SB.2003.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00048
16. Dezember 2003Deutsch13 min
(URT.2004.7691)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2003.00048
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001
Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen
Beteiligungsrechte werden im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs, grundsätzlich bei der Zuteilung, besteuert. Es ist auf den Verkehrswert, bei kotierten Wertpapieren auf den Kurswert, abzustellen. Nur, wenn kein Kurswert vorhanden ist, ist eine Einzelbewertung aufgrund der Jahresrechnung der betreffenden Gesellschaft vorzunehmen.
Die Nichtabzugsfähigkeit von Kapitalverlusten im Privatvermögen ist nicht verfassungswidrig.
Stichworte:
ANSPRUCH AUF GLEICHBEHANDLUNG
BEWERTUNGSSTICHTAG
BÖRSENKOTIERT
EINKOMMENSSTEUER
KAPITALVERLUST
KURSWERT
LOHNBESTANDTEIL
MARKTWERT
MITARBEITERBETEILIGUNG
PRIVATVERMÖGEN
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
SWISSAIR
VERKEHRSWERT
ZUFLUSSZEITPUNKT
ZUTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
Art. 9 BV
Art. 127 Abs. II BV
Art. 127 Abs. III BV
Art. 16 Abs. II DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A war Angestellter der zur Firma D
gehörenden E AG. Gestützt auf den Bonusplan wurden ihm am 26. April 2001
unentgeltlich Aktien und Optionen der Firma D zu Börsenkursen von
Fr. 67'206.- zugeteilt. In der Steuererklärung 2001 erachteten er und
seine Ehefrau B die von der E AG bezogenen Lohneinkünfte von
netto Fr. 417'588.- lediglich im Umfang von Fr. 189'871.- (richtig:
Fr. 189'972.-) als steuerbar. Sie stellten sich auf den Standpunkt, mit
der Eröffnung des Nachlassverfahrens über die Firma D am 5. Oktober 2001
seien die vom Ehemann bezogenen
Mitarbeiteraktien und -optionen von Fr. 86'891.-, Fr. 73'920.- bzw.
Fr. 67'205.- völlig wertlos geworden. Die bei der Zuteilung erfolgte
Besteuerung der Aktien und Optionen erscheine deshalb als sachwidrig und führe
zu einer ungerechtfertigten steuerlichen Belastung.
Das kantonale Steueramt schätzte die Eheleute A und B mit
Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2002 bzw.
31. März 2003 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Es verwarf
die Ansicht der Pflichtigen und liess den geltend gemachten Wertschriftenverlust
von insgesamt Fr. 228'016.- nicht zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen
gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 30. Juni 2003 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 10. September 2003 liessen die
Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, sie seien für die Steuerperiode
2001.
mit einem Reineinkommen (richtig: steuerbaren) Einkommen von Fr. …
einzuschätzen; eventualiter seien die Mitarbeiteraktien und -optionen neu zu
bewerten, wobei ein "mutmasslich korrekter 'Börsen'Kurs von ca.
Fr. 55.- im Zuteilungszeitpunkt der Berechnung zu Grunde zu legen
sei". Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung, und zwar auch für
den Fall des Unterliegens.
Die Steuerrekurskommission I und das kantonale
Steueramt schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels.
Die 2. Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können
laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und
Ermessensmissbrauch.
2.
2.1
Als Einkommen aus unselbstständiger
Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt unter anderem auch
die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die
Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden
(RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11, auch zum
Folgenden). Solchenfalls führt nämlich der Zufluss dieser Vermögensrechte beim
Mitarbeiter in der Differenz zwischen dem Verkehrswert und einem allfälligen
Bezugspreis zu einer im Arbeitsverhältnis begründeten Bereicherung. Dem
Mitarbeiter fliesst durch den Erwerb der Beteiligungsrechte – und nur
hierdurch – unter dem steuerrechtlichen Titel des Einkommens aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit ein geldwerter Vorteil zu, falls die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Empfängers günstig beeinflusst wird.
Einkünfte werden erst mit ihrem Zufluss einkommens- bzw.
vermögenssteuerwirksam. In Lehre und Rechtsprechung hat sich der Grundsatz
herausgebildet, dass Einkünfte in der Regel in jenem Zeitpunkt zufliessen, in
welchem der Rechtserwerb vollendet ist, der Steuerpflichtige also einen festen
Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung
des Anspruchs sei besonders unsicher (RB 1998 Nr. 148; Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz,
Zürich 1999, § 50 N. 6). Der Einkommenszufluss ist ein faktischer
Vorgang, der damit abgeschlossen ist, dass der Steuerpflichtige die
wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte innehat.
Die Bedeutung des Zuflussprinzips liegt in der periodengerechten, d.h. auf das
Zuflussjahr bezogenen Einkommensermittlung (RB 1988 Nr. 29).
Bei der Übertragung von Mitarbeiteraktien und -optionen
erwirbt der Arbeitnehmer in der Regel mit der Annahme der Offerte einen
Anspruch auf Übertragung des Eigentums und mit deren Übertragung auf ihn
erwirbt er das Eigentum an den Titeln (BGr, 6. November 1995,
E. 3b/bb, StE 1996 B 22.2 Nr. 12). Der Vermögensrechtserwerb ist
(frühestens) dann vollendet, wenn der Mitarbeiter ein Angebot ausdrücklich oder
durch konkludentes Verhalten angenommen hat; denn erst dieses Akzept lässt ein
konsolidiertes, nämlich notfalls gerichtlich durchsetzbares Recht des
Mitarbeiters auf Einräumung der Beteiligungsrechte entstehen (RB 1995
Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11). Dieser Grundsatz (der
Besteuerung bei Zuteilung, "at grant") schliesst indessen nicht aus,
dass aufgrund der konkreten Vertragsbedingungen der unwiderrufliche
Rechtserwerb – z.B. infolge einer aufschiebenden Bedingung – erst zu
einem späteren Zeitpunkt eintritt und dannzumal zu einer Besteuerung ("at
vesting") führt, da nur unbedingte Leistungsansprüche als realisiertes
Einkommen betrachtet werden können (Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 16
N. 18, mit weiteren Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, § 50
N. 8).
2.2
Der Zufluss derartiger Vermögensrechte an
Mitarbeitende führt wie erwähnt in der Differenz zwischen dem (objektiven
Geld-)Wert dieser Rechte und einem allfälligen Bezugspreis zu steuerbaren
Einkünften. Ob die
zugeflossenen Rechte marktfähig, d.h. veräusserbar seien, ist eine Frage,
welche sich lediglich auf deren Bewertung auswirkt. Hingegen berührt die
Verkäuflichkeit oder Nichtverkäuflichkeit von Mitarbeiteroptionen deren Steuerobjektqualität
darum nicht, weil der Zufluss geldwerter Vermögensrechte die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit eines Pflichtigen (vgl. BGE 114 Ia 225; Art. 19
Abs. 1 der zürcherischen Kantonsverfassung), d.h. letztlich die Fähigkeit
zur Erbringung von Steuerleistungen, im Licht sämtlicher gängiger Theorien des
Einkommensbegriffs unabhängig davon erhöht, ob für diese Werte ein Käufermarkt
vorhanden ist (RB 1995 Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11 mit
Hinweisen).
2.3
Bei der Bewertung von Mitarbeiteraktien und
-optionen ist, wie bei allen Naturalbezügen, auf den Verkehrswert abzustellen
(vgl. Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
vom 14. Dezember 1990: "Marktwert").
Das Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1995
Nr. 34 = StE 1996 B 22.2 Nr. 11 erwogen, die Ermittlung des
Verkehrswerts biete keine Schwierigkeiten, wenn kotierte Papiere mit Kurswert
oder regelmässig auf einem Sekundärmarkt gehandelte Optionen in Frage ständen.
Bestehe kein Markt oder sei ein solches Vermögensrecht dem Handelsverkehr aus
rechtlichen Gründen entzogen (vgl. RB 1973 Nr. 24 betreffend
Mitarbeiteraktien, die einem Veräusserungsverbot unterlagen; RB 1972
Nr. 59 betreffend ein unter Verwandten gewährtes, mit einem Zessionsverbot
belegtes und unverpfändbares Darlehen), so müsse zwar der Begriff des
Verkehrswerts versagen, doch bedeute dies, weil das Vorliegen von Einkommen
nicht die Marktfähigkeit des zugeflossenen Wirtschaftsguts voraussetze (vgl.
E. 2.2 hiervor), nicht, dass kein Einkommen zugeflossen sei. Vielmehr
müsse der Wert solcher Optionen in diesem Fall nach bestimmten marktpreisbildenden
Faktoren geschätzt werden. Die sachgerechte Schätzung des Werts nicht
börsengängiger Optionen erweise sich allerdings als gleichermassen aufwendig
und komplex.
2.4
Die Pflichtigen wenden sich gegen die Bewertung der
dem Ehemann am 26. April 2001 unentgeltlich zugeteilten Aktien und
Optionen der Firma D zu Börsenkursen, was zu diesem Zeitpunkt einen
Gesamtbetrag von Fr. 67'206.- ergab. Sie halten dafür, dass die
betreffenden Börsenkurse in dieser Höhe nicht existiert hätten, wenn das
Publikum die korrekten Zahlen und wahren Probleme des Unternehmens gekannt
hätte. Es sei willkürlich, derartige Börsenkurse, die auf vorgespiegelten und
falschen Tatsachen beruhten und verschleierten, dass die Firma D in
Wirklichkeit überschuldet war, als Grundlage der Bewertung von
Lohnbestandteilen heranzuziehen. Die betreffenden Aktien und Optionen seien daher
nicht bewertbar und somit "im Zeitpunkt der Realisation" zu
besteuern.
Der Zeitpunkt der Realisation des fraglichen Einkommens
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist der Zeitpunkt, in welchem der
Ehemann einen festen Rechtsanspruch gegenüber seiner Arbeitgeberin auf die
streitbetroffenen Aktien und Optionen erworben hat (vgl. E. 2.1), was
unstreitig im Zeitpunkt der Zuteilung am 26. April 2001 geschehen ist.
Dass ihm diese Wertschriften erst später übertragen worden sind, ändert daran
nichts. Die Pflichtigen machen nämlich zu Recht nicht geltend, die Übertragung
der Mitarbeiterbeteiligungen sei im Zuteilungszeitpunkt besonders unsicher
gewesen; nur unter dieser Voraussetzung hätte eine spätere Besteuerung im
("Ist-")Zeitpunkt der Übertragung der Wertschriften erfolgen können
(vgl. RB 1994 Nr. 37 mit Hinweisen). Die von den Pflichtigen
angestrebte Besteuerung des Einkommens aus den fraglichen Aktien und Optionen
erst im Zeitpunkt deren (Weiter-)Veräusserung bzw. deren Ausübung ("at
exercise") fällt nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl.
E. 2.1) ausser Betracht.
Der Verkehrswert eines Vermögensrechts entspricht dem
Preis, der bei dessen Veräusserung am Bewertungsstichtag mutmasslich zu
erzielen gewesen wäre (vgl. RB 1981 Nr. 101). Als Verkehrswert von an
der Börse kotierten Wertpapieren wie der in Frage stehenden Aktien und Optionen
der Firma D gilt der Börsenkurs des Bewertungsstichtags (vgl. Rainer
Zigerlig/Guido Jud in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 2. A., Basel
etc. 2002, Art. 14 StHG N. 18 mit Hinweisen).
Bewertungsstichtag für die Feststellung des Verkehrswerts
der streitbetroffenen Aktien und Optionen der Firma D ist der 26. April
2001, in welchem Zeitpunkt der pflichtige Ehemann einen festen Rechtsanspruch
auf die Mitarbeiterbeteiligungen erworben hat und ihm hieraus Einkommen
zugeflossen ist. Dass die Beteiligungen diesem später übertragen worden sind,
ändert – wie vorstehend dargelegt wurde – nichts daran. Der Umstand
sodann, dass die Börsenkurse an diesem Tag aus späterer Sicht nach Darstellung
der Pflichtigen auf "falschen bzw. vorgespiegelten Tatsachen"
beruhten, führt nicht dazu, dass diesen Kursen ihre unbestrittene Eignung, den
Verkehrswert wiederzugeben, abzusprechen ist. Denn auch in solchen
– bezahlten – Börsenkursen wiederspiegelten sich die Anschauungen und
Erwartungen des unabhängigen Markts hinsichtlich der in Frage stehenden Aktien
und Optionen.
2.5
Im Abstellen auf den Börsenkurs vermag das Verwaltungsgericht
schliesslich entgegen der Auffassung der Pflichtigen keine
Verfassungswidrigkeit zu erblicken. Da dieser dem Verkehrswert am
Bewertungsstichtag entspricht, wird der in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV) verankerte Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit nicht verletzt, verlangt doch dieses Prinzip bei einer periodischen
Steuer wie der Einkommenssteuer vorab die Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Steuerpflichtigen in der Periode des Einkommenszuflusses.
Des Weiteren wird weder gegen das Rechtsgleichheitsgebot
von Art. 8 Abs. 1 BV noch gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV
verstossen: Weil bei der Einkommenssteuer das Einkommen der Steuerperiode
festgelegt werden muss, kommt es auf dessen Zufluss in der Steuerperiode an. Ob
die zugeflossenen Vermögenswerte über diese Periode hinweg Bestand haben, ist
somit grundsätzlich nicht massgebend. Anders als im Geschäftsvermögensbereich
kennt das Steuerrecht im Bereich des Privatvermögens die Möglichkeit der
Rückstellung oder Abschreibung bei drohenden oder tatsächlich eingetretenen
Vermögensverlusten nicht. Das Fehlen solcher Korrekturmöglichkeiten ist zwar
in einem überperiodischen Gesamtzusammenhang gesehen unter dem Gesichtswinkel
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
unbedenklich. Es ist jedoch insoweit systembedingt, als die
Nichtabzugsfähigkeit von Kapitalverlusten das Korrelat zur Steuerfreiheit der
Kapitalgewinne bildet. Hätten die fraglichen Aktien und Optionen im Wert
zugenommen, so wären die bei Veräusserung erzielten Gewinne steuerfrei
geblieben. Infolgedessen kann nicht gesagt werden, die im vorliegenden Fall
ausbleibende Berücksichtigung von Wertverminderungen in späteren Steuerperioden
sei offensichtlich unhaltbar, stehe mit der tatsächlichen Situation in klarem
und offensichtlichem Widerspruch, verletze krass eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz oder laufe in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwider (vgl. BGE 123 I 1 E. 4a S. 5; 125 II 10 E. 3
S. 15).
Das Rechtsgleichheitsgebot wird missachtet, wenn
rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in
den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlassen werden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also
Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (BGE 115 Ia 81
E. 2 S. 83 mit Hinweisen). Unter diesem Aspekt ist der Vorwurf der
Pflichtigen unbegründet, es bestehe eine ungleiche Behandlung zwischen
Mitarbeitern einer nicht an einer Börse kotierten Gesellschaft und Mitarbeitern
einer börsenkotierten Gesellschaft. Dass Aktien einer nicht kotierten Gesellschaft
aufgrund der konkreten Jahresrechnungen bewertet werden müssen (vgl.
Richner/Frei/ Kaufmann, § 39 N. 21 ff.) und somit diese
beeinflussende allfällige Verstösse gegen die ordnungsmässige Buchführung und
Bilanzierung aufgedeckt und bei der Bewertung berücksichtigt werden können,
während börsenkotierte Aktien aufgrund der Börsenkurse bewertet werden, wurzelt
in einem erheblichen sachlichen Unterschied, der eine Gleichbehandlung
verbietet. Da der Markwert eines Wertpapiers zuverlässig nur durch die Preisbildung
in einem regelmässigen Handel wiedergegeben wird (vgl. RB 1998
Nr. 140 = StE 1999 B 52.41 Nr. 2), was am besten an der Börse
selber geschieht, muss bei Fehlen eines solchen Handels notgedrungen auf eine
individuelle Bewertung des Wertpapiers am massgeblichen Stichtag aufgrund der
Bücher des betreffenden Unternehmens zurückgegriffen werden, welche aber eine
blosse Schätzung des Marktwerts erlaubt. Es wäre daher Ungleiches sachwidrig
gleich behandelt, würde eine solche Schätzung auch bei börsenkotierten
Wertpapieren zur Ermittlung des Verkehrswerts angewendet.
Ist aber nach dem Gesagten der Einkommenszufluss zu Recht
unter Zuhilfenahme des Börsenkurses am 26. April 2001 der in Frage
stehenden Aktien und Optionen ermittelt worden, bleibt kein Raum für deren
Neubewertung im Sinn des Eventualantrags der Pflichtigen.
2.6
Der Vorwurf der Pflichtigen, die Vorinstanzen seien
auf ihre Argumente "gar nicht richtig eingegangen", was eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei, trifft nicht zu.
Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Begründung eines Entscheids so
abzufassen ist, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Die Behörde muss demnach wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von
denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt
(BGE 119 Ia 264 E. 4d S. 269; 121 I 54 E. 2c S. 57,
mit Hinweisen). Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinander setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen. Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 117 Ib 64 E. 4 S. 86; 121 I 54
E. 2c S. 57). Die Vorinstanzen haben all jene notwendigen rechtlichen
Überlegungen und tatsächlichen Feststellungen dargelegt, welche zu den getroffenen
Entscheiden geführt haben. Sie mussten sich daher nicht mit allen einzelnen
Argumenten und Vorbringen der Pflichtigen auseinander setzen.
Aus all den dargelegten Gründen ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG). Aus demselben Grund muss ihnen die geforderte
Parteientschädigung versagt bleiben. Für eine ausnahmsweise Zusprechung der Entschädigung
trotz Unterliegens bleibt nach dem Gesetz kein Raum (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die 2. Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für
die gesamten Kosten.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben werden.
6.
…