Lexipedia

Entscheid

SB.2003.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00048

16. Dezember 2003Deutsch13 min

(URT.2004.7691)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war Angestellter der zur Firma D

gehörenden E AG. Gestützt auf den Bonusplan wurden ihm am 26. April 2001

unentgeltlich Aktien und Optionen der Firma D zu Börsenkursen von

Fr. 67'206.- zugeteilt. In der Steuererklärung 2001 erachteten er und

seine Ehefrau B die von der E AG bezogenen Lohneinkünfte von

netto Fr. 417'588.- lediglich im Umfang von Fr. 189'871.- (richtig:

Fr. 189'972.-) als steuerbar. Sie stellten sich auf den Standpunkt, mit

der Eröffnung des Nachlassverfahrens über die Firma D am 5. Oktober 2001

seien die vom Ehemann bezogenen

Mitarbeiteraktien und -optionen von Fr. 86'891.-, Fr. 73'920.- bzw.

Fr. 67'205.- völlig wertlos geworden. Die bei der Zuteilung erfolgte

Besteuerung der Aktien und Optionen erscheine deshalb als sachwidrig und führe

zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Belastung.

Das kantonale Steueramt schätzte die Eheleute A und B mit

Einschätzungs- und Einspra­cheentscheid vom 17. Oktober 2002 bzw.

31. März 2003 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Es verwarf

die Ansicht der Pflichtigen und liess den geltend gemachten Wertschriftenverlust

von insgesamt Fr. 228'016.- nicht zum Abzug zu.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen

gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 30. Juni 2003 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 10. September 2003 liessen die

Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die Steuerperiode

2001.

mit einem Reineinkommen (richtig: steuerbaren) Einkommen von Fr. …

einzuschätzen; eventualiter seien die Mitarbeiteraktien und -optionen neu zu

bewerten, wobei ein "mutmasslich korrekter 'Börsen'Kurs von ca.

Fr. 55.- im Zuteilungszeitpunkt der Berechnung zu Grunde zu legen

sei". Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung, und zwar auch für

den Fall des Unterliegens.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale

Steueramt schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.

Die 2. Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und

Ermessensmissbrauch.

2.

2.1

Als Einkommen aus unselbstständiger

Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt unter anderem auch

die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die

Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden

(RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11, auch zum

Folgenden). Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim

Mitarbeiter in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen

Bezugspreis zu einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereicherung. Dem

Mitarbeiter fliesst durch den Erwerb der Beteiligungsrechte – und nur

hierdurch – unter dem steuerrechtlichen Titel des Einkommens aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein geldwerter Vorteil zu, falls die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers günstig beeinflusst wird.

Einkünfte werden erst mit ihrem Zufluss einkommens- bzw.

vermögenssteuerwirksam. In Lehre und Rechtsprechung hat sich der Grundsatz

herausgebildet, dass Einkünfte in der Regel in jenem Zeitpunkt zufliessen, in

welchem der Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen

Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung

des Anspruchs sei besonders unsicher (RB 1998 Nr. 148; Felix Richner/Walter

Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuer­gesetz,

Zürich 1999, § 50 N. 6). Der Einkommenszufluss ist ein faktischer

Vorgang, der damit ab­geschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die

wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zu­geflossenen Vermögenswerte innehat.

Die Bedeutung des Zuflussprinzips liegt in der periodengerechten, d.h. auf das

Zuflussjahr bezogenen Einkommensermittlung (RB 1988 Nr. 29).

Bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien und -optionen

erwirbt der Arbeitnehmer in der Regel mit der Annahme der Offerte einen

Anspruch auf Übertragung des Eigentums und mit deren Übertragung auf ihn

erwirbt er das Eigentum an den Titeln (BGr, 6. November 1995,

E. 3b/bb, StE 1996 B 22.2 Nr. 12). Der Vermögensrechtserwerb ist

(frühestens) dann vollendet, wenn der Mitarbeiter ein Angebot ausdrücklich oder

durch konkludentes Verhalten angenommen hat; denn erst dieses Akzept lässt ein

konsolidiertes, nämlich notfalls gerichtlich durchsetzbares Recht des

Mitarbeiters auf Einräumung der Beteiligungsrechte entstehen (RB 1995

Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11). Dieser Grundsatz (der

Besteuerung bei Zuteilung, "at grant") schliesst indessen nicht aus,

dass aufgrund der konkreten Vertragsbedingungen der unwiderrufliche

Rechtserwerb – z.B. infolge einer aufschiebenden Bedingung – erst zu

einem späteren Zeitpunkt eintritt und dannzumal zu einer Besteuerung ("at

vesting") führt, da nur unbedingte Leistungsansprüche als realisiertes

Einkommen betrachtet werden können (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz

über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16

N. 18, mit weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, § 50

N. 8).

2.2

Der Zufluss derartiger Vermögensrechte an

Mitarbeitende führt wie erwähnt in der Dif­ferenz zwischen dem (objektiven

Geld-)Wert dieser Rechte und einem allfälligen Bezugs­preis zu steuerbaren

Einkünften. Ob die

zugeflossenen Rechte marktfähig, d.h. veräus­serbar seien, ist eine Frage,

welche sich lediglich auf deren Bewertung auswirkt. Hingegen berührt die

Verkäuflichkeit oder Nichtverkäuflichkeit von Mitarbeiteroptionen deren Steu­erobjektqualität

darum nicht, weil der Zufluss geldwerter Vermögensrechte die wirt­schaftliche

Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen (vgl. BGE 114 Ia 225; Art. 19

Abs. 1 der zürcherischen Kantonsverfassung), d.h. letztlich die Fähigkeit

zur Erbringung von Steuerleistungen, im Licht sämtlicher gängiger Theorien des

Einkommensbegriffs unabhängig davon erhöht, ob für diese Werte ein Käufermarkt

vorhanden ist (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11 mit

Hinweisen).

2.3

Bei der Bewertung von Mitarbeiteraktien und

-optionen ist, wie bei allen Naturalbezü­gen, auf den Verkehrswert abzustellen

(vgl. Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

vom 14. Dezember 1990: "Marktwert").

Das Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1995

Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11 erwogen, die Ermittlung des

Verkehrswerts biete keine Schwierigkeiten, wenn kotierte Papiere mit Kurswert

oder regelmässig auf einem Sekundärmarkt gehandelte Optionen in Frage ständen.

Bestehe kein Markt oder sei ein solches Vermögensrecht dem Handelsverkehr aus

rechtlichen Gründen entzogen (vgl. RB 1973 Nr. 24 betreffend

Mitarbeiteraktien, die einem Veräusserungsverbot unterlagen; RB 1972

Nr. 59 betreffend ein unter Verwandten gewährtes, mit einem Zessionsverbot

belegtes und unverpfändbares Darlehen), so müsse zwar der Begriff des

Verkehrswerts versagen, doch bedeute dies, weil das Vorliegen von Einkommen

nicht die Marktfähigkeit des zugeflossenen Wirtschaftsguts voraussetze (vgl.

E. 2.2 hiervor), nicht, dass kein Einkommen zugeflossen sei. Vielmehr

müsse der Wert sol­cher Optionen in diesem Fall nach bestimmten marktpreisbildenden

Faktoren geschätzt werden. Die sachgerechte Schätzung des Werts nicht

börsengängiger Optionen erweise sich allerdings als gleichermassen aufwendig

und komplex.

2.4

Die Pflichtigen wenden sich gegen die Bewertung der

dem Ehemann am 26. April 2001 unentgeltlich zugeteilten Aktien und

Optionen der Firma D zu Börsenkursen, was zu diesem Zeitpunkt einen

Gesamtbetrag von Fr. 67'206.- ergab. Sie halten dafür, dass die

betreffenden Börsenkurse in dieser Höhe nicht existiert hätten, wenn das

Publikum die kor­rekten Zahlen und wahren Probleme des Unternehmens gekannt

hätte. Es sei willkürlich, derartige Börsenkurse, die auf vorgespiegelten und

falschen Tatsachen beruhten und verschleierten, dass die Firma D in

Wirklichkeit überschuldet war, als Grundlage der Bewertung von

Lohnbestandteilen heranzuziehen. Die betreffenden Aktien und Optionen seien daher

nicht bewertbar und somit "im Zeitpunkt der Realisation" zu

besteuern.

Der Zeitpunkt der Realisation des fraglichen Einkommens

aus unselbstständiger Erwerbs­tätigkeit ist der Zeitpunkt, in welchem der

Ehemann einen festen Rechtsanspruch gegen­über seiner Arbeitgeberin auf die

streitbetroffenen Aktien und Optionen erworben hat (vgl. E. 2.1), was

unstreitig im Zeitpunkt der Zuteilung am 26. April 2001 geschehen ist.

Dass ihm diese Wertschriften erst später übertragen worden sind, ändert daran

nichts. Die Pflichtigen machen nämlich zu Recht nicht geltend, die Übertragung

der Mitarbeiterbeteili­gungen sei im Zuteilungszeitpunkt besonders unsicher

gewesen; nur unter dieser Voraussetzung hätte eine spätere Besteuerung im

("Ist-")Zeitpunkt der Übertragung der Wertschriften erfolgen können

(vgl. RB 1994 Nr. 37 mit Hinweisen). Die von den Pflichtigen

angestrebte Besteuerung des Einkommens aus den fraglichen Aktien und Optionen

erst im Zeitpunkt deren (Weiter-)Veräusserung bzw. deren Ausübung ("at

exercise") fällt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.

E. 2.1) ausser Betracht.

Der Verkehrswert eines Vermögensrechts entspricht dem

Preis, der bei dessen Veräus­serung am Bewertungsstichtag mutmasslich zu

erzielen gewesen wäre (vgl. RB 1981 Nr. 101). Als Verkehrswert von an

der Börse kotierten Wertpapieren wie der in Frage stehenden Aktien und Optionen

der Firma D gilt der Börsenkurs des Bewertungsstichtags (vgl. Rainer

Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. A., Basel

etc. 2002, Art. 14 StHG N. 18 mit Hinweisen).

Bewertungsstichtag für die Feststellung des Verkehrswerts

der streitbetroffenen Aktien und Optionen der Firma D ist der 26. April

2001, in welchem Zeitpunkt der pflichtige Ehe­mann einen festen Rechtsanspruch

auf die Mitarbeiterbeteiligungen erworben hat und ihm hieraus Einkommen

zugeflossen ist. Dass die Beteiligungen diesem später übertragen worden sind,

ändert – wie vorstehend dargelegt wurde – nichts daran. Der Umstand

sodann, dass die Börsenkurse an diesem Tag aus späterer Sicht nach Darstellung

der Pflichtigen auf "falschen bzw. vorgespiegelten Tatsachen"

beruhten, führt nicht dazu, dass diesen Kursen ihre unbestrittene Eignung, den

Verkehrswert wiederzugeben, abzusprechen ist. Denn auch in solchen

– bezahlten – Börsenkursen wiederspiegelten sich die Anschauungen und

Erwartungen des unabhängigen Markts hinsichtlich der in Frage stehenden Aktien

und Optionen.

2.5

Im Abstellen auf den Börsenkurs vermag das Verwaltungsgericht

schliesslich entgegen der Auffassung der Pflichtigen keine

Verfassungswidrigkeit zu erblicken. Da dieser dem Verkehrswert am

Bewertungsstichtag entspricht, wird der in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz der Besteuerung nach der wirt­schaftlichen

Leistungsfähigkeit nicht verletzt, verlangt doch dieses Prinzip bei einer periodischen

Steuer wie der Einkommenssteuer vorab die Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

des Steuerpflichtigen in der Periode des Einkommenszuflusses.

Des Weiteren wird weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot

von Art. 8 Abs. 1 BV noch gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV

verstossen: Weil bei der Einkommenssteuer das Einkommen der Steuerperiode

festgelegt werden muss, kommt es auf dessen Zufluss in der Steuerperiode an. Ob

die zugeflossenen Vermögenswerte über diese Periode hinweg Bestand haben, ist

somit grundsätzlich nicht massgebend. Anders als im Geschäftsvermögensbereich

kennt das Steuerrecht im Bereich des Privatvermögens die Möglichkeit der

Rückstellung oder Abschreibung bei drohenden oder tatsächlich eingetretenen

Vermögens­verlusten nicht. Das Fehlen solcher Korrekturmöglichkeiten ist zwar

in einem überperiodischen Gesamtzusammenhang gesehen unter dem Gesichtswinkel

der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht

unbedenklich. Es ist jedoch insoweit systembedingt, als die

Nichtabzugsfähigkeit von Kapitalverlusten das Korrelat zur Steuerfreiheit der

Kapitalgewinne bildet. Hätten die fraglichen Aktien und Optionen im Wert

zugenommen, so wären die bei Veräusserung erzielten Gewinne steuerfrei

geblieben. Infolgedessen kann nicht gesagt werden, die im vorliegenden Fall

ausbleibende Berücksichtigung von Wertverminderungen in späteren Steuerperioden

sei offensichtlich unhaltbar, stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem

und offensichtlichem Widerspruch, verletze krass eine Norm oder einen

unumstrittenen Rechtsgrundsatz oder laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken

zuwider (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 125 II 10 E. 3

S. 15).

Das Rechtsgleichheitsgebot wird missachtet, wenn

rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in

den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen

unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrän­gen, wenn also

Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach

Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 115 Ia 81

E. 2 S. 83 mit Hinweisen). Unter diesem Aspekt ist der Vorwurf der

Pflichtigen unbegründet, es bestehe eine ungleiche Behandlung zwischen

Mitarbeitern einer nicht an einer Börse kotierten Gesellschaft und Mitarbeitern

einer börsenkotierten Gesellschaft. Dass Aktien einer nicht kotierten Gesellschaft

aufgrund der konkreten Jahresrechnungen bewertet werden müssen (vgl.

Richner/Frei/ Kaufmann, § 39 N. 21 ff.) und somit diese

beeinflussende allfällige Verstösse gegen die ordnungsmässige Buchführung und

Bilanzierung aufgedeckt und bei der Bewertung berücksichtigt werden können,

während börsenkotierte Aktien aufgrund der Börsenkurse bewertet werden, wurzelt

in einem erheblichen sachlichen Unterschied, der eine Gleichbehandlung

verbietet. Da der Markwert eines Wertpapiers zuverlässig nur durch die Preisbildung

in einem regelmässigen Handel wiedergegeben wird (vgl. RB 1998

Nr. 140 = StE 1999 B 52.41 Nr. 2), was am besten an der Börse

selber geschieht, muss bei Fehlen eines solchen Handels notgedrungen auf eine

individuelle Bewertung des Wertpapiers am massgeblichen Stichtag aufgrund der

Bücher des betreffenden Unternehmens zurückgegriffen werden, welche aber eine

blosse Schätzung des Marktwerts erlaubt. Es wäre daher Ungleiches sachwidrig

gleich behandelt, würde eine solche Schätzung auch bei börsenkotierten

Wertpapieren zur Ermittlung des Verkehrswerts angewendet.

Ist aber nach dem Gesagten der Einkommenszufluss zu Recht

unter Zuhilfenahme des Börsenkurses am 26. April 2001 der in Frage

stehenden Aktien und Optionen ermittelt worden, bleibt kein Raum für deren

Neubewertung im Sinn des Eventualantrags der Pflichtigen.

2.6

Der Vorwurf der Pflichtigen, die Vorinstanzen seien

auf ihre Argumente "gar nicht richtig eingegangen", was eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei, trifft nicht zu.

Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Begründung eines Entscheids so

abzufassen ist, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten

kann. Die Behörde muss demnach wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von

denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt

(BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 269; 121 I 54 E. 2c S. 57,

mit Hinweisen). Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegen. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen

Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 121 I 54

E. 2c S. 57). Die Vorinstanzen haben all jene notwendigen rechtlichen

Überlegungen und tatsächlichen Feststellungen dargelegt, welche zu den getroffe­nen

Entscheiden geführt haben. Sie mussten sich daher nicht mit allen einzelnen

Argumenten und Vorbringen der Pflichtigen auseinander setzen.

Aus all den dargelegten Gründen ist die Beschwerde

abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG). Aus demselben Grund muss ihnen die geforderte

Parteientschädigung versagt bleiben. Für eine ausnahmsweise Zusprechung der Entschädigung

trotz Unterliegens bleibt nach dem Gesetz kein Raum (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die 2. Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für

die gesamten Kosten.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht erhoben werden.

6.