SB.2002.00092
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00092
10. September 2003Deutsch15 min
(URT.2003.7513)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00092
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.09.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1996 (bis 30. 9.)
Vermögensertrag
Die Rücknahme von nennwertlosen Aktien einer Gesellschaft der British Virgin Islands zwecks Teilliquidation stellt nur im Umfang des über den ursprünglich einbezahlten Betrag (Nettoinventarwert) hinausgehenden Erlöses Vermögensertrag dar. § 19 lit. c aStG schreibt (für ausländische Gesellschaftsformen) nicht das Nennwertprinzip vor.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
AUSGABEPREIS
BVI-GESELLSCHAFT
EINKOMMENSSTEUER
KAPITALANTEIL
KAPITALRÜCKZAHLUNGSPRINZIP
LIQUIDATIONSÜBERSCHUSS
NENNWERTLOS
NENNWERTPRINZIP
NETTOINVENTARWERT
RESERVEN
RÜCKKAUFPREIS
TEILLIQUIDATION
VERMÖGENSERTRAG
Rechtsnormen:
§ 8 aStG
§ 19 lit. c aStG
§ 43 lit. II aStG
Art. 127 lit. II BV
§ 123 lit. III StG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 90 S. 199
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Das pflichtige Ehepaar A hatte im Jahr
1992 in zwei Tranchen insgesamt 1'553,63 nennwertlose Aktien ("class A
shares with no par value") der E Inc. erworben. Bei E Inc.
handelt es sich um eine nach dem Recht der British Virgin Islands
inkorporierte, körperschaftlich organisierte Investmentgesellschaft. Gestützt
auf einen Kapitalherabsetzungsbeschluss kaufte die E Inc. im Juli und
August 1995 insgesamt 937,43 Beteiligungsrechte der Pflichtigen zum Preis von
umgerechnet Fr. 902'220.- zurück. Davon entfiel auf den Pflichtigen ein Erlösanteil
von Fr. 832'678.- für 865,4 und auf die Pflichtige ein solcher von
Fr. 69'542.- für 72,03 Beteiligungsrechte. Die ursprünglichen anteiligen
Anschaffungskosten für die zurückgekauften Aktien beliefen sich insgesamt auf
umgerechnet Fr. 681'575.47.
Der Steuerkommissär betrachtete den Erlös von
Fr. 902'220 in vollem Umfang als steuerbaren Vermögensertrag aus direkter
Teilliquidation und schätzte die Pflichtigen auf dieser Grundlage für das
Steuerjahr 1996 (bis 30. 9.) mit einem Reineinkommen von Fr. ... und einem
Reinvermögen von Fr. ... ein. Die dagegen gerichtete Einsprache wies das
kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 31. August 2001 ab.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission I wies
den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs der Pflichtigen mit
Entscheid vom 20. August 2002 ab.
III. Der ab dem 1. Oktober 1996 von seiner
damaligen Ehefrau getrennt lebende Pflichtige erhob am 23. Oktober 2002
Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Entscheid
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners
aufzuheben und die Einkommenssteuerfaktoren aufgrund eines Liquidationserlöses
von E Inc. von Fr. 220'644.50 zu ermitteln.
Die Steuerrekurskommission I und das
kantonale Steueramt beantragten Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde betrifft ein Steuerjahr vor 1999. Aus diesem
Grund gelangen gemäss § 269 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) in der vorliegenden Streitsache noch die materiellrechtlichen
Bestimmungen des auf 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli
1951.
(aStG) zur Anwendung. Da die Beschwerde am 1. Januar 1999 noch nicht
hängig war, richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem neuen Recht (§ 280
Abs. 3 StG e contrario).
2.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
3.
Die inzwischen vom Pflichtigen geschiedene damalige Ehefrau
hat gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission I keine Beschwerde
erhoben. Da die Pflichtigen in der streitbetroffenen Steuerperiode 1996 (bis
30.
9.) in ungetrennter Ehe lebten und der gemeinsamen Besteuerung
unterstanden, entfaltet die Beschwerde des Pflichtigen auch Rechtswirkung
gegenüber der nicht handelnden Pflichtigen (§ 8 aStG und § 123
Abs. 3 StG; RB 1989 Nr. 32).
4.
Steuerbar sind nach § 19 lit. c aStG neben
Liegenschaftenerträgen auch Einkünfte aus beweglichem Vermögen, wie
Kapitalzinsen, Gewinnanteile, Dividenden und andere Leistungen, die keine
Rückzahlung des Kapitals oder des Gesellschaftsanteils darstellen.
a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind alle Leistungen der
Gesellschaft, welche dem Steuerpflichtigen zufliessen, in jenem Umfang
steuerbar, in welchem sie den von ihm (bzw. seinem Rechtsvorgänger)
einbezahlten Gesellschaftsanteil übersteigen (RB 1997 Nr. 28). Nach
gefestigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bildet der Liquidationsüberschuss,
welcher sich in der Regel als Differenz zwischen Liquidationserlös und einbezahltem
Grundkapital errechnet, nicht steuerfreien privaten Kapitalgewinn, sondern
steuerbaren Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG (RB 1986
Nr. 33). Diese gesetzliche Regelung, die keine Rücksicht auf den
Anschaffungspreis der Aktien nimmt, führt bisweilen – namentlich bei
Anschaffungskosten, die den einbezahlten Gesellschaftsanteil übersteigen –
nicht zu einer sachlich angemessenen, gerechten Lösung und vermag im Einzelfall
dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
nicht immer zu genügen. Doch kann nicht gesagt werden, die vom Gesetzgeber
getroffene Ordnung sei willkürlich, lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche
Gründe stützen, sei sinn- oder zwecklos oder treffe rechtliche
Unterscheidungen, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden
tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich sei (RB 1997 Nr. 28, mit
weiteren Hinweisen).
b) Beim Rückkauf eigener Aktien durch die Gesellschaft hängen
die Steuerfolgen davon ab, ob der Rückkauf im Rahmen eines als Teilliquidation
zu qualifizierenden Vorgangs erfolgt. Der im Zug einer Teilliquidation
ausgerichtete Teilliquidationsüberschuss bildet steuerbaren Vermögensertrag im
Sinn von § 19 lit. c aStG (RB 1985 Nr. 43, RB 1980
Nr. 39).
Vorliegend geht es um den Rückkauf von im Privatvermögen
gehaltenen Anteilen einer nach dem Recht der British Virgin Islands
inkorporierten Investmentgesellschaft. Es ist unbestritten, dass der Rückkauf
zum Zweck der Teilliquidation erfolgte. Die Steuerrekurskommission schloss
daraus, diese Anteile seien nach zürcherischem Steuerrecht in analoger
Anwendung von § 43 Abs. 2 aStG als mit Aktien vergleichbare
körperschaftliche Beteiligungsrechte zu qualifizieren, weshalb die genannten
Rechtsfolgen der direkten Teilliquidation einträten. Der Pflichtige hält dem
entgegen, er habe der Gesellschaft Eigenkapital zur Verfügung gestellt, welches
er als Bestandteil des Teilliquidationserlöses wieder zurück erhalten habe,
weshalb ihm insoweit kein Vermögensertrag zugeflossen sei. Steuerbarer
Vermögensertrag sei nur im Ausmass des darüber hinausgehenden Rückzahlungsbetrags
von Fr. 220'644.50 angefallen. Damit wird vom Pflichtigen nicht
bestritten, dass der Rückkauf der Beteiligungsrechte grundsätzlich den Zufluss
eines Teilliquidationsüberschusses ausgelöst hat und dieser steuerbaren
Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG bildet. Umstritten ist
lediglich die Höhe des steuerbaren Betreffnisses. Während die
Steuerrekurskommission ohne Berücksichtigung der Anschaffungskosten den
gesamten Teilliquidationserlös als steuerbares Einkommen betrachtet, verlangt
der Pflichtige die Anrechnung der investierten Anschaffungskosten.
5.
a) Nach den unbestrittenen Feststellungen der
Steuerrekurskommission handelt es sich bei der E Inc. um eine
körperschaftlich organisierte ausländische Gesellschaft mit eigener
Rechtspersönlichkeit, deren autorisiertes Aktienkapital aus 1'500'000 nennwertlosen
Aktien Klasse A besteht. Aktionäre, deren Aktien verbrieft werden können,
werden in ein Aktienbuch eingetragen und sind berechtigt, an den
Gesellschaftsversammlungen teilzunehmen, dort zu stimmen und unter anderem den
Verwaltungsrat ("directors") zu wählen. Die Aktien Klasse A werden
nach den Feststellungen der Rekurskommission jeweils zum so genannten
Nettoinventarwert, d.h. dem inneren Wert der Beteiligungspapiere, ausgegeben.
Der Aktionär ist berechtigt, seine Aktien (mit wenigen Einschränkungen) jederzeit
an Dritte zu veräussern oder der Gesellschaft zum dannzumaligen
Nettoinventarwert zurückzugeben.
b) Die Regelung des Vermögensertrags ist vom Gesetzgeber aus
der Sicht der leistenden Gesellschaft und nicht des empfangenden
Steuerpflichtigen konzipiert worden (RB 1997 Nr. 28, auch zum
Folgenden). Sie beruht auf dem Gedanken, dass sämtliche von
Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erarbeiteten Mittel bei ihrer
Ausschüttung an den Inhaber der Beteiligungsrechte besteuert werden sollten.
Diese Betrachtungsweise nimmt keine Rücksicht auf die Gestehungskosten, welche
die Aktionäre für den Beteiligungserwerb aufgewendet haben; sie beachtet die
Handänderungen unter den Aktionären nicht (Markus Reich,
Vermögensertragsbegriff und Nennwertprinzip, in: Francis Cagianut/ Klaus A.
Vallender [Hrsg.], Festschrift zum 65. Geburtstag von Ernst Höhn, Bern/Stuttgart/Wien,
1995, S. 271). Im Sinn eines formalisierten Einkommensbegriffs wird allein
auf das Verhältnis der Aktiengesellschaft zum Aktionär abgestellt, nicht auf
das Verhältnis verschiedener, durch Aktienerwerb aufeinander folgender
Aktionäre unter sich (BGr, 24. Februar 1984, ASA 55 [1986/87],
S. 297).
c) Ist dergestalt für die Einkommensbemessung auf das
Verhältnis der Aktiengesellschaft zum Aktionär abzustellen, muss zunächst
festgestellt werden, welcher Teil eines Liquidationserlöses auf die
Rückzahlung des vom Aktionär zur Verfügung gestellten Kapitals entfällt. Soweit
der Erlös aus einer (Teil-)Liquidation einer Kapitalgesellschaft eine Rückzahlung
des Kapitals darstellt, fliesst dem Inhaber der Beteiligungsrechte nämlich kein
Vermögensertrag zu. Andererseits lässt sich das Kapital im
einkommenssteuerlichen Sinn nicht einfach mit dem Nennwert des Aktien-,
Genossenschafts- oder Stammkapitals gleichsetzen. Dies ergibt sich schon aus
der langjährigen Rechtsprechung zu § 19 lit. c aStG, nach welcher die
Ausgabe von Gratisaktien keinen steuerbaren Vermögensertrag auslöst (RB 1959
Nr. 8). Diese Regelung hat zur Folge, dass auf Gratisaktien entfallende
Nennwertrückzahlungen nicht als einkommenssteuerfreie Kapitalrückzahlungen
gelten, sondern als Vermögensertrag steuerbar sind (Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich
1999, § 20 StG N. 92; nunmehr ausdrücklich auch § 20 Abs. 1
lit. c StG).
Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ging
davon aus, dass sich der steuerbare Liquidationsüberschuss aus der Differenz
zwischen Liquidationserlös und einbezahltem Grundkapital errechnet (RB 1986
Nr. 33). Für die früheren Entscheide stand allerdings die grundsätzliche
Frage im Vordergrund, ob aus einem Liquidationserlös steuerbarer Vermögensertrag
oder ein steuerfreier Kapitalgewinn resultiere. Seither haben sich die den
Steuerpflichtigen zur Verfügung stehenden Anlagemöglichkeiten stark vermehrt;
insbesondere werden heutzutage Investitionsmöglichkeiten in zahlreiche
ausländische Finanzinstrumente – die sich nicht auf das Schweizer Recht
abstützen lassen – angeboten. Sind diese als nennwertlose Beteiligungsrechte an
ausländischen Kapitalgesellschaften ausgestaltet, unterscheiden sie sich
wesentlich von schweizerischen Aktien. Bei Letzteren bildet der Aktiennennwert
den Anknüpfungspunkt für die Berechnung der vermögensmässigen Rechte und
Pflichten und allenfalls des Stimmrechts (Oliver Untersander, Kapitalrückzahlungsprinzip
im schweizerischen Steuerrecht, Diss. Zürich 2003, S. 42). Zusammen mit
dem Grundkapital als Bezugsgrösse lässt sich die quotale Berechtigung am
Gesellschaftsvermögen ermitteln, die einem Beteiligungsrecht zukommt. Überdies
bildet der Nennwert im schweizerischen Aktienrecht auch den
Mindestausgabepreis, der zum originären Erwerb des Beteiligungsrechts vom
Anteilsinhaber zu leisten ist (Untersander, S. 43). Die das mitgliedschaftliche
und vermögensrechtliche Verhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär
bestimmenden Elemente lassen sich jedoch bei nennwertlosen ausländischen
Beteiligungsrechten nicht durch Anknüpfung an ein Nominalkapital ermitteln,
sondern ergeben sich aus der anwendbaren Rechtsordnung und gegebenenfalls den
Gesellschaftsstatuten. Der Begriff des Nennwerts hat für solche Gesellschaften
keine Bedeutung und kann somit auch nicht dazu dienen, die in steuerrechtlicher
Hinsicht massgebenden Verhältnisse zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär zu
bestimmen. Die bisherige Rechtsprechung bedarf daher im Licht des vorliegenden
Sachverhalts einer Präzisierung.
d) Ist nach der Rechtsprechung allein auf das Verhältnis
zwischen Kapitalgesellschaft und Aktionär abzustellen, ergibt sich daraus auch,
welcher Teil des Rückzahlungsbetrags als Rückzahlung des Kapitals zu
qualifizieren ist. Die konsequente Anwendung dieser Ordnung setzt voraus, dass
die bei der betreffenden juristischen Person gegebenen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnisse und deren konkrete Auswirkung auf den Aktionär berücksichtigt
werden. Es kann deshalb nicht darauf ankommen, welcher schweizerischen juristischen
Person gestützt auf § 43 Abs. 2 aStG eine ausländische Gesellschaft
oder Körperschaft gleichgestellt würde, wenn sie in der Schweiz subjektiv
steuerpflichtig wäre (vgl. auch Marco Greter, Der Beteiligungsabzug im
harmonisierten Gewinnsteuerrecht, Zürich 2000, S. 91). Ob es sich bei an
den Inhaber der Beteiligungsrechte ausgerichteten Leistungen um
Gewinnanteile, Dividenden oder andere Leistungen, die keine Rückzahlung des
Kapitals oder Gesellschaftsanteils darstellen, handelt, ist vielmehr nach den
tatsächlich vorliegenden Verhältnissen zu beurteilen.
e) Nach den Feststellungen der Steuerrekurskommission handelt
es sich bei der E Inc. um eine körperschaftlich organisierte,
Anlagezwecken dienende Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren
Aktien Klasse A gegen Einzahlung des Nettoinventarwerts – d.h. dem inneren Wert
der Beteiligungspapiere – ausgegeben wurden. Trotz Nennwertlosigkeit hatte
somit der Anleger, der neu ausgegebene Aktien erwerben wollte, dafür zwingend
eine Einlage ins Eigenkapital der Gesellschaft zu leisten. Der Grundsatz der Aktienausgabe
gegen Einzahlung des Nettoinventarwerts galt nach den hier massgebenden
Bestimmungen der E Inc. generell für alle Emissionen von Aktien Klasse A.
Die ebenfalls vorgesehenen Aktien Klasse B waren gemäss den Feststellungen der
Rekurskommission nicht ausgegeben worden. Das Eigenkapital der E Inc.
setzt sich somit aus zwei Teilen zusammen: Als Erstes nämlich aus dem
anlässlich der Ausgabe der Aktien Klasse A von den Aktionären einbezahlten
Ausgabepreis, welcher die Basis für die gemäss dem Geschäftszweck der
E Inc. getätigten Investitionen bildet, und zweitens aus den durch nicht
ausgeschüttete Gewinne gebildeten Reserven. Da die E Inc. nach den
Feststellungen der Rekurskommission zu den thesaurierenden Anlagevehikeln
zählt, werden durch Nichtausschüttung der erzielten Reingewinne Reserven
aufgebaut, welche den inneren Wert der ausgegebenen Aktien und entsprechend
auch den Nettoinventarwert erhöhen. Sich später über eine Aktienausgabe neu
beteiligende Aktionäre haben sich somit vollumfänglich in das im massgebenden
Berechnungszeitpunkt vorhandene Eigenkapital der Gesellschaft einzukaufen und
ihren – der ausgegebenen Aktienanzahl entsprechenden – Kapitalanteil in die
Gesellschaft einzuzahlen. Diese Kapitaleinzahlung ist notwendige Voraussetzung
für den Erwerb der neu ausgegebenen Aktien und den daraus fliessenden Anspruch
auf einen Anteil am Liquidationserlös.
Im Verhältnis zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär, das
wie dargelegt für die Bemessung des steuerbaren Einkommens massgebend ist,
erweist sich der vom Aktionär anlässlich der Aktienemission einbezahlte Betrag
als Einzahlung in das Gesellschaftskapital. Infolge ihrer (ausländischem
Gesellschaftsrecht folgenden) besonderen rechtlichen Ausgestaltung verfügt die
E Inc. – ohne Berücksichtigung der thesaurierten Gewinne – über kein
anderes Grundkapital. Die Rückzahlung dieses einbezahlten Anteils an den Aktionär
erweist sich daher als Rückzahlung seines Gesellschaftsanteils, welcher von der
Einkommensbesteuerung gemäss § 19 lit. c aStG ausdrücklich
ausgenommen ist. Indem die Rekurskommission davon ausgegangen ist, bei
nennwertlosen Aktien ausländischer Gesellschaften könne kein vom Aktionär
einbezahlter Gesellschaftsanteil bestehen, hat sie § 19 lit. c aStG
unrichtig angewendet. Zudem stünde diese Auffassung im Widerspruch zur
Feststellung der Rekurskommission, bei der E Inc. sei ein – wenn auch
variables – Gesellschaftskapital vorhanden.
f) Der Steuerkommissär bringt dagegen vor, es liege nahe,
unter Gesellschaftsanteil im Sinn von § 19 lit. c aStG den Anteil am
einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital zu verstehen, denn nur
dieses könne zurückbezahlt werden. Zudem sei es allgemein üblich, einen
Gesellschaftsanteil mit dem Nennwert zu umschreiben. Diese Argumentation ist
unbehelflich, weil sie auf die für die E Inc. geltenden
gesellschaftsrechtlichen und statutarischen Regelungen nicht zutrifft. Mit
dieser Auffassung lässt sich nicht widerlegen, dass bei bestimmten
Kapitalgesellschaften des ausländischen Rechts, welche Aktien nur gegen
Einzahlung eines statutarisch festgesetzten Ausgabebetrags ausgeben, der vom
Aktionär aufgebrachte Eigenkapitalanteil einen Anteil am Gesellschaftskapital
bilden kann, auch wenn das Beteiligungsrecht über keinen Nennwert verfügt. Auch
aus dem Umstand, dass das Gesetz einen formalisierten Vermögensertragsbegriff
vorsieht, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, denn der formalisierte
Einkommensbegriff schliesst lediglich das Abstellen auf das Verhältnis der
durch Aktienerwerb aufeinander folgenden Aktionäre und damit die
Berücksichtigung der jeweiligen Anschaffungskosten aus; er verlangt indessen
explizit die Berücksichtigung des (konkreten) Verhältnisses der Aktiengesellschaft
zum Aktionär (BGr, 24. Februar 1984, ASA 55 [1986/87], S. 297). Dabei ist
den besonderen Verhältnissen bei der Kapitalausstattung ausländischer
Gesellschaften Rechnung zu tragen.
So werden etwa die von den Aktionären amerikanischer
Aktiengesellschaften für nennwertlose Aktien einbezahlten Ausgabebeträge
einkommenssteuerlich gleich behandelt wie Einzahlungen auf Rechnung des
Grundkapitals schweizerischer Aktiengesellschaften, und zwar ungeachtet, ob sie
von der Gesellschaft dem eigentlichen Kapitalkonto ("capital
account") oder einem Reservekonto ("capital surplus account")
gutgeschrieben werden (BGr, 1. April 1960, ASA 29 [1960/61], S. 76). Auch
nach der für die direkte Bundessteuer geltenden Praxis werden offenbar bei der
Liquidation amerikanischer und kanadischer Kapitalgesellschaften ausbezahlte
Anteile am "capital account" vollumfänglich und Anteile am
"capital surplus account" zu sieben Zehntel als steuerfreie
Rückzahlung des Gesellschaftskapitals behandelt (Richtlinien für die
steuerliche Behandlung amerikanischer und kanadischer Gratisaktien,
Kapitalumstellungen und Liquidationen vom 10. Juli 1961 in: Kreisschreiben
Nr. 10 der EStV vom 1. August 1961 über Besteuerung der Gratisaktien und
Liquidationsüberschüsse amerikanischer und kanadischer Aktiengesellschaften,
www.estv.admin.ch). Die Besteuerung von Auszahlungen aus dem "capital
surplus account" zu drei Zehnteln wird damit begründet, dass es sich bei
diesem Eigenkapitalkonto um ein gemischtes Konto handle, welches sowohl
Einzahlungen der Aktionäre als auch Gesellschaftsreserven enthalte und deshalb
eine pauschale Korrektur vorzunehmen sei (Kreisschreiben Nr. 10, Schreiben
vom 10. Juli 1961 an die Schweiz. Bankiervereinigung, Ziff. IV
Abs. 3 ff.). Aus dem Umstand, dass diese Praxis für nordamerikanische
Gesellschaften entwickelt wurde, darf nicht abgeleitet werden, andere – nach
vergleichbaren ausländischen Rechtsordnungen inkorporierte – nennwertlose
Gesellschaften könnten nicht in analoger Weise über steuerfrei rückzahlbares
Gesellschaftskapital verfügen, denn was als solches zu gelten hat, kann schon
aus Rechtsgleichheitsgründen nicht vom Bestehen eines Gesellschaftssitzes in
Nordamerika abhängen, sondern ist aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen
Ausgestaltung zu beurteilen.
g) Das Vorbringen des Steuerkommissärs, die Anwendung des
Kapitalrückzahlungsprinzips hätte unter anderem einschneidende Änderungen für
die Behandlung der Einbringung von Beteiligungen in eine vom gleichen Aktionär
beherrschte Gesellschaft zur Folge, kann für den vorliegenden, anders
gelagerten Sachverhalt keine Begründung für ein anderes Ergebnis abgeben.
h) Das Ergebnis erweist sich auch im Licht des Grundsatzes der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als begründet
(Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung), denn der von den Pflichtigen
erzielte, aus den im Zeitraum zwischen ihrer Kapitaleinzahlung und der
Teilliquidation aus zurückbehaltenen Reingewinnen geäufneten Reserven
resultierende Vermögensertrag kommt vollumfänglich zur Besteuerung.
Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als der
zurückbezahlte Gesellschaftsanteil mit der Einkommenssteuer belegt wurde. Der
Betrag des von den Pflichtigen einbezahlten Ausgabepreises für die Aktien wurde
von der Rekurskommission mit umgerechnet Fr. 681'575.47 festgestellt, was
von keiner Partei bestritten wird. Somit ergibt sich aus der Differenz zwischen
Rückkaufspreis von umgerechnet Fr. 902'220.- und zurückbezahltem
Gesellschaftsanteil von Fr. 681'575.47 ein steuerbarer Vermögensertrag von
Fr. 220'644.53. Damit ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Beschwerdeführenden werden für das Steuerjahr 1996 (bis 30. 9.) mit einem
Reineinkommen von Fr. ... und einem Reinvermögen von Fr. ...
eingeschätzt.
2.
Die Rekurskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 10'090.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der Bewerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer Nr. 1 für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)
zu bezahlen.
6.
...