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Entscheid

SB.2003.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00023

10. September 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7529)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der mit B

verheiratete A tätigte entgegen seiner Deklaration im Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung 1998 im Februar 1996 eine Anlage von

Fr. 100'000.- bei "D Portfolio Management". Der Steuerkommissär

würdigte den Ertrag dieses Gutha­bens von Fr. 42'770.- (Periode 1.1.–

31.12.1997) als Vermögensertrag und schätzte die Pflichtigen für Staats- und

Gemeindesteuern 1998 – unter Vornahme weiterer, hier nicht mehr

interessierender Aufrechnungen – am 1. Februar 2001 mit einem Reineinkommen von

Fr. 87'100.- und einem Reinvermögen von Fr. 0.- ein. Diesen Entscheid

bestätigte das kantonale Steueramt am 5. Februar 2002 auf Einsprache der

Pflichtigen.

Erwägungen

II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Steuerrekurskommission II am 31. März 2003 ab.

III. Diesen Entscheid liessen die Pflichtigen

am 14. April 2003 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten. Sie

stellten dabei den Antrag, "der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben

und das Reineinkommen der Steuerpflichtigen sei auf Fr. 44'400.- statt

Fr. 87'100.- festzusetzen; es sei insbesondere auf die Aufrechnung der von

den Pflichtigen in der massgebenden Steuerperiode vereinnahmten Auszahlungen

der 'D Portfolio Management' von Fr. 42'770.- abzusehen, da es sich

hierbei um steuerlich nicht beachtliche Rückzahlungen des Kapitals im Sinne von

§ 19 lit. c aStG" handle. Eventualiter liessen die Pflichtigen

sinngemäss beantragen, das Reineinkommen der Pflichtigen sei auf

Fr. 63'200.- festzusetzen, womit lediglich die ausserhalb der

Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG erfolgten Auszahlungen steuerlich

erfasst würden. Das Reinvermögen und der Rückerstattungsanspruch für die

Verrechnungssteuer blieben unbestritten. Ausserdem beantragten die Pflichtigen

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf

Beschwerdeabweisung, die Steuerrekurskommission II verzichtete auf

Vernehmlassung. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Mit Eingaben verschiedener Daten reichte der

Vertreter der Pflichtigen eine Reihe weiterer Schriftstücke zu den Akten.

Der Einzelrichter überwies am 5. August 2003

den Fall der Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

a) Mit der Steuerbeschwerde können laut

§ 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder un­vollständige Feststel­lung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen

auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob

die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt

haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf An­gemes­senheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursin­stanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Er­messensüberschreitung und

auf Ermessens­miss­brauch (RB 1999 Nr. 147).

b) Mangels Anordnung eines zweiten

Schriftenwechsels sind die von den Pflichtigen nachträglich eingereichten

Eingaben aus dem Recht zu weisen (§ 148 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 3 StG).

2.

Die vorliegende Streitsache betrifft das

Steuerjahr 1998, weshalb in materieller Hinsicht die Bestimmungen des (alten)

Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG) zur Anwendung gelangen (§ 269

Abs. 1 StG). Sie sehen in § 19 lit. c aStG vor, dass Einkünfte

aus beweglichem Vermögen, wie Kapitalzinsen, Gewinnanteile, Dividenden und

andere Leistungen, die keine Rückzahlung des Kapitals oder des

Gesellschaftsanteils darstellen, steuerbar sind. Demgegenüber sind seit

1.

Januar 1971 wegen Auf­hebung von § 23 und § 28 aStG durch

Änderungsgesetz vom 5. Juli 1970 die auf beweglichem Privat­ver­mögen realisierten

Ka­pi­talge­winne steuerfrei (vgl. RB 1989 Nr. 21 = StE 1990 B 24.4

Nr. 18) bzw. die auf diesem Vermögen realisierten Kapital­verluste nicht

abzugsfähig.

a) Ein steuerfreier Kapitalgewinn bzw. ein

nicht abzugs­fähi­ger solcher Verlust liegt dann vor, wenn der Mehr- bzw. Min­derwert

eines Vermögensrechts des beweglichen Pri­vat­­ver­mö­gens dadurch realisiert

worden ist, dass dieses Recht ver­äussert, das heisst wirt­schaftlich

betrachtet aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Steu­er­frei

sind deshalb all jene Wertzuflüsse beim Steuerpflichtigen, welche als Ge­gen­wert

(Er­lös) für das durch Veräusserung realisierte Ver­mögensrecht erscheinen (RB

1987.

Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Hingegen sind Einkünfte,

die dem Steuerpflichtigen aus ei­nem pri­va­ten beweglichen Vermögensrecht

zufliessen, ohne dass ihr Zufluss Folge einer Ver­äus­se­rung im umschriebenen

Sinn ist, gemäss § 19 lit. c aStG steuerbarer Ver­mögenser­trag (vgl.

für die direkte Bundessteuer Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli 2001, StE

2001.

B 21.1 Nr. 10; Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 1996 in ASA 66

[1997/98] 377 E. 2b).

b) Der Zuwachs des Gutha­bens bei

"D Portfolio Management" stellt gemäss konstanter Rechtsprechung

des Bundesgerichts, auf welche sich das Verwaltungsgericht stützt,

Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG dar. Die entsprechenden

Entscheide sind den Parteien bekannt.

Die Pflichtigen stützen ihren heutigen

Hauptantrag vor allem auf ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 23. August 2002 und leiten daraus ab, dass allfällige

Zahlungen von "D Portfolio Management" an die Pflichtigen als

Kapitalrückzahlungen zu beurteilen seien, für welche keine Steuerpflicht

bestehe. Gerade dies lässt sich aus dem bereits der Vorinstanz eingereichten

Urteil indessen nicht ableiten. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Obergericht

im fraglichen Entscheid eine paulianische Anfechtungsklage nach Art. 286

SchKG zu beurteilen hatte. Im Rahmen jenes Verfahrens hat das Obergerichts des

Kantons Zürich die monatlichen Abrechnungen als – kausales – Schuldbekenntnis

im Sinn von Art. 17 OR beurteilt. Ausdrücklich hält das Obergericht fest,

dass auch aus zivilrechtlicher Sicht nicht erkennbar sei, inwiefern das

Schuldbekenntnis an sich unter Willensmängeln leide oder nichtig sein soll.

Diese (zivil)­rechtliche Beurteilung des Obergerichts deckt sich – entgegen der

Auffassung der Pflichtigen – mit derjenigen der Gerichte, welche solche

Geschäfte in steuerrechtlicher Hinsicht zu würdigen hatten. Das Bundesgericht

hat in seinem jüngsten Entscheid zu "D Portfolio Management"

(Urteil vom 27. Januar 2003, StE 2003 B 21.1 Nr. 11) bereits festgehalten, dass

die Beurteilung sämtlicher Instanzen in dem Punkt übereinstimme, dass die

vorgegebenen Gewinne an sich als fiktiv zu bezeichnen seien, nicht aber die

Gutschriften, die im Schneeballsystem einen realen Hintergrund gehabt hätten.

Dies gilt aufgrund des Ausgeführten auch für den zitierten Entscheid des

Obergerichts des Kantons Zürich.

Nachdem den Akten weiter zu entnehmen ist,

dass sämtliche aufgerechneten Gutschriften des "D Portfolio

Management" auf Gutschriftsanzeigen beruhen, in welchen ein während der

entsprechenden Periode erzielter Gewinn ausgewiesen wird, bleibt kein Raum, die

fraglichen Zahlungen in Kapitalrückzahlungen umzudeuten. Dies gilt jedenfalls

soweit, als sie ausserhalb der Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG

erfolgten. Diese Zuflüsse bleiben damit aus steuerlicher Sicht Vermögensertrag.

3.

a) Die Einkommenssteuerpflicht entsteht

grundsätzlich mit dem Zufluss von Einkünften (RB 1995 Nr. 34). Dabei ist der

Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet, in welchem der Steuerpflichtige

einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn,

die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher. Der Einkommenszufluss als

faktischer Vorgang ist mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über

die zugeflossenen Vermögenswerte abgeschlossen. Ist der Zufluss auch faktisch

erfolgt, kann einzig eine gesetzliche oder vertragliche

(Rück-)Ablieferungspflicht die Zurechnung des Einkommenszuflusses verhindern.

Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung auf die Ablieferungspflicht nicht

berufen, wer mit einer Erfüllung dieser Pflicht bei der Erlangung der

wirtschaftlichen Verfügungsmacht ernstlich gar nicht zu rechnen braucht. Den

Einkommenszufluss hindern kann einzig ein liquider Anspruch auf Ablieferung,

dessen Durchsetzung unmittelbar bevorsteht (vgl. RB 1998 Nr. 148 mit Hinweisen;

Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. A.

Basel etc. 2002, Art. 7 StHG N. 33).

b) Nach Art. 286 Abs. 1 SchKG

anfechtbar sind unter anderem alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen,

die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor Pfändung oder

Konkurseröffnung vorgenommen hat. Den Schenkungen gleichgestellt sind

Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die

zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnis steht (Art. 286

Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Über D bzw. "D Portfolio

Management" wurde am 17. Juni 1998 der Konkurs eröffnet. Die Jahresfrist

oder Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG hat somit am 17. Juni 1997 zu

laufen begonnen.

Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen

hat sich die Konkursverwaltung gegenüber den Anlegern in "D Portfolio

Management" durchwegs auf den Standpunkt gestellt, die innerhalb der

Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG getätigten Auszahlungen würden der

paulianischen Anfechtung unterliegen, soweit damit nicht eine bestehende Kapitalschuld

abgetragen würde. Einzig diese könne verrechnungsweise dem auf die Pauliana

gestützten Rückforderungsanspruch entgegengehalten werden. Wird im

zivilrechtlichen Sinn Verrechnung erklärt, so wird angenommen, dass Forderung

und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon in dem Zeitpunkt

getilgt worden, in dem sie sich zur Verrechnung geeignet einander

gegenüberstanden (Art. 124 Abs. 2 OR).

Die Konkursverwaltung der "D Portfolio

Management" hat denn auch entsprechende Rückforderungen vorgenommen, und

ihre Rechtsauffassung ist mit dem bei den Akten liegenden Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt worden.

c) Die Zuflüsse an die Anleger von

"D Portfolio Management" sind aufgrund unrealistisch hoher

Renditeversprechen erfolgt und haben real auf einem Schneeballsystem basiert.

Es ist daher ein Frage der Zeit gewesen, bis dieses System zusammenbrechen

musste und Rückforderungsansprüche Dritter gegenüber den Anlegern erhoben

wurden. Konkret ist die Rückleistungspflicht spätestens ab Beginn der

Verdachtsperiode von Art. 286 SchKG derart dringend und von der

Konkursmasse auch gerichtlich durchgesetzt worden, dass ab 17. Juni 1997 im

Grundsatz kein Einkommenszufluss aus "D Portfolio Management"

Zahlungen an die Anleger mehr resultieren konnte. Der entsprechende Zufluss ist

durch die Rückleistungspflicht neutralisiert worden. Tatsächlich haben sich Anleger

denn auch nur deswegen erfolgreich gegen die Rückleistungspflicht wehren

können, indem sie diesen Begehren der Konkursmasse verrechnungsweise ihre

Kapitalforderung entgegengestellt haben.

Diese von der Auffassung der Vorinstanz

abweichende Betrachtungsweise deckt sich übrigens mit der bundesgerichtlichen

Bemerkung, dass eine Beurteilung der Zuflüsse aus "D Portfolio

Management" als Einkommen dann nicht mehr gerechtfertigt sei, wenn der

Rückforderung unterliegende Ansprüche besteuert würden (vgl. Urteil vom 27.

Januar 2003, StE 2003 B 21.1 Nr. 11 E. 2.3 in fine).

d) Den Pflichtigen sind für 1997 aus

"D Portfolio Management" ausserhalb der Verdachtsperiode (bis

17.

Juni 1997) insgesamt Fr. 16'070.- zugeflossen. Die vom kantonalen

Steueramt vorgenommene Aufrechnung von Fr. 42'770.- ist daher auf diesen

Betrag und damit um Fr. 26'700.- zu reduzieren. Die Pflichtigen sind

demgemäss mit einem Einkommen von (Fr. 87'189.- ./. Fr. 26'700.- =

Fr. 60'489.- bzw. gerundet) Fr. 60'400.- einzuschätzen, dies bei

unverändertem Vermögen. Die Abweichung gegenüber dem Eventualantrag der Pflichtigen

erklärt sich damit, dass sie die vom Steuerkommissär richtigerweise für die

vorliegende Einschätzung nicht berücksichtigte Zahlung vom 15. Januar 1997 über

Fr. 2'730.-, welche den Dezember 1996 betroffen hat, ebenfalls nicht

berücksichtigt.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Kosten zu einem Drittel den Beschwerdeführenden und zu zwei Dritteln dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung bleibt

den Beschwerdeführenden angesichts des nur teilweisen Obsiegens versagt

(§ 152 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden werden für das Steuerjahr 1998 mit einem

Reineinkommen von Fr. 60'400.- und einem Reinvermögen von Fr. 0.-

eingeschätzt.

2.

Die Kosten des Rekursverfahrens werden

zu je einem Sechstel den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für

einen Drittel der Kosten, und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden zu je einem

Sechstel den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung für einen Drittel

der Kosten, und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

...