SB.2003.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00050
16. Dezember 2003Deutsch13 min
(URT.2004.7696)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2003.00050
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung für die Steuerperiode 1.1. -31.12.1999
Ermessenseinschätzung / Fristwiederherstellung
Die Prüfung der Nichtigkeit einer Ermessenseinschätzung durch das Verwaltungsgericht setzt die Einhaltung der Rechtmittelfristen voraus (E. 3).
Eine Gesellschaft hat sich so zu organisieren, dass sie Rechtsmittelfristen einhalten kann. Die Säumnis von Verwaltungsratsmitgliedern wird der Gesellschaft zugerechnet (E. 4).
Stichworte:
BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
EINSCHÄTZUNGSVERFAHREN
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
NICHTIGKEIT
NOVENVERBOT
ORGANISATIONSVERSCHULDEN
UNRICHTIGKEITSNACHWEIS
VERLUSTVERRECHNUNG
VERLUSTVORTRAG
VERWALTUNGSRAT
Rechtsnormen:
Art. 716 Abs. II OR
Art. 716a Abs. I OR
Art. 717 Abs. I OR
Art. 718 Abs. I OR
§ 140 Abs. I StG
§ 140 Abs. II StG
§ 142 Abs. II StG
§ 151 Abs. I StG
§ 15 Abs. I VO StG
Art. 55 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Nachdem die B AG trotz Mahnung des kantonalen Steueramts
vom 22. Februar 2001 keine Steuererklärung 1999 B eingereicht hatte,
schätzte sie der Steuerkommissär am 16. Mai 2001 für die Steuerperiode
1.1. - 31.12.1999 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren
Reingewinn von Fr. 1'000.- (zum Steuersatz von 4 %) und einem steuerbaren
Eigenkapital von Fr. 300'000.- (zum Steuersatz von 1,5 ‰) ein. In der
Verfügung wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in der Schätzung aktenkundige
Vorjahresverluste berücksichtigt seien.
Für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2000 wurde
die B AG nach erfolgloser Mahnung vom 4. März 2002 ebenfalls nach
pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Mit Verfügung vom 24. Mai 2002
setzte der Steuerkommissär den steuerbaren Reingewinn auf Fr. 100'000.-
(zum Steuersatz von 10 %) und das steuerbare Eigenkapital auf
Fr. 300'000.- (zum Steuersatz von 1,5 ‰) fest.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2002 stellte die Pflichtige
ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist für die Einschätzung der Steuerperiode
1.1. - 31.12.1999. Gleichzeitig erhob sie Einsprache, auch gegen die
Einschätzung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.2000, und beantragte,
den steuerbaren Reingewinn für beide Steuerperioden mit Fr. 0.- zu veranlagen.
Das kantonale Steueramt wies das Fristwiederherstellungsgesuch ab, trat auf die
Einsprache betreffend Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 nicht ein und
wies diejenige betreffend Steuerperiode 1.1. - 31.12.2000 ab.
Ausserdem auferlegte es der Pflichtigen die Verfahrenskosten.
Erwägungen
II.
Die dagegen erhobenen Rekurse wies die
Steuerrekurskommission II mit Entscheiden vom 30. Juni 2003 und
11.
Juli 2003 ab.
III.
Mit Beschwerden vom 17. September 2003 liess die
Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Nichtigkeit des
Einschätzungsentscheids vom 16. Mai 2001 festzustellen und unter Aufhebung
aller vorinstanzlichen Entscheide sei der steuerbare Reingewinn für das
Steuerjahr 1999 auf Fr. 0.- festzusetzen. Eventualiter sei die Einsprachefrist
wieder herzustellen sowie die Einsprache mit einer Einschätzung von einem
steuerbaren Reingewinn mit Fr. 0.- gutzuheissen. Ebenso sei der steuerbare
Reingewinn für das Steuerjahr 2000 auf Fr. 0.- festzusetzen. Ausserdem
verlangte die Pflichtige die Zusprechung von Parteientschädigungen.
Während die Steuerrekurskommission II auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt Abweisung der
Beschwerden.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Verfahren SB.2003.00050 und SB.2003.00051 betreffen
die Einschätzung zweier aufeinanderfolgender Steuerperioden derselben
Steuerpflichtigen. Da die Beurteilung der Einschätzung für die Steuerperiode
1.1
- 31.12.2000 auf der Beurteilung der Einschätzung für die
Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 beruht, sind die Verfahren aus
Gründen der Zweckmässigkeit zu vereinigen.
2.
2.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich eine
Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission oder gegen
einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des
kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich
prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an
beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender,
materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung –
ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).
2.2
Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
2.3
Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht
spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden
sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150).
Erstmals vor Verwaltungsgericht rügt die Pflichtige die
unrichtige Zustellung der Einschätzungsverfügung vom 16. Mai 2001. Diese
hätte der Treuhandfirma C AG und nicht der Pflichtigen selbst zugestellt werden
müssen. Als unzulässiges Novum muss dieses Vorbringen im Beschwerdeverfahren
unberücksichtigt bleiben.
3.
3.1
Gegen den Einschätzungsentscheid können laut
§ 140 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert
30.
Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache
erheben. Die Einhaltung der Frist ist Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels.
Eine verspätete Einsprache ist unwirksam und vermag
– Fristwiederherstellung vorbehalten – keine materielle Überprüfung
der Einschätzung herbeizuführen (RB 1973 Nr. 34 und 1981
Nr. 76). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts setzt die Feststellung
der Nichtigkeit ebenfalls die Einhaltung der Rechtsmittelfrist voraus
(RB 1986 Nr. 11).
Der Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeit des
Einschätzungsentscheids betreffend Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 durch
das Verwaltungsgericht steht nach dem Gesagten die verspätete Einsprache entgegen.
3.2
Anzumerken bleibt immerhin, dass inhaltliche
Mängel, wie sie der Pflichtige geltend macht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
aus Gründen der Rechtssicherheit nur in seltenen Ausnahmefällen eine
Nichtigkeit bewirken (BGE 104 Ia 172 E. 2c; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002,
Rz. 981), nämlich nur dann, wenn die Fehler ausserordentlich schwer wiegen
und den Verwaltungsakt praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsittlich machen;
so beispielsweise, wenn eine Verfügung gegen ein unverzichtbares
verfassungsmässiges Recht verstösst oder wenn eine Steuer einer Person auferlegt
wird, die nicht Steuersubjekt ist (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M.
1990, Nr. 40 B V e). Ein solcher ausserordentlich schwerer ohne
weiteres erkennbarer, zur Nichtigkeit führender Fehler liegt bei einer
übersetzten Ermessenseinschätzung, wie sie hier vom Pflichtigen für
Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 behauptet wird, nicht vor.
Auch bei der Ermessenseinschätzung der Steuerperiode
1.1
- 31.12.2000 fehlt es an der Voraussetzung des offensichtlichen,
schwer wiegenden Mangels.
4.
4.1
Die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist
laut § 15 Abs. 1 VO StG zu gewähren, wenn die steuerpflichtige
Person nachweist, dass sie oder ihre Vertretung ohne Verschulden entweder von
der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhielt oder durch schwer
wiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert wurde. Die Voraussetzungen
für die Wiederherstellung sind namentlich gegeben, wenn ein unvorhergesehener
Verhinderungsgrund eintritt, der bis zum Ende der Frist andauert oder zumindest
so lange bestehen bleibt, dass die insgesamt zur Verfügung stehende bzw. die
verbleibende Zeit zur Einhaltung der Frist objektiv nicht mehr ausreicht (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, Zürich 1999, § 129 N. 22). Die Wiederherstellungsgründe
sind von der pflichtigen Person zu substanziieren (RB 1988 Nr. 11); fehlt
eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Untersuchung
über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der pflichtigen Person Frist zur
Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51).
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung verfügen die
Behörden, die einen Wiederherstellungsgrund beurteilen müssen, über einen weiten
Spielraum. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Rechtsgangs
darf dabei ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Ein solcher
ist nach dem praxisgemäss strengen Massstab nur zu bejahen, wenn dem
Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner
Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird. So ist insbesondere
anerkannt, dass nur eine Krankheit von erheblicher Schwere einen
Hinderungsgrund darstellen kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 12 N. 15).
4.2
Es ist unbestritten, dass die Pflichtige die Frist
zur Einsprache gegen die Einschätzungsverfügung vom 16. Mai 2001 versäumt hat.
Indessen besteht Streit darüber, ob ihr dieses Versäumnis angelastet werden
kann.
Die Pflichtige macht geltend, dass ihr einziges
Verwaltungsratsmitglied D, der sich um alle finanziellen und steuerlichen
Angelegenheiten der Pflichtigen kümmere, krankheitshalber nicht in der Lage
gewesen sei, die Steuererklärung 1999 einzureichen und die Einsprachefrist
betreffend die Einschätzung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 zu
wahren. Infolge der starken Beeinträchtigung seiner Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit
sei es ihm nicht möglich gewesen, die Bedeutung und die Folgen der
Steuerveranlagung zu erkennen oder aber seine Aufgaben zu delegieren. Das der
Pflichtigen von den Vorinstanzen vorgeworfene Organisationsverschulden treffe
nicht zu, da die Geschäftstätigkeit bezüglich des Tagesgeschäfts durch bewährte
Mitarbeiter sichergestellt gewesen sei. Bei der Pflichtigen handle es sich um
eine kleinere Unternehmung mit einfachen Strukturen und wenig Personal, weshalb
ein weniger strenger Massstab bezüglich der Organisation angelegt werden müsse.
Selbst, wenn der Geschäftsführerin die Post vorgelegt worden wäre, hätte sie
als Laie in Finanz- und Steuerfragen die Bedeutung der Einschätzungsmitteilung
für das Jahr 1999 niemals erkennen können.
4.3
Gemäss Art. 718
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) wird eine Aktiengesellschaft durch den
Verwaltungsrat vertreten, der sie durch Abschluss von Rechtsgeschäften und sein
sonstiges Verhalten verpflichtet (Art. 55 Abs. 2 des
Zivilgesetzbuches). Der Verwaltungsrat ist auch zuständig für die Geschäftsführung,
soweit er sie nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR); auf jeden
Fall obliegt ihm unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft, die Festlegung
der Organisation, die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung
und der Vertretung betrauten Personen und die Oberaufsicht über die Geschäftsführung
(Art. 716a Abs. 1 OR). Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben ihre
Aufgaben laut Art. 717 Abs. 1 OR "mit aller Sorgfalt" zu erfüllen.
Das eingereichte Arztzeugnis besagt, dass D vom 27. Juli
2000.
bis Ende Mai 2002 "infolge einer lang anhaltenden Erkrankung in
seiner Leistungsfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit massivst beeinträchtigt
war. [...] Sein Befinden war sehr labil, er litt oft unter Schwindel,
Gleichgewichtsstörungen und Schwächeattacken; er war extrem ermüdbar und nicht
fähig, konzentriert Arbeit zu leisten." Gemäss Arztzeugnis war D jedoch
nicht während 22 Monaten handlungs- und arbeitsunfähig. Nach Angaben der Pflichtigen
ging er denn auch offensichtlich zur Arbeit, da er die Einschätzungsverfügung
vom 16. Mai 2001 zur Kenntnis genommen und abgelegt hat. Insofern ist ihm als
Verwaltungsrat vorzuwerfen, dass er seine verminderte Leistungsfähigkeit nicht
erkannt hat – litt er doch unter merkbaren körperlichen Beschwerden, war in
dauernder ärztlicher Behandlung und nahm regelmässig Medikamente ein. Er hätte
realisieren müssen, dass er nicht mehr in der Lage war, seinen bisherigen
Aufgaben nachzukommen und dafür sorgen müssen, dass eine sachverständige Person
– sei sie nun unternehmensintern oder -extern – sich um die
Steuerbelange der Pflichtigen kümmerte (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a). Er hat also
nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen, um sicherzustellen, dass die
Pflichtige ihren steuerlichen Pflichten nachkam und die ihr in diesem Zusammenhang
zustehenden Rechte wahrnehmen konnte. Diese Nachlässigkeit des Verwaltungsrats
ist der Pflichtigen als Organisationsverschulden zuzurechnen (RB 1975 Nr. 60).
Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl.
§ 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]).
Die Einschätzungsverfügung für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999
erging am 16. Mai 2001 und mit Schreiben vom 15. Juni 2001 wurde die
Pflichtige über das Ausscheidungsbegehren der Gemeinde X informiert. Das
Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist erfolgte am 24. Juni 2002, also
ungefähr ein Jahr später. Damit ist auch für eine Einmannaktiengesellschaft,
deren Betrieb weit gehend von einer Person abhängt, die Frist überschritten, wo
noch von einem unverschuldeten Versäumnis ausgegangen werden könnte.
Demzufolge haben die Vorinstanzen der
Pflichtigen die Wiederherstellung der Einsprachefrist betreffend Einschätzung
für die Steuerperiode 1.1. - 31.12.1999 zu
Recht verweigert.
5.
Da die Einschätzung für die Steuerperiode
1.1
- 31.12.1999 gemäss Einschätzungsverfügung vom 16. Mai
2001.
Bestand hat, bleibt bezüglich der Steuerperiode
1.1
- 31.12.2000 nur noch die Überprüfung der Ermessensveranlagung,
wobei die von der Pflichtigen verfochtene Verlustverrechnung ausser Betracht
fällt.
Ist – wie vorliegend – eine
Ermessenseinschätzung unstreitig zu Recht ergangen, so kann sie gemäss
§ 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
angefochten werden. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen
Unrichtigkeit im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu
erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die
versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit
über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte
Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder
zumindest anbietet. Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der
Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen
und ist die Einsprache- bzw. Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme
verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit
der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig
ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl.
RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Richner/Frei/Kaufmann, § 140
N. 55 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG
N. 58 ff.). "Offensichtlich unrichtig" ist eine Schätzung
dann, wenn sie willkürlich ist. Das ist namentlich der Fall, wenn sie sich nach
den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB
1963.
Nr. 62 = ZBl 65/1964, S. 384 = ZR 65 Nr. 13).
5.1
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist
festzuhalten, dass die Pflichtige den ihr obliegenden Unrichtigkeitsnachweis
schuldig geblieben ist. Sie hat es unterlassen, substanziierte Ausführungen zu den im Einspracheentscheid
bemängelten Posten – Delkredere und Zinsaufwand – zu machen. Auch kann die
Festsetzung des steuerbaren Reingewinns auf Fr. 100'000.- angesichts des
das übliche Mass bei Weitem überschreitenden Delkrederes nicht als willkürlich
bezeichnet werden. Da in der Beschwerdeschrift ausser des Begehrens um
Verlustverrechnung nichts gegen die Ermessensveranlagung vorgebracht wird, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(vgl. § 161 GVG).
Damit sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
6.
6.1
Die Kostenverlegung in den Einsprache- und
Rekursverfahren ist aufgrund des Gesagten nicht zu beanstanden. Da Pflichtige
ein Verschulden bei der Nichterfüllung der Deklarationspflicht trifft, durfte
ihr der Steuerkommissär die Kosten der Einspracheverfahren auferlegen
(§ 142 Abs. 2 StG). Ebenso hat die Rekurskommission rechtmässig
gehandelt, indem sie die Kosten gemäss § 151 Abs. 1 StG der
unterliegenden Pflichtigen auferlegt hat.
6.2
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Ebenfalls bleibt ihr bei diesem
Verfahrensausgang eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit
§ 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Die Verfahren SB.2003.00050 und SB.2003.00051
werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
…