SB.2002.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00077
29. Januar 2003Deutsch11 min
(URT.2003.7144)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00077
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.01.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2000
Zeitliche Bemessung bei tatsächlicher Trennung der Ehegatten
Mangels Nachweises der steuermindernden Tatsache, dass der Ehemann getrennt von der Ehefrau im Ausland lebt, werden die Ehegatten gemeinsam besteuert.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
EHEGATTENBESTEUERUNG
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GEMEINSAME VERANLAGUNG
GETRENNT LEBEND
HILFSBLATT C
NOVENVERBOT
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
Rechtsnormen:
§ 7 lit. I StG
§ 52 lit. III StG
§ 123 Abs. I StG
§ 133 lit. II StG
§ 135 lit. I StG
§ 139 lit. II StG
§ 140 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Eheleute A. und B. wurden vom kantonalen Steueramt am
13. Februar 2002 für die Steuerperiode 2000 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 380'000.- sowie einem steuerbaren Vermögen
von Fr. ... eingeschätzt.
Hiergegen erhob die pflichtige Ehefrau Einsprache. Sie legte
ein nur auf ihren Namen lautendes und von ihr unterzeichnetes
Steuererklärungsformular bei, welches im Abschnitt "Personalien, Berufs-
und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2000" unter der Rubrik
"Zivilstand" den Vermerk "getrennt" trug. Das kantonale
Steueramt wies die Einsprache am 22. April 2002 ab und auferlegte die
Verfahrenskosten beiden Eheleuten. Es hielt fest, Nachforschungen hätten
ergeben, dass weder eine Meldung über eine Trennung noch über getrennte
Wohnsitze vorliege. Bis zum 15. April 2002 seien beide Ehepartner an derselben
Adresse gemeldet gewesen, so dass davon ausgegangen werden könne, dass sowohl
Ehemann als auch Ehefrau von der Ermessenseinschätzung Kenntnis hätten.
Erwägungen
II. Mit Rekurs, dem sie je eine separate Steuererklärung jedes
Ehegatten beilegte, verlangte die Ehefrau, sie sei getrennt von ihrem Ehemann
zu veranlagen. Sie machte geltend, sie habe sich auf den 31. Dezember 2000
einvernehmlich von diesem getrennt. Ihr Ehemann weile, wenn er sich nicht
gerade in der Schweiz aufhalte, im Ausland, wo er ein eigenes Haus bewohne. Im
Kanton Zürich verfüge er nicht über eine feste Wohnung. Das Einvernehmen
zwischen den Eheleuten sei gut, weshalb der Ehemann seine Postadresse bei der
Ehefrau habe belassen dürfen. Diese leite sämtliche Post an den Ehemann weiter,
der seit Mitte Dezember 2001 nachweislich nicht mehr in der Schweiz gewesen
sei. Somit sei ihm "weder die Zustellung noch die Ermessenseinschätzung
bekannt", wie das kantonale Steueramt angenommen habe.
Die Steuerrekurskommission II wies das Rechtsmittel am 28.
Juni 2002 ab.
III. Die pflichtigen Eheleute liessen mit Beschwerde vom 16.
September 2002 dem Verwaltungsgericht zur Hauptsache beantragen, sie seien
getrennt zu veranlagen; hilfsweise stellten sie den Antrag, das steuerbare
Einkommen und Vermögen der Ehegatten sei angemessen festzulegen. Ausserdem
verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Beschwerde,
während die Rekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
a) Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen
des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen
entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
b) Für das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das
Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die
Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im
Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen
infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden
(RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann,
Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 153
N. 43).
2.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe leben, üben nach § 123 Abs. 1 StG die nach dem Steuergesetz dem
Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus.
Ihr Einkommen und ihr Vermögen werden gemäss § 7 Abs. 1 StG ohne Rücksicht auf
den Güterstand zusammengerechnet.
a) Aus der gesetzlichen Ordnung folgt, dass die Ehegatten
gemeinsam veranlagt werden müssen, wenn sie in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben (Richner/ Frei/Kaufmann,
§ 123 N. 3; Maja Bauer-Balmelli/Philip Robinson in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel/Genf/München 2002, Art. 3
StHG N. 22; ausführlich Bernhard Greminger in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2, Basel/ Genf/München 2000, Art.
9.
DBG N. 5 ff.). Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung
wird laut § 52 Abs. 3 StG jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt
besteuert. Entsprechend entfällt eine gemeinsame Veranlagung der Eheleute für
die gesamte Steuerperiode, in welcher die Scheidung oder Trennung stattgefunden
hat.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse in der
Steuerperiode massgebend. Gemeinsam zu veranlagen sind deshalb auch
mittlerweile geschiedene, getrennt lebende oder verschiedenen Steuerhoheiten
unterworfene Ehegatten für Steuerperioden, in denen sie noch in rechtlich und
tatsächlich ungetrennter Ehe gelebt haben (Richner/Frei/Kaufmann, § 123 N.
3.
am Ende; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2.
A. Basel/Genf/München 2002, Art. 40 StHG N. 4).
b) Nach der allgemeinen Regel, wonach der Steuerpflichtige die
Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl.
BGr, 22.2.1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa), ist
der bisher in ungetrennter Ehe lebende Gatte gehalten, seine Behauptung
nachzuweisen, die Eheleute hätten sich rechtlich oder tatsächlich getrennt
(vgl. BGr, 20. Juni 1989, StE 1990 B 13.1 Nr. 8, E. 4; Peter Locher,
Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 9 N. 20).
Diesen Nachweis hat der Ehegatte im Licht des Grundsatzes von
§ 135 Abs. 1 StG, wonach der Steuerpflichtige alles tun muss, um eine
vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen, von sich aus durch eine
substanzierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder Bezeichnung von
Beweismitteln anzutreten (RB 1987 Nr. 35). Substanziert ist eine
Sachdarstellung dann, wenn sie all jene Tatsachen enthält, welche erforderlich
sind, um die rechtliche Beurteilung der geltend gemachten tatsächlichen
Trennung der Ehegatten vornehmen zu können. Nur unter diesen Voraussetzungen
ist die Rekurskommission verpflichtet, die anerbotenen Beweise abzunehmen. Ist
die Sachdarstellung oder das Beweismittelangebot ungenügend, so hat die
Rekurskommission weder von Amtes wegen eine Untersuchung zu führen, um sich die
fehlenden tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, noch den Steuerpflichtigen
zur Beweisleistung zuzulassen. Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht
im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 69).
c) Die Ehefrau hat in der Rekursschrift vorgebracht, sie habe
sich auf den 31. Dezember 2000 einvernehmlich vom Ehemann getrennt. Das hat die
Rekurskommission richtigerweise so verstehen dürfen, dass die Eheleute erst
seit 1. Januar 2001 tatsächlich getrennt leben und somit in der Steuerperiode
2000.
noch in ungetrennter Ehe gelebt haben. Dafür, dass die Trennung der
Ehegatten "allerspätestens am 31. Dezember 2000 begonnen [habe]", wie
die Pflichtigen in der Beschwerde behaupten, was bedeuten würde, dass sie die
Gemeinschaft tatsächlich am 30. Dezember 2000 oder früher aufgehoben hätten,
finden sich indessen keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Die Ausführungen der
Ehefrau in der Rekursschrift, ihr Ehemann, der im Kanton Zürich nicht über eine
feste Wohnung verfüge, weile, wenn er sich nicht gerade in der Schweiz
aufhalte, was seit Mitte Dezember 2001 nicht mehr der Fall sei, in X., wo er
ein eigenes Haus bewohne, lassen nicht erkennen, dass die Eheleute schon im
Jahr 2000 tatsächlich getrennt gelebt haben. Unter diesen Umständen war die
Rekurskommission nicht gehalten, aufs Geratewohl Nachforschungen darüber
anzustellen, zu welchem Zeitpunkt sich die Pflichtigen mutmasslich getrennt
haben könnten. Vielmehr ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Pflichtigen davon
auszugeben, sie hätten im Jahr 2000 noch in tatsächlich und rechtlich
ungetrennter Ehe gelebt.
Entgegen ihrem Hauptantrag sind die Pflichtigen somit zu Recht
von den Vorinstanzen gemeinsam veranlagt worden.
3.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine
Verfahrenspflichten nicht erfüllt, nimmt das kantonale Steueramt kraft
§ 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Eine derartige Einschätzung kann der Steuerpflichtige gemäss § 140
Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.
a) Den im Einsprache-, spätestens im Rekursverfahren zu
erbringenden Unrichtigkeitsnachweis hat der Steuerpflichtige dadurch anzutreten,
dass er binnen Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt,
eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse
erforderliche substanzierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige
Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen
wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises
zugelassen und ist die Rechtsmittelbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme
verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne weiteres als gescheitert
(vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a) mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung
als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung der Schätzung
der Steuerfaktoren auf "offensichtliche Unrichtigkeit" hin unterliegt
(Zweifel, Art. 48 StHG N. 47 ff.).
Aus dem Novenverbot (vgl. E. 1b) ergibt sich sodann ohne
weiteres, dass der Nachweis der Unrichtigkeit einer Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor Verwaltungsgericht nicht mehr erbracht werden
kann. Das Verwaltungsgericht hat sich somit darauf zu beschränken, den
Aktenstand, wie er der Rekurskommission vorgelegen hat, auf Rechtsverletzungen
zu überprüfen (RB 1999 Nr. 150) und deren Schätzung auf Willkür zu
überprüfen (vgl. 1a). Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach
den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB
1963.
Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13).
b) Die Pflichtigen haben trotz Mahnung keine Steuererklärung
für die Steuerperiode 2000 eingereicht und sind deshalb zu Recht nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt
worden. Sie haben jedoch den Nachweis, dass die Einschätzung unrichtig sei,
nicht gehörig angetreten, indem sie die versäumte Verfahrenspflicht, die
Steuererklärungspflicht von § 133 StG, weder im Einsprache- noch im
Rekursverfahren vollständig erfüllt haben. Sie haben es nämlich unterlassen,
dem amtlichen Hauptformular das Hilfsblatt C – das Verzeichnis der
Liegenschaften – beizufügen, das wie das Hilfsblatt A für
Selbständigerwerbende (RB 1986 Nr. 50 = StE 1987 B 93.5 Nr. 6) Bestandteil der
vollständig ausgefüllten Steuererklärung bildet (VGr, 7. Dezember 1994, SB
94/0022).
Demnach gilt der Unrichtigkeitsnachweis als gescheitert.
c) Die Rekurskommission hat aufgrund des ihr vorgelegenen,
rechtens nicht ergänzten Aktenstands erwogen, die vom kantonalen Steueramt
getroffene Schätzung der Steuerfaktoren sei nicht offensichtlich unrichtig.
Sie hat diesen Schluss zur Hauptsache mit der ungewissen Höhe
des Liegenschaftseinkommens begründet: Für die Liegenschaft der Ehefrau in Y.
liege eine Liegenschaftenrechnung über die Zeit vom 1. April 1999 bis 31. März
2000.
vor, während welcher die Liegenschaft laut dieser Abrechnung renoviert
worden und wohl deshalb zu einem grossen Teil – der erste, zweite und vierte
Stock – leer gestanden sei. Für den Rest der Steuerperiode, vom 1. April bis
31.
Dezember 2000, fehlten indessen jegliche Angaben. Es sei daher unbekannt,
ob diese Leerstände auch während dieser Zeitspanne fort gedauert hätten. Es sei
durchaus möglich, dass die allenfalls inzwischen renovierten Räumlichkeiten zu
einem Mietzins wie im Jahr 1995/96, welcher Fr. 86'567.50 für jedes der
drei Stockwerke betragen habe, hätten vermietet werden können. So sei der
Ehefrau 1995/96 ein Liegenschaftseinkommen von Fr. 276'224.- zugeflossen.
Diese Ausführungen überzeugen. Die tatsächliche Behauptung der Pflichtigen,
wonach der Leerstand der erwähnten Liegenschaft bis zum "Sommer 2000"
gedauert habe, ist neu und daher wegen des Novenverbots (vgl. E. 1b) nicht
zu hören.
Wird der Schätzung ein Liegenschaftseinkommen der fraglichen
Liegenschaft von Fr. 210'000.- zugrunde gelegt, was nicht übersetzt
erscheint, so ergibt sich aufgrund der übrigen Angaben in der Steuererklärung
ein steuerbares Einkommen der Ehefrau von rund Fr. 355'000.-. Zusammen mit
dem deklarierten Einkommen des Ehemanns von Fr. 22'000.- resultiert eine
steuerbares Einkommen der Ehegatten von Fr. 377'000.-. Die Schätzung des
Einkommens mit Fr. 380'000.- erweist sich damit nicht als offensichtlich
unrichtig. Gleiches gilt für die Schätzung des steuerbaren Vermögens, für das
auf die zutreffenden Erwägungen der Rekurskommission verwiesen werden kann
(vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976), denen die
Pflichtigen in der Beschwerde nicht entgegengetreten sind.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...