SB.2003.00026
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00026
16. Dezember 2003Deutsch4 min
(URT.2003.7667)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2003.00026
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2000
Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht
Der in der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vorgesehene Einsatz der Vizepräsidenten als Einzelrichter ist nicht vereinbar mit § 114 Abs. 1 StG und verstösst gegen den Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht.
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
EINZELRICHTER
GESETZESAUSLEGUNG
RECHTSVERLETZUNG
REKURSVERFAHREN
RÜGEPRINZIP
STEUERREKURSKOMMISSION
ÜBRIGES ZU ART. 8,9,29 FF. BV
VERORDNUNGSRECHT
VIZEPRÄSIDENT
Rechtsnormen:
Art. 30 BV
§ 114 Abs. I StG
§ 153 Abs. I StG
§ 9 Abs. II VO [St]RK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A deklarierte für die Steuerperiode 2000 ein steuerbares
Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Mit
Verfügung vom 26. April 2002 schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtige
– unter Aufrechnung der geltend gemachten, über die Pauschale
hinausgehenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von
Fr. 9'170.- – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Eine dagegen erhobene Einsprache
wies das kantonale Steueramt ab.
Erwägungen
II.
Den am 29. Juli 2002 erhobenen Rekurs der Pflichtigen
hiess die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III als
Einzelrichterin am 8. April 2003 teilweise gut und veranlagte die
Pflichtige für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ...
III.
Am 6. Mai 2003 erhob das kantonale Steueramt
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Einschätzung der
Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...
Sowohl die Steuerrekurskommission III als auch die
Beschwerdegegnerin verzichteten auf Vernehmlassung beziehungsweise
Beschwerdeantwort.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Zur Beschwerdeerhebung
sind neben dem Steuerpflichtigen auch das kantonale Steueramt und die Gemeinde
berechtigt (Art. 153 Abs. 1 StG).
1.2
Im Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des
Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip
eingeschränkt (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG). Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach
Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden
sind. Anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen das Rügeprinzip völlig verdrängt hat (BGE 125
I 492 E. 1b), ist es dem Verwaltungsgericht erlaubt, nicht gerügte
Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammenhang mit den
Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche,
d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, gemäss dem Grundsatz iura
novit curia von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999
Nr. 148).
2.
2.1
Am 27. August 2003 hat das Verwaltungsgericht
entschieden (SB.2002.00096, www.vgrzh.ch), dass der in § 9 Abs. 2 der
Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen
vom 29. April 1998 (VO RK) vorgesehene Einsatz des Vizepräsidenten oder
der Vizepräsidentin einer Rekurskommission als Einzelrichter bzw.
Einzelrichterin nicht mit § 114 StG vereinbar ist. § 114 StG ist
– entsprechend seinem Wortlaut – dahingehend auszulegen, dass die
Einzelrichterei den Präsidenten der Steuerrekurskommissionen vorbehalten ist.
Die anders lautende Regelung in § 9 Abs. 2 VO RK verstösst gegen
den in Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten Anspruch
auf ein verfassungsmässiges Gericht.
2.2
Auch im vorliegenden Fall hat die Vizepräsidentin
der Steuerrekurskommission III als Einzelrichterin geamtet. Aufgrund des
Gesagten ist der Rekursentscheid vom 8. April 2003 wegen Verletzung von
§ 114 Abs. 1 StG aufzuheben, da es sich dabei um eine offensichtliche
Rechtsverletzung handelt, welche das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu beheben
hat. Die Steuerrekurskommission bzw. deren gesetzlicher Einzelrichter wird in
dieser Sache einen neuen Rekursentscheid zu fällen haben.
3.
Angesichts der besonderen Umstände sind die
Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Der Entscheid der
Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III vom 8. April 2003 wird im Sinn
der Erwägungen aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse
genommen.
4.
….