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Entscheid

SB.2002.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00079

27. August 2003Deutsch9 min

(URT.2003.7472)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der mit B verheiratete A war 1999 als

Informatiker bei der D AG tätig. An dieser Gesellschaft mit Sitz in X war er

auch als Aktionär mit 30 Namenaktien à nominal Fr. 1'000.- (entsprechend

einer Quote von 3.75 %) beteiligt. Mit (einem einzigen) Vertrag vom 1. Juni

1999 veräusserten die fünf Aktionäre der D AG, unter ihnen A, gemeinsam

sämtliche Aktien der Gesellschaft zu einem Gesamtpreis von Fr. 20 Mio. an

die E Ltd. Dabei erhielten die Aktionäre folgende Leistungen aus dem

Kaufvertrag:

Anzahl

Aktien

Entschädigung in

Aktien E

Barzahlung

F

476

Fr.

1'800'000

Fr.

8'280'000

G

180

Fr.

800'000

Fr.

3'120'000

H

64

Fr.

800'000

Fr.

1'300'000

I

50

Fr.

800'000

Fr.

1'200'000

A

30

Fr.

800'000

Fr.

1'100'000

Total

800

Fr.

5'000'000

Fr.

15'000'000

20'000'000

Nach Nachforderung von Unterlagen und einem

abgelehnten Veranlagungsvorschlag schätze das kantonale Steueramt die Eheleute

A-B am 13. Oktober 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. 1'393'500.- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'048'000.-

ein. Es erwog (unter Darlegung von Gründen), nur der A seiner Beteiligungsquote

von 3.75 % entsprechende Teil des Verkaufserlöses im Umfang von

Fr. 750'000.- sei als steuerfreier Kapitalgewinn zu betrachten. Der

darüber hinausgehende Teil von Fr. 1'150'000.- stelle steuerbares

Einkommen dar.

An dieser Einschätzung hielt das kantonale

Steueramt mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2002 fest.

Erwägungen

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs der

Eheleute A-B hiess die Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 16.

Juli 2002 gut. Die Argumentation des kantonalen Steueramts sei nicht

stichhaltig und die A insgesamt zugeflossenen Fr. 1'900'000.- seien

gesamthaft als Erlös aus der Beteiligungsveräusserung und damit als

steuerfreier Kapitalgewinn zu qualifizieren. Entsprechend wurden die Eheleute

A-B (bei unverändertem steuerbaren Vermögen) antragsgemäss mit einem steuerbaren

Ein­kommen von Fr. 243'500.- eingeschätzt.

III. Mit Beschwerde vom 18. September 2002

beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, das steuerbare

Einkommen entsprechend dem Einspracheentscheid auf Fr. 1'393'500.-

festzulegen.

Während die Steuerrekurskommission II

auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen A und B auf Abweisung der Beschwerde

und verlangten die Zusprechung einer Parteientschä­digung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Steuerbar sind nach § 16

Abs. 1 des Steuer­gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Aufgrund der gesetzlichen Ordnung der

Einkommenssteuer sind damit alle Wertzuflüsse (Einkünfte) beim

Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihre Quelle steuerbar, so­fern sie das

Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt. Folglich kommt der

Bestimmung jener Einkünfte, welche das Gesetz ausnahmsweise für steuerfrei

erklärt oder einem andern Besteuerungssystem unterwirft, entscheidende

Bedeutung zu. Denn jeder Wertzufluss, der nicht unter eine solche

Ausnahmeregelung fällt, ist demnach steuerbar. Aus diesem Grund lassen sich die

steuerbaren Ein­künfte abschliessend nur durch Um­schreibung der

einkommenssteuerfreien Einkünfte bestimmen. Ein steuerfreier Kapitalgewinn

liegt dann vor, wenn der Mehr­wert eines (obligatorischen oder dinglichen)

Vermögensrechts dadurch realisiert worden ist, dass er in einem andern Vermögensrecht

eine auch wirtschaftlich betrachtet neue Verkörperung gefunden hat (RB 1997

Nr. 32; vgl. auch Markus Reich, in Kommentar zum schweizerischen

Steuerrecht I/2, Basel 2000, Art. 16 DBG N. 51). In diesem Sinn

realisiert ist mit anderen Worten ein solches Recht, wenn der Steuerpflichtige

die wirtschaftliche Verfügungsmacht hierüber aufgegeben und als adäquate Folge

davon ein neues Vermö­gensrecht erlangt hat, so dass dieses als Gegenwert für

das aus seinem Vermögen ausge­schiedene Recht erscheint.

b) Nach § 132 StG haben die

Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und

richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

festzustellen. Dabei hat sich im Steuerrecht die allgemeine Beweislastregel

herausgebildet, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen

nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die

Steuerschuld mindern oder auf­heben (RB 1987 Nr. 35). Die Anforderungen an

die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörden dürfen dabei nicht

überspannt werden, ist diese für die Ermitt­lung der steuerbegründenden

Tatsachen im Wesentlichen doch auf die Mitwirkung des Steuer­pflichtigen ange­wiesen.

Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt auf­grund bestimmter

Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuer­pflich­tigen

für die behauptete ge­genteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (vgl.

RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991,

ASA 60 [1991/92] 404 E. 2b mit Hinweisen). Dieser setzt eine spä­tes­­tens

in der Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung voraus.

2.

Wie bereits die Rekurskommission

zutreffend ausgeführt hat, geht es vorliegend einzig um die Frage, ob es sich

bei den dem Pflichtigen insgesamt zugeflossenen Fr. 1'900'000.- gesamthaft

um Erlös aus Beteiligungsveräusserung und damit um steuerfreien Kapitalgewinn

handelt, oder ob durch diese Zahlung auch andere Leistungen des Pflichtigen

abgegolten worden sind.

a) Das kantonale Steueramt stützt sich in

Einschätzungs- und Einspracheentscheid darauf, es sei integrierender

Bestandteil des Kaufvertrags gewesen, dass der Pflichtige als

Schlüsselangestellter ("Key-Employee") einen Arbeitsvertrag mit der

E Ltd.mitsamt einem umfassenden Konkurrenzverbot eingegangen sei. Dies

zeige die Wichtigkeit der Ar­beits­tätigkeit des Pflichtigen im Rahmen der

D AG und habe dieser nur deshalb einen von der tatsächlichen Beteiligung

abweichenden höheren Betrag erhalten.

Demgegenüber hält die Rekurskommission diese

Argumente für unbehelflich, da neben dem Pflichtigen auch andere Beteiligte als

Schlüsselangestellte bezeichnet worden seien und sämtliche Verkäufer die

Konkurrenzverbotsvereinbarung unterzeichnet hätten. Etwas anderes ergebe sich auch

aus der vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung nicht. Zudem seien derartige

Vereinbarungen durchaus üblich.

b) Es ist richtig, dass Abmachungen wie die

vorliegende gerade bei der Übernahme von derartigen stark Know-how basierten

Dienstleistungsbetrieben nicht unüblich sind. Ent­gegen der Annahme der

Rekurskommission legen diese Tatsachen aber durchaus nahe und lassen es als

sehr wahrscheinlich erscheinen, der dem Pflichtigen zugeflossene Gesamt­erlös

von Fr. 1'900'000.- enthalte auch nicht als Kapitalgewinn zu

qualifizierende Bestandteile. So räumt auch die Rekurskommission ein, dass der

Gesamt-Kaufpreis vor allem auch durch das in der Gesellschaft enthaltene und

von den mitarbeitenden Aktionären geschaffene Know-how bestimmt worden sein

dürfte und die Käuferin jedes Interesse daran gehabt habe, die in der

Gesellschaft in leitender Stellung tätigen bisherigen Eigentümer weiterhin für

die Gesellschaft arbeiten zu lassen und von deren Know-how zu profitieren.

Entsprechendes bestätigen auch die Pflichtigen in der Rekursschrift, indem sie

ausführen, der Käuferin sei es wichtig gewesen, noch mindestens zwei Jahre nach

dem Kauf auf die Erfahrung der mitarbeitenden Aktionäre zählen zu können; aus

diesem Grund habe sie einen guten Preis bezahlt, dafür aber die künftigen

Saläre beibehalten und die bis anhin potentiell unlimitierten finanziellen Boni

beschränkt. Dies zeigt, dass es sich beim Vertrag vom 1. Juni 1999 um einen

gemischten Vertrag handelt, mit welchem zum einen das Eigentum an den

Beteiligungsrechten erworben und zum anderen die weitere Mitarbeit von vier der

fünf verkaufenden Aktionäre, den sogenannten Schlüsselangestellten mit

Einschluss des Pflichtigen, gesichert worden ist. Auf die Bezeichnung des

Vertrags als "Aktienkaufvertrag" kommt es dabei nicht an

(Art. 18 Abs. 1 OR).

Damit wäre es an den Pflichtigen gewesen, für

die behauptete ge­genteilige Tat­sache den Gegenbeweis zu erbringen (vgl.

Erwägung 2b). Derartige Beweise bzw. deren spätestens in der Rekursschrift zu

liefernde substanziierte Sachdarstellung liegen indessen nicht vor.

Insbesondere der wiederholte Hinweis darauf, der Pflichtige habe seine

faktische Sperrminorität ausgenützt und habe eben einen guten Preis

ausgehandelt, da schon das Abseitsstehen eines einzigen Aktionärs den Kauf zum

Platzen gebracht hätte, trifft für alle Ver­käufer gleichermassen zu und vermag

die Wahrscheinlichkeit der vom Steueramt vertretenen Annahme nicht umzustossen.

Daran ändert auch nichts, dass der Pflichtige entgegen der Bezeichnung im

Einspracheentscheid sich nicht verpflichtet hat, mit der E Ltd. einen

neuen Arbeitsvertrag einzugehen, sondern "nur", bei Beendigung des

bestehenden Arbeitsvertrags mit der von der E Ltd. übernommenen D AG

innerhalb von zwei Jahren der E Ltd.(näher bestimmte) Beträge zurückzuzahlen.

Ebenso un­er­heb­lich ist, wie es sich in bezug auf die vier anderen Aktionäre

verhält und aus welchen Gründen diese zum Teil einen Anteil am Gesamtkaufpreis

(akzeptiert und) erhalten haben, welcher unter dem ihrer Beteiligungsquote

entsprechenden gelegen ist. Unerheblich für die Steuerbarkeit ist schliesslich,

ob der den steuerfreien Kapitalgewinnanteil übersteigende Betrag als Einkommen

aus (un-)selb­ständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 17 StG zu würdigen

ist – auch Leistungen des vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten können solche

darstellen –, als übrige Einkunft im Sinn von § 23 lit. c und d StG

(vgl. RB 1956 Nrn. 13 und 19) oder unter die Generalklausel von § 16

Abs. 1 StG fällt.

Was die vom kantonalen Steueramt vorgenommene

Aufteilung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen

betrifft, so braucht diese nicht weiter betrachtet zu werden, zumal die – auch

hierfür beweisbelasteten – Pflichtigen nichts vorgebracht haben, was sie als

unvertretbar erscheinen liesse. Im Gegenteil erscheint diese im Licht des hier

hilfsweise heranzuziehenden aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

sogar als geboten. Auf die Frage, ob es sich schliesslich anders verhielte,

wenn der Pflich­tige und die anderen Aktionäre mit der Käuferin separate

Vereinbarungen abgeschlossen hätten, braucht ebenfalls nicht weiter eingegangen

zu werden, ist doch der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt zu beurteilen,

und nicht allfällige als ebenfalls möglich geschilderte Varianten.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die

Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. A und B werden

für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'393'500.-

sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 2'048'000.- eingeschätzt (Tarif

gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 StG;

Verheiratetentarif).

2.

Die Rekurskosten werden der

Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten, auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 13'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 13'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für die

gesamten Kosten, auferlegt.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

...