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Entscheid

SB.2003.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00050

16. Dezember 2003Deutsch13 min

(URT.2004.7696)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Nachdem die B AG trotz Mahnung des kantonalen Steueramts

vom 22. Februar 2001 keine Steuererklärung 1999 B eingereicht hatte,

schätzte sie der Steuerkommissär am 16. Mai 2001 für die Steuerperiode

1.1. - 31.12.1999 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren

Reingewinn von Fr. 1'000.- (zum Steuersatz von 4 %) und einem steuer­baren

Eigenkapital von Fr. 300'000.- (zum Steuersatz von 1,5 ‰) ein. In der

Verfügung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der Schätzung aktenkundige

Vorjahresverluste berücksichtigt seien.

Für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2000 wurde

die B AG nach erfolgloser Mahnung vom 4. März 2002 ebenfalls nach

pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Mit Verfügung vom 24. Mai 2002

setzte der Steuerkommissär den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 100'000.-

(zum Steuersatz von 10 %) und das steuerbare Eigenkapital auf

Fr. 300'000.- (zum Steuersatz von 1,5 ‰) fest.

Mit Eingabe vom 24. Juni 2002 stellte die Pflichtige

ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist für die Einschätzung der Steuerperiode

1.1. - 31.12.1999. Gleichzeitig erhob sie Einsprache, auch gegen die

Einschätzung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2000, und beantragte,

den steuerbaren Reingewinn für beide Steuerperioden mit Fr. 0.- zu veranlagen.

Das kantonale Steueramt wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab, trat auf die

Einsprache betreffend Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 nicht ein und

wies diejenige betreffend Steuerperiode 1.1. - 31.12.2000 ab.

Ausserdem auferlegte es der Pflichtigen die Verfahrenskosten.

Erwägungen

II.

Die dagegen erhobenen Rekurse wies die

Steuerrekurskommission II mit Entscheiden vom 30. Juni 2003 und

11.

Juli 2003 ab.

III.

Mit Beschwerden vom 17. September 2003 liess die

Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Nichtigkeit des

Einschätzungsentscheids vom 16. Mai 2001 festzustellen und unter Aufhebung

aller vorinstanzlichen Entscheide sei der steuerbare Reingewinn für das

Steuerjahr 1999 auf Fr. 0.- festzusetzen. Eventualiter sei die Einsprachefrist

wieder herzustellen sowie die Einsprache mit einer Einschätzung von einem

steuerbaren Reingewinn mit Fr. 0.- gutzuheissen. Ebenso sei der steuerbare

Reingewinn für das Steuerjahr 2000 auf Fr. 0.- festzusetzen. Ausserdem

verlangte die Pflichtige die Zusprechung von Parteientschädigungen.

Während die Steuerrekurskommission II auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der

Beschwerden.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Verfahren SB.2003.00050 und SB.2003.00051 betreffen

die Einschätzung zweier aufeinanderfolgender Steuerperioden derselben

Steuerpflichtigen. Da die Beurteilung der Einschätzung für die Steuerperiode

1.1

- 31.12.2000 auf der Beurteilung der Einschätzung für die

Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 beruht, sind die Verfahren aus

Gründen der Zweckmässigkeit zu vereinigen.

2.

2.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine

Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission oder gegen

einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des

kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich

prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an

beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender,

materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung –

ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

2.2

Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine

Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommis­sion in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.

Die Prü­fungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

2.3

Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht

spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden

sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150).

Erstmals vor Verwaltungsgericht rügt die Pflichtige die

unrichtige Zustellung der Einschät­zungsverfügung vom 16. Mai 2001. Diese

hätte der Treuhandfirma C AG und nicht der Pflichtigen selbst zugestellt werden

müssen. Als unzulässiges Novum muss dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren

unberücksichtigt bleiben.

3.

3.1

Gegen den Einschätzungsentscheid können laut

§ 140 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert

30.

Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache

erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels.

Eine verspätete Einsprache ist unwirksam und vermag

– Fristwiederherstellung vorbe­halten – keine materielle Überprüfung

der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34 und 1981

Nr. 76). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts setzt die Feststellung

der Nichtigkeit ebenfalls die Einhaltung der Rechtsmittelfrist voraus

(RB 1986 Nr. 11).

Der Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeit des

Einschätzungsentscheids betreffend Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 durch

das Verwaltungsgericht steht nach dem Gesagten die verspätete Einsprache entgegen.

3.2

Anzumerken bleibt immerhin, dass inhaltliche

Mängel, wie sie der Pflichtige geltend macht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

aus Gründen der Rechtssicherheit nur in seltenen Ausnahmefällen eine

Nichtigkeit bewirken (BGE 104 Ia 172 E. 2c; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002,

Rz. 981), nämlich nur dann, wenn die Fehler ausserordentlich schwer wiegen

und den Verwaltungs­akt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich machen;

so beispielsweise, wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares

verfassungsmässiges Recht verstösst oder wenn eine Steuer einer Person auferlegt

wird, die nicht Steuersubjekt ist (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann,

Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frank­furt a.M.

1990, Nr. 40 B V e). Ein solcher ausserordentlich schwerer ohne

weiteres erkenn­barer, zur Nichtigkeit führender Fehler liegt bei einer

übersetzten Ermessenseinschätzung, wie sie hier vom Pflichtigen für

Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 behauptet wird, nicht vor.

Auch bei der Ermessenseinschätzung der Steuerperiode

1.1

- 31.12.2000 fehlt es an der Voraussetzung des offensichtlichen,

schwer wiegenden Mangels.

4.

4.1

Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist

laut § 15 Abs. 1 VO StG zu gewäh­ren, wenn die steuerpflichtige

Person nachweist, dass sie oder ihre Vertretung ohne Verschulden entweder von

der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwer

wiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert wurde. Die Voraussetzun­gen

für die Wiederherstellung sind namentlich gegeben, wenn ein unvorhergesehener

Verhinderungsgrund eintritt, der bis zum Ende der Frist andauert oder zumindest

so lange bestehen bleibt, dass die insgesamt zur Verfügung stehende bzw. die

verbleibende Zeit zur Einhaltung der Frist objektiv nicht mehr ausreicht (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kauf­mann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, Zürich 1999, § 129 N. 22). Die Wiederherstellungsgründe

sind von der pflichtigen Person zu substanziieren (RB 1988 Nr. 11); fehlt

eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersu­chung

über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der pflichtigen Person Frist zur

Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51).

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung verfügen die

Behörden, die einen Wieder­her­stellungsgrund beurteilen müssen, über einen weiten

Spielraum. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs

darf dabei ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher

ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu be­jahen, wenn dem

Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner

Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. So ist insbesondere

aner­kannt, dass nur eine Krankheit von erheblicher Schwere einen

Hinderungsgrund darstellen kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 12 N. 15).

4.2

Es ist unbestritten, dass die Pflichtige die Frist

zur Einsprache gegen die Einschät­zungsverfügung vom 16. Mai 2001 versäumt hat.

Indessen besteht Streit darüber, ob ihr dieses Versäumnis angelastet werden

kann.

Die Pflichtige macht geltend, dass ihr einziges

Verwaltungsratsmitglied D, der sich um alle finanziellen und steuerlichen

Angelegenheiten der Pflichtigen küm­mere, krankheitshalber nicht in der Lage

gewesen sei, die Steuererklärung 1999 einzurei­chen und die Einsprachefrist

betreffend die Einschätzung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 zu

wahren. Infolge der starken Beeinträchtigung seiner Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit

sei es ihm nicht möglich gewesen, die Bedeutung und die Folgen der

Steuerveranlagung zu erkennen oder aber seine Aufgaben zu delegieren. Das der

Pflichtigen von den Vorinstanzen vorgeworfene Organisationsverschulden treffe

nicht zu, da die Geschäftstätigkeit bezüglich des Tagesgeschäfts durch bewährte

Mitarbeiter sichergestellt gewesen sei. Bei der Pflichtigen handle es sich um

eine kleinere Unternehmung mit einfachen Strukturen und wenig Personal, weshalb

ein weniger strenger Massstab bezüglich der Organisation angelegt werden müsse.

Selbst, wenn der Geschäftsführerin die Post vorgelegt worden wäre, hätte sie

als Laie in Finanz- und Steuerfragen die Bedeutung der Einschätzungsmitteilung

für das Jahr 1999 niemals erkennen können.

4.3

Gemäss Art. 718

Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) wird eine Aktiengesellschaft durch den

Verwaltungsrat vertreten, der sie durch Abschluss von Rechtsgeschäften und sein

sonstiges Verhalten verpflichtet (Art. 55 Abs. 2 des

Zivilgesetzbuches). Der Verwaltungsrat ist auch zuständig für die Geschäftsführung,

soweit er sie nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR); auf jeden

Fall obliegt ihm unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung

der Organisation, die Ernennung und Abberufung der mit der Ge­schäftsführung

und der Vertretung betrauten Personen und die Oberaufsicht über die Ge­schäftsführung

(Art. 716a Abs. 1 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre

Auf­gaben laut Art. 717 Abs. 1 OR "mit aller Sorgfalt" zu erfüllen.

Das eingereichte Arztzeugnis besagt, dass D vom 27. Juli

2000.

bis En­de Mai 2002 "infolge einer lang anhaltenden Erkrankung in

seiner Leistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit massivst beeinträchtigt

war. [...] Sein Befinden war sehr labil, er litt oft unter Schwindel,

Gleichgewichtsstörungen und Schwächeattacken; er war extrem ermüdbar und nicht

fähig, konzentriert Arbeit zu leisten." Gemäss Arztzeugnis war D jedoch

nicht während 22 Monaten handlungs- und arbeitsunfähig. Nach Angaben der Pflichtigen

ging er denn auch offensichtlich zur Arbeit, da er die Einschät­zungsverfügung

vom 16. Mai 2001 zur Kenntnis genommen und abgelegt hat. Insofern ist ihm als

Verwaltungsrat vorzuwerfen, dass er seine verminderte Leistungsfähigkeit nicht

er­kannt hat – litt er doch unter merkbaren körperlichen Beschwerden, war in

dauernder ärzt­licher Behandlung und nahm regelmässig Medikamente ein. Er hätte

realisieren müssen, dass er nicht mehr in der Lage war, seinen bisherigen

Aufgaben nachzukommen und dafür sorgen müssen, dass eine sachverständige Person

– sei sie nun unternehmensintern oder -extern – sich um die

Steuerbelange der Pflichtigen kümmerte (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a). Er hat also

nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen, um sicherzustellen, dass die

Pflichtige ihren steuerlichen Pflichten nachkam und die ihr in diesem Zusammenhang

zu­stehenden Rechte wahrnehmen konnte. Diese Nachlässigkeit des Verwaltungsrats

ist der Pflichtigen als Organisationsverschulden zuzurechnen (RB 1975 Nr. 60).

Auf die diesbe­züglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl.

§ 161 des Gerichtsver­fassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]).

Die Einschätzungsverfügung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999

erging am 16. Mai 2001 und mit Schreiben vom 15. Juni 2001 wurde die

Pflichtige über das Ausschei­dungsbegehren der Gemeinde X informiert. Das

Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist erfolgte am 24. Juni 2002, also

ungefähr ein Jahr später. Damit ist auch für eine Einmannaktiengesellschaft,

deren Betrieb weit gehend von einer Person abhängt, die Frist überschritten, wo

noch von einem unverschuldeten Versäumnis ausgegangen wer­den könnte.

Demzufolge haben die Vorinstanzen der

Pflichtigen die Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend Einschätzung

für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 zu

Recht verweigert.

5.

Da die Einschätzung für die Steuerperiode

1.1

- 31.12.1999 gemäss Einschätzungsverfü­gung vom 16. Mai

2001.

Bestand hat, bleibt bezüglich der Steuerperiode

1.1

- 31.12.2000 nur noch die Überprüfung der Ermessensveranlagung,

wobei die von der Pflichtigen ver­fochtene Verlustverrechnung ausser Betracht

fällt.

Ist – wie vorliegend – eine

Ermessenseinschätzung unstreitig zu Recht ergangen, so kann sie gemäss

§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen

Unrichtigkeit im Ein­spracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu

erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die

versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit

über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanzi­ierte

Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder

zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der

Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen

und ist die Einsprache- bzw. Re­kursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme

verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit

der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig

ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrich­tigkeit unterliegt (vgl.

RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, § 140

N. 55 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A., Ba­sel etc. 2002, Art. 48 StHG

N. 58 ff.). "Offensichtlich unrichtig" ist eine Schätzung

dann, wenn sie willkürlich ist. Das ist namentlich der Fall, wenn sie sich nach

den Akten als ge­radezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB

1963.

Nr. 62 = ZBl 65/1964, S. 384 = ZR 65 Nr. 13).

5.1

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist

festzuhalten, dass die Pflichtige den ihr ob­liegenden Unrichtigkeitsnachweis

schuldig geblieben ist. Sie hat es unterlassen, substanzi­ierte Ausführungen zu den im Einspracheentscheid

bemängelten Posten – Delkredere und Zinsaufwand – zu machen. Auch kann die

Festsetzung des steuerbaren Reingewinns auf Fr. 100'000.- angesichts des

das übliche Mass bei Weitem überschreitenden Delkrederes nicht als willkürlich

bezeichnet werden. Da in der Beschwerdeschrift ausser des Begehrens um

Verlustverrechnung nichts gegen die Ermessensveranlagung vorgebracht wird, kann

vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden

(vgl. § 161 GVG).

Damit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

6.

6.1

Die Kostenverlegung in den Einsprache- und

Rekursverfahren ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden. Da Pflichtige

ein Verschulden bei der Nichterfüllung der Dekla­rationspflicht trifft, durfte

ihr der Steuerkommissär die Kosten der Einspracheverfahren auferlegen

(§ 142 Abs. 2 StG). Ebenso hat die Rekurskommission rechtmässig

gehandelt, indem sie die Kosten gemäss § 151 Abs. 1 StG der

unterliegenden Pflichtigen auferlegt hat.

6.2

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind

ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Ebenfalls bleibt ihr bei diesem

Verfahrensausgang eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit

§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die Verfahren SB.2003.00050 und SB.2003.00051

werden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.