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Entscheid

SB.2003.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00026

16. Dezember 2003Deutsch4 min

(URT.2003.7667)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A deklarierte für die Steuerperiode 2000 ein steuerbares

Einkommen von Fr. … und ein steuerbares Vermögen von Fr. ... Mit

Verfügung vom 26. April 2002 schätzte die Steuerkommissärin die Pflichtige

– unter Aufrechnung der geltend gemachten, über die Pauschale

hinausgehenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten von

Fr. 9'170.- – mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Eine dagegen erhobene Einsprache

wies das kantonale Steueramt ab.

Erwägungen

II.

Den am 29. Juli 2002 erhobenen Rekurs der Pflichtigen

hiess die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III als

Einzelrichterin am 8. April 2003 teilweise gut und veranlagte die

Pflichtige für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von

Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ...

III.

Am 6. Mai 2003 erhob das kantonale Steueramt

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Einschätzung der

Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...

Sowohl die Steuerrekurskommission III als auch die

Beschwerdegegnerin verzichteten auf Vernehmlassung beziehungsweise

Beschwerdeantwort.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Zur Beschwerdeerhe­bung

sind neben dem Steuerpflichtigen auch das kantonale Steueramt und die Gemeinde

berechtigt (Art. 153 Abs. 1 StG).

1.2

Im Beschwerdeverfahren wird die Pflicht des

Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwen­dung von Amtes wegen durch das Rügeprinzip

eingeschränkt (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbin­dung mit § 153

Abs. 4 StG). Das Gericht ist daher nicht verpflichtet, von sich aus nach

Mängeln zu forschen, welche in der Beschwerde nicht geltend gemacht worden

sind. Anders als im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo der Grundsatz der

Rechtsanwen­dung von Amtes wegen das Rügeprinzip völlig verdrängt hat (BGE 125

I 492 E. 1b), ist es dem Verwaltungsgericht erlaubt, nicht gerügte

Rechtsverletzungen zu beheben, sofern diese im Zusammenhang mit den

Parteivorbringen stehen. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, offensichtliche,

d.h. in die Augen springende Rechtsverletzungen, gemäss dem Grundsatz iura

novit curia von Amtes wegen, also auch ohne entsprechende Rüge, zu beheben (RB 1999

Nr. 148).

2.

2.1

Am 27. August 2003 hat das Verwaltungsgericht

entschieden (SB.2002.00096, www.vgrzh.ch), dass der in § 9 Abs. 2 der

Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen

vom 29. April 1998 (VO RK) vorgesehene Einsatz des Vizepräsidenten oder

der Vizepräsidentin einer Rekurskommission als Einzelrichter bzw.

Einzelrichterin nicht mit § 114 StG vereinbar ist. § 114 StG ist

– entsprechend seinem Wortlaut – dahingehend auszulegen, dass die

Einzelrichterei den Präsidenten der Steuerrekurskommissionen vorbehalten ist.

Die anders lautende Regelung in § 9 Abs. 2 VO RK verstösst gegen

den in Art. 30 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierten Anspruch

auf ein verfassungsmässiges Gericht.

2.2

Auch im vorliegenden Fall hat die Vizepräsidentin

der Steuerrekurskommission III als Einzelrichterin geamtet. Aufgrund des

Gesagten ist der Rekursentscheid vom 8. April 2003 wegen Verletzung von

§ 114 Abs. 1 StG aufzuheben, da es sich dabei um eine offensicht­liche

Rechtsverletzung handelt, welche das Verwaltungsgericht von Amtes wegen zu behe­ben

hat. Die Steuerrekurskommission bzw. deren gesetzlicher Einzelrichter wird in

dieser Sache einen neuen Rekursentscheid zu fällen haben.

3.

Angesichts der besonderen Umstände sind die

Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 151 Abs. 3 in Verbindung

mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Der Entscheid der

Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission III vom 8. April 2003 wird im Sinn

der Erwägungen aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse

genommen.

4.

….