Lexipedia

Entscheid

SB.2002.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00096

27. August 2003Deutsch12 min

(URT.2003.7475)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A und B wurden vom kantonalen Steueramt

mit Einschätzungsentscheid vom 5. Juli 2001 und Einspracheentscheid vom

12. September 2001 für die Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. 115'400.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'829'000.-

eingeschätzt. Abweichend von der Deklaration der Pflichtigen, welche einen

Eigenmietwert von Fr. 24'751.- für die selbst bewohnte Liegenschaft [...]

verfochten hatten, ermittelte das kantonale Steueramt ausgehend von dem aus der

Neubewertung 1999 sich ergebenden Brutto-Eigenmietwert von Fr. 49'500.-

einen solchen von Fr. 33'413.-.

Erwägungen

II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III am 6. Februar 2002 ab,

soweit sie darauf eintrat. Sie liess die streitige Frage, ob die von den

Pflichtigen geltend gemachte Unternutzung gegeben sei, offen und erwog im Wesentlichen,

der vom Steuerkommissär festgelegte Eigenmietwert von Fr. 33'413.-

überschreite die verfassungsmässig vorgegebene Höchstgrenze von 90% der

hypothetischen Marktmiete nicht. Unter diesen Umständen könne der von den

Pflichtigen zusätzlich anbegehrte Einschlag wegen Unternutzung der Liegenschaft

nicht geltend gemacht werden. Auf den von den Pflich­tigen mit Eingabe vom

12.

/13. November 2002 gestellten Antrag, worin sie einen Einschlag auf dem

Eigenmietwert für Härtefälle beantragten, trat die Vizepräsidentin infolge

verspäteter Eingabe nicht ein.

III. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen

erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Juni 2002 (SB.2002.00021) teilweise

gut, soweit es darauf eintrat. Die Einzelrichterin erwog, da der formelmässig

ermittelte Gesamteigenmietwert von Fr. 49'500.- weder im angefochtenen

Einspracheentscheid noch im Rekursverfahren umstritten gewesen sei, hätten die

Pflichtigen nicht mit der dargelegten, erstmals durch die Rekurskommission

vorgenommenen rechtlichen Würdigung rechnen müssen. Da es diese unterlassen

habe, die Pflichtigen zu dieser massgeblichen Änderung des rechtlichen

Standpunkts anzuhören, habe sie dergestalt deren rechtliches Gehör verletzt,

weshalb die Anhörung im zweiten Rechtsgang nachzuholen sei. Das Begehren um

einen Einschlag auf dem Eigenmietwert in Härtefällen wurde abgewiesen.

Schliesslich wies das Verwaltungsgericht die Rekurskommission an, sich im

zweiten Rechtsgang mit der von den Pflichtigen aufgeworfenen Frage auseinander

zu setzen, ob der Entscheid der Vizepräsidentin im Lichte von § 114 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG), wonach der Präsident und nicht der

Vizepräsident zu entscheiden habe, eine Verletzung des Anspruchs auf ein

verfassungsmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) darstelle.

IV. Im zweiten Rechtsgang hiess die

Vizepräsidentin der Steuerrekurskommis­sion III

wiederum als Einzelrichterin den Rekurs am 30. September 2002 teilweise gut,

soweit sie darauf eintrat.

V. Mit Beschwerde vom 7. November 2002

beantragten A und B dem Verwaltungsgericht unter anderem sinngemäss, der

Entscheid der Steuerrekurskommission sei infolge Verletzung diverser

Verfahrensgarantien aufzuheben und die Sache sei zum Neuentscheid an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner verlangten sie die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Einzelrichterin der

Steuerrekurskommission III auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das

kantonale Steueramt in ihrer – allerdings verspätet eingereichten

– Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde.

Am 22. Mai 2003 reichten A und B ein Urteil

des eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 2003 ein.

Die Einzelrichterin überwies am 18. Juli 2003

den Fall der Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitungen und

auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

b) Mangels Anordnung eines zweiten

Schriftenwechsels ist die am 22. Mai 2003 eingereichte Eingabe aus dem Recht zu

weisen (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 3 StG).

2.

a) Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a

der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der

Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 (VO RK) entscheidet die Rekurskommission III

über Grundsteuern. Aus wichtigen Gründen kann die Präsidentenkonferenz eine abweichende

Zuständigkeit anordnen (§ 3 Abs. 2 VO RK). Die Rüge der Pflich‑tigen,

die Rekurskommission III hätte nicht über den vorliegenden

Streitgegenstand urteilen dürfen, erweist sich als unbegründet. Denn dieser

betrifft zwar die Einkommens- und Vermögenssteuer, steht aber genauso wie die

Grundsteuern im Zusammenhang mit Liegenschaftenbewertungen.

b) Die Pflichtigen machen erneut geltend,

indem die Vizepräsidentin an Stelle des in Art. 114 StG vorgesehenen

Präsidenten als Einzelrichterin entschieden habe, sei ihnen der in Art. 30

Abs. 1 BV garantierte Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht versagt

worden.

aa) Die Organisation der Rechtspflege und des

gerichtlichen Verfahrens ist grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechts.

Die Bundesverfassung schreibt den Kantonen nicht eine bestimmte

Gerichtsorganisation oder ein bestimmtes Verfahren vor. Aus Art. 30 BV ergeben

sich indessen gewisse Minimalanforderungen an das kantonale Verfahren. Zum

einen hat der Rechtsuchende Anspruch auf ein durch das Gesetz bestimmtes,

unabhängiges, unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht. Zum anderen

verbietet die Verfassungsbestimmung Ausnahmegerichte und die Bestellung von ad

hoc oder ad personam berufenen Richtern und verlangt damit zum Zweck der

Verhinderung jeglicher Manipulation eine durch Rechtssatz bestimmte Gerichts-

und Verfahrensordnung (BGE 127 I 196 E. 2b; BGE 123 I 49

E. 2b).

Nach § 114 Abs. 1 StG entscheidet

der Präsident als Einzelrichter über Rekurse, soweit der Streitwert den Betrag

von Fr. 2'500.- nicht übersteigt. § 9 Abs. 2 VO RK sieht vor,

dass auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident als Einzelrichter/in tätig

sein kann.

Die vom Regierungsrat erlassenen Bestimmungen

unterliegen einer akzessorischen Normenkontrolle durch die zürcherischen

Verwaltungsjustizbehörden (zu derjenigen des Verwaltungsgerichts vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 117 ff.).

bb) Vorliegend steht einzig im Raum, ob

§ 114 StG eine Auslegung in dem Sinn erlaubt, dass unter dem Begriff

Präsident auch der Vizepräsident bzw. die Vizepräsidentin zu verstehen ist.

Ziel der Auslegung ist es, den Sinngehalt

einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden

Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der

Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der

wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der

weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der

Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen

Bestimmungen zukommt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist stets von

einem Methodenpluralismus auszugehen, wobei vom klaren Wortlaut nur dann

abgewichen werden darf, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass dieser nicht

den wahren Sinn der Be­stimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der

Entstehungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus dem

Zusammenhang mit anderen Normen erge­ben (vgl. etwa BGE 125 II 177

E. 3; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

5.

A. Zürich 2001, N. 91).

Nach § 8 lit. a-c VO RK obliegt dem

Präsidenten oder der Präsidentin die Verantwortung für den ordnungsgemässen

Geschäftsgang der Rekurskommission, die Überwachung der Pflichterfüllung der

Mitglieder und der Ersatzmitglieder sowie die Bestimmung der Referentin oder

des Referenten. Die Präsidialbefugnisse sind daher die allgemeine Geschäfts-

und Verfahrensleitung sowie die Überwachung der Mitglieder. Die Aufgabe des

Vizepräsidenten, der Vizepräsidentin ist es, den/die Präsidenten/in in diesen

Aufgaben zu vertreten. Auch wenn die Geschäfte des Einzelrichters gemäss

gesetzlicher Anordnung dauernd dem Präsidenten übertragen werden, ist indessen

die Einzelrichtertätigkeit keine präsidiale Funktion. Ein Blick auf andere Gesetzgebungen

zeigt, dass die Einzelrichterfunktion der Präsidenten nicht mit der Befugnis

des Vizepräsidenten als Einzelrichter zu amten einhergeht. Nach § 19

Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) überträgt

das Bezirksgericht die Geschäfte des Einzelrichters dauernd dem Präsidenten

oder – mit Bewilligung des Obergerichts – einem oder mehreren Mitgliedern.

Gemäss § 28 GVG wählt das Bezirksgericht aus seiner Mitte einen oder

mehrere Vizepräsidenten sowie die Einzelrichter. § 38 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) bestimmt, dass die

vollamtlichen oder teilamtlichen Mitglieder als Einzelrichter Rekurse,

Beschwerden und Klagen behandeln. Im Rahmen dieser formellgesetzlichen Vorgaben

ist sodann § 10 der Geschäftsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26.

Juni 1997 einschlägig: Soweit der Zuständigkeitsbereich der Abteilung

Streitigkeiten mit Einzelrichterkompetenz umfasst, bestimmt sie selbständig, welchem

oder welchen ihrer Mitglieder sie diese Funktion überträgt. Im Unterschied zu

diesen Regelungen wird in § 114 StG die Einzelrichterei allein dem

Präsidenten übertragen. Der Hinweis auf weitere Mitglieder fehlt. Etwas anderes

ergibt sich auch nicht aus den Materialien. Im Protokoll des Kantonsrats ist

ausschliesslich nur vom Präsidenten die Rede (Prot KR 1995-99 S. 4868, 4874 und

6662; vgl. auch Weisung Amtsblatt 1994 [Textteil] S. 1503). Abgesehen von

dieser unterschiedlichen Funktion kommt hinzu, dass der Wahlkörper für Präsidium

und Vizepräsidium nicht identisch ist. Letzteres wird nicht gemäss § 113

Abs. 1 StG durch den Regierungsrat gewählt, sondern von der

Steuerrekurskommission aus dem Kreis der vollamtlichen Mitglieder bestimmt

(§ 9 Abs. 1 VO RK). Auch wenn der Regierungsrat die Einstufung in die

entsprechende Besoldungsklasse genehmigt, sanktioniert er damit lediglich die

durch den Entscheid der Rekurskommission sich ergebenden lohnmässigen Folgen.

Von einer Wahl durch den Regierungsrat kann indessen nicht ausgegangen werden.

Im Weiteren vermag das Argument, bei einer allgemeinen Verhinderung des

Präsidenten müsse eine Stellvertretung sichergestellt sein, nicht zu

überzeugen. Praktikabilitätsüberlegungen vermögen eine nicht gesetzeskonforme

Bestimmung nicht zu rechtfertigen (vgl. VGr 18.12.2002, RG.2002.00001,

E. 4, www.vgrzh.ch/rechtsprechung, zur Veröffentlichung vorgesehen in RB 2002 Nr. 122). Soll das

Geschäft bei gegebenen Voraussetzungen von § 114 Abs. 1 StG in

Einzelrichterbesetzung behandelt werden, so kann einer voraussehbaren

Verhinderung eines Präsidenten im Rahmen der Zuteilung Rechnung getragen werden

(vgl. Erwägung 2a). Ansonsten ist der Entscheid in ordentlicher Dreierbesetzung

zu fällen (§ 114 Abs. 3 StG).

Zusammenfassend erweist sich die Auslegung

von § 114 StG, wonach unter dem Präsidenten auch der Vizepräsident bzw.

die Vizepräsidentin zu verstehen ist, als sachlich schlechthin nicht

vertretbar. Damit hält § 9 Abs. 2 VO RK einer akzessorischen Normenkontrolle

nicht stand. Dass der angefochtene Entscheid deswegen aber als nichtig zu

bezeich­nen wäre, trifft nicht zu. Im Sinn der sogenannten Evidenztheorie ist

eine Anordnung nämlich nur dann nichtig, wenn sie einen schweren,

offensichtlich oder zumindest leicht erkennbaren Mangel aufweist und die

Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (Ulrich

Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A. Zürich 2002, N. 956

ff., mit Beispielen und Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur; vgl. etwa

auch BGE 127 II 32 E. 3b sowie insbesondere BGE 128 V 82 in Verbindung mit

dem Entscheid des eidgenössischen Versicherungsgerichts I 450/01 vom 20.

Februar 2003 [zur Publikation vorgesehen]).

cc) Selbst wenn man davon ausginge, dass

neben dem Präsidenten auch der Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin als

Einzelrichter/in entscheiden könnte, führte dies im vorliegend zu beurteilenden

Fall zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Garantie des

verfassungsmässigen Gerichts ergänzt das Gewaltenteilungsprinzip, indem es dem

Betroffenen Anspruch auf die Einhaltung der einmal getroffenen staatlichen

Zuständigkeitsordnung einräumt. Daraus ergibt sich der Anspruch auf den primär

zuständigen Richter. Jede Abweichung davon steht auch bei Vorliegen von

Ausstandsgründen in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu (BGE 123 I 49

E. 3c). Die Einzelrichterin erwähnt zwar in ihrem Entscheid vom 30.

September 2002, dass bei Verhinderung des Präsidenten die Vizepräsidentin zu entscheiden

habe. Es wird indessen nicht dargelegt noch geht solches aus den Akten hervor,

dass der zuständige Präsident im vorliegenden Fall beispielsweise durch

Krankheit, Ferienabwesenheit oder einem Ausstandsgrund an seiner richterlichen

Tätigkeit verhindert gewesen wäre. Die generelle Einsetzung des/der

Vizepräsidenten/in an Stelle des Präsidenten als Einzelrichter verletzte nach

dem Gesagten auch in diesem Licht die Garantie des verfassungsmässigen

Gerichts.

dd) Die Beschwerde erweist sich infolgedessen

als begründet und ist gutzuheissen. Unter diesen Umständen braucht auf die von

den Pflichtigen vorgebrachten übrigen Rügen nicht eingegangen zu werden.

Angemerkt sei lediglich, dass sich die Rekurskommission – sollte deren

Präsident im dritten Rechtsgang den Entscheid einer Dreierbesetzung

unterbreiten und die Vizepräsidentin an diesem Entscheid mitwirken – mit der

Frage von deren Befangenheit zu befassen haben würde.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG) und hat dieser den Beschwerdeführenden eine

Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit

§ 152 und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Vizepräsidentin der

Steuerrekurs­kommission III vom 30. September 2002 wird im Sinn der

Erwägungen aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegener wird

verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von je

Fr. 250.- zu bezahlen.

5.

...