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Entscheid

SB.2003.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00019

11. Juni 2003Deutsch11 min

(URT.2003.7365)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der mit B verheiratete A, führte bis Ende

März 1999 als Selbständigerwerbender ein Geschäft in der eigenen Liegenschaft

an der in X. Auf den 1. April 1999 trat er den Geschäftsbetrieb an seine

Tochter C ab und übte seinen Beruf lediglich noch im Rah­men einer

Teilzeitanstellung bei der Tochter aus. In der erwähnten Liegenschaft, die er

am 1. Januar 1963 aus dem Nachlass seiner Mutter übernommen hatte, befindet

sich seit je­her neben dem Geschäft auch eine vom Ehepaar AB selbst genutzte

Wohnung.

Das kantonale Steueramt schätzte A und B mit

Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2002 für die Steuerperiode 1999 mit einem

steuerbaren Ein­kommen von Fr. 961'700.- und einem satzbestimmenden

Einkommen von Fr. 969'600.- sowie einem steuerbaren Ver­mögen von

Fr. 23'139'000.- und einem satzbestimmenden Ver­mögen von

Fr. 23'778'000.- ein; ausserdem auferlegte es den Pflichtigen die

Verfahrens­kos­ten. Das Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, aus der

Überführung der wegen der bisher überwiegenden geschäft­lichen Nutzung als

Geschäftsvermögen des Ehemannes zu würdigenden Liegenschaft in X auf den 1.

April 1999 in dessen Privatvermögen seien wiedereingebrachte auf der Liegenschaft

vorgenommene Abschreibungen in Höhe von Fr. 64'402.- als Einkommen zu be­steuern.

Des Weiteren hätten die Pflichtigen den unter den gemeinnützigen Zuwendungen

geltend gemachten, angeblich 1999 schenkungshalber erfolgten Teilerlass einer

Darlehensforderung im Umfang von Fr. 100'000.- gegenüber dem Verein Q mit

Bezug auf den behaup­teten Zeitpunkt nicht nachgewiesen.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission I hiess den

Rekurs der Eheleute AB am 14. Februar 2003 teilweise gut. Sie setzte das

steuerbare Einkommen auf Fr. 933'200.- und das satzbestim­mende Einkommen

auf Fr. 941'200.- herab und hob die Kostenauflage des kantonalen

Steueramts auf. Sie erwog, die wiedereingebrach­ten Abschreibungen seien ledig­lich

im Be­trag von Fr. 44'402.- zu besteuern. Im Übrigen schützte die

Kommission den Einspracheent­scheid.

III. Mit Beschwerde vom 12./28. März 2003

stellten die Eheleute AB den Antrag, sie seien für die Steuerperiode 1999 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. 788'800.- und einem satzbestimmenden

Einkommen von Fr. 796'800.- sowie mit einem steuerbaren Vermögen von

Fr. 24'451'000.- einzuschätzen.

Zur Begründung machten sie geltend, die

gemischt genutzte Liegenschaft in X werde überwiegend privat genutzt und sei

daher als Privatvermögen zu betrachten. Ferner habe die Rekurskommission zu

Unrecht den im Jahr 1999 in Höhe von Fr. 100'000.- formlos als Schenkung

erfolgten Teilerlass der Darlehensschuld des Vereins Q von Fr. 200'000.-

nicht anerkannt.

Die Steuerrekurskommission I und das

kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststel­­lung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

a) Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sach­­verhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Ange­messenheit

hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

b) Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das

Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage mass­gebend wie für die

Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im

Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen

infolge­dessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden

(RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kauf­mann,

Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 153

N. 43).

Demgemäss ist die erst mit der Beschwerde

eingereichte Bestätigung des Vereins Q vom 11. März 2003 als unzulässiges neues

Beweismittel nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die neue tatsächliche

Behauptung, das steuerbare Ver­mögen sei infolge eines Versehens bei der

Deklaration zu niedrig festgesetzt worden.

2.

Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger

Erwerbstätigkeit zählen laut § 18 Abs. 2 StG auch Kapitalgewinne aus

Veräusserung von Geschäftsvermögen (Satz 1). Der Veräusserung gleichgestellt

ist (unter anderem) die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen

(Satz 2). Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden laut § 18

Abs. 5 StG in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem

Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen,

den Einkommenssteuerwert übersteigen.

a) Als Geschäftsvermögen gelten gemäss

§ 18 Abs. 3 Satz 1 StG alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend

der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Nach dem Gesetz ist somit die sog.

Präponderanzmethode anwendbar, während gemäss Verwaltungspraxis und Rechtsprechung

zum früheren, auf den 31. Dezember 1998 aufgehobenen Steuerge­­setz vom 8. Juli

1951.

die Wertzerlegungsmethode bei gemischt genutzten Liegenschaften zur

Anwendung gelangte (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kom­­mentar

zum Zürcher Steuergesetz, 2. Band, Bern 1963, § 19b N. 37, und Ferdinand

Zuppinger/Erwin Schärrer/Ferdinand Fessler/Markus Reich, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, Ergänzungsband, 2. A. Bern 1983, § 19b N. 38-40).

Die Beurteilung, ob ein sowohl geschäftlich

als auch privat genutzter Vermögenswert vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, der

selbständigen Erwerbstätigkeit dient und damit als Geschäftsvermögen zu gelten

hat, muss unter Würdigung der gesamten Umstände erfolgen. Dabei ist für die

Bestimmung des geschäftlichen und privaten Anteils der Nutzung auf die

technisch-wirt­schaftliche Funktion des in Frage stehenden Wirtschaftsguts im

massgeblichen Beurteilungszeitpunkt – in der Regel auf die Verhältnisse in der

Steuerperiode – abzustellen (vgl. Markus Reich, in Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel/Genf/ München 2002, Art. 8 N. 48

mit Hinweisen).

b) Nach Ziffer 2.1. des Merkblatts zum

Kreisschreiben Nr. 2 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 12. November

1992.

betreffend Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 18 DBG

(Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. De­­zember 1990) sind

bei der Anwendung der Präponderanzmethode in der Regel alle auf den

geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Erträge ins Verhältnis

zum gesamten Liegenschaftsertrag zu setzen. Allenfalls können andere für die

Abgrenzung geeignete Kriterien herangezogen werden (z.B. Fläche, Rauminhalt,

Gewährung von Abschrei­bungen in Grenzfällen). Beträgt der Anteil der

geschäftlichen Nutzung mehr als 50 Pro­zent, liegt eine vorwiegend

geschäftliche Nutzung vor. Der gesamte Liegenschaftsertrag setzt sich aus den

auf die gesamte Liegenschaft entfallenden Einkünften gemäss Artikel 21 DBG

unter Einbezug des Eigenmietwerts für den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil

zusammen. Der Eigenmietwert für den am Wohnsitz selbstbewohnten

Liegenschaftsteil ist für diese Berechnung ohne Einschlag wegen tatsächlicher

Unternutzung (Art. 21 Abs. 2 DBG) festzusetzen. Die auf den geschäftlich

genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Erträ­ge setzen sich aus dem

Eigenmietwert und allen übrigen Einkünften nach Artikel 21 DBG für den

geschäftlich genutzten Teil zusammen. Die Festsetzung des Eigenmietwerts für

den geschäftlich genutzten Liegenschaftsteil hat zum Marktwert zu erfolgen

(Art. 21 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 DBG). Ein Einschlag

wegen tatsächlicher Unternutzung entfällt.

Die in diesem Merkblatt aufgeführten

Kriterien zur Anwendung der in Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG verankerten

Präponderanzmethode, welche Vorschrift derjenigen von § 18 Abs. 2

Satz 2 StG wörtlich entspricht, erweisen sich auch für die kantonale Einkommens­steuer

als sachgerecht. Insbesondere ist es richtig, alle auf den geschäftlich

genutzten Liegenschaftsteil entfallenden Erträge ins Verhältnis zum gesamten

Liegenschaftsertrag zu setzen. Denn entscheidend ist die Frage, ob der

Nutzungswert eines Wirtschaftsguts überwie­­gend dem Geschäft zukommt oder

nicht. Lässt sich der auf den geschäftlich genutzten Teil entfallende

Nutzungswert aber nicht direkt bestimmen, sind geeignete Hilfskriterien, wie

z.B. Fläche oder Rauminhalt, heranzuziehen.

c) Die in Frage stehende Liegenschaft in X

wurde in der hier massgeblichen Steuerperiode mit Blick auf dessen Nutzungswert

überwiegend geschäft­lich genutzt. Es kann insoweit auf die zutreffenden

Feststellungen (Erwägung Ziffer 1 lit. e bb) der Rekurskommission im

angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen die Pflichtigen nicht widersprechen.

Da sich der Nutzungswert des geschäftlich und

privat genutzten Liegenschaftsteils unbestrittenerweise direkt bestimmen lässt,

bleibt für die von den Pflichtigen verfochtene Heranziehung der genutzten

Raumfläche als Hilfskriterium kein Raum. Entscheidend sind schliesslich die

Verhältnisse in der Steuerperiode, so dass auf Feststellungen in einem Rekurs­entscheid

von 1967 betreffend das Steuerjahr 1963 nicht abgestellt werden kann.

Die Beschwerde erweist sich insoweit als

unbegründet.

3.

Von den Einkünften werden nach § 32

lit. b StG (unter anderem) abgezogen die freiwilligen Geldleistungen an

juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche

oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind

(vgl. § 61 lit. f StG).

Die Pflichtigen haben dem (öffentlich subventionierten)

Verein Q, der im Sinn von § 61 lit. f StG als gemeinnützige Institution

steuerbefreit ist, im Jahr 1993 ein zinsloses Dar­lehen von Fr. 200'000.-

gewährt und dieses spätestens im Jahr 2000 schenkungshalber vollständig

erlassen. Sie haben geltend gemacht, dem Verein in den Jahren 1999 und 2000 je

Fr. 100'000.- erlassen zu haben. Aufgrund ihrer Beweiswürdi­gung ist die

Rekurskommission indessen zum Schluss gelangt, der behauptete Teilerlass im

Jahr 1999 sei nicht erfolgt, sondern es sei das gesamte Darlehen erst im Jahr

2000.

erlassen worden.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2000 und 9.

September 2002 hat der Präsident des Vereins Q bestätigt, dass die Pflichtigen

dem Verein im Herbst 1999 Fr. 100'000.- durch Schenkung erlassen haben. In

der Bestätigung vom 9. Sep­tember 2002 wird überdies festgehalten, dass

die Pflichtigen im Herbst 1999 dem Präsiden­ten gegenüber auch erwähnt hatten,

dass sie die damals verbliebene Restschuld von Fr. 100'000.- zu einem

späteren Zeit­punkt erlassen wollten.

Demgegenüber

findet sich in den Geschäftsbüchern des Vereins Q im Geschäftsjahr

2000.

lediglich die Verbuchung des Erlasses der gesamten Darlehensschuld von

Fr. 200'000.-.

Die Rekurskommission hat unter Berufung

darauf, dass im Geschäftsjahr 1999 des Vereins Q kein Teilerlass von

Fr. 100'000.- verbucht und ein sol­cher auch in der betreffenden, von

einer Revisionsgesellschaft geprüften Jahresrechnung nicht ausgewiesen worden

ist, den erwähnten Bestätigungen des Vereinspräsidenten die Be­weiskraft

abgesprochen. Diese Beweiswürdigung erweist sich als rechtsverletzend, weil die

Rekurskommission, wel­che die Glaubwürdigkeit des Vereinspräsidenten nicht in

Frage gestellt hat, nicht abgeklärt hat, weshalb ein Widerspruch zwischen dem

präsidial bestätig­ten und dem verbuchten Sachverhalt besteht. Aufgrund der

massgebenden Akten kann auch ein mangelhafter Buchungsbeleg oder eine

fehlerhafte Verbuchung nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

Die Rekurskommission wird den

rechtserheblichen Sachverhalt im zweiten Rechtsgang näher zu untersuchen,

namentlich Präsident und Rechnungsführer des Vereins Q zu be­fragen und die

Buchungsbelege beizuziehen haben.

4.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde und zur Rückweisung der Sache an die Steuerrekurskommission I. Beim

vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zu zwei Dritteln den

Beschwerdeführenden und zu einem Drittel dem Beschwer­degegner aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der

Erwägungen an die Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.

2.

Die Kostenauflage des kantonalen Steueramts wird

aufgehoben.

3.

Über die Rekurskosten hat die

Steuerrekurskommission I im Neuentscheid zu befinden.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr 4'060.-- Total der Kosten.

5.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden je zu 1/3, unter solidarischer Haftung für 2/3, und zu 1/3

dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.

...