SB.2002.00097
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2002.00097
19. März 2003Deutsch6 min
(URT.2003.7300)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2002.00097
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.03.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2000
Anwendung des Rentensatzes auf Rückzahlung einmalverzinslicher Kapitalüberlassungen
Auch unter der neuen Besteuerungsordnung von § 20 Abs. 1 lit. b StG wird aperiodisch ausbezahltes Entgelt für Kapitalüberlassungen (Diskont-Bonds, gobalverzinsliche Obligation) unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen zum Rentensatz besteuert (§ 36 StG). Daran vermögen für das kantonale Recht auch Lehre und Rechtsprechung zu Art. 37 DBG nichts zu ändern.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
APERIODISCHER ZINS
EINKOMMENSSTEUER
EINMALIGE KAPITALLEISTUNG
EINMALVERZINSUNG
KAPITALGEWINN
PROGRESSIVER STEUERTARIF
RENTENSATZ
WIEDERKEHRENDE LEISTUNG
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 32 lit. IV aStG
Art. 20 lit. Ib) DBG
Art. 37 DBG
§ 20 Abs. I lit. b StG
§ 36 StG
Art. 11 lit. II StHG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 85 S. 191
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Das kantonale Steueramt veranlagte A mit
Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 30. April bzw. 11. Juli 2002 für die
Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... (Zürich und
Gesamt) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. ... (Zürich) und
Fr. ... (Gesamt).
Dabei stellte
sich das Steueramt auf den Standpunkt, aus Erwerb und Veräusserung bzw.
Rückzahlung eines Diskont-Bonds (1 % Firma W, 1996-15.4.2003) von nominal
USD 250'000.- und einer globalverzinslichen Obligation (2 ¾ %
Firma X, exklusive Optionsschein, 1993-14.4.2000) von nominal
USD 500'000.- seien der Pflichtigen steuerbare Einkünfte von
Fr. 212'708.- bzw. Fr. 147'967.- zugeflossen. Entgegen deren
Auffassung seien diese Einkünfte sodann nicht zum Satz von Kapitalabfindungen
für wiederkehrende Leistungen zu besteuern.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission I hiess
den Rekurs der Pflichtigen am 13. September 2002 teilweise gut und schätzte
diese für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 325'100.- (Zürich und Gesamt) zum Satz von Fr. 41'700.- ein. Die
Kommission erwog unter anderem, unter Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen seien auch "überjährige Erträge aus Vermögensanlagen" zu
verstehen; diese seien dementsprechend privilegiert zu besteuern.
III. Mit Beschwerde vom 8. November 2002
beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei die
Einschätzung der Pflichtigen gemäss Einspracheentscheid vom 11. Juli 2002
vorzunehmen. Zur Begründung führte es aus, die Einkünfte aus einmalverzinslichen
Obligationen seien nicht als Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
zu besteuern.
Während sich die Pflichtige nicht vernehmen
liess, beantragte die Steuerrekurskommission I Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende
Leistungen, wird laut § 36 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die
Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz
berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine
entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
a) Wie schon die im Wesentlichen wortgleiche
frühere Vorschrift von § 32 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951
(aStG) sowie Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der
direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) und
Art. 37 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DBG), will die Bestimmung von § 36 StG verhindern, dass der Steuerpflichtige,
der statt mit periodisch zu besteuernden "wiederkehrenden Leistungen"
mit einer einmaligen Kapitalleistung abgefunden wird, deswegen angesichts des
progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu
versteuern hat (RB ORK 1958 Nr. 15 = StR 14, S. 292, mit Hinweisen; BGr,
5.
Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4b; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, Zürich 1999, §
36.
N. 7; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1,
2.
A., Basel/Genf/München 2002, Art. 11 StHG N. 34; Ivo P.
Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,
Basel/Genf/München 2000, Art. 37 DBG N. 5; Peter Locher, Kommentar
zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 37 N. 1).
Das Verwaltungsgericht hat in einem Präjudiz
vom 4. Oktober 1988 (SB 88/0034) in Auslegung von § 32 Abs. 4 aStG in
Bestätigung des Entscheids der Steuerrekurskommission I vom 22. März 1988
(StE 1989 B 24.3 Nr. 3 = StR 44, S. 439) erkannt, diese Absicht des
Gesetzgebers müsse folgerichtig auch in Fällen wegleitend sein, wo mit dem Anleihensschuldner
eine einmalige Kapitalabfindung als Entgelt für die Überlassung einer
bestimmten Summe Geldes – also ausdrücklich keine wiederkehrenden Leistungen in
Form von regelmässig entrichteten Zinszahlungen – am Ende der Laufzeit der
Diskont-Bonds vereinbart worden sei. Anders zu entscheiden, liefe auf einen im
Licht des verfassungsmässigen Willkürverbot verpönten Methodendualismus hinaus,
wenn der Steuergesetzgeber einerseits für die Berechnung des bei der
Veräusserung derartiger Bonds erzielten Vermögensertrags aufgrund
wirtschaftlicher Überlegungen von periodisch erbrachten Leistungen ausgehen dürfte,
anderseits aber für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes auf das
Zivilrecht abstellen könnte, wonach die Form der Kapitalabfindung bei
Diskont-Bonds gerade nicht der Erfüllung einer "Stammschuld" auf
Ausrichtung wiederkehrender Leistungen diene.
b) Anders als unter der Geltung des alten
Rechts werden Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen
mit überwiegender Einmalverzinsung – Diskont-Obligationen und
globalverzinsliche Obligationen – in § 20 Abs. 1 lit. b StG ausdrücklich
als steuerbar erklärt. Diese Bestimmung ist Art. 20 Abs. 1
lit. b DBG wörtlich nachgebildet, weshalb die Vorinstanz aufgrund der
Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift die sog. Differenzmethode zur Anwendung
gebracht hat, wonach der Halter einer solchen Obligation den Unterschiedsbetrag
zwischen dem Verkaufspreis bzw. Rückzahlungswert und dem Emissions- bzw.
Erwerbspreis als Einkommen zu versteuern hat (vgl. Peter Agner/Angelo
Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die
direkte Bundessteuer, Ergänzungsband, Zürich 2000, Art. 20 N. 3 ff.),
was nicht zu beanstanden ist. Das so ermittelte Einkommen enthält aber –
insoweit abweichend von der Rechtsprechung zum alten Recht, welche nur das
Entgelt für die Kapitalüberlassung (d.h. die "Zinskomponente") der
Besteuerung unterwarf (vgl. RB 1988 Nr. 24) – auch Kapitalgewinne (oder
-verluste) auf Privatvermögen (wie Währungsgewinne oder -verluste), welche
sonst gemäss § 16 Abs. 3 Satz 1 StG steuerfrei (bzw. nicht abzugsfähig)
sind (vgl. Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a,
Basel/ Genf/München 2000, Art. 20 DBG N. 18).
Die neue Besteuerungsordnung von § 20
Abs. 1 lit. b StG vermag indessen nichts daran zu ändern, dass es im
Licht von § 36 StG sachwidrig wäre, wenn das statt als periodischer Zins
aperiodisch als Kapitalleistung ausbezahlte Entgelt für die Kapitalüberlassung
zum vollen Betrag in der Zuflussperiode besteuert würde und der
steuerpflichtige Empfänger aus diesem Grund angesichts des progressiv ausgestalteten
Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu versteuern
hätte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht den Diskont von Fr. 212'708.- des
Diskont-Bonds Firma W als Ertrag für 1'362 Tage und das Agio von
Fr. 147'967.- der globalverzinslichen Obligation Firma X als Ertrag für
sieben Jahre auf eine Jahresleistung von Fr. 56'222.- bzw.
Fr. 21'138.- umgerechnet und zur Satzbestimmung herangezogen. Soweit zum
gleichlautenden Art. 37 DBG abweichende Auffassungen in Lehre (vgl.
Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Art. 37 N. 3a; Locher,
Art. 37 N. 13) und Rechtsprechung (BGr, 5. Oktober 2000, StE
2001.
B 29.2 Nr. 7 E. 4c) bestehen, kann ihnen für das kantonale Recht
nicht gefolgt werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...