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Entscheid

SB.2003.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00061

16. Dezember 2003Deutsch10 min

(URT.2003.7662)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B machten in der Steuererklärung 2001

einen Unterstützungsabzug von Fr. 2'400.- für die im Ausland lebende

Mutter der Ehefrau, C, geltend. Da das kantonale Steueramt die Auffassung

vertrat, die Eheleute hätten im Veranlagungsverfahren die für den Abzug

erforderlichen Tatsachen nicht nachgewiesen, schätzte es diese am

15. April 2003 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Mit

Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 setzte das Steueramt das steuerbare

Einkommen auf Fr. … herab, beharrte aber auf der Nichtberücksichtigung des

Unterstützungsabzugs. Es erwog, die Pflichtigen hätten keine Bankzahlungsbelege

(Überweisungen) beigebracht. Geldbezüge im Ausland mittels Kreditkarten oder

Zahlungen für damit getätigte Einkäufe könnten indessen nicht als Nachweis von

Unterstützungsleistungen gewürdigt werden. Somit erübrige sich die Prüfung, ob

Erwerbsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit der empfangenden Person

nachgewiesen seien.

Erwägungen

II.

Der Präsident der Steuerrekurskommission I wies als

Einzelrichter den Rekurs der Pflichtigen am 24. September 2003 ab. Zur

Begründung führte er im Wesentlichen an, die Pflichtigen hätten weder für die

Erwerbsunfähigkeit der Mutter der Ehefrau noch für deren

Unterstützungsbedürftigkeit eine substanziierte Sachdarstellung gegeben; zudem

lägen kei­ne behördlichen Bestätigungen oder ähnliche Unterlagen über die

Unterstützungsbedürftig­keit vor. Deshalb könne die Frage offen bleiben, ob die

Pflichtigen mit den eingereichten Kreditkartenauszügen den erforderlichen

Zahlungsnachweis über die behaupteten Leistungen erbracht hätten.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2003 beantragten die

Pflichtigen sinngemäss, es sei der Unterstützungsabzug von Fr. 2'400.- zu

gewähren, eventuell sei die Sache an die Rekurskommission zurückzuweisen, damit

ihnen die Möglichkeit gegeben werde, die geforderten Beweismittel einzureichen.

Das kantonale Steueramt und der Präsident der

Steuerrekurskommission I schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,

und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die

reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und

Ermessensmissbrauch.

1.2

Im Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche

Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,

die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen

worden sind, dürfen infolgedessen mit der Steuerbe­schwerde grundsätzlich nicht

nachgebracht werden (RB 1999 Nr. 149). Ausgenommen sind echte Noven, die

sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben (Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher

Steuergesetz, Zürich 1999, § 153 N. 42).

2.

Vom Reineinkommen werden kraft § 34 Abs. 1

lit. b StG je Fr. 2'400.- abgezogen als Unterstützungsabzug für

erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der

Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt.

2.1

Die unterstützte Person muss demzufolge

erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfä­hig sein. Es muss ihr also aus

bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren Gründen unmöglich sein,

einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder trotz Arbeitstätigkeit ein ausreichendes

Einkommen zu erzielen (Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 35 DBG N. 23). Als Gründe für

die Erwerbs­unfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit kommen in erster

Linie körperliche oder geistige Gebrechen in Frage (Richner/Frei/Kaufmann,

§ 34 N. 25; Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und

Steuertarife vom 20. September 2000, Zürcher Steuerbuch Nr. 20/001

[Weisung] Rz. 29). Des Weiteren kann die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen

zu erzielen, auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet

sein, wie etwa in einer altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung

Rz. 30 Satz 2), einer ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen

konjunkturellen Umfeld (Baumgartner, Art. 35 DBG N. 23).

Sinn und Zweck des Abzugs verlangen sodann, dass die

unterstützte Person der Unterstützung bedarf (Weisung Rz. 31 Satz 1).

Diese muss somit zur Bestreitung ihres Unterhalts nicht oder nicht mehr in der

Lage sein, selber für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Bei der nach

objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen Verhältnisse

der unterstützten Person sind deren sämtliche Einkommensquellen sowie gegebenenfalls

auch ihr Vermögen einzubeziehen (Baumgartner, Art. 35 DBG N. 25 mit

Hinweisen).

Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen

in der Steuerperiode mindestens dem Wert von Fr. 2'400.- entsprechen. Sie

kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder Dienstleistungen

erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis (Baumgartner,

Art. 35 N. 27; Weisung Rz. 35).

2.2

Die Tatsachen, welche auf mangelnde

Erwerbsfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit einer Person sowie deren

Unterstützung in der Steuerperiode durch den Steuerpflichtigen im Umfang von

mindestens Fr. 2'400.- schliessen lassen, sind steuermindernder Natur. Die

Beweislast für deren Vorhandensein trägt daher nach einer allgemeinen Regel der

Steuerpflichtige, der sie auch nachzuweisen hat (vgl. Martin Zweifel in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel etc. 2002,

Art. 46 StHG N. 25 mit Hinwei­sen).

Diesen Nachweis muss der Steuerpflichtige von sich aus

durch eine substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder

Bezeichnung von Beweismitteln antreten (RB 1987 Nr. 35). Substanziiert ist

eine Sachdarstellung dann, wenn sie all jene Tatsachen enthält, welche

erforderlich sind, um die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des

geltend gemachten Unterstützungsabzugs vornehmen zu können. Nur unter diesen

Voraussetzungen ist die Rekurskommission verpflichtet, die anerbotenen Beweise

abzunehmen. Ist die Sachdarstellung oder das Beweismittelangebot ungenügend, so

hat die Rekurskommission weder von Amtes wegen eine Untersuchung zu führen, um

sich die fehlenden tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, noch den

Steuerpflichtigen zur Beweisleistung zuzulassen. Eine unvollständige

Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1980

Nr. 69).

Bei alldem dürfen die Anforderungen an Substanziierung und

Beweisangebot nicht überspannt werden. Ausnahmsweise ist daher die

Rekurskommission auch gehalten, von Amtes wegen weitere Beweise zu erheben,

wenn der Steuerpflichtige in hohem Mass für seine Darstellung sprechende

Beweismittel beigebracht hat, von denen er in guten Treuen anneh­men durfte,

sie seien zur Beweisleistung hinreichend, und wenn er aus diesem Grund andere

mögliche Abklärungen unterlassen hat. Unter derartigen Umständen entspricht es dem

Gebot des im Steuerverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes, dem

Steuerpflichtigen zumindest Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel

beizubringen (RB 1986 Nr. 49).

Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die erkennende

Behörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen

verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien

Beweiswürdigung leiten zu lassen. Sie darf und muss aufgrund ihrer frei

gebildeten Überzeugung ohne Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden,

ob eine Tatsache als verwirklicht oder nichtverwirklicht zu betrachten ist.

Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die

Untersuchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der

Erfahrung. Grundlage der Würdigung sind im Wesentlichen die Beweismittel und

das eigene Wissen der Behörde um Tatsachen und Erfahrungssätze. Die Überzeugung

der Behörde braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede

andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt vielmehr, wenn sie von der

Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist

(Zweifel, Art. 46 StHG N. 22).

2.3

Der in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Grund­satz des

rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten

Aspekten vorgängig eines Entscheids zu äussern (vgl. etwa

BGE 126 I 15 E. 2 mit weite­ren Hinweisen). Dies gilt auch

für rechtliche Beurteilungen, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente

zu stützen gedenkt, mit deren Heranziehung der Steuerpflichtige nicht rechnen

musste (VGr, 28. Juni 2000, SB.1999.00071, www.vgrzh.ch; BGE 126 I 19

E. 2c/aa S. 22 mit weiteren Hinweisen; BGE 125 II 265 E. 4 d/cc

S. 277 e contrario; Georg Müller in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995,

Art. 4 Rz. 105). Solchenfalls ist dem Steuerpflichtigen vor dem

Entscheid gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Gelegenheit zu geben, da­zu

Stellung zu nehmen. Insbesondere soll dieser neue, bisher nicht vorgebrachte

Gegengründe geltend machen und neue Beweisanträge stellen können. Ist der Anspruch

auf rechtliches Gehör verletzt worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne

Weiteres aufzuheben (BGE 125 I 113 E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e), weshalb

über diese Frage formeller Na­tur vorab zu entscheiden ist (BGE 126 I 15

E. 2).

Die Vorinstanz hat den im Streit

liegenden Unterstützungsabzug mit der Begründung verweigert, die Pflichtigen

hätten weder die Erwerbsunfähigkeit der im Ausland lebenden, in der

Steuerperiode 2001 56-jährigen Mutter der Ehefrau noch deren Unterstützungsbedürftigkeit

dargelegt und nachgewiesen. Auch lägen keine behördlichen Bestätigungen

oder ähnliche Unterlagen über die Unterstützungsbedürftigkeit vor. Deshalb

könne die Frage offen bleiben, ob die Pflichtigen mit den eingereichten Kreditkartenauszügen

den erforderlichen Zahlungsnachweis über die behaupteten Leistungen erbracht

hätten.

Da das kantonale Steueramt im

Einschätzungs- und Einspracheentscheid die Frage nach der Erwerbsunfähigkeit

und Unterstützungsbedürftigkeit der Mutter der Ehefrau offen gelassen und die

Verweigerung des Unterstützungsabzugs mit dem mangelnden Nachweis der

Unterstützungsleistungen begründet hatte, haben die Pflichtigen sich in der

Rekurs­schrift folgerichtig mit dieser Begründung auseinander gesetzt und dargelegt,

weshalb sie ihrer Ansicht nach diese Leistungen nachgewiesen hätten. Sie

mussten nicht damit rech­nen, dass die von ihnen angerufene Rekursbehörde auf

diese Voraussetzung der Abzugsfä­higkeit des Unterstützungsabzugs nicht

eingehen, sondern den Abzug stattdessen unter Hinweis auf mangelnde

Substanziierung der im Einschätzungs- und Einspracheverfahren nicht

beanstandeten Sachdarstellung zur Erwerbsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit

der Mutter der Ehefrau verweigern würde.

Indem es die Vorinstanz unterlassen hat, die Pflichtigen

zu dieser massgeblichen Änderung des rechtlichen Standpunkts anzuhören und

ihnen so eine allenfalls erforderliche Ergän­zung ihrer Sachdarstellung und

ihres Beweismittelangebots zu ermöglichen, hat sie deren rechtliches Gehör

verletzt. Die gebotene Anhörung wird der Präsident der Rekurskommis­sion im

zweiten Rechtsgang nachzuholen haben, der hierauf neu über den Unterstützungs­abzug

zu entscheiden hat. Im Neuentscheid wird er auch die im vorliegenden Beschwerde­verfahren

von den Pflichtigen neu vorgebrachten tatsächlichen Gründe und neu angebote­nen

Beweismittel zu würdigen haben.

Immerhin kann angemerkt werden, dass es in der Regel nicht

auf die Ursachen der fehlenden Erwerbstätigkeit ankommt. Entscheidend ist

vielmehr, dass der unterstützten Person die Erwerbsfähigkeit aus durch sie

nicht direkt beeinflussbaren Gründen abgeht. Bei der Beurteilung der

Erwerbsunfähigkeit und der Unterstützungsbedürftigkeit gelten nicht nur

bestimmte Beweismittel als beweistauglich; auch allgemein notorische Kenntnisse

über Erwerbschancen und soziale Verhältnisse können durchaus beweisbildend

sein. Schliesslich ist bei der Würdigung der Unterstützungsleistungen einzig

erheblich, ob solche Leistungen, sei es in Form von Geld oder von geldwerten

Sach- oder Dienstleistun­gen, nach richterlicher Überzeugung in der

gesetzlichen Höhe erbracht worden sind.

Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

3.

Bei diesem unentschiedenen

Verfahrensausgang sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 151 Abs. 1 Satz 2 StG in Verbindung mit § 153

Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet

der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die

Sache wird zur Anhörung, zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Präsidenten der

Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.

2.

Über die Rekurskosten hat der Präsident der

Steuerrekurskommission I im Neuent­scheid zu befinden.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden den

Beschwerdeführenden je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die

Hälfte der Kosten, und zur Hälfte dem Beschwerde­gegner auferlegt.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim

Bundesgericht erhoben werden.

6.