierten Reingewinns 1997 und dem
Viereinhalbfachen des von 1993 bis 1997 ziemlich ausgeglichenen
Nettoeinkommens, welches im Fünfjahresdurchschnitt Fr. 271'997.- beträgt.
Dementsprechend hat der Pflichtige aus dem Vermittlungshonorar, das ihm aus dem
Verkauf der C AG 1998 zugeflossen ist, annähernd so viel eingenommen, wie er in
den letzten fünf Jahren gesamthaft aus seiner anwaltlichen Tätigkeit
erwirtschaftet hat. Zwar ist das Erwerbseinkommen freiberuflicher Rechtsanwälte
naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfen, doch ist vorliegend die
streitige Einkunft im Vergleich zum durchschnittlichen Einkommen aus
selbstständiger anwaltlicher Tätigkeit derart hoch, dass sich der Anstieg nicht
mehr in der Bandbreite üblicher Einkommensschwankung einer freiberuflichen
Tätigkeit bewegt. Es liegen auch in dem Sinn ausserordentliche Verhältnisse
vor, da der Einkommensanstieg durch ein einziges Geschäft verursacht worden ist
und nicht durch erhebliche, dem Honorar entsprechende Mehrarbeit. Auch wenn für
die Vermittlung eines Käufers, wie die Pflichtigen vorbringen, zwei Rechnungen
ausgestellt und auch separat bezahlt worden sind, muss dennoch aufgrund der
Aktenlage davon ausgegangen werden, es handle sich bei der Vermittlung der Aktien
der C AG um ein einziges Geschäft. Gemäss der zwischen dem Advokaturbüro E und
G und H geschlossenen Vereinbarung vom 12. März 1998 haben sich letztere
"entschieden, ihre Aktien der Holdinggesellschaft gemeinsam an einen
Dritten zu verkaufen". Ferner haben sie den Auftrag "gemeinsam"
erteilt und haften für die Bezahlung des Honorars solidarisch. Ungeachtet
dessen, dass die Aktien je hälftig im Eigentum der Auftraggeber waren und sie
nur das Eigentum jeweils an ihrem Anteil verkaufen konnten, muss daher wirtschaftlich
von einem Zufluss aus einem einzigen Geschäft ausgegangen werden. Ob der
Auftrag in einem Vertrag oder in zwei getrennten Verträgen mit identischem
Inhalt geregelt und/oder zwei Rechnungen ausgestellt worden sind, ist dabei
nicht von Bedeutung. Vor diesem Hintergrund führt das betreffende Einkommen im
streitigen Steuerjahr im Vergleich zum periodischen Einkommensfluss aus
anwaltlicher Tätigkeit zu einer unhaltbaren Verzerrung von wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung der Pflichtigen, weshalb das Honorar als
ausserordentlich bezeichnet werden muss. Dementsprechend wäre es auch stossend
und mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip unvereinbar, ein derart hohes
Einzelhonorar bei der Steuerbemessung zu Beginn der Steuerpflicht zweimal zu
berücksichtigen. Auch wenn die Rekurskommission keinen mit dem vorliegend zu
beurteilenden Fall vergleichbaren Entscheid genannt hat, hat sie den
Pflichtigen das rechtliche Gehör nicht verweigert. Ferner ist das Verwaltungsgericht
in seiner Rechtsfindung nicht an den von den Pflichtigen angeführten Entscheid
der Rekurskommission II vom 14. Juni 2000 (StE 2001 B 65.4. Nr. 1)
gebunden.
Aus bemessungsrechtlicher Sicht kommt es, entgegen der
Auffassung der Pflichtigen, nicht darauf an, ob das streitbetroffene Honorar
rein zufällig und ohne ihr Zutun in der Bemessungslücke zugeflossen ist. Im
Weiteren besteht für eine Aufspaltung des Honorars in eine ordentliche und eine
ausserordentliche Komponente, welche die Pflichtigen eventualiter verfechten,
gemäss der zu den im Lückenjahr ausgerichteten Dividenden entwickelten Praxis
kein sachlicher Grund, sondern ist vom empfangenen Honorar als Ganzem auszugehen.
4.
Die Rekurskosten sind den Parteien gemäss § 151
Abs. 1, 2. Halbsatz StG anteilsmässig nach Obsiegen und Unterliegen
aufzuerlegen. Da die Pflichtigen vor Rekurskommission lediglich im Umfang von
1/22 obsiegt haben, ist es vertretbar, wenn diese ihnen die Rekurskosten
infolge ihres geringfügigen Obsiegens vollständig auferlegt hat. Demzufolge ist
die vorinstanzliche Kostenverteilung nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 152
und 153 Abs. 4 StG).
6.
Der vorliegende Entscheid betrifft einen Sachverhalt, der
in die Zeit der in Art. 72 Abs. 1 StHG vorgesehenen achtjährigen, am 31.
Dezember 2000 abgelaufenen Frist zur Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an
das Steuerharmonisierungsgesetz fällt. Während der Übergangsfrist sind die
Vorschriften dieses Gesetzes nicht anwendbar, und zwar selbst dann, wenn der
Kanton sein Steuerrecht bereits an das Gesetz angepasst hat (BGE 123 II 588 E.
2d S. 592 f., auch zum Folgenden). Die in Art. 73 StHG gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide vorgesehene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zur
Überprüfung der Anwendung des kantonalen Steuerrechts selbst dann nicht vor dem
1.
Januar 2001 zulässig, wenn das kantonale Recht dem
Steuerharmonisierungsgesetz bei dessen In-Kraft-Treten bereits entspricht oder
diesem später, jedoch vor dem 1. Januar 2001, angepasst wird. Während der
Übergangsfrist sind bei der Rechtsanwendung somit einzig die Schranken der
verfassungsmässigen Rechte zu beachten, deren Verletzung mit staatsrechtlicher
Beschwerde zu rügen ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943).
Die entschiedene Sache liegt jedoch insofern anders, als sich
der Gesetzgeber selber über die Anpassungsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG
hinweggesetzt hat. Unter den gegebenen besonderen Umständen könnte vertreten
werden, dass ausnahmsweise die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn von Art.
73.
StHG bzw. § 154 Abs. 1 StG zulässig wäre. Darüber hat aber das Bundesgericht
zu befinden. Das Verwaltungsgericht begnügt sich deshalb mit dem vorliegenden
Hinweis an die Parteien und verzichtet auf eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung
im nachfolgenden Entscheiddispositiv.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
...