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Entscheid

SB.2002.00094

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00094

19. März 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7212)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die C AG ersuchte am 29. März 2000 das Steueramt der Stadt

Zürich, den Eheleuten A und B die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für

die Steuerperiode 1999 bis 31. Dezember 2000 zu erstrecken. Das Steueramt

bewilligte die Erstreckung am 5. Mai 2000 jedoch nur bis 30. November 2000. Mit

Gesuch von diesem Tag verlangte die C AG erneut um Fristverlängerung bis 31.

Dezember 2000, was aber vom Steueramt am 18. Dezember 2000 abgelehnt wurde. Da

die Steuererklärung in der Folge nicht abgegeben wurde, wurden die Eheleute AB

zu deren Einreichung gemahnt, zunächst vom Steueramt der Stadt Zürich am 30.

März 2001 und – nachdem diese Mahnung den Eheleuten nicht zugestellt werden

konnte – am 22. Mai 2001 durch das kantonale Steueramt. Nach unbenutztem Ablauf

dieser Mahnfrist wurden A und B am 11. Juni 2001 vom kantonalen Steueramt in

Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die

Steuerperiode 1999 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. 145'000.- und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. 1'200'000.- eingeschätzt. Der Einschätzungsentscheid wurde den

Eheleuten am 12. Juni 2001 zugestellt.

Am 23. Januar 2002 teilte die C AG dem kantonalen Steueramt

mit, sie habe "heute" vom Einschätzungsentscheid Kenntnis erhalten

und ersuchte um dessen Zustellung. Sie erhob am 11. Februar 2002 namens der

Pflichtigen Einsprache und stellte ein Begehren um Fristwiederherstellung. Das

Steueramt am 27. März 2002 wies indessen das Fristwiederherstellungsgesuch ab

und trat wegen Verspätung auf die Einsprache nicht ein.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission II hiess den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 30. August 2002 gut und

wies die Sache zur materiellen Beurteilung der Einsprache an das kantonale

Steueramt zurück.

Die Kommission gelangte zum Schluss, die Einsprache sei zwar

verspätet erfolgt. Angesichts dessen, dass das Vertretungsverhältnis zwischen

den Pflichtigen und der C AG für die Steuerbehörden deutlich erkennbar gewesen

sei, habe das kantonale Steueramt den Einschätzungsentscheid zu Unrecht den

Pflichtigen und nicht deren Vertreterin zugestellt. Die Zustellung sei zwar

wirksam, doch bleibe die Wiederherstellung der versäumten Frist gemäss § 15 der

Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) vorbehalten. Aufgrund

der Umstände hätte es an den Pflichtigen gelegen, abzuklären, ob die

Vertreterin im Besitz des Einschätzungsentscheids gelangt sei. Indessen ergebe

sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung, dass der pflichtige Ehemann

"lebensführungsuntüchtig" sei und ihm deshalb nicht zum Vorwurf

gemacht werden könne, dass er seine Vertreterin nicht rechtzeitig binnen

Einsprachefrist über den fraglichen Einschätzungsentscheid in Kenntnis gesetzt

habe.

III. Das kantonale Steueramt beantragte dem Verwaltungsgericht

mit Beschwerde vom 28. Oktober 2002 die Wiederherstellung des

Einspracheentscheids.

Die Rekurskommission II verzichtete auf Vernehmlassung,

während die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde schlossen und eine

Parteientschädigung verlangten.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gegen den Einschätzungsentscheid können laut § 140 Abs. 1

StG der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim

kantonalen Steueramt Einsprache erheben.

a) Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestellt, sind

Verfügungen und Entscheide gemäss § 127 Abs. 2, 1. Halbsatz StG in der Regel

dem Vertreter zuzustellen. Die Steuerbehörde ist zur Zustellung an den

Vertreter verpflichtet, sofern und solange das Vertretungsverhältnis der

Behörde bekannt ist (BGE 113 Ib 296 E. 2b = ASA 59 [1990/91], S. 200 = StE

1989.

B 93.6 Nr. 7; BGr, 30. August 1988, ASA 59 [1990/91],

S. 415 E. 3b = StE 1989 B 93.6 Nr. 9; BGr, 20. März 1992, ASA 62

[1993/94], S. 627 E. 5; BGr, 21. Mai 1997, ASA 67 [1998/99],

S. 391 E. 2a = StE 1998 B 92.7 Nr. 4).

Das Vertretungsverhältnis zeitigt seine Wirkungen im

Steuerverfahren ab der für die Steuerbehörden ersichtlichen Vollmachtserteilung

bis hin zum Zeitpunkt, in dem das Erlöschen dieses Verhältnisses den Steuerbehörden

erkennbar wird (RB ORK 1935 Nr. 65; RB 1969 Nr. 52; RB 1985

Nr. 52). Dabei braucht das Vertretungsverhältnis nicht in einer

ausdrücklichen Vollmacht zu Tage zu treten; erforderlich ist einzig, dass das

Vertretungsverhältnis deutlich zum Ausdruck kommt (BGE 99 V 182; RB 1975

Nr. 59; RB 1983 Nr. 53 = ZBl 85/1984, S. 183 = ZR 83

Nr. 41 = StE 1984 B 93.6 Nr. 2).

b) Die C AG hat zweimal – am 29. März 2000 und am

30.

November 2000 – das Steueramt der Stadt Zürich ersucht, den

pflichtigen Eheleuten die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für die

Steuerperiode 1999 zu erstrecken. Das Steueramt seinerseits hat diese Gesuche

am 5. Mai 2000 bzw. am 18. Dezember 2000 beantwortet. Unter diesen Umständen

war zum einen klar, dass die C AG als Vertreterin der Pflichtigen auftrat, und

wurde zum andern deutlich, dass das Steueramt der Stadt Zürich dieses

Vertretungsverhältnis auch als solches erkannte und akzeptierte. Denn

andernfalls wäre das Steueramt verpflichtet gewesen, von der C AG eine

Vollmacht der Pflichtigen einzufordern (§ 2 VO StG) oder auf die

Erstreckungsbegehren mangels Bevollmächtigung nicht einzutreten. Aus diesem

Grund treffen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu, es habe keine

Willenskundgabe seitens der Pflichtigen selber vorgelegen. Inwiefern der

Umstand, dass in der Folge binnen der erstreckten Frist keine Steuererklärung

eingereicht wurde, als Indiz für die Beendigung des Vertretungsverhältnisses zu

würdigen sein soll, ist nicht ersichtlich.

Demzufolge hätten sowohl das Steueramt der Stadt Zürich als

auch das kantonale Steueramt die Mahnungen zur Einreichung der Steuererklärung

vom 30. März 2001 bzw. 22. Mai 2001 nicht an die Pflichtigen, sondern an

ihre Vertreterin, die C AG richten müssen. Ebenso wäre das kantonale Steueramt

gehalten gewesen, die Ermessenseinschätzung vom 11. Juni 2001 dieser

Gesellschaft zuzustellen. Denn die Erfüllung der Steuererklärungspflicht ist

die grundlegendste Verfahrenspflicht der Steuerpflichtigen. Wer zur Erstreckung

der Frist für deren Erfüllung als bevollmächtigt erscheint, muss ohne gegenteilige

Anhaltspunkte auch als zur Vertretung im Einschätzungs- und Einspracheverfahren

befugt gelten.

Dass sich bei den dem kantonalen

Steueramt überwiesenen Akten weder die Fristerstreckungsgesuche der C AG noch

die Antwortschreiben des Steueramts der Stadt Zürich befanden, ändert an der

prozessualen Lage nichts. Das kantonale Steueramt muss sich den vom Steueramt

der Stadt Zürich begangenen Verstoss gegen die aus Art. 29 Abs. 2 der

Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und § 124

StG sowie § 4 VO StG abgeleitete Aktenführungspflicht entgegenhalten lassen

(vgl. BGE 124 V 372 E. 3b; Martin Zweifel in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/ München 2002, Art. 41

StHG N. 3g). Die Steuerpflichtigen müssen sich nämlich darauf verlassen

können, dass die Einschätzungsakten vollständig geführt werden. Hierzu gehören

auch die von der Behörde erstellten oder ihr zugegangenen Aktenstücke im

Zusammenhang mit der Erfüllung der Steuererklärungspflicht (vgl. die im Gesetz

den einschlägigen Bestimmungen von §§ 132 ff. StG vorangestellte Überschrift

"D. Einschätzung im ordentlichen Verfahren").

2.

Werden Verfügungen und Entscheide an den Steuerpflichtigen

statt an dessen Vertreter zugestellt, so ist zwar die Zustellung nach § 127

Abs. 2 StG und § 10 Satz 1, 2. Halbsatz VO StG gültig. Kann aber

deswegen – wie im vorliegenden Fall – eine Frist nicht eingehalten werden,

bleibt gemäss § 10 Satz 2 VO StG deren Wiederherstellung nach § 15 VO StG

vorbehalten.

a) Mit dieser Regelung soll dem aus dem Gehörsanspruch von

Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Grundsatz Rechnung getragen werden, wonach

dem Steuerpflichtigen aus der fehlerhaften Eröffnung einer Verfügung oder eines

Entscheids kein Nachteil erwachsen darf (BGr, 30. August 1988, ASA 59

[1990/91], S. 415 E. 3c = StE 1989 B 93.6 Nr. 9; BGr, 21. Mai

1997, ASA 67 [1998/99], S. 391 E. 2a; vgl. Art. 38 des Bundesgesetzes

über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

Die Folgen der unzulässigen direkten

Zustellung an den Steuerpflichtigen beurteilen sich somit aufgrund der

konkreten Umstände des Einzelfalls danach, ob und bejahendenfalls inwieweit der

Steuerpflichtige einen Nachteil erlitten hat (Zweifel,

Art. 41 StHG N. 30, auch zum Folgenden). Dabei ist allerdings der

Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, an welchem die Berufung auf

Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 106 V 97 E. 2a; BGE 122 V 198

E. 2). Es gilt, dass die Adressaten einer mangelhaften Verfügung oder Entscheids

im Rahmen des ihnen Zumutbaren von sich aus die sich aufdrängenden Schritte zur

Behebung des Mangels zu unternehmen haben (BGE 102 Ib 91 E. 3).

Infolgedessen darf sich der vertretene

Steuerpflichtige in der Regel darauf verlassen, dass sein Vertreter die zur

Wahrung seiner Interessen erforderlichen Vorkehrungen trifft. Deshalb

wird er möglicherweise nicht selber tätig, wenn er von der Behörde direkt eine

Verfügung zugestellt erhält, und erleidet er insoweit einen Nachteil. Unter dem Gesichtswinkel des Grundsatzes von Treu und Glauben

jedoch ist dem Steuerpflichtigen im Allgemeinen zuzumuten, mit seinem Vertreter

oder der Behörde Verbindung aufzunehmen, um sich Klarheit darüber zu

verschaffen, ob die Behörde ihm die Verfügung lediglich orientierungshalber

direkt zugestellt oder ob sie das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet

hat. Nimmt er diese Abklärung binnen der ihm aufgrund der Umstände des Einzelfalls

zumutbaren Zeitspanne seit Kenntnisnahme von der Verfügung vor, so ist ihm die

versäumte Frist ohne Weiteres wieder herzustellen, d.h. ohne dass

Wiederherstellungsgründe im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG vorliegen

müssen (vgl. BGr, 30. August 1988, ASA 59 [1990/91], S. 415 E. 3c = StE 1989 B

93.6

Nr. 9).

b) Nach dem Gesagten kommt es nicht darauf an, ob der

pflichtige Ehemann durch Krankheit im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG an

der Einhaltung der unstreitig versäumten Einsprachefrist gehindert worden ist,

weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers unbehelflich

sind. Entscheidend ist bloss, ob der Pflichtige innerhalb der ihm zumutbaren

Frist Abklärungen getroffen hat, um sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob

das kantonale Steueramt ihm die Verfügung lediglich orientierungshalber direkt

zugestellt oder ob sie das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet hat.

In diesem Licht betrachtet sind wesentlich geringere

Anforderungen an die Zumutbarkeit eines Tätigwerdens des Steuerpflichtigen zu

stellen als an den rechtzeitigen Nachweis der schuldlosen Fristversäumnis im

Sinn von § 15 Abs. 1 und 2 VO StG, stellt doch die mangelhafte

Zustellung eines Entscheids eine Gehörsverletzung der Behörde gegenüber dem

Steuerpflichtigen dar und ist dieser lediglich im Rahmen von Treu und Glauben

zu einer Beseitigung der Folgen dieses Mangels gehalten.

So gesehen kann dem pflichtigen Ehemann, den die

Rekurskommission in nachvollziehbarer, hier nicht zu wiederholender Weise (vgl.

§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) unter Darlegung und in

Abwägung der besonderen aktenkundigen Umstände als

"lebensführungsuntüchtig" charakterisiert hat, nicht als Verstoss

gegen Treu und Glauben angelastet werden, wenn er die C AG erst sieben Monate

nach Zustellung vom fraglichen Einschätzungsentscheid in Kenntnis gesetzt hat.

Somit ist den Pflichtigen die versäumte Einsprachefrist wieder herzustellen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

...

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...