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Entscheid

SB.2002.00092

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00092

10. September 2003Deutsch15 min

(URT.2003.7513)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Das pflichtige Ehepaar A hatte im Jahr

1992 in zwei Tranchen insgesamt 1'553,63 nennwertlose Aktien ("class A

shares with no par va­lue") der E Inc. erworben. Bei E Inc.

handelt es sich um eine nach dem Recht der British Virgin Islands

inkorporierte, körperschaftlich or­ganisierte Investmentgesellschaft. Gestützt

auf einen Kapitalherabsetzungsbeschluss kaufte die E Inc. im Juli und

August 1995 insgesamt 937,43 Beteiligungsrechte der Pflichtigen zum Preis von

umgerechnet Fr. 902'220.- zurück. Davon entfiel auf den Pflichtigen ein Er­lösanteil

von Fr. 832'678.- für 865,4 und auf die Pflichtige ein solcher von

Fr. 69'542.- für 72,03 Beteiligungsrechte. Die ursprünglichen anteiligen

Anschaffungskosten für die zurückgekauften Aktien beliefen sich insgesamt auf

umgerechnet Fr. 681'575.47.

Der Steuerkommissär betrachtete den Erlös von

Fr. 902'220 in vollem Umfang als steuerbaren Vermögensertrag aus direkter

Teilliquidation und schätzte die Pflichtigen auf dieser Grundlage für das

Steuerjahr 1996 (bis 30. 9.) mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem

Reinvermögen von Fr. ... ein. Die dagegen gerichtete Ein­sprache wies das

kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 31. August 2001 ab.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission I wies

den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der Pflichtigen mit

Entscheid vom 20. August 2002 ab.

III. Der ab dem 1. Oktober 1996 von seiner

damaligen Ehefrau getrennt lebende Pflichtige erhob am 23. Oktober 2002

Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners

aufzuheben und die Einkommenssteuerfaktoren aufgrund eines Liquidationserlöses

von E Inc. von Fr. 220'644.50 zu ermitteln.

Die Steuerrekurskommission I und das

kantonale Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde betrifft ein Steuerjahr vor 1999. Aus diesem

Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) in der vorliegenden Streitsache noch die materiellrechtlichen

Bestimmungen des auf 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

(aStG) zur Anwendung. Da die Beschwerde am 1. Januar 1999 noch nicht

hängig war, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem neuen Recht (§ 280

Abs. 3 StG e contrario).

2.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

3.

Die inzwischen vom Pflichtigen geschiedene damalige Ehefrau

hat gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I keine Beschwerde

erhoben. Da die Pflichtigen in der streitbetroffenen Steuerperiode 1996 (bis

30.

9.) in ungetrennter Ehe lebten und der gemeinsamen Besteuerung

unterstanden, entfaltet die Beschwerde des Pflichtigen auch Rechtswirkung

gegenüber der nicht handelnden Pflichtigen (§ 8 aStG und § 123

Abs. 3 StG; RB 1989 Nr. 32).

4.

Steuerbar sind nach § 19 lit. c aStG neben

Liegenschaftenerträgen auch Einkünf­te aus beweglichem Vermögen, wie

Kapitalzinsen, Gewinnanteile, Dividenden und andere Leistungen, die keine

Rückzahlung des Kapitals oder des Gesellschaftsanteils darstellen.

a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind alle Leistungen der

Gesellschaft, welche dem Steuerpflichtigen zufliessen, in jenem Umfang

steuerbar, in welchem sie den von ihm (bzw. seinem Rechtsvorgänger)

einbezahlten Gesellschaftsanteil übersteigen (RB 1997 Nr. 28). Nach

gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bildet der Liquidationsüberschuss,

welcher sich in der Regel als Differenz zwischen Liquidationserlös und einbezahltem

Grundkapital errechnet, nicht steuerfreien privaten Kapitalgewinn, sondern

steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG (RB 1986

Nr. 33). Diese gesetzliche Regelung, die keine Rücksicht auf den

Anschaffungspreis der Aktien nimmt, führt bisweilen – namentlich bei

Anschaffungskosten, die den einbezahlten Gesellschaftsanteil übersteigen –

nicht zu einer sachlich angemessenen, gerechten Lösung und vermag im Einzelfall

dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

nicht im­mer zu genügen. Doch kann nicht gesagt werden, die vom Gesetzgeber

getroffene Ordnung sei willkürlich, lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche

Gründe stützen, sei sinn- oder zwecklos oder treffe rechtliche

Unterscheidungen, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden

tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich sei (RB 1997 Nr. 28, mit

weiteren Hinweisen).

b) Beim Rückkauf eigener Aktien durch die Gesellschaft hängen

die Steuerfolgen davon ab, ob der Rückkauf im Rahmen eines als Teilliquidation

zu qualifizierenden Vorgangs erfolgt. Der im Zug einer Teilliquidation

ausgerichtete Teilliquidationsüberschuss bildet steuerbaren Vermögensertrag im

Sinn von § 19 lit. c aStG (RB 1985 Nr. 43, RB 1980

Nr. 39).

Vorliegend geht es um den Rückkauf von im Privatvermögen

gehaltenen Anteilen einer nach dem Recht der British Virgin Islands

inkorporierten Investmentgesellschaft. Es ist unbestritten, dass der Rückkauf

zum Zweck der Teilliquidation erfolgte. Die Steuerrekurskommission schloss

daraus, diese Anteile seien nach zürcherischem Steuerrecht in ana­loger

Anwendung von § 43 Abs. 2 aStG als mit Aktien vergleichbare

körperschaftliche Be­teiligungsrechte zu qualifizieren, weshalb die genannten

Rechtsfolgen der direkten Teilliquidation einträten. Der Pflichtige hält dem

entgegen, er habe der Gesellschaft Eigenkapital zur Verfügung gestellt, welches

er als Bestandteil des Teilliquidationserlöses wieder zurück erhalten habe,

weshalb ihm insoweit kein Vermögensertrag zugeflossen sei. Steuerbarer

Vermögensertrag sei nur im Ausmass des darüber hinausgehenden Rückzahlungsbetrags

von Fr. 220'644.50 angefallen. Damit wird vom Pflichtigen nicht

bestritten, dass der Rückkauf der Beteiligungsrechte grundsätzlich den Zufluss

eines Teilliquidationsüberschusses ausgelöst hat und dieser steuerbaren

Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG bildet. Umstritten ist

lediglich die Höhe des steuerbaren Betreffnisses. Während die

Steuerrekurskommission ohne Berücksichtigung der Anschaffungskosten den

gesamten Teilliquidationserlös als steuerbares Einkommen betrachtet, verlangt

der Pflichtige die Anrechnung der investierten Anschaffungskosten.

5.

a) Nach den unbestrittenen Feststellungen der

Steuerrekurskommission handelt es sich bei der E Inc. um eine

körperschaftlich organisierte ausländische Gesellschaft mit eigener

Rechtspersönlichkeit, deren autorisiertes Aktienkapital aus 1'500'000 nennwertlosen

Aktien Klasse A besteht. Aktionäre, deren Aktien verbrieft werden können,

werden in ein Aktienbuch eingetragen und sind berechtigt, an den

Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen, dort zu stimmen und unter anderem den

Verwaltungsrat ("directors") zu wählen. Die Aktien Klasse A werden

nach den Feststellungen der Rekurskommission jeweils zum so genannten

Nettoinventarwert, d.h. dem inneren Wert der Beteiligungspapiere, ausgegeben.

Der Aktionär ist berechtigt, seine Aktien (mit wenigen Einschränkungen) jederzeit

an Dritte zu veräussern oder der Gesellschaft zum dannzumaligen

Nettoinventarwert zurückzugeben.

b) Die Regelung des Vermögensertrags ist vom Gesetzgeber aus

der Sicht der leis­tenden Gesellschaft und nicht des empfangenden

Steuerpflichtigen konzipiert worden (RB 1997 Nr. 28, auch zum

Folgenden). Sie beruht auf dem Gedanken, dass sämtliche von

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erarbeiteten Mittel bei ihrer

Ausschüttung an den Inhaber der Beteiligungsrechte besteuert werden sollten.

Diese Betrachtungsweise nimmt keine Rücksicht auf die Gestehungskosten, welche

die Aktionäre für den Beteiligungserwerb aufgewendet haben; sie beachtet die

Handänderungen unter den Aktionären nicht (Markus Reich,

Vermögensertragsbegriff und Nennwertprinzip, in: Francis Cagianut/ Klaus A.

Vallender [Hrsg.], Festschrift zum 65. Geburtstag von Ernst Höhn, Bern/Stutt­gart/Wien,

1995, S. 271). Im Sinn eines formalisierten Einkommensbegriffs wird allein

auf das Verhältnis der Aktiengesellschaft zum Aktionär abgestellt, nicht auf

das Verhältnis verschiedener, durch Aktienerwerb aufeinander folgender

Aktionäre unter sich (BGr, 24. Februar 1984, ASA 55 [1986/87],

S. 297).

c) Ist dergestalt für die Einkommensbemessung auf das

Verhältnis der Aktiengesell­schaft zum Aktionär abzustellen, muss zunächst

festgestellt werden, welcher Teil eines Li­quidationserlöses auf die

Rückzahlung des vom Aktionär zur Verfügung gestellten Kapitals entfällt. Soweit

der Erlös aus einer (Teil-)Liquidation einer Kapitalgesellschaft eine Rückzahlung

des Kapitals darstellt, fliesst dem Inhaber der Beteiligungsrechte nämlich kein

Vermögensertrag zu. Andererseits lässt sich das Kapital im

einkommenssteuerlichen Sinn nicht einfach mit dem Nennwert des Aktien-,

Genossenschafts- oder Stammkapitals gleichsetzen. Dies ergibt sich schon aus

der langjährigen Rechtsprechung zu § 19 lit. c aStG, nach welcher die

Ausgabe von Gratisaktien keinen steuerbaren Vermögensertrag auslöst (RB 1959

Nr. 8). Diese Regelung hat zur Folge, dass auf Gratisaktien entfallende

Nennwertrückzahlungen nicht als einkommenssteuerfreie Kapitalrückzahlungen

gelten, sondern als Vermögensertrag steuerbar sind (Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich

1999, § 20 StG N. 92; nunmehr ausdrücklich auch § 20 Abs. 1

lit. c StG).

Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ging

davon aus, dass sich der steuerbare Liquidationsüberschuss aus der Differenz

zwischen Liquidationserlös und einbezahltem Grundkapital errechnet (RB 1986

Nr. 33). Für die früheren Entscheide stand allerdings die grundsätzliche

Frage im Vordergrund, ob aus einem Liquidationserlös steuerbarer Vermögensertrag

oder ein steuerfreier Kapitalgewinn resultiere. Seither haben sich die den

Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Anlagemöglichkeiten stark vermehrt;

insbesondere werden heutzutage Investitionsmöglichkeiten in zahlreiche

ausländische Finanzinstrumente – die sich nicht auf das Schweizer Recht

abstützen lassen – angeboten. Sind diese als nennwertlose Beteiligungsrechte an

ausländischen Kapitalgesellschaften aus­gestaltet, unterscheiden sie sich

wesentlich von schweizerischen Aktien. Bei Letzteren bildet der Aktiennennwert

den Anknüpfungspunkt für die Berechnung der vermögensmässigen Rechte und

Pflichten und allenfalls des Stimmrechts (Oliver Untersander, Kapitalrückzahlungsprinzip

im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 2003, S. 42). Zusammen mit

dem Grundkapital als Bezugsgrösse lässt sich die quotale Berechtigung am

Gesellschaftsvermögen ermitteln, die einem Beteiligungsrecht zukommt. Überdies

bildet der Nennwert im schweizerischen Aktienrecht auch den

Mindestausgabepreis, der zum originären Erwerb des Beteiligungsrechts vom

Anteilsinhaber zu leisten ist (Untersander, S. 43). Die das mitgliedschaftliche

und vermögensrechtliche Verhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär

bestimmenden Elemente lassen sich jedoch bei nennwertlosen ausländischen

Beteili­gungsrechten nicht durch Anknüpfung an ein Nominalkapital ermitteln,

sondern ergeben sich aus der anwendbaren Rechtsordnung und gegebenenfalls den

Gesellschaftsstatuten. Der Begriff des Nennwerts hat für solche Gesellschaften

keine Bedeutung und kann somit auch nicht dazu dienen, die in steuerrechtlicher

Hinsicht massgebenden Verhältnisse zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär zu

bestimmen. Die bisherige Rechtsprechung bedarf daher im Licht des vorliegenden

Sachverhalts einer Präzisierung.

d) Ist nach der Rechtsprechung allein auf das Verhältnis

zwischen Kapitalgesellschaft und Aktionär abzustellen, ergibt sich daraus auch,

welcher Teil des Rückzahlungsbe­trags als Rückzahlung des Kapitals zu

qualifizieren ist. Die konsequente Anwendung dieser Ordnung setzt voraus, dass

die bei der betreffenden juristischen Person gegebenen rechtlichen und

tatsächlichen Verhältnisse und deren konkrete Auswirkung auf den Aktionär berücksichtigt

werden. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, welcher schweizerischen ju­ristischen

Person gestützt auf § 43 Abs. 2 aStG eine ausländische Gesellschaft

oder Körperschaft gleichgestellt würde, wenn sie in der Schweiz subjektiv

steuerpflichtig wäre (vgl. auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im

harmonisierten Gewinn­steuer­recht, Zürich 2000, S. 91). Ob es sich bei an

den Inhaber der Beteiligungsrechte ausgerich­te­ten Leistungen um

Gewinnanteile, Dividenden oder andere Leistungen, die keine Rück­zahlung des

Kapitals oder Gesellschaftsanteils darstellen, handelt, ist vielmehr nach den

tatsächlich vorliegenden Verhältnissen zu beurteilen.

e) Nach den Feststellungen der Steuerrekurskommission handelt

es sich bei der E Inc. um eine körperschaftlich organisierte,

Anlagezwecken dienende Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren

Aktien Klasse A gegen Einzahlung des Nettoinventarwerts – d.h. dem inneren Wert

der Beteiligungspapiere – ausgegeben wurden. Trotz Nennwertlosigkeit hatte

somit der Anleger, der neu ausgegebene Aktien erwerben wollte, dafür zwingend

eine Einlage ins Eigenkapital der Gesellschaft zu leisten. Der Grundsatz der Aktienausgabe

gegen Einzahlung des Nettoinventarwerts galt nach den hier massgebenden

Bestimmungen der E Inc. generell für alle Emissionen von Aktien Klasse A.

Die ebenfalls vorgesehenen Aktien Klasse B waren gemäss den Feststellungen der

Rekurs­kommission nicht ausgegeben worden. Das Eigenkapital der E Inc.

setzt sich somit aus zwei Tei­len zusammen: Als Erstes nämlich aus dem

anlässlich der Ausgabe der Aktien Klasse A von den Aktionären einbezahlten

Ausgabepreis, welcher die Basis für die gemäss dem Geschäftszweck der

E Inc. getätigten Investitionen bildet, und zweitens aus den durch nicht

ausgeschüttete Gewinne gebildeten Reserven. Da die E Inc. nach den

Feststellungen der Rekurskommission zu den thesaurierenden Anlagevehikeln

zählt, werden durch Nichtausschüttung der erzielten Reingewinne Reserven

aufgebaut, welche den inneren Wert der ausgegebenen Aktien und entsprechend

auch den Nettoinventarwert erhöhen. Sich später über eine Aktienausgabe neu

beteiligende Aktionäre haben sich somit vollumfänglich in das im massgebenden

Berechnungszeitpunkt vorhandene Eigenkapital der Gesellschaft ein­zukaufen und

ihren – der ausgegebenen Aktienanzahl entsprechenden – Kapitalanteil in die

Gesellschaft einzuzahlen. Diese Kapitaleinzahlung ist notwendige Voraussetzung

für den Erwerb der neu ausgegebenen Aktien und den daraus fliessenden Anspruch

auf einen Anteil am Liquidationserlös.

Im Verhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär, das

wie dargelegt für die Bemessung des steuerbaren Einkommens massgebend ist,

erweist sich der vom Aktionär anlässlich der Aktienemission einbezahlte Betrag

als Einzahlung in das Gesellschaftskapital. Infolge ihrer (ausländischem

Gesellschaftsrecht folgenden) besonderen rechtlichen Aus­gestaltung verfügt die

E Inc. – ohne Berücksichtigung der thesaurierten Gewinne – über kein

anderes Grundkapital. Die Rückzahlung dieses einbezahlten Anteils an den Akti­onär

erweist sich daher als Rückzahlung seines Gesellschaftsanteils, welcher von der

Einkommensbesteuerung gemäss § 19 lit. c aStG ausdrücklich

ausgenommen ist. Indem die Rekurskommission davon ausgegangen ist, bei

nennwertlosen Aktien ausländischer Gesell­schaften könne kein vom Aktionär

einbezahlter Gesellschaftsanteil bestehen, hat sie § 19 lit. c aStG

unrichtig angewendet. Zudem stünde diese Auffassung im Widerspruch zur

Feststellung der Rekurskommission, bei der E Inc. sei ein – wenn auch

variables – Gesellschaftskapital vorhanden.

f) Der Steuerkommissär bringt dagegen vor, es liege nahe,

unter Gesellschaftsanteil im Sinn von § 19 lit. c aStG den Anteil am

einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital zu verstehen, denn nur

dieses könne zurückbezahlt werden. Zudem sei es all­gemein üblich, einen

Gesellschaftsanteil mit dem Nennwert zu umschreiben. Diese Argumentation ist

unbehelflich, weil sie auf die für die E Inc. geltenden

gesellschaftsrechtlichen und statutarischen Regelungen nicht zutrifft. Mit

dieser Auffassung lässt sich nicht widerlegen, dass bei bestimmten

Kapitalgesellschaften des ausländischen Rechts, welche Aktien nur gegen

Einzahlung eines statutarisch festgesetzten Ausgabebetrags ausgeben, der vom

Aktionär aufgebrachte Eigenkapitalanteil einen Anteil am Gesellschaftskapital

bilden kann, auch wenn das Beteiligungsrecht über keinen Nennwert verfügt. Auch

aus dem Umstand, dass das Gesetz einen formalisierten Vermögensertragsbegriff

vorsieht, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, denn der formalisierte

Einkommensbegriff schliesst lediglich das Abstellen auf das Verhältnis der

durch Aktienerwerb aufeinander folgenden Aktionäre und damit die

Berücksichtigung der jeweiligen Anschaffungskosten aus; er verlangt indessen

explizit die Berücksichtigung des (konkreten) Verhältnisses der Aktiengesellschaft

zum Aktionär (BGr, 24. Februar 1984, ASA 55 [1986/87], S. 297). Dabei ist

den besonderen Verhältnissen bei der Kapitalausstattung ausländischer

Gesellschaften Rechnung zu tra­gen.

So werden etwa die von den Aktionären amerikanischer

Aktiengesellschaften für nennwertlose Aktien einbezahlten Ausgabebeträge

einkommenssteuerlich gleich behandelt wie Einzahlungen auf Rechnung des

Grundkapitals schweizerischer Aktiengesellschaften, und zwar ungeachtet, ob sie

von der Gesellschaft dem eigentlichen Kapitalkonto ("capital

account") oder einem Reservekonto ("capital surplus account")

gutgeschrieben werden (BGr, 1. April 1960, ASA 29 [1960/61], S. 76). Auch

nach der für die direkte Bundessteuer geltenden Praxis werden offenbar bei der

Liquidation amerikanischer und kanadischer Kapitalgesellschaften ausbezahlte

Anteile am "capital account" vollumfänglich und Anteile am

"capital surplus account" zu sieben Zehntel als steuerfreie

Rückzahlung des Gesellschaftskapitals behandelt (Richtlinien für die

steuerliche Behandlung amerikanischer und kanadischer Gratisaktien,

Kapitalumstellungen und Liquidationen vom 10. Juli 1961 in: Kreisschreiben

Nr. 10 der EStV vom 1. August 1961 über Besteuerung der Gratisaktien und

Liquidationsüberschüsse amerikanischer und kanadischer Aktiengesellschaften,

www.estv.admin.ch). Die Besteuerung von Auszahlungen aus dem "capital

surplus account" zu drei Zehnteln wird damit begründet, dass es sich bei

diesem Eigenkapitalkonto um ein gemischtes Konto handle, welches sowohl

Einzahlungen der Aktionäre als auch Gesellschaftsreserven enthalte und deshalb

eine pauschale Korrektur vorzunehmen sei (Kreisschreiben Nr. 10, Schreiben

vom 10. Juli 1961 an die Schweiz. Bankiervereinigung, Ziff. IV

Abs. 3 ff.). Aus dem Umstand, dass diese Praxis für nordamerikanische

Gesellschaften entwickelt wurde, darf nicht abgeleitet werden, andere – nach

vergleichbaren aus­ländischen Rechtsordnungen inkorporierte – nennwertlose

Gesellschaften könnten nicht in analoger Weise über steuerfrei rückzahlbares

Gesellschaftskapital verfügen, denn was als solches zu gelten hat, kann schon

aus Rechtsgleichheitsgründen nicht vom Bestehen eines Gesellschaftssitzes in

Nordamerika abhängen, sondern ist aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen

Ausgestaltung zu beurteilen.

g) Das Vorbringen des Steuerkommissärs, die Anwendung des

Kapitalrückzahlungsprinzips hätte unter anderem einschneidende Änderungen für

die Behandlung der Ein­bringung von Beteiligungen in eine vom gleichen Aktionär

beherrschte Gesellschaft zur Folge, kann für den vorliegenden, anders

gelagerten Sachverhalt keine Begründung für ein anderes Ergebnis abgeben.

h) Das Ergebnis erweist sich auch im Licht des Grundsatzes der

Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als begründet

(Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung), denn der von den Pflichtigen

erzielte, aus den im Zeitraum zwischen ihrer Kapitaleinzahlung und der

Teilliquidation aus zurückbehaltenen Reingewinnen geäufneten Reserven

resultierende Vermögensertrag kommt vollumfänglich zur Besteuerung.

Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als der

zurückbezahlte Gesellschaftsanteil mit der Einkommenssteuer belegt wurde. Der

Betrag des von den Pflichtigen einbezahlten Ausgabepreises für die Aktien wurde

von der Rekurskommission mit umgerechnet Fr. 681'575.47 festgestellt, was

von keiner Partei bestritten wird. Somit ergibt sich aus der Differenz zwischen

Rückkaufspreis von umgerechnet Fr. 902'220.- und zurückbezahltem

Gesellschaftsanteil von Fr. 681'575.47 ein steuerbarer Vermögensertrag von

Fr. 220'644.53. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Beschwerdeführenden werden für das Steuerjahr 1996 (bis 30. 9.) mit einem

Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ...

eingeschätzt.

2.

Die Rekurskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 10'090.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Bewerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer Nr. 1 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zu bezahlen.

6.

...