SB.2002.00084
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00084
21. Mai 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7349)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00084
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 21.05.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 21.01.2004 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
ausserordentliche Einkünfte (Steuerjahr 1998)
Die im Lückenjahr ausgerichtete Dividende in der Höhe des Vierfachen derjenigen des Vorjahrs qualifiziert wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe als ausserordentliche Einkunft (E. 3 u. 4);
Verböserung nach Anhörung der Parteien und trotz Rückzug der Beschwerde durch die Pflichtigen angesichts der Kognition des Bundesgerichts in Abgabestreitigkeiten (E. 2).
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
AUSSERORDENTLICHE EINKUNFT
BEMESSUNGSSYSTEM
DIVIDENDE
EINKOMMENSSTEUER
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
LEISTUNGSFÄHIGKEITSPRINZIP
REFORMATIO IN PEIUS
REFORMATIO IN PEIUS
RÜCKZUG
STEUERHARMONISIERUNG
SYSTEMWECHSEL
Rechtsnormen:
Art. 114 lit. I OG
§ 149 lit. II StG
§ 153 lit. IV StG
§ 275 StG
Art. 69 StHG
Art. 72 StHG
Art. 73 StHG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 98 S. 214
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. und B. sind Hauptaktionäre
der von ihnen per 1. Januar 1993 gegründeten F. AG. In den ersten vier
Geschäftsjahren wurden trotz erzielter Gewinne keine Dividenden ausgeschüttet.
1997 wurde dem Ehepaar A. und B. erstmals basierend auf dem Geschäftsjahr 1996
eine Dividende von Fr. 200'000.- ausgerichtet. Im Folgejahr 1998 bezogen
A. und B. aus dem Bilanzgewinn 1997 eine Dividende von Fr. 816'672.25.
Das kantonale Steueramt würdigte die 1998 ausgerichtete
Dividende mit Einschätzungsentscheid vom 5. September 2001 und
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2002 als ausserordentliche Einkunft und
veranlagte die Eheleute A. und B. hierfür mit einer separaten Jahressteuer.
Die Steuerrekurskommission I schützte grundsätzlich den
Standpunkt des kantonalen Steueramts mit Entscheid vom 19. August 2002. Sie
hiess den Rekurs der Pflichtigen jedoch insoweit gut, als sie die Besteuerung
auf den die Vorjahresdividende übersteigenden Umfang beschränkte. Auf dieser
Grundlage setzte sie die ausserordentlichen Einkünfte auf Fr. 616'600.- fest.
III. Mit Beschwerde vom 23. September 2002 liessen A. und B.
dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare ausserordentliche Einkommen
für das Steuerjahr 1998 sei auf Fr. 0.-, eventualiter auf Fr. 216'000.-
festzusetzen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt und die Steuerrekurskommission I
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 wurde den Parteien Frist
angesetzt, um sich zur möglichen Einschätzung zu Ungunsten der Pflichtigen zu
äussern. Das kantonale Steueramt war damit einverstanden und änderte seinen
Antrag dahingehend ab. Die Pflichtigen liessen ihre Beschwerde am 18. März 2003
zurückziehen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken;
dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
Erwägungen
2.
a) Das Steuergesetz enthält – abgesehen von
den Vorschriften von § 153 Abs. 1 bis 3 StG über die formellen Voraussetzungen
der Beschwerde und die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts – keine
besondere Regelung des Beschwerdeverfahrens, und auch Art. 50 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) lässt sich diesbezüglich nichts
entnehmen; darin wird nur die Möglichkeit erwähnt, den Rekursentscheid an eine
weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz zu ziehen, wenn das kantonale
Recht dies vorsieht. § 153 Abs. 4 StG hält einzig fest, die
Bestimmungen über das Rekursverfahren vor der Rekurskommission gälten
"sinngemäss".
Der Gesetzeswortlaut schliesst jedenfalls die
unbesehene Anwendung aller Regeln über das Rekursverfahren aus. Es ist daher
durch Auslegung zu ermitteln, welche Regeln "sinngemäss", also dem
Gesetzessinn entsprechend, auf das Beschwerdeverfahren übertragen werden
können. Dabei ist insbesondere den vom Gesetz zugedachten unterschiedlichen
Funktionen von Rekurs und Beschwerde sowie von Rekurskommission und Verwaltungsgericht
Rechnung zu tragen.
b) Die Rekurskommission ist gemäss § 149 Abs. 2
StG in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Satz 1). Sie
kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen
Ungunsten ändern (Satz 2). Sie führt das Verfahren trotz Rückzug oder
Anerkennung des Rekurses weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen,
oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat (Satz 3).
Das Steuergesetz äussert sich nicht dazu, ob das
Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren an die Anträge der Parteien gebunden
sei. Es fragt sich daher, ob die für die Rekurskommission geltende Regelung von
§ 149 Abs. 2 StG im Licht von § 153 Abs. 4 StG "sinngemäss"
heranzuziehen sei.
Für eine Bindung an die Parteianträge im Sinn
des Verböserungs- und Verbesserungsverbots (Verbots der "reformatio in
peius vel in melius"), wie es in § 97 Abs. 2 des früheren Steuergesetzes
vom 8. Juli 1951 (aStG) noch ausdrücklich vorgesehen war, sprechen gewichtige
Gründe. Während bei der Einschätzung danach zu trachten ist, dem richtig
verstandenen materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, steht bei der durch
das Verwaltungsgericht ausgeübten Rechtskontrolle das Rechtsschutzinteresse der
steuerpflichtigen Person im Vordergrund; diese soll durch die Anrufung der
Rechtskontrollinstanz nicht zusätzliche Nachteile gewärtigen müssen, zumal das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts mittels
Behördenbeschwerde wahrgenommen werden kann.
Indessen können Entscheide letzter kantonaler
Instanzen ab 1. Januar 2001 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 73 Abs. 1 StHG); dieses entscheidet nicht
reformatorisch, sondern hebt den Entscheid bei Gutheissung der Beschwerde auf
und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 3).
Dabei sind die kantonalen Instanzen an die Erwägungen des Bundesgerichts
gebunden (Ulrich Cavelti in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
2.
A., Basel und Frankfurt am Main 2002, Art. 73 StHG N. 13). Nach der
allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann das Bundesgericht
bei Abgabestreitigkeiten gemäss Art. 114 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) wegen
Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des Sachverhalts sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten der Parteien über
deren Begehren hinausgehen.
Eine von dieser Ordnung abweichende Bestimmung
ist für die harmonisierungsrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Art. 73
StHG gesetzlich nicht vorgesehen. Es muss somit angenommen werden, dass das
Bundesgericht die ihm gemäss Art. 114 Abs. 1 OG für Abgabestreitigkeiten
zustehende Entscheidkompetenz auch bei Harmonisierungsbeschwerden ausschöpft.
Mit Rücksicht auf den Instanzenzug, auf welchen das geltende Steuergesetz
ausgerichtet ist, drängt es sich auf, auch im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls
zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehend zu
entscheiden.
3.
a) Ausserordentliche Einkünfte, die im
Kalenderjahr 1998 oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt
wurden und nach altem Recht – d.h. unter der Herrschaft des früheren, auf 1.
Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes – zusammen mit dem übrigen Einkommen im
Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen laut § 275 Abs. 1 StG
in seiner ursprünglichen Fassung in der Steuerperiode 1999 einer separaten
Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder
ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten gemäss
Abs. 2 dieser Vorschrift Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,
aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder
Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und
Substanzdividenden, Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital-
und Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von
Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen
und Rückstellungen.
b) Der Bundesgesetzgeber hat – aus Anlass des
Übergangs vom ursprünglich festgelegten Differenzsteuerverfahren zum
Jahressteuerverfahren bei dem den Kantonen frei stehenden Wechsel des Systems
der zeitlichen Bemessung – mit Novelle vom 9. Oktober 1998, in Kraft seit 1.
Januar 1999, Art. 69 StHG abgeändert. Er hat neu in Abs. 1 bestimmt, dass die
Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode (n) nach
dem Wechsel der zeitlichen Bemessung von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung
gemäss Art. 16 StHG nach neuem Recht veranlagt wird. Laut Art. 69 Abs. 2 StHG
unterliegen ausserordentliche Einkünfte, die in der Steuerperiode vor dem
Wechsel oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in dieser Periode
abgeschlossen wird, für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer
vollen Jahressteuer; vorbehalten bleibt Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG (Satz 1).
Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte
unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden (Satz 2). Nach Art. 69
Abs. 3 StHG gelten als ausserordentliche Einkünfte insbesondere Kapitalleistungen,
aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie ausserordentliche Erträge
aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Bei einem Wechsel im Sinn von Art. 16
StHG, d.h. von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung mit einjähriger
Steuerperiode, gelten gemäss Art. 69 Abs. 7 StHG die Abs. 1 bis 6 dieser
Bestimmung ab 1. Januar 1999 (Satz 1). Vorbehalten bleiben die kantonalen
Verfahren zum Wechsel der zeitlichen Bemessung, die von Art. 69 Absatz 1
abweichen und seit 1. Januar 1999 in Kraft stehen (Satz 2).
c) Aus Art. 69 Abs. 7 StHG ergibt sich, dass die
Abs. 1 bis 6 dieser Bestimmung ab 1. Januar 1999 für Kantone – wie den Kanton
Zürich – gelten, welche die zeitliche Bemessung wechseln und hierfür kein vom
Jahressteuerverfahren abweichendes Verfahren vorgesehen haben, das bereits am
1.
Januar 1999 in Kraft ist. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit dieser –
zeitlich späteren und daher vorgehenden – Anordnung über die Regelung von Art.
72.
Abs. 1 und 2 StHG hinweggesetzt, wonach erst nach Ablauf der achtjährigen
Übergangsfrist, also ab 1. Januar 2001, das Bundesrecht des StHG direkt
Anwendung findet, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht. Angesichts
der zeitlichen Dringlichkeit der Umsetzung in das kantonale Recht kann nicht
beanstandet werden, dass der Regierungsrat insoweit gestützt auf Art. 72 Abs. 3
StHG die erforderlichen vorläufigen Vorschriften mit Verordnung des
Regierungsrats über den Vollzug von Art. 69 StHG vom 14. Oktober 1998 [OS
54, 718] getroffen hat.
Aufgrund von § 1 der erwähnten
regierungsrätlichen Verordnung unterliegen demnach im Jahr 1998 oder in einem
Geschäftsjahr, das in diesem Jahr endet, anfallende ausserordentliche
Einkünfte, die nach den bemessungsrechtlichen Bestimmungen des alten
Steuergesetzes im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, in Abweichung von
§ 275 Abs. 1 StG, im Steuerjahr 1998 – somit nicht in der Steuerperiode 1999 –
gesamthaft einer separaten Jahressteuer.
4.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts (vgl. RB 1992 Nr. 26 = StE 1994 B 64.1
Nr. 2) ist bei der Auslegung des Begriffs der ausserordentlichen Einkünfte
nicht nur auf die drei typischen Beispiele der Kapitalabfindungen, der
Liquidations- und der Lotteriegewinne abzustellen. Entscheidend ist vor allem
der Zweck, der diesem Begriff im Rahmen der gesetzlichen Bemessungsordnung der
Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung zukommt, welche kraft § 56
ff. des gemäss § 268 StG aufgehobenen aStG für die Steuerjahre bis 1998 galt
und nach § 49 ff. in Verbindung mit § 269 StG mit dem Wechsel
zur Gegenwartsbemessung für die Steuerjahre ab 1999 beendet wird. Das System
der Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung beruht nämlich auf der
Fiktion, das Einkommen des dem Steuerjahr vorangegangenen Kalenderjahrs sei gleich
hoch wie jenes des Steuerjahrs (RB 1986 Nr. 48 mit Hinweisen).
Zweck der Sonderregelung der ausserordentlichen
Einkünfte ist es, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende erhebliche
Disparitäten zwischen wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung zu beheben. In diesem Licht sind
Einkünfte dann als ausserordentlich zu würdigen, wenn sie aperiodischer Natur
sind, also wirtschaftlich nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet
werden können, ferner, wenn sie nicht aus einer Quelle fliessen, aus welcher
der Steuerpflichtige normalerweise sein Einkommen schöpft. Schliesslich können
auch Einkünfte allein aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe als ausserordentlich
gelten (RB 1994 Nr. 42). Alle Einkünfte, deren zweimalige Berücksichtigung
bei der Steuerbemessung zu Beginn der Steuerpflicht als stossend und
unvereinbar mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip erscheinen würde, sind nämlich
ausserordentliche Einkünfte im Sinn des Gesetzes und müssen demzufolge nach dem
Präjudiz des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2001 (SB.2001.00036,
www.vgrzh.ch/rechtsprechung) auch bei Beendigung des Bemessungssystems der
Sonderregelung von § 275 Abs. 1 und 3 StG bzw. von Art. 69 Abs. 1
StHG bzw. von § 1 der diese Bestimmung vollziehenden regierungsrätlichen
Verordnung unterworfen werden. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür
erkennbar, weshalb der kantonale Gesetzgeber für den systembedingten Wechsel
von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung mit der Aufzählung in § 275
Abs. 2 StG (in der ursprünglichen Fassung) einen anderen Begriff der
ausserordentlichen Einkommenselemente gewählt haben sollte als für den auf
anderen Tatbeständen – Zwischeneinschätzung (§§ 59 ff. aStG) oder
Beendigung der Steuerpflicht (§ 58 aStG) – beruhenden Bemessungswechsel.
Die Aufzählung einzelner Arten von ausserordentlichen Einkünften in § 275 Abs.
2.
StG kann infolgedessen dem Sinn und Zweck dieser Norm nach
vernünftigerweise
nur beispielhaft und nicht als abschliessend verstanden werden. Entgegen dem
durch die Aufzählung insoweit zu engen Wortlaut sind somit alle Dividenden
– nicht nur Substanzdividenden – als ausserordentliche Einkünfte zu
würdigen, welche die vorstehend umschriebenen, von der Rechtsprechung
entwickelten Voraussetzungen erfüllen.
b) Die Frage, ob die
streitbetroffene, im Jahr 1998 zugeflossene Dividende 1997 der F. AG von Fr.
816'672.25 eine ausserordentliche Einkunft darstellt, ist infolgedessen ausschliesslich
unter dem Gesichtswinkel des vorliegend noch anwendbaren Bemessungssystems der
Pränumerandobesteuerung mit Vergangenheitsbemessung und im Licht der hierzu
soeben wiedergegebenen Überlegungen der Rechtsprechung zu beantworten.
Nach Auffassung der Rekurskommission I erweisen
sich die 1998 empfangenen Dividenden allein aufgrund ihrer Höhe nicht als
ausserordentlich, indessen sei die Ausschüttung der Dividende nicht in Abkehr
einer ständigen Praxis der Gesellschaft erfolgt. Damit sei diese nicht aus
einer Quelle geflossen, aus welcher die Pflichtigen bisher "normalerweise"
ihr Einkommen schöpften, und sei deshalb ausserordentlicher Natur.
Werden in einem Steuerjahr im Vergleich zu den
früheren Jahren höhere Dividenden ausgeschüttet, so erweisen sich solche
Ausschüttungen dann als ausserordentlich, wenn die Erhöhung ungewöhnlich hoch
ausfällt. So hat das Verwaltungsgericht im Entscheid vom 3. Juli 2002
(SB.2002.00024, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) den Anstieg
einer Dividende auf das Dreifache der früheren Ausschüttungen zwar als sehr
stark, aber noch nicht als ungewöhnlich bezeichnet. Eine Minderheit des
Gerichts ging von der Unvereinbarkeit mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip und
von einer ausserordentlichen Erhöhung der Dividende aus. Demgegenüber hat das
Verwaltungsgericht im Entscheid vom 23. Oktober 2002
(SB.2002.00038, www.vgrzh.ch/rechtsprechung) eine im Jahr 1998
zugeflossene Dividende allein seiner Höhe nach als ausserordentlich gewürdigt,
weil diese rund das Zehnfache der in den früheren Jahren ausgeschütteten
Dividende betrug.
Im vorliegenden Fall machte die Erhöhung der Dividende mehr als
das Vierfache der Ausschüttung des Vorjahrs 1997 aus. Gemäss unwidersprochen
gebliebener Darlegung der Rekurskommission wäre aufgrund der erwirtschafteten
Gewinne der F. AG bereits 1996 und früher die Ausschüttung von Dividenden in
beträchtlicher Höhe möglich gewesen, wies diese von 1993 bis 1995 doch Gewinne
von Fr. 678'502.-, Fr. 717'200.- und Fr. 1'090'894.- aus. Unter diesen
Umständen muss ein solcher Anstieg, entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der
Pflichtigen als ungewöhnlich hoch und damit als ausserordentlich bezeichnet
werden. Vor diesem Hintergrund wäre es auch stossend und mit dem
Leistungsfähigkeitsprinzip unvereinbar, eine derart hohe Dividende bei der
Steuerbemessung zu Beginn der Steuerpflicht zweimal zu berücksichtigen.
Aus bemessungsrechtlicher Sicht kommt es
entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht darauf an, aus welchen sachlichen
Motiven sich die Aktionäre entschieden haben, erst ab 1997 eine Dividende
auszuschütten. Deshalb ist es insbesondere unwesentlich, dass die Pflichtigen
im Herbst 1996, angeblich als der Steuerkommissär eine Erhöhung des Lohns der
Pflichtigen nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand akzeptieren wollte,
"eine massvolle Ausschüttungspolitik zu verfolgen" begannen. Lohn und
Dividende fliessen zwar aus der gleichen Gesellschaft, jedoch aus einem anderen
Rechtsgrund und damit aus einer anderen Quelle. Ob ein Einkommenszufluss beim
Steuerpflichtigen zu einer unhaltbaren Verzerrung von wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung führt, beurteilt sich aufgrund der in
Frage stehenden Einkommensquelle. Die Kompensation einer Quelle durch eine
andere fällt daher ausser Betracht. Des Weiteren sind bemessungsrechtlich
einzig solche Gesichtspunkte massgebend, welche die Zeit vor dem Wechsel des Bemessungssystems
betreffen, geht es doch einzig um die Frage, ob wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
und Steuerbelastung der Pflichtigen in dieser zeitlichen Phase erheblich auseinander
fallen. Tatsachen, die sich nach dem Wechsel des Systems der zeitlichen Beendigung
verwirklicht haben, müssen daher ausser Betracht bleiben. Die in den
Folgejahren von der F. AG ausgeschütteten Dividenden sind somit entgegen der
Ansicht der Pflichtigen nicht in die Beurteilung der bemessungsrechtlichen
Würdigung der streitbetroffenen Dividende 1998 einzubeziehen.
Für eine Aufspaltung des Dividendenbetrags in eine
ausserordentliche und eine ordentliche Komponente, welche die
Steuerrekurskommission I in ihrem Entscheid vorgenommen hat und die Pflichtigen
eventualiter verfechten, besteht nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis
ohnehin kein sachlicher Grund; sondern es ist von der beschlossenen Dividende
als solche auszugehen (VGr, 8. Mai 2002, SB.2002.00008; VGr, 23.Oktober 2002,
SB.2002.00038; beide www.vgrzh.ch/rechtsprechung).
Da sich der angefochtene Entscheid aufgrund obiger Erwägungen
nicht als gesetzmässig erweist, ist dem Rückzug der Pflichtigen nicht
stattzugeben (§ 149 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die im Steuerjahr 1998
steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte sind auf Fr. 816'600.- festzusetzen.
Da das Verwaltungsgericht die Parteien eingeladen hat, sich zur Änderung des
angefochtenen Entscheids zum Nachteil der Pflichtigen zu äussern, sind die
formellen Voraussetzungen hierfür erfüllt.
5.
...
6.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen. Die im Steuerjahr 1998 steuerbaren ausserordentlichen
Einkünfte werden auf Fr. 816'600.- festgesetzt.