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Entscheid

SB.2003.00057

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00057

3. März 2004Deutsch7 min

(URT.2004.7833)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A war im Jahr

2001 in Zürich sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig; ausserdem

übte er in den USA an der Universität M einen Lehrauftrag aus. Seine Ehefrau B

betreibt in Zürich eine psychologische Beratungspraxis.

Mit

Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 bzw. 3. Juli 2003

veranlagte das kantonale Steueramt die Eheleute für die Steuerperiode 2001 mit

einem steuerbaren Einkommen von Fr. 149'100.- (satzbestimmend

Fr. 176'500.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 51'000.-

(satzbestimmend Fr. 62'000.-). Dabei verwarf es deren Standpunkt, der

ihnen zustehende Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehe­gatten von

Fr. 5'200.- sei vollumfänglich auf das schweizerische Einkommen

anzurechnen, und verlegte stattdessen den Doppelverdienerabzug (Miterwerbsabzug)

im Verhältnis der in der Schweiz und den Vereinigten Staaten erzielten

Erwerbseinkünfte mit Fr. 3'564.- bzw. Fr. 1'636.-.

Erwägungen

II. Die Steuerrekurskommission I hiess den Rekurs der

Pflichtigen am 18. September 2003 teilweise gut und setzte das steuerbare

Einkommen für die Steuerperiode 2001 auf Fr. 148'400.- (satzbestimmend

Fr. 176'500.-) herab. Sie erwog, der Doppelverdienerabzug stehe nicht mit

der Erzielung der Erwerbseinkünfte in Zusammenhang. Dieser sei vielmehr den

steuerfreien Beträgen zuzuordnen, weshalb er anteilsmässig auf die beteiligten

Staaten im Verhältnis des auf sie insgesamt entfallenden steuerbaren Einkommensquellen,

d.h. mit Fr. 4'372.- (Schweiz) und Fr. 828.- (USA), zu verlegen sei.

III.

Mit

Beschwerde vom 17. Oktober 2003 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht

die Wiederherstellung des Einspracheentscheids mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. 149'100.- (satzbestimmend Fr. 176'500.-).

Während die

Steuerrekurskommission I auf Abweisung der Beschwerde schloss, liessen sich die

Pflichtigen nicht vernehmen.

Der Einzelrichter überwies die Akten der

2.

Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Steuerpflichtige,

die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig

sind, entrichten laut § 6 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8.

Juni 1997 (StG) die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem

Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie

Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt.

Diese

Vorschrift ist nach der Rechtsprechung nicht nur im interkantonalen, sondern

auch im internationalen Verhältnis anwendbar (vgl. zur gleich lautenden

früheren Bestimmung von § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG]:

RB 1993 Nr. 14 = StE 1994 B 11.3 Nr. 9; zum interkantonalen Verhältnis: Ernst

Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.A. Bern/Stuttgart/Wien 2000,

§ 19 Ziff. 32). Mithin sind steuerfreie Beträge auch im internationalen

Verhältnis an­teilsmässig auf die beteiligten Staaten zu verlegen, sofern nicht

übergeordnetes Recht eine abweichende Ordnung verlangt. Dies ist vorliegend

mangels Regelung der Zuweisung von Abzügen im Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen

(DBA-USA; SR 0.672.933.61) nicht der Fall.

Der in

§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StG verwendete Begriff der

"steuerfreien Beträge" erscheint als zu eng (so schon RB 1993 Nr. 14

= StE 1994 B 11.3 Nr. 9 zu § 7 Abs. 1 aStG). Er umfasst dem Wortsinn nach

offenkundig nicht nur eigentliche Steuerfreibeträge und Sozialabzüge. Vielmehr

fallen darunter alle Abzüge, die nicht als Gewinnungs­kosten organisch mit bestimmten

Einkünften verknüpft und kollisionsrechtlich folgerichtig diesen objektmässig

zuzuweisen sind (Höhn/Mäusli, § 19 Ziff. 4 ff.), sondern als "allgemeine Abzüge"

anorganischen Charakter aufweisen und daher auf die beteiligten Staaten

proportional verlegt werden müssen (Höhn/Mäusli, § 19 Ziff. 28 ff.).

2.

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,

werden laut § 31 Abs. 2, 1. Halbsatz StG vom Erwerbseinkommen, das ein

Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten

erzielt, Fr. 5'200 abgezogen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. k, 1. Halbsatz des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] sowie Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

2.1

Beide pflichtigen Eheleute sind in der

streitbetroffenen Steuerperiode erwerbstätig gewesen. Während die

Erwerbseinkünfte der Ehefrau ausschliesslich der schweizerischen Steuerhoheit

unterstehen, unterliegt ein Teil der Erwerbseinkünfte des Ehemannes gestützt

auf Art. 15 DBA-USA der Steuerhoheit der Vereinigten Staaten.

Das beschwerdeführende kantonale Steueramt

pflichtet der Rekurskommission zu Recht bei, dass die Voraussetzungen für die

Gewährung des vollen Doppelverdienerabzugs im Sinn von § 31 Abs. 2 StG

erfüllt sind. Nach Ansicht des Steueramts soll die Zuweisung des Abzugs aber

objektmässig auf die in beiden Staaten entfallenden (Netto-)Er­werbseinkünfte

erfolgen, während die Rekurskommission die Auffassung vertreten hat, dass der

Abzug proportional im Verhältnis des auf die beiden Staaten entfallenden

(gesamthaften) Einkommens verlegt werden müsse.

2.2

§ 31 Abs. 2 StG bezweckt, die bei der

Zweiverdienerehe gegenüber der Einverdiener­ehe anfallenden Haushaltmehrkosten im

Sinn einer gerechten Lastenverteilung auszugleichen (Botschaft vom 24. Mai 1983

zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 95; Bericht der

Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der

Familienbesteuerung [Kommission Familienbesteuerung], Bern 1998, S. 32; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, Zürich 1999, § 31 N. 96; Markus Reich, in Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2.A. Basel/Genf/München 2002, Art. 9 StHG N.

54; Rainer Zigerlig/Guido Jud, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 33 DBG N. 38, halten diese Begründung nicht

für unproblematisch, weisen aber darauf hin, dass der Abzug jedenfalls

steuerpolitisch motiviert sei).

Demnach ist die Gewährung des

Doppelverdienerabzugs zwar an die Tatsache der Erzielung von Erwerbseinkünften

(in einem bestimmten Mindestmass) durch beide Gatten geknüpft. Doch hat der

Gesetzgeber dessen Höhe nicht mit Blick auf den Umfang dieser Einkünfte

festgesetzt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der durch die Doppelerwerbstätigkeit

anfallenden erhöhten Lebenshaltungskosten beider Ehegatten, welche ihre

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt mindern. Daher beschlägt der Abzug

deren gesamtes Einkommen und ist nicht allein ihren Erwerbseinkünften

zurechenbar. Er erweist sich infolgedessen als anorganischer, allgemeiner Abzug

(Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9.A. Bern/Stuttgart/Wien

2001, Ziff. 137; ferner Reich, Art. 9 StHG N. 21 ff.; vgl. auch das Marginale

zu § 31 StG).

Somit ist der Doppelverdienerabzug bei

geteilter Steuerhoheit im Sinn der Bestimmung von § 6 Abs. 1 Satz 1, 2.

Halbsatz StG proportional nach Massgabe des jeweils in den beteiligten Staaten

steuerbaren Einkommens der Ehegatten zu verlegen.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 810.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht

erhoben werden.

5.