SB.2003.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00061
16. Dezember 2003Deutsch10 min
(URT.2003.7662)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2003.00061
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 16.12.2003
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001
Rechtliches Gehör / Unterstützungsabzug
Zu einer neuen rechtlichen Würdigung des umstrittenen Sachverhalts, mit der der Private nicht rechnen musste, ist er vorgängig anzuhören, ansonsten der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wird (E. 2.3);
allgemeine Ausführungen zum Unterstützungsabzug (E. 2).
Stichworte:
EINKOMMENSSTEUER
ELTERNTEIL
ERWERBSUNFÄHIGKEIT
GELD
KUBA
NATURALLEISTUNG
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STELLUNGNAHME
STEUERMINDERND
SUBSTANZIIERUNG
UNTERSTÜTZUNGSABZUG
UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 34 Abs. I lit. b StG
Publikationen:
RB 2003 Nr. 87 S. 193
RB 2003 Nr. 91 S. 206
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B machten in der Steuererklärung 2001
einen Unterstützungsabzug von Fr. 2'400.- für die im Ausland lebende
Mutter der Ehefrau, C, geltend. Da das kantonale Steueramt die Auffassung
vertrat, die Eheleute hätten im Veranlagungsverfahren die für den Abzug
erforderlichen Tatsachen nicht nachgewiesen, schätzte es diese am
15. April 2003 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Mit
Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 setzte das Steueramt das steuerbare
Einkommen auf Fr. … herab, beharrte aber auf der Nichtberücksichtigung des
Unterstützungsabzugs. Es erwog, die Pflichtigen hätten keine Bankzahlungsbelege
(Überweisungen) beigebracht. Geldbezüge im Ausland mittels Kreditkarten oder
Zahlungen für damit getätigte Einkäufe könnten indessen nicht als Nachweis von
Unterstützungsleistungen gewürdigt werden. Somit erübrige sich die Prüfung, ob
Erwerbsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit der empfangenden Person
nachgewiesen seien.
Erwägungen
II.
Der Präsident der Steuerrekurskommission I wies als
Einzelrichter den Rekurs der Pflichtigen am 24. September 2003 ab. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen an, die Pflichtigen hätten weder für die
Erwerbsunfähigkeit der Mutter der Ehefrau noch für deren
Unterstützungsbedürftigkeit eine substanziierte Sachdarstellung gegeben; zudem
lägen keine behördlichen Bestätigungen oder ähnliche Unterlagen über die
Unterstützungsbedürftigkeit vor. Deshalb könne die Frage offen bleiben, ob die
Pflichtigen mit den eingereichten Kreditkartenauszügen den erforderlichen
Zahlungsnachweis über die behaupteten Leistungen erbracht hätten.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2003 beantragten die
Pflichtigen sinngemäss, es sei der Unterstützungsabzug von Fr. 2'400.- zu
gewähren, eventuell sei die Sache an die Rekurskommission zurückzuweisen, damit
ihnen die Möglichkeit gegeben werde, die geforderten Beweismittel einzureichen.
Das kantonale Steueramt und der Präsident der
Steuerrekurskommission I schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die
reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und
Ermessensmissbrauch.
1.2
Im Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche
Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen mit der Steuerbeschwerde grundsätzlich nicht
nachgebracht werden (RB 1999 Nr. 149). Ausgenommen sind echte Noven, die
sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht haben (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, Zürich 1999, § 153 N. 42).
2.
Vom Reineinkommen werden kraft § 34 Abs. 1
lit. b StG je Fr. 2'400.- abgezogen als Unterstützungsabzug für
erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt der
Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt.
2.1
Die unterstützte Person muss demzufolge
erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein. Es muss ihr also aus
bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren Gründen unmöglich sein,
einer Arbeitstätigkeit nachzugehen oder trotz Arbeitstätigkeit ein ausreichendes
Einkommen zu erzielen (Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 35 DBG N. 23). Als Gründe für
die Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit kommen in erster
Linie körperliche oder geistige Gebrechen in Frage (Richner/Frei/Kaufmann,
§ 34 N. 25; Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und
Steuertarife vom 20. September 2000, Zürcher Steuerbuch Nr. 20/001
[Weisung] Rz. 29). Des Weiteren kann die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen
zu erzielen, auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet
sein, wie etwa in einer altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung
Rz. 30 Satz 2), einer ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen
konjunkturellen Umfeld (Baumgartner, Art. 35 DBG N. 23).
Sinn und Zweck des Abzugs verlangen sodann, dass die
unterstützte Person der Unterstützung bedarf (Weisung Rz. 31 Satz 1).
Diese muss somit zur Bestreitung ihres Unterhalts nicht oder nicht mehr in der
Lage sein, selber für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Bei der nach
objektiven Kriterien vorzunehmenden Beurteilung der finanziellen Verhältnisse
der unterstützten Person sind deren sämtliche Einkommensquellen sowie gegebenenfalls
auch ihr Vermögen einzubeziehen (Baumgartner, Art. 35 DBG N. 25 mit
Hinweisen).
Schliesslich muss die Unterstützung des Steuerpflichtigen
in der Steuerperiode mindestens dem Wert von Fr. 2'400.- entsprechen. Sie
kann nicht nur in Form von Geld, sondern auch in Sach- oder Dienstleistungen
erfolgen, wie namentlich durch Gewährung von Kost und Logis (Baumgartner,
Art. 35 N. 27; Weisung Rz. 35).
2.2
Die Tatsachen, welche auf mangelnde
Erwerbsfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit einer Person sowie deren
Unterstützung in der Steuerperiode durch den Steuerpflichtigen im Umfang von
mindestens Fr. 2'400.- schliessen lassen, sind steuermindernder Natur. Die
Beweislast für deren Vorhandensein trägt daher nach einer allgemeinen Regel der
Steuerpflichtige, der sie auch nachzuweisen hat (vgl. Martin Zweifel in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel etc. 2002,
Art. 46 StHG N. 25 mit Hinweisen).
Diesen Nachweis muss der Steuerpflichtige von sich aus
durch eine substanziierte Sachdarstellung und durch Beschaffung oder
Bezeichnung von Beweismitteln antreten (RB 1987 Nr. 35). Substanziiert ist
eine Sachdarstellung dann, wenn sie all jene Tatsachen enthält, welche
erforderlich sind, um die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen des
geltend gemachten Unterstützungsabzugs vornehmen zu können. Nur unter diesen
Voraussetzungen ist die Rekurskommission verpflichtet, die anerbotenen Beweise
abzunehmen. Ist die Sachdarstellung oder das Beweismittelangebot ungenügend, so
hat die Rekurskommission weder von Amtes wegen eine Untersuchung zu führen, um
sich die fehlenden tatsächlichen Grundlagen zu beschaffen, noch den
Steuerpflichtigen zur Beweisleistung zuzulassen. Eine unvollständige
Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1980
Nr. 69).
Bei alldem dürfen die Anforderungen an Substanziierung und
Beweisangebot nicht überspannt werden. Ausnahmsweise ist daher die
Rekurskommission auch gehalten, von Amtes wegen weitere Beweise zu erheben,
wenn der Steuerpflichtige in hohem Mass für seine Darstellung sprechende
Beweismittel beigebracht hat, von denen er in guten Treuen annehmen durfte,
sie seien zur Beweisleistung hinreichend, und wenn er aus diesem Grund andere
mögliche Abklärungen unterlassen hat. Unter derartigen Umständen entspricht es dem
Gebot des im Steuerverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatzes, dem
Steuerpflichtigen zumindest Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel
beizubringen (RB 1986 Nr. 49).
Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die erkennende
Behörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen
verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien
Beweiswürdigung leiten zu lassen. Sie darf und muss aufgrund ihrer frei
gebildeten Überzeugung ohne Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden,
ob eine Tatsache als verwirklicht oder nichtverwirklicht zu betrachten ist.
Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die
Untersuchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der
Erfahrung. Grundlage der Würdigung sind im Wesentlichen die Beweismittel und
das eigene Wissen der Behörde um Tatsachen und Erfahrungssätze. Die Überzeugung
der Behörde braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede
andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt vielmehr, wenn sie von der
Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist
(Zweifel, Art. 46 StHG N. 22).
2.3
Der in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) statuierte Grundsatz des
rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das Recht, sich zu allen relevanten
Aspekten vorgängig eines Entscheids zu äussern (vgl. etwa
BGE 126 I 15 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch
für rechtliche Beurteilungen, wenn eine Behörde sich auf juristische Argumente
zu stützen gedenkt, mit deren Heranziehung der Steuerpflichtige nicht rechnen
musste (VGr, 28. Juni 2000, SB.1999.00071, www.vgrzh.ch; BGE 126 I 19
E. 2c/aa S. 22 mit weiteren Hinweisen; BGE 125 II 265 E. 4 d/cc
S. 277 e contrario; Georg Müller in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1995,
Art. 4 Rz. 105). Solchenfalls ist dem Steuerpflichtigen vor dem
Entscheid gemäss Art. 29 Abs. 2 BV Gelegenheit zu geben, dazu
Stellung zu nehmen. Insbesondere soll dieser neue, bisher nicht vorgebrachte
Gegengründe geltend machen und neue Beweisanträge stellen können. Ist der Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne
Weiteres aufzuheben (BGE 125 I 113 E. 3; BGE 124 I 49 E. 3e), weshalb
über diese Frage formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 126 I 15
E. 2).
Die Vorinstanz hat den im Streit
liegenden Unterstützungsabzug mit der Begründung verweigert, die Pflichtigen
hätten weder die Erwerbsunfähigkeit der im Ausland lebenden, in der
Steuerperiode 2001 56-jährigen Mutter der Ehefrau noch deren Unterstützungsbedürftigkeit
dargelegt und nachgewiesen. Auch lägen keine behördlichen Bestätigungen
oder ähnliche Unterlagen über die Unterstützungsbedürftigkeit vor. Deshalb
könne die Frage offen bleiben, ob die Pflichtigen mit den eingereichten Kreditkartenauszügen
den erforderlichen Zahlungsnachweis über die behaupteten Leistungen erbracht
hätten.
Da das kantonale Steueramt im
Einschätzungs- und Einspracheentscheid die Frage nach der Erwerbsunfähigkeit
und Unterstützungsbedürftigkeit der Mutter der Ehefrau offen gelassen und die
Verweigerung des Unterstützungsabzugs mit dem mangelnden Nachweis der
Unterstützungsleistungen begründet hatte, haben die Pflichtigen sich in der
Rekursschrift folgerichtig mit dieser Begründung auseinander gesetzt und dargelegt,
weshalb sie ihrer Ansicht nach diese Leistungen nachgewiesen hätten. Sie
mussten nicht damit rechnen, dass die von ihnen angerufene Rekursbehörde auf
diese Voraussetzung der Abzugsfähigkeit des Unterstützungsabzugs nicht
eingehen, sondern den Abzug stattdessen unter Hinweis auf mangelnde
Substanziierung der im Einschätzungs- und Einspracheverfahren nicht
beanstandeten Sachdarstellung zur Erwerbsunfähigkeit und Unterstützungsbedürftigkeit
der Mutter der Ehefrau verweigern würde.
Indem es die Vorinstanz unterlassen hat, die Pflichtigen
zu dieser massgeblichen Änderung des rechtlichen Standpunkts anzuhören und
ihnen so eine allenfalls erforderliche Ergänzung ihrer Sachdarstellung und
ihres Beweismittelangebots zu ermöglichen, hat sie deren rechtliches Gehör
verletzt. Die gebotene Anhörung wird der Präsident der Rekurskommission im
zweiten Rechtsgang nachzuholen haben, der hierauf neu über den Unterstützungsabzug
zu entscheiden hat. Im Neuentscheid wird er auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren
von den Pflichtigen neu vorgebrachten tatsächlichen Gründe und neu angebotenen
Beweismittel zu würdigen haben.
Immerhin kann angemerkt werden, dass es in der Regel nicht
auf die Ursachen der fehlenden Erwerbstätigkeit ankommt. Entscheidend ist
vielmehr, dass der unterstützten Person die Erwerbsfähigkeit aus durch sie
nicht direkt beeinflussbaren Gründen abgeht. Bei der Beurteilung der
Erwerbsunfähigkeit und der Unterstützungsbedürftigkeit gelten nicht nur
bestimmte Beweismittel als beweistauglich; auch allgemein notorische Kenntnisse
über Erwerbschancen und soziale Verhältnisse können durchaus beweisbildend
sein. Schliesslich ist bei der Würdigung der Unterstützungsleistungen einzig
erheblich, ob solche Leistungen, sei es in Form von Geld oder von geldwerten
Sach- oder Dienstleistungen, nach richterlicher Überzeugung in der
gesetzlichen Höhe erbracht worden sind.
Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
3.
Bei diesem unentschiedenen
Verfahrensausgang sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 Satz 2 StG in Verbindung mit § 153
Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet
der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die
Sache wird zur Anhörung, zur allfälligen weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Präsidenten der
Steuerrekurskommission I zurückgewiesen.
2.
Über die Rekurskosten hat der Präsident der
Steuerrekurskommission I im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden den
Beschwerdeführenden je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die
Hälfte der Kosten, und zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht erhoben werden.
6.
…