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Entscheid

SB.2002.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00097

19. März 2003Deutsch6 min

(URT.2003.7300)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Das kantonale Steueramt veranlagte A mit

Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 30. April bzw. 11. Juli 2002 für die

Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (Zürich und

Gesamt) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... (Zürich) und

Fr. ... (Gesamt).

Dabei stellte

sich das Steueramt auf den Standpunkt, aus Erwerb und Veräusserung bzw.

Rückzahlung eines Diskont-Bonds (1 % Firma W, 1996-15.4.2003) von nominal

USD 250'000.- und einer globalverzinslichen Obligation (2 ¾ %

Firma X, exklusive Optionsschein, 1993-14.4.2000) von nominal

USD 500'000.- seien der Pflichtigen steuerbare Einkünfte von

Fr. 212'708.- bzw. Fr. 147'967.- zugeflossen. Entgegen deren

Auffassung seien diese Einkünfte sodann nicht zum Satz von Kapitalabfindungen

für wiederkehrende Leistungen zu besteuern.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission I hiess

den Rekurs der Pflichtigen am 13. September 2002 teilweise gut und schätzte

diese für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. 325'100.- (Zürich und Gesamt) zum Satz von Fr. 41'700.- ein. Die

Kommission erwog unter anderem, unter Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leistungen seien auch "überjährige Erträge aus Vermögensanlagen" zu

verstehen; diese seien dementsprechend privilegiert zu besteuern.

III. Mit Beschwerde vom 8. November 2002

beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei die

Einschätzung der Pflichtigen gemäss Einspracheentscheid vom 11. Juli 2002

vorzunehmen. Zur Begründung führte es aus, die Einkünfte aus einmalverzinslichen

Obligationen seien nicht als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

zu besteuern.

Während sich die Pflichtige nicht vernehmen

liess, beantragte die Steuerrekurskommission I Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende

Leistungen, wird laut § 36 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die

Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz

berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine

entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

a) Wie schon die im Wesentlichen wortgleiche

frühere Vorschrift von § 32 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951

(aStG) sowie Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) und

Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DBG), will die Bestimmung von § 36 StG verhindern, dass der Steuerpflichtige,

der statt mit periodisch zu besteuernden "wiederkehrenden Leistungen"

mit einer einmaligen Kapitalleistung abgefunden wird, deswegen angesichts des

progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu

versteuern hat (RB ORK 1958 Nr. 15 = StR 14, S. 292, mit Hinweisen; BGr,

5.

Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4b; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, Zürich 1999, §

36.

N. 7; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,

2.

A., Basel/Genf/München 2002, Art. 11 StHG N. 34; Ivo P.

Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,

Basel/Genf/München 2000, Art. 37 DBG N. 5; Peter Locher, Kommentar

zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 37 N. 1).

Das Verwaltungsgericht hat in einem Präjudiz

vom 4. Oktober 1988 (SB 88/0034) in Auslegung von § 32 Abs. 4 aStG in

Bestätigung des Entscheids der Steuerrekurskommission I vom 22. März 1988

(StE 1989 B 24.3 Nr. 3 = StR 44, S. 439) erkannt, diese Absicht des

Gesetzgebers müsse folgerichtig auch in Fällen wegleitend sein, wo mit dem Anleihensschuldner

eine einmalige Kapitalabfindung als Entgelt für die Überlassung einer

bestimmten Summe Geldes – also ausdrücklich keine wiederkehrenden Leistungen in

Form von regelmässig entrichteten Zinszahlungen – am Ende der Laufzeit der

Diskont-Bonds vereinbart worden sei. Anders zu entscheiden, liefe auf einen im

Licht des verfassungsmässigen Willkürverbot verpönten Methodendualismus hinaus,

wenn der Steuergesetzgeber einerseits für die Berechnung des bei der

Veräusserung derartiger Bonds erzielten Vermögensertrags aufgrund

wirtschaftlicher Überlegungen von periodisch erbrachten Leistungen ausgehen dürfte,

anderseits aber für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes auf das

Zivilrecht abstellen könnte, wonach die Form der Kapitalabfindung bei

Diskont-Bonds gerade nicht der Erfüllung einer "Stammschuld" auf

Ausrichtung wiederkehrender Leistungen diene.

b) Anders als unter der Geltung des alten

Rechts werden Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen

mit überwiegender Einmalverzinsung – Diskont-Obligationen und

globalverzinsliche Obligationen – in § 20 Abs. 1 lit. b StG ausdrücklich

als steuerbar erklärt. Diese Bestimmung ist Art. 20 Abs. 1

lit. b DBG wörtlich nachgebildet, weshalb die Vorinstanz aufgrund der

Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift die sog. Differenzmethode zur Anwendung

gebracht hat, wonach der Halter einer solchen Obligation den Unterschiedsbetrag

zwischen dem Verkaufspreis bzw. Rückzahlungswert und dem Emissions- bzw.

Erwerbspreis als Einkommen zu versteuern hat (vgl. Peter Agner/Angelo

Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die

direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 20 N. 3 ff.),

was nicht zu beanstanden ist. Das so ermittelte Einkommen enthält aber –

insoweit abweichend von der Rechtsprechung zum alten Recht, welche nur das

Entgelt für die Kapitalüberlassung (d.h. die "Zinskomponente") der

Besteuerung unterwarf (vgl. RB 1988 Nr. 24) – auch Kapitalgewinne (oder

-verluste) auf Privatvermögen (wie Währungsgewinne oder -verluste), welche

sonst gemäss § 16 Abs. 3 Satz 1 StG steuerfrei (bzw. nicht abzugsfähig)

sind (vgl. Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,

Basel/ Genf/München 2000, Art. 20 DBG N. 18).

Die neue Besteuerungsordnung von § 20

Abs. 1 lit. b StG vermag indessen nichts daran zu ändern, dass es im

Licht von § 36 StG sachwidrig wäre, wenn das statt als periodischer Zins

aperiodisch als Kapitalleistung ausbezahlte Entgelt für die Kapitalüberlassung

zum vollen Betrag in der Zuflussperiode besteuert würde und der

steuerpflichtige Empfänger aus diesem Grund angesichts des progressiv ausgestalteten

Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu versteuern

hätte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Diskont von Fr. 212'708.- des

Diskont-Bonds Firma W als Ertrag für 1'362 Tage und das Agio von

Fr. 147'967.- der globalverzinslichen Obligation Firma X als Ertrag für

sieben Jahre auf eine Jahresleistung von Fr. 56'222.- bzw.

Fr. 21'138.- umgerechnet und zur Satzbestimmung herangezogen. Soweit zum

gleichlautenden Art. 37 DBG abweichende Auffassungen in Lehre (vgl.

Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Art. 37 N. 3a; Locher,

Art. 37 N. 13) und Rechtsprechung (BGr, 5. Oktober 2000, StE

2001.

B 29.2 Nr. 7 E. 4c) bestehen, kann ihnen für das kantonale Recht

nicht gefolgt werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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