SB.2002.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00079
27. August 2003Deutsch9 min
(URT.2003.7472)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00079
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.08.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 16.06.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Kapitalgewinn?
Der Pflichtige und die anderen vier Aktionäre eines Know-how basierten Dienstleistungsbetriebes verkauften in einem Vertrag sämtliche Aktien, wobei sich vier der fünf, unter ihnen der Pflichtige, im selben Vetrag zur Weiterarbeit in der Unternehmung verpflichteten. Aufgrund dieser konkreten Umstände erweist sich die Annahme des kt. Steueramts, der dem Pflichtigen überproportional zu seiner Beteiligungsquote zugeflossene Gesamterlös enthalte auch nicht als Kapitalgewinn zu qualifizierende Bestandteile, als sehr wahrscheinlich. Dies führt zu einer Umkehrung der Beweislast und dazu, dass der Steuerpflichtige für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu erbringen hat. Da ein solcher Beweis nicht geleistet worden ist, ist die Beschwerde des kt Steueramts gutzuheissen.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BEWEISLASTUMKEHR
EINKOMMENSSTEUER
KAPITALGEWINN
KEY-EMPLOYEE
KNOW-HOW
KONKURRENZVERBOT
Rechtsnormen:
§ 16 lit. I StG
§ 132 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der mit B verheiratete A war 1999 als
Informatiker bei der D AG tätig. An dieser Gesellschaft mit Sitz in X war er
auch als Aktionär mit 30 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.- (entsprechend
einer Quote von 3.75 %) beteiligt. Mit (einem einzigen) Vertrag vom 1. Juni
1999 veräusserten die fünf Aktionäre der D AG, unter ihnen A, gemeinsam
sämtliche Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtpreis von Fr. 20 Mio. an
die E Ltd. Dabei erhielten die Aktionäre folgende Leistungen aus dem
Kaufvertrag:
Anzahl
Aktien
Entschädigung in
Aktien E
Barzahlung
F
476
Fr.
1'800'000
Fr.
8'280'000
G
180
Fr.
800'000
Fr.
3'120'000
H
64
Fr.
800'000
Fr.
1'300'000
I
50
Fr.
800'000
Fr.
1'200'000
A
30
Fr.
800'000
Fr.
1'100'000
Total
800
Fr.
5'000'000
Fr.
15'000'000
20'000'000
Nach Nachforderung von Unterlagen und einem
abgelehnten Veranlagungsvorschlag schätze das kantonale Steueramt die Eheleute
A-B am 13. Oktober 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 1'393'500.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'048'000.-
ein. Es erwog (unter Darlegung von Gründen), nur der A seiner Beteiligungsquote
von 3.75 % entsprechende Teil des Verkaufserlöses im Umfang von
Fr. 750'000.- sei als steuerfreier Kapitalgewinn zu betrachten. Der
darüber hinausgehende Teil von Fr. 1'150'000.- stelle steuerbares
Einkommen dar.
An dieser Einschätzung hielt das kantonale
Steueramt mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2002 fest.
Erwägungen
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs der
Eheleute A-B hiess die Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 16.
Juli 2002 gut. Die Argumentation des kantonalen Steueramts sei nicht
stichhaltig und die A insgesamt zugeflossenen Fr. 1'900'000.- seien
gesamthaft als Erlös aus der Beteiligungsveräusserung und damit als
steuerfreier Kapitalgewinn zu qualifizieren. Entsprechend wurden die Eheleute
A-B (bei unverändertem steuerbaren Vermögen) antragsgemäss mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 243'500.- eingeschätzt.
III. Mit Beschwerde vom 18. September 2002
beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, das steuerbare
Einkommen entsprechend dem Einspracheentscheid auf Fr. 1'393'500.-
festzulegen.
Während die Steuerrekurskommission II
auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen A und B auf Abweisung der Beschwerde
und verlangten die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Steuerbar sind nach § 16
Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der
Einkommenssteuer sind damit alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim
Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, sofern sie das
Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der
Bestimmung jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei
erklärt oder einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende
Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche
Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die
steuerbaren Einkünfte abschliessend nur durch Umschreibung der
einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen. Ein steuerfreier Kapitalgewinn
liegt dann vor, wenn der Mehrwert eines (obligatorischen oder dinglichen)
Vermögensrechts dadurch realisiert worden ist, dass er in einem andern Vermögensrecht
eine auch wirtschaftlich betrachtet neue Verkörperung gefunden hat (RB 1997
Nr. 32; vgl. auch Markus Reich, in Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51). In diesem Sinn
realisiert ist mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der Steuerpflichtige
die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und als adäquate Folge
davon ein neues Vermögensrecht erlangt hat, so dass dieses als Gegenwert für
das aus seinem Vermögen ausgeschiedene Recht erscheint.
b) Nach § 132 StG haben die
Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen. Dabei hat sich im Steuerrecht die allgemeine Beweislastregel
herausgebildet, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen
nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben (RB 1987 Nr. 35). Die Anforderungen an
die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörden dürfen dabei nicht
überspannt werden, ist diese für die Ermittlung der steuerbegründenden
Tatsachen im Wesentlichen doch auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen.
Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter
Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen
für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (vgl.
RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991,
ASA 60 [1991/92] 404 E. 2b mit Hinweisen). Dieser setzt eine spätestens
in der Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung voraus.
2.
Wie bereits die Rekurskommission
zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend einzig um die Frage, ob es sich
bei den dem Pflichtigen insgesamt zugeflossenen Fr. 1'900'000.- gesamthaft
um Erlös aus Beteiligungsveräusserung und damit um steuerfreien Kapitalgewinn
handelt, oder ob durch diese Zahlung auch andere Leistungen des Pflichtigen
abgegolten worden sind.
a) Das kantonale Steueramt stützt sich in
Einschätzungs- und Einspracheentscheid darauf, es sei integrierender
Bestandteil des Kaufvertrags gewesen, dass der Pflichtige als
Schlüsselangestellter ("Key-Employee") einen Arbeitsvertrag mit der
E Ltd.mitsamt einem umfassenden Konkurrenzverbot eingegangen sei. Dies
zeige die Wichtigkeit der Arbeitstätigkeit des Pflichtigen im Rahmen der
D AG und habe dieser nur deshalb einen von der tatsächlichen Beteiligung
abweichenden höheren Betrag erhalten.
Demgegenüber hält die Rekurskommission diese
Argumente für unbehelflich, da neben dem Pflichtigen auch andere Beteiligte als
Schlüsselangestellte bezeichnet worden seien und sämtliche Verkäufer die
Konkurrenzverbotsvereinbarung unterzeichnet hätten. Etwas anderes ergebe sich auch
aus der vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung nicht. Zudem seien derartige
Vereinbarungen durchaus üblich.
b) Es ist richtig, dass Abmachungen wie die
vorliegende gerade bei der Übernahme von derartigen stark Know-how basierten
Dienstleistungsbetrieben nicht unüblich sind. Entgegen der Annahme der
Rekurskommission legen diese Tatsachen aber durchaus nahe und lassen es als
sehr wahrscheinlich erscheinen, der dem Pflichtigen zugeflossene Gesamterlös
von Fr. 1'900'000.- enthalte auch nicht als Kapitalgewinn zu
qualifizierende Bestandteile. So räumt auch die Rekurskommission ein, dass der
Gesamt-Kaufpreis vor allem auch durch das in der Gesellschaft enthaltene und
von den mitarbeitenden Aktionären geschaffene Know-how bestimmt worden sein
dürfte und die Käuferin jedes Interesse daran gehabt habe, die in der
Gesellschaft in leitender Stellung tätigen bisherigen Eigentümer weiterhin für
die Gesellschaft arbeiten zu lassen und von deren Know-how zu profitieren.
Entsprechendes bestätigen auch die Pflichtigen in der Rekursschrift, indem sie
ausführen, der Käuferin sei es wichtig gewesen, noch mindestens zwei Jahre nach
dem Kauf auf die Erfahrung der mitarbeitenden Aktionäre zählen zu können; aus
diesem Grund habe sie einen guten Preis bezahlt, dafür aber die künftigen
Saläre beibehalten und die bis anhin potentiell unlimitierten finanziellen Boni
beschränkt. Dies zeigt, dass es sich beim Vertrag vom 1. Juni 1999 um einen
gemischten Vertrag handelt, mit welchem zum einen das Eigentum an den
Beteiligungsrechten erworben und zum anderen die weitere Mitarbeit von vier der
fünf verkaufenden Aktionäre, den sogenannten Schlüsselangestellten mit
Einschluss des Pflichtigen, gesichert worden ist. Auf die Bezeichnung des
Vertrags als "Aktienkaufvertrag" kommt es dabei nicht an
(Art. 18 Abs. 1 OR).
Damit wäre es an den Pflichtigen gewesen, für
die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu erbringen (vgl.
Erwägung 2b). Derartige Beweise bzw. deren spätestens in der Rekursschrift zu
liefernde substanziierte Sachdarstellung liegen indessen nicht vor.
Insbesondere der wiederholte Hinweis darauf, der Pflichtige habe seine
faktische Sperrminorität ausgenützt und habe eben einen guten Preis
ausgehandelt, da schon das Abseitsstehen eines einzigen Aktionärs den Kauf zum
Platzen gebracht hätte, trifft für alle Verkäufer gleichermassen zu und vermag
die Wahrscheinlichkeit der vom Steueramt vertretenen Annahme nicht umzustossen.
Daran ändert auch nichts, dass der Pflichtige entgegen der Bezeichnung im
Einspracheentscheid sich nicht verpflichtet hat, mit der E Ltd. einen
neuen Arbeitsvertrag einzugehen, sondern "nur", bei Beendigung des
bestehenden Arbeitsvertrags mit der von der E Ltd. übernommenen D AG
innerhalb von zwei Jahren der E Ltd.(näher bestimmte) Beträge zurückzuzahlen.
Ebenso unerheblich ist, wie es sich in bezug auf die vier anderen Aktionäre
verhält und aus welchen Gründen diese zum Teil einen Anteil am Gesamtkaufpreis
(akzeptiert und) erhalten haben, welcher unter dem ihrer Beteiligungsquote
entsprechenden gelegen ist. Unerheblich für die Steuerbarkeit ist schliesslich,
ob der den steuerfreien Kapitalgewinnanteil übersteigende Betrag als Einkommen
aus (un-)selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 17 StG zu würdigen
ist – auch Leistungen des vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten können solche
darstellen –, als übrige Einkunft im Sinn von § 23 lit. c und d StG
(vgl. RB 1956 Nrn. 13 und 19) oder unter die Generalklausel von § 16
Abs. 1 StG fällt.
Was die vom kantonalen Steueramt vorgenommene
Aufteilung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen
betrifft, so braucht diese nicht weiter betrachtet zu werden, zumal die – auch
hierfür beweisbelasteten – Pflichtigen nichts vorgebracht haben, was sie als
unvertretbar erscheinen liesse. Im Gegenteil erscheint diese im Licht des hier
hilfsweise heranzuziehenden aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
sogar als geboten. Auf die Frage, ob es sich schliesslich anders verhielte,
wenn der Pflichtige und die anderen Aktionäre mit der Käuferin separate
Vereinbarungen abgeschlossen hätten, braucht ebenfalls nicht weiter eingegangen
zu werden, ist doch der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen,
und nicht allfällige als ebenfalls möglich geschilderte Varianten.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. A und B werden
für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'393'500.-
sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'048'000.- eingeschätzt (Tarif
gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG;
Verheiratetentarif).
2.
Die Rekurskosten werden der
Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten, auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 13'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 13'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die
gesamten Kosten, auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
...