SB.2002.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00096
27. August 2003Deutsch12 min
(URT.2003.7475)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00096
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.08.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999 (2. Rechtsgang)
Einzelrichterkompetenz der Vizepräsident(inn)en der Steuerrekurskommissionen
Die Regelung von § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998, wonach die Vizepräsidien der RK als Einzelrichter amten können, findet keine formellgesetzliche Stütze in § 114 StG und verstösst gegen den in Art. 30 BV statuierten Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht. Kassierung des Entscheids der Vizepräsidentin der RK.
Stichworte:
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
AUSLEGUNG
ORGANISATION DER STEUERBEHÖRDE
RECHT AUF DEN VERFASSUNGSMÄSSIGEN RICHTER
VERFASSUNGSMÄSSIGES GERICHT
VIZEPRÄSIDENT
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 30 BV
§ 28 GVG
§ 112 StG
§ 114 StG
§ 3 VO [St]RK
§ 8 VO [St]RK
§ 9 VO [St]RK
§ 38 VRG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 96 S. 214
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I. A und B wurden vom kantonalen Steueramt
mit Einschätzungsentscheid vom 5. Juli 2001 und Einspracheentscheid vom
12. September 2001 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 115'400.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'829'000.-
eingeschätzt. Abweichend von der Deklaration der Pflichtigen, welche einen
Eigenmietwert von Fr. 24'751.- für die selbst bewohnte Liegenschaft [...]
verfochten hatten, ermittelte das kantonale Steueramt ausgehend von dem aus der
Neubewertung 1999 sich ergebenden Brutto-Eigenmietwert von Fr. 49'500.-
einen solchen von Fr. 33'413.-.
Erwägungen
II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III am 6. Februar 2002 ab,
soweit sie darauf eintrat. Sie liess die streitige Frage, ob die von den
Pflichtigen geltend gemachte Unternutzung gegeben sei, offen und erwog im Wesentlichen,
der vom Steuerkommissär festgelegte Eigenmietwert von Fr. 33'413.-
überschreite die verfassungsmässig vorgegebene Höchstgrenze von 90% der
hypothetischen Marktmiete nicht. Unter diesen Umständen könne der von den
Pflichtigen zusätzlich anbegehrte Einschlag wegen Unternutzung der Liegenschaft
nicht geltend gemacht werden. Auf den von den Pflichtigen mit Eingabe vom
12.
/13. November 2002 gestellten Antrag, worin sie einen Einschlag auf dem
Eigenmietwert für Härtefälle beantragten, trat die Vizepräsidentin infolge
verspäteter Eingabe nicht ein.
III. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2002 (SB.2002.00021) teilweise
gut, soweit es darauf eintrat. Die Einzelrichterin erwog, da der formelmässig
ermittelte Gesamteigenmietwert von Fr. 49'500.- weder im angefochtenen
Einspracheentscheid noch im Rekursverfahren umstritten gewesen sei, hätten die
Pflichtigen nicht mit der dargelegten, erstmals durch die Rekurskommission
vorgenommenen rechtlichen Würdigung rechnen müssen. Da es diese unterlassen
habe, die Pflichtigen zu dieser massgeblichen Änderung des rechtlichen
Standpunkts anzuhören, habe sie dergestalt deren rechtliches Gehör verletzt,
weshalb die Anhörung im zweiten Rechtsgang nachzuholen sei. Das Begehren um
einen Einschlag auf dem Eigenmietwert in Härtefällen wurde abgewiesen.
Schliesslich wies das Verwaltungsgericht die Rekurskommission an, sich im
zweiten Rechtsgang mit der von den Pflichtigen aufgeworfenen Frage auseinander
zu setzen, ob der Entscheid der Vizepräsidentin im Lichte von § 114 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG), wonach der Präsident und nicht der
Vizepräsident zu entscheiden habe, eine Verletzung des Anspruchs auf ein
verfassungsmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) darstelle.
IV. Im zweiten Rechtsgang hiess die
Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III
wiederum als Einzelrichterin den Rekurs am 30. September 2002 teilweise gut,
soweit sie darauf eintrat.
V. Mit Beschwerde vom 7. November 2002
beantragten A und B dem Verwaltungsgericht unter anderem sinngemäss, der
Entscheid der Steuerrekurskommission sei infolge Verletzung diverser
Verfahrensgarantien aufzuheben und die Sache sei zum Neuentscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während die Einzelrichterin der
Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das
kantonale Steueramt in ihrer – allerdings verspätet eingereichten
– Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde.
Am 22. Mai 2003 reichten A und B ein Urteil
des eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 2003 ein.
Die Einzelrichterin überwies am 18. Juli 2003
den Fall der Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitungen und
auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
b) Mangels Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels ist die am 22. Mai 2003 eingereichte Eingabe aus dem Recht zu
weisen (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 StG).
2.
a) Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der
Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 (VO RK) entscheidet die Rekurskommission III
über Grundsteuern. Aus wichtigen Gründen kann die Präsidentenkonferenz eine abweichende
Zuständigkeit anordnen (§ 3 Abs. 2 VO RK). Die Rüge der Pflich‑tigen,
die Rekurskommission III hätte nicht über den vorliegenden
Streitgegenstand urteilen dürfen, erweist sich als unbegründet. Denn dieser
betrifft zwar die Einkommens- und Vermögenssteuer, steht aber genauso wie die
Grundsteuern im Zusammenhang mit Liegenschaftenbewertungen.
b) Die Pflichtigen machen erneut geltend,
indem die Vizepräsidentin an Stelle des in Art. 114 StG vorgesehenen
Präsidenten als Einzelrichterin entschieden habe, sei ihnen der in Art. 30
Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht versagt
worden.
aa) Die Organisation der Rechtspflege und des
gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechts.
Die Bundesverfassung schreibt den Kantonen nicht eine bestimmte
Gerichtsorganisation oder ein bestimmtes Verfahren vor. Aus Art. 30 BV ergeben
sich indessen gewisse Minimalanforderungen an das kantonale Verfahren. Zum
einen hat der Rechtsuchende Anspruch auf ein durch das Gesetz bestimmtes,
unabhängiges, unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht. Zum anderen
verbietet die Verfassungsbestimmung Ausnahmegerichte und die Bestellung von ad
hoc oder ad personam berufenen Richtern und verlangt damit zum Zweck der
Verhinderung jeglicher Manipulation eine durch Rechtssatz bestimmte Gerichts-
und Verfahrensordnung (BGE 127 I 196 E. 2b; BGE 123 I 49
E. 2b).
Nach § 114 Abs. 1 StG entscheidet
der Präsident als Einzelrichter über Rekurse, soweit der Streitwert den Betrag
von Fr. 2'500.- nicht übersteigt. § 9 Abs. 2 VO RK sieht vor,
dass auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident als Einzelrichter/in tätig
sein kann.
Die vom Regierungsrat erlassenen Bestimmungen
unterliegen einer akzessorischen Normenkontrolle durch die zürcherischen
Verwaltungsjustizbehörden (zu derjenigen des Verwaltungsgerichts vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 117 ff.).
bb) Vorliegend steht einzig im Raum, ob
§ 114 StG eine Auslegung in dem Sinn erlaubt, dass unter dem Begriff
Präsident auch der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin zu verstehen ist.
Ziel der Auslegung ist es, den Sinngehalt
einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden
Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der
Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der
wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der
weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der
Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen
Bestimmungen zukommt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist stets von
einem Methodenpluralismus auszugehen, wobei vom klaren Wortlaut nur dann
abgewichen werden darf, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass dieser nicht
den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem
Zusammenhang mit anderen Normen ergeben (vgl. etwa BGE 125 II 177
E. 3; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
5.
A. Zürich 2001, N. 91).
Nach § 8 lit. a-c VO RK obliegt dem
Präsidenten oder der Präsidentin die Verantwortung für den ordnungsgemässen
Geschäftsgang der Rekurskommission, die Überwachung der Pflichterfüllung der
Mitglieder und der Ersatzmitglieder sowie die Bestimmung der Referentin oder
des Referenten. Die Präsidialbefugnisse sind daher die allgemeine Geschäfts-
und Verfahrensleitung sowie die Überwachung der Mitglieder. Die Aufgabe des
Vizepräsidenten, der Vizepräsidentin ist es, den/die Präsidenten/in in diesen
Aufgaben zu vertreten. Auch wenn die Geschäfte des Einzelrichters gemäss
gesetzlicher Anordnung dauernd dem Präsidenten übertragen werden, ist indessen
die Einzelrichtertätigkeit keine präsidiale Funktion. Ein Blick auf andere Gesetzgebungen
zeigt, dass die Einzelrichterfunktion der Präsidenten nicht mit der Befugnis
des Vizepräsidenten als Einzelrichter zu amten einhergeht. Nach § 19
Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) überträgt
das Bezirksgericht die Geschäfte des Einzelrichters dauernd dem Präsidenten
oder – mit Bewilligung des Obergerichts – einem oder mehreren Mitgliedern.
Gemäss § 28 GVG wählt das Bezirksgericht aus seiner Mitte einen oder
mehrere Vizepräsidenten sowie die Einzelrichter. § 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) bestimmt, dass die
vollamtlichen oder teilamtlichen Mitglieder als Einzelrichter Rekurse,
Beschwerden und Klagen behandeln. Im Rahmen dieser formellgesetzlichen Vorgaben
ist sodann § 10 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26.
Juni 1997 einschlägig: Soweit der Zuständigkeitsbereich der Abteilung
Streitigkeiten mit Einzelrichterkompetenz umfasst, bestimmt sie selbständig, welchem
oder welchen ihrer Mitglieder sie diese Funktion überträgt. Im Unterschied zu
diesen Regelungen wird in § 114 StG die Einzelrichterei allein dem
Präsidenten übertragen. Der Hinweis auf weitere Mitglieder fehlt. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Im Protokoll des Kantonsrats ist
ausschliesslich nur vom Präsidenten die Rede (Prot KR 1995-99 S. 4868, 4874 und
6662; vgl. auch Weisung Amtsblatt 1994 [Textteil] S. 1503). Abgesehen von
dieser unterschiedlichen Funktion kommt hinzu, dass der Wahlkörper für Präsidium
und Vizepräsidium nicht identisch ist. Letzteres wird nicht gemäss § 113
Abs. 1 StG durch den Regierungsrat gewählt, sondern von der
Steuerrekurskommission aus dem Kreis der vollamtlichen Mitglieder bestimmt
(§ 9 Abs. 1 VO RK). Auch wenn der Regierungsrat die Einstufung in die
entsprechende Besoldungsklasse genehmigt, sanktioniert er damit lediglich die
durch den Entscheid der Rekurskommission sich ergebenden lohnmässigen Folgen.
Von einer Wahl durch den Regierungsrat kann indessen nicht ausgegangen werden.
Im Weiteren vermag das Argument, bei einer allgemeinen Verhinderung des
Präsidenten müsse eine Stellvertretung sichergestellt sein, nicht zu
überzeugen. Praktikabilitätsüberlegungen vermögen eine nicht gesetzeskonforme
Bestimmung nicht zu rechtfertigen (vgl. VGr 18.12.2002, RG.2002.00001,
E. 4, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, zur Veröffentlichung vorgesehen in RB 2002 Nr. 122). Soll das
Geschäft bei gegebenen Voraussetzungen von § 114 Abs. 1 StG in
Einzelrichterbesetzung behandelt werden, so kann einer voraussehbaren
Verhinderung eines Präsidenten im Rahmen der Zuteilung Rechnung getragen werden
(vgl. Erwägung 2a). Ansonsten ist der Entscheid in ordentlicher Dreierbesetzung
zu fällen (§ 114 Abs. 3 StG).
Zusammenfassend erweist sich die Auslegung
von § 114 StG, wonach unter dem Präsidenten auch der Vizepräsident bzw.
die Vizepräsidentin zu verstehen ist, als sachlich schlechthin nicht
vertretbar. Damit hält § 9 Abs. 2 VO RK einer akzessorischen Normenkontrolle
nicht stand. Dass der angefochtene Entscheid deswegen aber als nichtig zu
bezeichnen wäre, trifft nicht zu. Im Sinn der sogenannten Evidenztheorie ist
eine Anordnung nämlich nur dann nichtig, wenn sie einen schweren,
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die
Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (Ulrich
Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. Zürich 2002, N. 956
ff., mit Beispielen und Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; vgl. etwa
auch BGE 127 II 32 E. 3b sowie insbesondere BGE 128 V 82 in Verbindung mit
dem Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 450/01 vom 20.
Februar 2003 [zur Publikation vorgesehen]).
cc) Selbst wenn man davon ausginge, dass
neben dem Präsidenten auch der Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin als
Einzelrichter/in entscheiden könnte, führte dies im vorliegend zu beurteilenden
Fall zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Garantie des
verfassungsmässigen Gerichts ergänzt das Gewaltenteilungsprinzip, indem es dem
Betroffenen Anspruch auf die Einhaltung der einmal getroffenen staatlichen
Zuständigkeitsordnung einräumt. Daraus ergibt sich der Anspruch auf den primär
zuständigen Richter. Jede Abweichung davon steht auch bei Vorliegen von
Ausstandsgründen in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu (BGE 123 I 49
E. 3c). Die Einzelrichterin erwähnt zwar in ihrem Entscheid vom 30.
September 2002, dass bei Verhinderung des Präsidenten die Vizepräsidentin zu entscheiden
habe. Es wird indessen nicht dargelegt noch geht solches aus den Akten hervor,
dass der zuständige Präsident im vorliegenden Fall beispielsweise durch
Krankheit, Ferienabwesenheit oder einem Ausstandsgrund an seiner richterlichen
Tätigkeit verhindert gewesen wäre. Die generelle Einsetzung des/der
Vizepräsidenten/in an Stelle des Präsidenten als Einzelrichter verletzte nach
dem Gesagten auch in diesem Licht die Garantie des verfassungsmässigen
Gerichts.
dd) Die Beschwerde erweist sich infolgedessen
als begründet und ist gutzuheissen. Unter diesen Umständen braucht auf die von
den Pflichtigen vorgebrachten übrigen Rügen nicht eingegangen zu werden.
Angemerkt sei lediglich, dass sich die Rekurskommission – sollte deren
Präsident im dritten Rechtsgang den Entscheid einer Dreierbesetzung
unterbreiten und die Vizepräsidentin an diesem Entscheid mitwirken – mit der
Frage von deren Befangenheit zu befassen haben würde.
3.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG) und hat dieser den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit
§ 152 und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vizepräsidentin der
Steuerrekurskommission III vom 30. September 2002 wird im Sinn der
Erwägungen aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der Beschwerdegegener wird
verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von je
Fr. 250.- zu bezahlen.
5.
...