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Entscheid

SB.2003.00049

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00049

16. Dezember 2003Deutsch10 min

(URT.2004.7692)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem die A AG trotz Mahnung des kantonalen Steueramts

vom 24. Novem­ber 2000 keine Steuererklärung 1999 B eingereicht

hatte, schätzte sie der Steuerkommissär am 16. Mai 2001 für die

Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 nach pflichtgemässem Ermessen mit

einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 100.- (zum Steuersatz von 4 %)

und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 2'000'000.- (zum Steuersatz von

1,5 ‰) ein. In der Verfü­gung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der

Schätzung aktenkundige Vorjahresverluste berücksichtigt seien.

Für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2000 wurde

die A AG nach erfolgloser Mahnung vom 30. November 2001 ebenfalls nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Mit Verfügung vom 21. März 2002

setzte der Steuerkommissär den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 100'000.-

(zum Steuersatz von 5 %) und das steuerbare Eigenkapital auf

Fr. 2'000'000.- (zum Steuersatz von 1,5 ‰) fest.

Mit Eingaben vom 27. Juni 2002 stellte die Pflichtige ein

Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist für die Einschätzungen der

Steuerperioden 1.1. - 31.12.1999 und 2000. Gleichzeitig erhob sie

Einsprache und beantragte jeweils einen steuerbaren Gewinn von Fr. 0.-. Am

20. März 2003 wies das kantonale Steueramt die Fristwiederherstellungsgesu­che

ab und trat auf die Einsprachen wegen Verspätung nicht ein. Ausserdem

auferlegte es der Pflichtigen die Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

Die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rekurse wies

die Steuerrekurskommis­sion II nach Vereinigung der Verfahren am

30.

Juni 2003 ab.

III.

Am 16. September 2003 liess die Pflichtige Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben und beantragte, es sei die Nichtigkeit der

Einschätzungsentscheide festzustellen und unter Aufhebung aller

vorinstanzlichen Entscheide sei der steuerbare Reingewinn für die Steuerjahre

1999.

und 2000 auf Fr. 0.- festzusetzen. Eventualiter seien die

Einsprachefristen wieder herzustellen sowie die Einsprachen mit einer Einschätzung

von einem steuerbaren Reingewinn mit Fr. 0.- für die Steuerjahre 1999 und

2000.

gutzuheissen. Ausserdem verlangte die Pflichtige die Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission II auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der

Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können

laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine

Beschwerde ge­gen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission oder

gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid

des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht

lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender,

materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung –

ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen

und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis

des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler,

d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.

2.

2.1

Gegen den Einschätzungsentscheid können laut

§ 140 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert

30.

Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache

erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels.

Eine verspätete Einsprache ist unwirksam und vermag

– Fristwiederherstellung vorbe­halten – keine materielle Überprüfung

der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34 und 1981

Nr. 76). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts setzt die Feststellung

der Nichtigkeit ebenfalls die Einhaltung der Rechtsmittelfrist voraus (RB 1986

Nr. 11).

Der Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeit der

Einschätzungsentscheide durch das Verwaltungsgericht stehen nach dem Gesagten

die verspäteten Einsprachen entgegen.

2.2

Anzumerken bleibt immerhin, dass inhaltliche

Mängel, wie sie der Pflichtige geltend macht, nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit nur in seltenen Ausnahmefällen

eine Nichtigkeit bewirken (BGE 104 Ia 172 E. 2c; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002,

Rz. 981), nämlich nur dann, wenn die Fehler ausserordentlich schwer wiegen

und den Verwaltungs­akt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich machen;

so beispielsweise, wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares

verfassungsmässiges Recht verstösst oder wenn eine Steuer einer Person auferlegt

wird, die nicht Steuersubjekt ist (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frank­furt a.M.

1990, Nr. 40 B V e). Ein solcher ausserordentlich schwerer, ohne

weiteres erkenn­barer, zur Nichtigkeit führender Fehler liegt bei einer

übersetzten Ermessensein­schät­zung, wie sie hier vom Pflichtigen für Steuerperiode

1.1

- 31.12.1999 bzw.

1.1

- 31.12.2000 be­hauptet wird, nicht vor.

3.

Gemäss § 127 Abs. 2 StG sind Verfügungen und Entscheide

dem (vertraglichen) Vertreter zuzustellen. Die direkte Zustellung an den

Steuerpflichtigen ist zwar ebenfalls gültig, steht aber unter dem Vorbehalt der

Fristwiederherstellung (§ 10 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April

1998.

[VO StG]). Die Steuerbehörde ist zur Zustellung an den Vertreter

verpflichtet, sofern und solange das Vertretungsverhältnis der Behörde bekannt

ist (BGE 113 Ib 296 E. 2b).

Ein Vertretungsverhältnis bestand allein

für das Einspracheverfahren im Steuerjahr 1995. In den Steuererklärungen 1997

und 1998 wurde der aktuelle Vertreter nur als Ansprech­partner für Rückfragen

aufgeführt, das Feld für den zur Entgegennahme von Auflagen und Entscheiden

bevollmächtigten Vertreter blieb jeweils leer. Damit durfte der Steu­erkom­missär

die Einschätzungsverfügung vom 16. Mai 2001 und 21. März 2002 der

Pflichtigen direkt zustellen. Auch wenn man aufgrund der Steuererklärungen 1997

und 1998 von einem Vertretungsverhältnis ausginge, wäre aufgrund der fehlenden

Steuererklä­rungen 1999 A, 1999 B und 2000 unklar gewesen, ob zu

diesen Zeitpunkten noch ein Vertretungsverhältnis bestanden hat.

4.

4.1

Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist

laut § 15 Abs. 1 VO StG zu gewäh­ren, wenn die steuerpflichtige

Person nachweist, dass sie oder ihre Vertretung ohne Verschulden entweder von

der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwer

wiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert wurde. Die Voraussetzungen

für die Wiederherstellung sind namentlich gegeben, wenn ein unvorhergesehener

Verhinderungsgrund eintritt, der bis zum Ende der Frist andauert oder zumindest

so lange bestehen bleibt, dass die insgesamt zur Verfügung stehende bzw. die

verbleibende Zeit zur Einhaltung der Frist objektiv nicht mehr ausreicht (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kauf­mann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, Zürich 1999, § 129 N. 22). Die Wiederherstellungsgründe

sind von der pflichtigen Person zu substanziieren (RB 1988 Nr. 11);

fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung

über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der pflichtigen Person Frist zur

Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51).

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung verfügen die

Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, über einen

weiten Spielraum. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten

Rechtsgangs darf dabei ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden.

Ein solcher ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu be­jahen, wenn

dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner

Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. So ist insbesondere aner­kannt,

dass nur eine Krankheit von erheblicher Schwere einen Hinderungsgrund darstellen

kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 12 N. 15).

4.2

Es ist unbestritten, dass die Pflichtige die Frist

zur Einsprache gegen die Einschät­zungsverfügungen vom 16. Mai 2001 und vom

21.

März 2002 versäumt hat. Indessen besteht Streit darüber, ob ihr dieses

Versäumnis angelastet werden kann.

Die Pflichtige macht geltend, dass ihr

Verwaltungsratspräsident B, der sich um alle finanziellen und steuerlichen

Angelegenheiten der Pflichtigen kümmere, aus gesundheitlichen Gründen während

22.

Monaten – vom 27. Juli 2000 bis Ende Mai 2002 – vollständig

ausgefallen sei. Wegen der starken Beeinträchtigung seiner Leistungs- und

Konzentrationsfähigkeit sei er nicht mehr in der Lage gewesen, seine Aufgaben

zu delegieren; er hätte seine geschäftlich wenig erfahrene Ehefrau und

Mitverwaltungsrätin nicht mehr darauf hinweisen können, dass sie sein Ausfallen

kompensieren müsse. Das der Pflichtigen von den Vorinstanzen vorgeworfene Organisationsverschulden

treffe in diesem Fall nicht zu, da es sich bei der Pflichtigen um eine kleinere

Unternehmung – mit einfachen Strukturen und relativ wenig Personal –

handle, bei welcher ein weniger strenger Massstab angelegt werden müsse.

Selbst, wenn seiner Ehefrau die Post vorgelegt worden wäre, hätte sie als Laie

in Finanz- und Steuerfragen die Bedeutung der Einschätzungsmitteilung für das

Jahr 1999 niemals erkennen können.

4.3

Gemäss Art. 718

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) wird eine Aktiengesellschaft durch den

Verwaltungsrat vertreten, der sie durch Abschluss von Rechtsgeschäften und sein

sonstiges Verhalten verpflichtet (Art. 55 Abs. 2 des

Zivilgesetzbuches). Der Verwaltungsrat ist auch zuständig für die

Geschäftsführung, soweit er sie nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2

OR); auf jeden Fall obliegt ihm unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft,

die Festlegung der Organisation und die Oberaufsicht über die Geschäftsführung

(Art. 716a Abs. 1 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre

Aufgaben laut Art. 717 Abs. 1 OR "mit aller Sorgfalt" zu erfüllen.

Fällt der geschäftsführende Präsident des Verwaltungsrats

aus, ist es Aufgabe des verbleibenden Verwaltungsratsmitglieds dafür zu sorgen,

dass die Gesellschaft ihren gesetzlichen Pflichten weiter nachkommt und die ihr

in diesem Zusammenhang zustehenden Rechte wahrnimmt, falls dies in ihrem

Interesse ist (vgl. RB 1975 Nr. 60). C wusste als Ehefrau von B von

dessen gesundheitlichen Problemen und hätte als Verwaltungsratsmitglied der

Pflichtigen die nötigen Vorkehrungen treffen müssen, damit diese während der

lang dauernden Geschäftsunfähigkeit des Verwaltungsratspräsidenten ihre

steuerlichen Pflichten erfüllt. Dass sie dies nicht getan hat, ist ihr und

damit der pflichtigen Gesellschaft anzulasten, weshalb auch die Versäumnis der

Einsprachefristen nicht als unverschuldet gelten kann. Nichts an den

gesetzlichen Pflichten des Verwaltungsrats ändern die Grösse einer

Aktiengesellschaft oder die geschäftliche Unerfahrenheit eines Verwaltungsratsmitglieds;

vielmehr besteht bei fehlendem Sachverständnis die Pflicht, einen Experten

beizuziehen (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a).

Die Vorinstanzen haben der Pflichtigen

die Wiederherstellung der Einsprachefristen zu Recht verweigert. Demzufolge ist

die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Die Kostenverlegung in den Einsprache- und im

Rekursverfahren ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Da die Pflichtige

ein Verschulden bei der Nichterfüllung der De­klarationspflicht trifft, durfte

ihr der Steuerkommissär die Kosten der Einspracheverfahren auferlegen

(§ 142 Abs. 2 StG). Ebenso hat die Rekurskommission rechtmässig gehandelt,

indem sie die Kosten gemäss § 151 Abs. 1 StG der unterliegenden

Pflichtigen auferlegt hat.

5.2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind

ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Ebenfalls bleibt ihr bei diesem

Verfahrensausgang eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.