SB.2003.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00057
3. März 2004Deutsch7 min
(URT.2004.7833)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2003.00057
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.03.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001
Doppelverdienerabzug
Der Doppelverdienerabzug knüpft zwar an die Tatsache der Erzielung von Erwerbseinkünften (in einem bestimmten Mindestmass) durch beide Gatten an. Doch hat der Gesetzgeber dessen Höhe nicht mit Blick auf den Umfang dieser Einkünfte festgesetzt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der durch die Doppelerwerbstätigkeit anfallenden erhöhten Lebenshaltungskosten beider Ehegatten, welche ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt mindern. Daher beschlägt der Abzug deren gesamtes Einkommen und ist nicht allein ihren Erwerbseinkünften zurechenbar. Er erweist sich infolgedessen als anorganischer, allgemeiner Abzug und ist bei geteilter Steuerhoheit im Sinn der Bestimmung von § 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StG proportional nach Massgabe des jeweils in den beteiligten Staaten steuerbaren Einkommens der Ehegatten zu verlegen.
Stichworte:
ABZUG
ALLGEMEINE ABZÜGE
ANORGANISCH
AUSSCHEIDUNG
DOPPELBESTEUERUNGSRECHT
DOPPELVERDIENERABZUG
DOPPELVERDIENEREHE
HAUSHALTMEHRKOSTEN
MITERWERBSABZUG
ORGANISCH
SOZIALABZUG
STEUERFREIER BETRAG
VERLEGUNG
ZUWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 7 Abs. I aStG
Art. 15 DBA-USA
Art. 9 Abs. II lit. k DBG
§ 6 Abs. I StG
§ 31 Abs. II StG
Art. 33 Abs. II StHG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 88 S. 173
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A war im Jahr
2001 in Zürich sowohl selbständig als auch unselbständig erwerbstätig; ausserdem
übte er in den USA an der Universität M einen Lehrauftrag aus. Seine Ehefrau B
betreibt in Zürich eine psychologische Beratungspraxis.
Mit
Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 14. Februar 2003 bzw. 3. Juli 2003
veranlagte das kantonale Steueramt die Eheleute für die Steuerperiode 2001 mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. 149'100.- (satzbestimmend
Fr. 176'500.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 51'000.-
(satzbestimmend Fr. 62'000.-). Dabei verwarf es deren Standpunkt, der
ihnen zustehende Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten von
Fr. 5'200.- sei vollumfänglich auf das schweizerische Einkommen
anzurechnen, und verlegte stattdessen den Doppelverdienerabzug (Miterwerbsabzug)
im Verhältnis der in der Schweiz und den Vereinigten Staaten erzielten
Erwerbseinkünfte mit Fr. 3'564.- bzw. Fr. 1'636.-.
Erwägungen
II. Die Steuerrekurskommission I hiess den Rekurs der
Pflichtigen am 18. September 2003 teilweise gut und setzte das steuerbare
Einkommen für die Steuerperiode 2001 auf Fr. 148'400.- (satzbestimmend
Fr. 176'500.-) herab. Sie erwog, der Doppelverdienerabzug stehe nicht mit
der Erzielung der Erwerbseinkünfte in Zusammenhang. Dieser sei vielmehr den
steuerfreien Beträgen zuzuordnen, weshalb er anteilsmässig auf die beteiligten
Staaten im Verhältnis des auf sie insgesamt entfallenden steuerbaren Einkommensquellen,
d.h. mit Fr. 4'372.- (Schweiz) und Fr. 828.- (USA), zu verlegen sei.
III.
Mit
Beschwerde vom 17. Oktober 2003 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht
die Wiederherstellung des Einspracheentscheids mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. 149'100.- (satzbestimmend Fr. 176'500.-).
Während die
Steuerrekurskommission I auf Abweisung der Beschwerde schloss, liessen sich die
Pflichtigen nicht vernehmen.
Der Einzelrichter überwies die Akten der
2.
Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Steuerpflichtige,
die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig
sind, entrichten laut § 6 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8.
Juni 1997 (StG) die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem
Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie
Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt.
Diese
Vorschrift ist nach der Rechtsprechung nicht nur im interkantonalen, sondern
auch im internationalen Verhältnis anwendbar (vgl. zur gleich lautenden
früheren Bestimmung von § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG]:
RB 1993 Nr. 14 = StE 1994 B 11.3 Nr. 9; zum interkantonalen Verhältnis: Ernst
Höhn/Peter Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4.A. Bern/Stuttgart/Wien 2000,
§ 19 Ziff. 32). Mithin sind steuerfreie Beträge auch im internationalen
Verhältnis anteilsmässig auf die beteiligten Staaten zu verlegen, sofern nicht
übergeordnetes Recht eine abweichende Ordnung verlangt. Dies ist vorliegend
mangels Regelung der Zuweisung von Abzügen im Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(DBA-USA; SR 0.672.933.61) nicht der Fall.
Der in
§ 6 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz StG verwendete Begriff der
"steuerfreien Beträge" erscheint als zu eng (so schon RB 1993 Nr. 14
= StE 1994 B 11.3 Nr. 9 zu § 7 Abs. 1 aStG). Er umfasst dem Wortsinn nach
offenkundig nicht nur eigentliche Steuerfreibeträge und Sozialabzüge. Vielmehr
fallen darunter alle Abzüge, die nicht als Gewinnungskosten organisch mit bestimmten
Einkünften verknüpft und kollisionsrechtlich folgerichtig diesen objektmässig
zuzuweisen sind (Höhn/Mäusli, § 19 Ziff. 4 ff.), sondern als "allgemeine Abzüge"
anorganischen Charakter aufweisen und daher auf die beteiligten Staaten
proportional verlegt werden müssen (Höhn/Mäusli, § 19 Ziff. 28 ff.).
2.
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,
werden laut § 31 Abs. 2, 1. Halbsatz StG vom Erwerbseinkommen, das ein
Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten
erzielt, Fr. 5'200 abgezogen (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. k, 1. Halbsatz des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] sowie Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
2.1
Beide pflichtigen Eheleute sind in der
streitbetroffenen Steuerperiode erwerbstätig gewesen. Während die
Erwerbseinkünfte der Ehefrau ausschliesslich der schweizerischen Steuerhoheit
unterstehen, unterliegt ein Teil der Erwerbseinkünfte des Ehemannes gestützt
auf Art. 15 DBA-USA der Steuerhoheit der Vereinigten Staaten.
Das beschwerdeführende kantonale Steueramt
pflichtet der Rekurskommission zu Recht bei, dass die Voraussetzungen für die
Gewährung des vollen Doppelverdienerabzugs im Sinn von § 31 Abs. 2 StG
erfüllt sind. Nach Ansicht des Steueramts soll die Zuweisung des Abzugs aber
objektmässig auf die in beiden Staaten entfallenden (Netto-)Erwerbseinkünfte
erfolgen, während die Rekurskommission die Auffassung vertreten hat, dass der
Abzug proportional im Verhältnis des auf die beiden Staaten entfallenden
(gesamthaften) Einkommens verlegt werden müsse.
2.2
§ 31 Abs. 2 StG bezweckt, die bei der
Zweiverdienerehe gegenüber der Einverdienerehe anfallenden Haushaltmehrkosten im
Sinn einer gerechten Lastenverteilung auszugleichen (Botschaft vom 24. Mai 1983
zu den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983 III 95; Bericht der
Expertenkommission zur Überprüfung des schweizerischen Systems der
Familienbesteuerung [Kommission Familienbesteuerung], Bern 1998, S. 32; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, Zürich 1999, § 31 N. 96; Markus Reich, in Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2.A. Basel/Genf/München 2002, Art. 9 StHG N.
54; Rainer Zigerlig/Guido Jud, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 33 DBG N. 38, halten diese Begründung nicht
für unproblematisch, weisen aber darauf hin, dass der Abzug jedenfalls
steuerpolitisch motiviert sei).
Demnach ist die Gewährung des
Doppelverdienerabzugs zwar an die Tatsache der Erzielung von Erwerbseinkünften
(in einem bestimmten Mindestmass) durch beide Gatten geknüpft. Doch hat der
Gesetzgeber dessen Höhe nicht mit Blick auf den Umfang dieser Einkünfte
festgesetzt, sondern vielmehr unter Berücksichtigung der durch die Doppelerwerbstätigkeit
anfallenden erhöhten Lebenshaltungskosten beider Ehegatten, welche ihre
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt mindern. Daher beschlägt der Abzug
deren gesamtes Einkommen und ist nicht allein ihren Erwerbseinkünften
zurechenbar. Er erweist sich infolgedessen als anorganischer, allgemeiner Abzug
(Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9.A. Bern/Stuttgart/Wien
2001, Ziff. 137; ferner Reich, Art. 9 StHG N. 21 ff.; vgl. auch das Marginale
zu § 31 StG).
Somit ist der Doppelverdienerabzug bei
geteilter Steuerhoheit im Sinn der Bestimmung von § 6 Abs. 1 Satz 1, 2.
Halbsatz StG proportional nach Massgabe des jeweils in den beteiligten Staaten
steuerbaren Einkommens der Ehegatten zu verlegen.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 750.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 810.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
5.
…