SB.2002.00094
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00094
19. März 2003Deutsch10 min
(URT.2003.7212)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00094
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Fristwiederherstellung, § 15 Abs. 1 VO StG
Erwächst den Pflichtigen ein Nachteil daraus, dass die Ermessenseinschätzung an die Pflichtigen selbst, statt an deren bekannten Vertreter zugestellt wird, kann die versäumte Einsprachefrist wiederhergestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass es den Pflichtigen nicht möglich war, auf den zugestellten Entscheid zu reagieren.
Stichworte:
ABKLÄRUNGEN
EINSPRACHEFRIST
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
TÄTIGWERDEN
VERTRETER
ZUMUTBARKEIT
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 lit. II BV
§ 127 lit. II StG
§ 10 VO StG
§ 15 lit. I VO StG
§ 15 lit. II VO StG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 93 S. 208
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I. Die C AG ersuchte am 29. März 2000 das Steueramt der Stadt
Zürich, den Eheleuten A und B die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für
die Steuerperiode 1999 bis 31. Dezember 2000 zu erstrecken. Das Steueramt
bewilligte die Erstreckung am 5. Mai 2000 jedoch nur bis 30. November 2000. Mit
Gesuch von diesem Tag verlangte die C AG erneut um Fristverlängerung bis 31.
Dezember 2000, was aber vom Steueramt am 18. Dezember 2000 abgelehnt wurde. Da
die Steuererklärung in der Folge nicht abgegeben wurde, wurden die Eheleute AB
zu deren Einreichung gemahnt, zunächst vom Steueramt der Stadt Zürich am 30.
März 2001 und – nachdem diese Mahnung den Eheleuten nicht zugestellt werden
konnte – am 22. Mai 2001 durch das kantonale Steueramt. Nach unbenutztem Ablauf
dieser Mahnfrist wurden A und B am 11. Juni 2001 vom kantonalen Steueramt in
Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die
Steuerperiode 1999 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 145'000.- und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 1'200'000.- eingeschätzt. Der Einschätzungsentscheid wurde den
Eheleuten am 12. Juni 2001 zugestellt.
Am 23. Januar 2002 teilte die C AG dem kantonalen Steueramt
mit, sie habe "heute" vom Einschätzungsentscheid Kenntnis erhalten
und ersuchte um dessen Zustellung. Sie erhob am 11. Februar 2002 namens der
Pflichtigen Einsprache und stellte ein Begehren um Fristwiederherstellung. Das
Steueramt am 27. März 2002 wies indessen das Fristwiederherstellungsgesuch ab
und trat wegen Verspätung auf die Einsprache nicht ein.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission II hiess den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 30. August 2002 gut und
wies die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache an das kantonale
Steueramt zurück.
Die Kommission gelangte zum Schluss, die Einsprache sei zwar
verspätet erfolgt. Angesichts dessen, dass das Vertretungsverhältnis zwischen
den Pflichtigen und der C AG für die Steuerbehörden deutlich erkennbar gewesen
sei, habe das kantonale Steueramt den Einschätzungsentscheid zu Unrecht den
Pflichtigen und nicht deren Vertreterin zugestellt. Die Zustellung sei zwar
wirksam, doch bleibe die Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss § 15 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) vorbehalten. Aufgrund
der Umstände hätte es an den Pflichtigen gelegen, abzuklären, ob die
Vertreterin im Besitz des Einschätzungsentscheids gelangt sei. Indessen ergebe
sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung, dass der pflichtige Ehemann
"lebensführungsuntüchtig" sei und ihm deshalb nicht zum Vorwurf
gemacht werden könne, dass er seine Vertreterin nicht rechtzeitig binnen
Einsprachefrist über den fraglichen Einschätzungsentscheid in Kenntnis gesetzt
habe.
III. Das kantonale Steueramt beantragte dem Verwaltungsgericht
mit Beschwerde vom 28. Oktober 2002 die Wiederherstellung des
Einspracheentscheids.
Die Rekurskommission II verzichtete auf Vernehmlassung,
während die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde schlossen und eine
Parteientschädigung verlangten.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen den Einschätzungsentscheid können laut § 140 Abs. 1
StG der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim
kantonalen Steueramt Einsprache erheben.
a) Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestellt, sind
Verfügungen und Entscheide gemäss § 127 Abs. 2, 1. Halbsatz StG in der Regel
dem Vertreter zuzustellen. Die Steuerbehörde ist zur Zustellung an den
Vertreter verpflichtet, sofern und solange das Vertretungsverhältnis der
Behörde bekannt ist (BGE 113 Ib 296 E. 2b = ASA 59 [1990/91], S. 200 = StE
1989.
B 93.6 Nr. 7; BGr, 30. August 1988, ASA 59 [1990/91],
S. 415 E. 3b = StE 1989 B 93.6 Nr. 9; BGr, 20. März 1992, ASA 62
[1993/94], S. 627 E. 5; BGr, 21. Mai 1997, ASA 67 [1998/99],
S. 391 E. 2a = StE 1998 B 92.7 Nr. 4).
Das Vertretungsverhältnis zeitigt seine Wirkungen im
Steuerverfahren ab der für die Steuerbehörden ersichtlichen Vollmachtserteilung
bis hin zum Zeitpunkt, in dem das Erlöschen dieses Verhältnisses den Steuerbehörden
erkennbar wird (RB ORK 1935 Nr. 65; RB 1969 Nr. 52; RB 1985
Nr. 52). Dabei braucht das Vertretungsverhältnis nicht in einer
ausdrücklichen Vollmacht zu Tage zu treten; erforderlich ist einzig, dass das
Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck kommt (BGE 99 V 182; RB 1975
Nr. 59; RB 1983 Nr. 53 = ZBl 85/1984, S. 183 = ZR 83
Nr. 41 = StE 1984 B 93.6 Nr. 2).
b) Die C AG hat zweimal – am 29. März 2000 und am
30.
November 2000 – das Steueramt der Stadt Zürich ersucht, den
pflichtigen Eheleuten die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die
Steuerperiode 1999 zu erstrecken. Das Steueramt seinerseits hat diese Gesuche
am 5. Mai 2000 bzw. am 18. Dezember 2000 beantwortet. Unter diesen Umständen
war zum einen klar, dass die C AG als Vertreterin der Pflichtigen auftrat, und
wurde zum andern deutlich, dass das Steueramt der Stadt Zürich dieses
Vertretungsverhältnis auch als solches erkannte und akzeptierte. Denn
andernfalls wäre das Steueramt verpflichtet gewesen, von der C AG eine
Vollmacht der Pflichtigen einzufordern (§ 2 VO StG) oder auf die
Erstreckungsbegehren mangels Bevollmächtigung nicht einzutreten. Aus diesem
Grund treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, es habe keine
Willenskundgabe seitens der Pflichtigen selber vorgelegen. Inwiefern der
Umstand, dass in der Folge binnen der erstreckten Frist keine Steuererklärung
eingereicht wurde, als Indiz für die Beendigung des Vertretungsverhältnisses zu
würdigen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Demzufolge hätten sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als
auch das kantonale Steueramt die Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärung
vom 30. März 2001 bzw. 22. Mai 2001 nicht an die Pflichtigen, sondern an
ihre Vertreterin, die C AG richten müssen. Ebenso wäre das kantonale Steueramt
gehalten gewesen, die Ermessenseinschätzung vom 11. Juni 2001 dieser
Gesellschaft zuzustellen. Denn die Erfüllung der Steuererklärungspflicht ist
die grundlegendste Verfahrenspflicht der Steuerpflichtigen. Wer zur Erstreckung
der Frist für deren Erfüllung als bevollmächtigt erscheint, muss ohne gegenteilige
Anhaltspunkte auch als zur Vertretung im Einschätzungs- und Einspracheverfahren
befugt gelten.
Dass sich bei den dem kantonalen
Steueramt überwiesenen Akten weder die Fristerstreckungsgesuche der C AG noch
die Antwortschreiben des Steueramts der Stadt Zürich befanden, ändert an der
prozessualen Lage nichts. Das kantonale Steueramt muss sich den vom Steueramt
der Stadt Zürich begangenen Verstoss gegen die aus Art. 29 Abs. 2 der
Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und § 124
StG sowie § 4 VO StG abgeleitete Aktenführungspflicht entgegenhalten lassen
(vgl. BGE 124 V 372 E. 3b; Martin Zweifel in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/ München 2002, Art. 41
StHG N. 3g). Die Steuerpflichtigen müssen sich nämlich darauf verlassen
können, dass die Einschätzungsakten vollständig geführt werden. Hierzu gehören
auch die von der Behörde erstellten oder ihr zugegangenen Aktenstücke im
Zusammenhang mit der Erfüllung der Steuererklärungspflicht (vgl. die im Gesetz
den einschlägigen Bestimmungen von §§ 132 ff. StG vorangestellte Überschrift
"D. Einschätzung im ordentlichen Verfahren").
2.
Werden Verfügungen und Entscheide an den Steuerpflichtigen
statt an dessen Vertreter zugestellt, so ist zwar die Zustellung nach § 127
Abs. 2 StG und § 10 Satz 1, 2. Halbsatz VO StG gültig. Kann aber
deswegen – wie im vorliegenden Fall – eine Frist nicht eingehalten werden,
bleibt gemäss § 10 Satz 2 VO StG deren Wiederherstellung nach § 15 VO StG
vorbehalten.
a) Mit dieser Regelung soll dem aus dem Gehörsanspruch von
Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Grundsatz Rechnung getragen werden, wonach
dem Steuerpflichtigen aus der fehlerhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines
Entscheids kein Nachteil erwachsen darf (BGr, 30. August 1988, ASA 59
[1990/91], S. 415 E. 3c = StE 1989 B 93.6 Nr. 9; BGr, 21. Mai
1997, ASA 67 [1998/99], S. 391 E. 2a; vgl. Art. 38 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).
Die Folgen der unzulässigen direkten
Zustellung an den Steuerpflichtigen beurteilen sich somit aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls danach, ob und bejahendenfalls inwieweit der
Steuerpflichtige einen Nachteil erlitten hat (Zweifel,
Art. 41 StHG N. 30, auch zum Folgenden). Dabei ist allerdings der
Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, an welchem die Berufung auf
Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 97 E. 2a; BGE 122 V 198
E. 2). Es gilt, dass die Adressaten einer mangelhaften Verfügung oder Entscheids
im Rahmen des ihnen Zumutbaren von sich aus die sich aufdrängenden Schritte zur
Behebung des Mangels zu unternehmen haben (BGE 102 Ib 91 E. 3).
Infolgedessen darf sich der vertretene
Steuerpflichtige in der Regel darauf verlassen, dass sein Vertreter die zur
Wahrung seiner Interessen erforderlichen Vorkehrungen trifft. Deshalb
wird er möglicherweise nicht selber tätig, wenn er von der Behörde direkt eine
Verfügung zugestellt erhält, und erleidet er insoweit einen Nachteil. Unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes von Treu und Glauben
jedoch ist dem Steuerpflichtigen im Allgemeinen zuzumuten, mit seinem Vertreter
oder der Behörde Verbindung aufzunehmen, um sich Klarheit darüber zu
verschaffen, ob die Behörde ihm die Verfügung lediglich orientierungshalber
direkt zugestellt oder ob sie das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet
hat. Nimmt er diese Abklärung binnen der ihm aufgrund der Umstände des Einzelfalls
zumutbaren Zeitspanne seit Kenntnisnahme von der Verfügung vor, so ist ihm die
versäumte Frist ohne Weiteres wieder herzustellen, d.h. ohne dass
Wiederherstellungsgründe im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG vorliegen
müssen (vgl. BGr, 30. August 1988, ASA 59 [1990/91], S. 415 E. 3c = StE 1989 B
93.6
Nr. 9).
b) Nach dem Gesagten kommt es nicht darauf an, ob der
pflichtige Ehemann durch Krankheit im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG an
der Einhaltung der unstreitig versäumten Einsprachefrist gehindert worden ist,
weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unbehelflich
sind. Entscheidend ist bloss, ob der Pflichtige innerhalb der ihm zumutbaren
Frist Abklärungen getroffen hat, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob
das kantonale Steueramt ihm die Verfügung lediglich orientierungshalber direkt
zugestellt oder ob sie das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet hat.
In diesem Licht betrachtet sind wesentlich geringere
Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Tätigwerdens des Steuerpflichtigen zu
stellen als an den rechtzeitigen Nachweis der schuldlosen Fristversäumnis im
Sinn von § 15 Abs. 1 und 2 VO StG, stellt doch die mangelhafte
Zustellung eines Entscheids eine Gehörsverletzung der Behörde gegenüber dem
Steuerpflichtigen dar und ist dieser lediglich im Rahmen von Treu und Glauben
zu einer Beseitigung der Folgen dieses Mangels gehalten.
So gesehen kann dem pflichtigen Ehemann, den die
Rekurskommission in nachvollziehbarer, hier nicht zu wiederholender Weise (vgl.
§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) unter Darlegung und in
Abwägung der besonderen aktenkundigen Umstände als
"lebensführungsuntüchtig" charakterisiert hat, nicht als Verstoss
gegen Treu und Glauben angelastet werden, wenn er die C AG erst sieben Monate
nach Zustellung vom fraglichen Einschätzungsentscheid in Kenntnis gesetzt hat.
Somit ist den Pflichtigen die versäumte Einsprachefrist wieder herzustellen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
...
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...