SB.2003.00023
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00023
10. September 2003Deutsch10 min
(URT.2003.7529)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2003.00023
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.09.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.01.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1998
Steuerbarkeit von Auszahlungen aus einem Schneeballsystem
Bei den Auszahlungen der auf einem Schneeballsystem basierenden "D Portfolio Management" an die Pflichtigen handelt es sich nicht um steuerfreie Kapitalrückzahlungen, sondern um Vermögensertrag (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung).
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung liegt allerdings bei während der einjährigen Verdachtsperiode der Schenkungspauliana ausbezahlten Gutschriften kein Einkommenszufluss vor. Teilweise Gutheissung.
Stichworte:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
CLAY BENJAMIN
EINKOMMENSSTEUER
GUTSCHRIFT
KAPITALGEWINN
PAULIANA
REALISATION
SCHENKUNGSPAULIANA
SCHNEEBALLSYSTEM
VERMÖGENSERTRAG
VERRECHNUNG
ZUFLUSS
Rechtsnormen:
§ 19 aStG
Art. 124 OR
Art. 286 SchKG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 82 S. 187
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Der mit B
verheiratete A tätigte entgegen seiner Deklaration im Wertschriften- und
Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 1998 im Februar 1996 eine Anlage von
Fr. 100'000.- bei "D Portfolio Management". Der Steuerkommissär
würdigte den Ertrag dieses Guthabens von Fr. 42'770.- (Periode 1.1.–
31.12.1997) als Vermögensertrag und schätzte die Pflichtigen für Staats- und
Gemeindesteuern 1998 – unter Vornahme weiterer, hier nicht mehr
interessierender Aufrechnungen – am 1. Februar 2001 mit einem Reineinkommen von
Fr. 87'100.- und einem Reinvermögen von Fr. 0.- ein. Diesen Entscheid
bestätigte das kantonale Steueramt am 5. Februar 2002 auf Einsprache der
Pflichtigen.
Erwägungen
II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Steuerrekurskommission II am 31. März 2003 ab.
III. Diesen Entscheid liessen die Pflichtigen
am 14. April 2003 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Sie
stellten dabei den Antrag, "der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben
und das Reineinkommen der Steuerpflichtigen sei auf Fr. 44'400.- statt
Fr. 87'100.- festzusetzen; es sei insbesondere auf die Aufrechnung der von
den Pflichtigen in der massgebenden Steuerperiode vereinnahmten Auszahlungen
der 'D Portfolio Management' von Fr. 42'770.- abzusehen, da es sich
hierbei um steuerlich nicht beachtliche Rückzahlungen des Kapitals im Sinne von
§ 19 lit. c aStG" handle. Eventualiter liessen die Pflichtigen
sinngemäss beantragen, das Reineinkommen der Pflichtigen sei auf
Fr. 63'200.- festzusetzen, womit lediglich die ausserhalb der
Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG erfolgten Auszahlungen steuerlich
erfasst würden. Das Reinvermögen und der Rückerstattungsanspruch für die
Verrechnungssteuer blieben unbestritten. Ausserdem beantragten die Pflichtigen
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Das kantonale Steueramt schloss auf
Beschwerdeabweisung, die Steuerrekurskommission II verzichtete auf
Vernehmlassung. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
Mit Eingaben verschiedener Daten reichte der
Vertreter der Pflichtigen eine Reihe weiterer Schriftstücke zu den Akten.
Der Einzelrichter überwies am 5. August 2003
den Fall der Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
a) Mit der Steuerbeschwerde können laut
§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und
auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
b) Mangels Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels sind die von den Pflichtigen nachträglich eingereichten
Eingaben aus dem Recht zu weisen (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 3 StG).
2.
Die vorliegende Streitsache betrifft das
Steuerjahr 1998, weshalb in materieller Hinsicht die Bestimmungen des (alten)
Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung gelangen (§ 269
Abs. 1 StG). Sie sehen in § 19 lit. c aStG vor, dass Einkünfte
aus beweglichem Vermögen, wie Kapitalzinsen, Gewinnanteile, Dividenden und
andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des
Gesellschaftsanteils darstellen, steuerbar sind. Demgegenüber sind seit
1.
Januar 1971 wegen Aufhebung von § 23 und § 28 aStG durch
Änderungsgesetz vom 5. Juli 1970 die auf beweglichem Privatvermögen realisierten
Kapitalgewinne steuerfrei (vgl. RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4
Nr. 18) bzw. die auf diesem Vermögen realisierten Kapitalverluste nicht
abzugsfähig.
a) Ein steuerfreier Kapitalgewinn bzw. ein
nicht abzugsfähiger solcher Verlust liegt dann vor, wenn der Mehr- bzw. Minderwert
eines Vermögensrechts des beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert
worden ist, dass dieses Recht veräussert, das heisst wirtschaftlich
betrachtet aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Steuerfrei
sind deshalb all jene Wertzuflüsse beim Steuerpflichtigen, welche als Gegenwert
(Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht erscheinen (RB
1987.
Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Hingegen sind Einkünfte,
die dem Steuerpflichtigen aus einem privaten beweglichen Vermögensrecht
zufliessen, ohne dass ihr Zufluss Folge einer Veräusserung im umschriebenen
Sinn ist, gemäss § 19 lit. c aStG steuerbarer Vermögensertrag (vgl.
für die direkte Bundessteuer Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2001, StE
2001.
B 21.1 Nr. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 1996 in ASA 66
[1997/98] 377 E. 2b).
b) Der Zuwachs des Guthabens bei
"D Portfolio Management" stellt gemäss konstanter Rechtsprechung
des Bundesgerichts, auf welche sich das Verwaltungsgericht stützt,
Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG dar. Die entsprechenden
Entscheide sind den Parteien bekannt.
Die Pflichtigen stützen ihren heutigen
Hauptantrag vor allem auf ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 23. August 2002 und leiten daraus ab, dass allfällige
Zahlungen von "D Portfolio Management" an die Pflichtigen als
Kapitalrückzahlungen zu beurteilen seien, für welche keine Steuerpflicht
bestehe. Gerade dies lässt sich aus dem bereits der Vorinstanz eingereichten
Urteil indessen nicht ableiten. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Obergericht
im fraglichen Entscheid eine paulianische Anfechtungsklage nach Art. 286
SchKG zu beurteilen hatte. Im Rahmen jenes Verfahrens hat das Obergerichts des
Kantons Zürich die monatlichen Abrechnungen als – kausales – Schuldbekenntnis
im Sinn von Art. 17 OR beurteilt. Ausdrücklich hält das Obergericht fest,
dass auch aus zivilrechtlicher Sicht nicht erkennbar sei, inwiefern das
Schuldbekenntnis an sich unter Willensmängeln leide oder nichtig sein soll.
Diese (zivil)rechtliche Beurteilung des Obergerichts deckt sich – entgegen der
Auffassung der Pflichtigen – mit derjenigen der Gerichte, welche solche
Geschäfte in steuerrechtlicher Hinsicht zu würdigen hatten. Das Bundesgericht
hat in seinem jüngsten Entscheid zu "D Portfolio Management"
(Urteil vom 27. Januar 2003, StE 2003 B 21.1 Nr. 11) bereits festgehalten, dass
die Beurteilung sämtlicher Instanzen in dem Punkt übereinstimme, dass die
vorgegebenen Gewinne an sich als fiktiv zu bezeichnen seien, nicht aber die
Gutschriften, die im Schneeballsystem einen realen Hintergrund gehabt hätten.
Dies gilt aufgrund des Ausgeführten auch für den zitierten Entscheid des
Obergerichts des Kantons Zürich.
Nachdem den Akten weiter zu entnehmen ist,
dass sämtliche aufgerechneten Gutschriften des "D Portfolio
Management" auf Gutschriftsanzeigen beruhen, in welchen ein während der
entsprechenden Periode erzielter Gewinn ausgewiesen wird, bleibt kein Raum, die
fraglichen Zahlungen in Kapitalrückzahlungen umzudeuten. Dies gilt jedenfalls
soweit, als sie ausserhalb der Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG
erfolgten. Diese Zuflüsse bleiben damit aus steuerlicher Sicht Vermögensertrag.
3.
a) Die Einkommenssteuerpflicht entsteht
grundsätzlich mit dem Zufluss von Einkünften (RB 1995 Nr. 34). Dabei ist der
Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet, in welchem der Steuerpflichtige
einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn,
die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher. Der Einkommenszufluss als
faktischer Vorgang ist mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über
die zugeflossenen Vermögenswerte abgeschlossen. Ist der Zufluss auch faktisch
erfolgt, kann einzig eine gesetzliche oder vertragliche
(Rück-)Ablieferungspflicht die Zurechnung des Einkommenszuflusses verhindern.
Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung auf die Ablieferungspflicht nicht
berufen, wer mit einer Erfüllung dieser Pflicht bei der Erlangung der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht ernstlich gar nicht zu rechnen braucht. Den
Einkommenszufluss hindern kann einzig ein liquider Anspruch auf Ablieferung,
dessen Durchsetzung unmittelbar bevorsteht (vgl. RB 1998 Nr. 148 mit Hinweisen;
Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. A.
Basel etc. 2002, Art. 7 StHG N. 33).
b) Nach Art. 286 Abs. 1 SchKG
anfechtbar sind unter anderem alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen,
die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor Pfändung oder
Konkurseröffnung vorgenommen hat. Den Schenkungen gleichgestellt sind
Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die
zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (Art. 286
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Über D bzw. "D Portfolio
Management" wurde am 17. Juni 1998 der Konkurs eröffnet. Die Jahresfrist
oder Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG hat somit am 17. Juni 1997 zu
laufen begonnen.
Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen
hat sich die Konkursverwaltung gegenüber den Anlegern in "D Portfolio
Management" durchwegs auf den Standpunkt gestellt, die innerhalb der
Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG getätigten Auszahlungen würden der
paulianischen Anfechtung unterliegen, soweit damit nicht eine bestehende Kapitalschuld
abgetragen würde. Einzig diese könne verrechnungsweise dem auf die Pauliana
gestützten Rückforderungsanspruch entgegengehalten werden. Wird im
zivilrechtlichen Sinn Verrechnung erklärt, so wird angenommen, dass Forderung
und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon in dem Zeitpunkt
getilgt worden, in dem sie sich zur Verrechnung geeignet einander
gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR).
Die Konkursverwaltung der "D Portfolio
Management" hat denn auch entsprechende Rückforderungen vorgenommen, und
ihre Rechtsauffassung ist mit dem bei den Akten liegenden Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt worden.
c) Die Zuflüsse an die Anleger von
"D Portfolio Management" sind aufgrund unrealistisch hoher
Renditeversprechen erfolgt und haben real auf einem Schneeballsystem basiert.
Es ist daher ein Frage der Zeit gewesen, bis dieses System zusammenbrechen
musste und Rückforderungsansprüche Dritter gegenüber den Anlegern erhoben
wurden. Konkret ist die Rückleistungspflicht spätestens ab Beginn der
Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG derart dringend und von der
Konkursmasse auch gerichtlich durchgesetzt worden, dass ab 17. Juni 1997 im
Grundsatz kein Einkommenszufluss aus "D Portfolio Management"
Zahlungen an die Anleger mehr resultieren konnte. Der entsprechende Zufluss ist
durch die Rückleistungspflicht neutralisiert worden. Tatsächlich haben sich Anleger
denn auch nur deswegen erfolgreich gegen die Rückleistungspflicht wehren
können, indem sie diesen Begehren der Konkursmasse verrechnungsweise ihre
Kapitalforderung entgegengestellt haben.
Diese von der Auffassung der Vorinstanz
abweichende Betrachtungsweise deckt sich übrigens mit der bundesgerichtlichen
Bemerkung, dass eine Beurteilung der Zuflüsse aus "D Portfolio
Management" als Einkommen dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn der
Rückforderung unterliegende Ansprüche besteuert würden (vgl. Urteil vom 27.
Januar 2003, StE 2003 B 21.1 Nr. 11 E. 2.3 in fine).
d) Den Pflichtigen sind für 1997 aus
"D Portfolio Management" ausserhalb der Verdachtsperiode (bis
17.
Juni 1997) insgesamt Fr. 16'070.- zugeflossen. Die vom kantonalen
Steueramt vorgenommene Aufrechnung von Fr. 42'770.- ist daher auf diesen
Betrag und damit um Fr. 26'700.- zu reduzieren. Die Pflichtigen sind
demgemäss mit einem Einkommen von (Fr. 87'189.- ./. Fr. 26'700.- =
Fr. 60'489.- bzw. gerundet) Fr. 60'400.- einzuschätzen, dies bei
unverändertem Vermögen. Die Abweichung gegenüber dem Eventualantrag der Pflichtigen
erklärt sich damit, dass sie die vom Steuerkommissär richtigerweise für die
vorliegende Einschätzung nicht berücksichtigte Zahlung vom 15. Januar 1997 über
Fr. 2'730.-, welche den Dezember 1996 betroffen hat, ebenfalls nicht
berücksichtigt.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten zu einem Drittel den Beschwerdeführenden und zu zwei Dritteln dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung bleibt
den Beschwerdeführenden angesichts des nur teilweisen Obsiegens versagt
(§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden für das Steuerjahr 1998 mit einem
Reineinkommen von Fr. 60'400.- und einem Reinvermögen von Fr. 0.-
eingeschätzt.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden
zu je einem Sechstel den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für
einen Drittel der Kosten, und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden zu je einem
Sechstel den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für einen Drittel
der Kosten, und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
...