SB.2003.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00066
24. März 2004Deutsch10 min
(URT.2004.7855)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2003.00066
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.03.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001
Abgrenzung von Aus- und Weiterbildungskosten.
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. a des des eidgenössischen Berufsbildungsgesetzes). Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann dabei durchaus in der Praxis erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung - die es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt - bedarf es nicht (E. 1.1).
Ob Weiterbildung vorliegt und ob damit die Kosten eines Nachdiplomstudiums als abzugsfähige Kosten zu würdigen sind, kann aber nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Nachdiplomstudium vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Nachdiplomabsolventen anderseits ankommt (E. 1.2).
Aufgrund der Tätigkeit der Pflichtigen und des im berufsbegleitenden Nachdiplomstudiengang "Executive MBA in Business Engineering (MBE)" gelehrten Fächerkanons Bejahen des Weiterbilungscharakters im vorliegenden konkreten Einzelfall (E. 1.3).
Stichworte:
AKTUALISIERUNG
ANGESTAMMTER BERUF
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUFSKOSTEN
EINKOMMENSSTEUER
ERWEITERUNG
FACHWISSEN
LEBENSHALTUNGSKOSTEN
MBA
MBE
VERTIEFUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 30 BBG
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. B schloss im Jahr 1994 ihr Studium an
der Universität U in den Fächern Pädagogik, Deutsche Sprachwissenschaft
und Psychopathologie als lic. phil. I ab. Sie war hernach bei den Banken C und
D sowie bei der Firma C angestellt, wo sie mit dem Aufbau von Leadership- und
Managementkursen bzw. der Entwicklung von Mitarbeiterbeurteilungssystemen
beschäftigt war. Ab 2001 war sie zunächst selbständig erwerbstätig; am 26. November
2001 nahm sie eine Stelle bei der Firma F, Abteilung Human Resources, als HR (Human
Resources) Relationship Manager an. Ihre Aufgaben bestanden im Wesentlichen
in der Unterstützung von Outsourcing- und Integrationsprozessen, Beratung und
Unterstützung bei Reorganisationsprojekten und Organisationsentwicklungen
sowie in der Funktion eines strategischen Partners für Human Resources
Projekte.
Ab September 2001 nahm B an einem
berufsbegleitenden Nachdiplomstudium an der Universität St. Gallen teil,
das sie mit dem Executive Master of Business Engineering (MBE HSG) abschloss.
Das Studium dauerte rund eineinhalb Jahre, aufgeteilt in acht Einheiten, und
wurde – mit Ausnahme eines vierwöchigen Moduls im Gebiet W in den USA – in der
Schweiz durchgeführt. Die Kosten für das gesamte Nachdiplomstudium, die sich
auf Fr. 60'000.- zuzüglich Unterkunfts- und Reisekosten für das Modul in
den USA beliefen, waren von B grösstenteils selber zu tragen, wobei sich
allerdings die Firma F im Jahr 2002 mit einem Betrag von Fr. 10'000.- beteiligte.
Ausserdem stellte ihr diese 10 % der Arbeitszeit für die Schulung zur Verfügung.
B. Das kantonale Steueramt veranlagte
die Eheleute A und B für die Steuerperiode 2001 mit Einschätzungs- und
Einspracheentscheid vom 6. Januar 2003 bzw. 17. Juli 2003 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. --.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. --.-.
Unter anderem liess es die als Weiterbildungskosten geltend gemachten Studiengebühren
von Fr. 20'000.- für das Nachdiplomstudium an der Universität St.
Gallen nicht zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission III hiess den
Rekurs der Pflichtigen am 9. Oktober 2003 gut und schätzte diese für die
Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. --.- ein. Sie würdigte die Studiengebühren
für den Nachdiplomlehrgang als abzugsfähige Weiterbildungskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 11. November 2003
beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es seien die
Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. --.- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. --.- einzuschätzen. Ausserdem verlangte es
eine Parteientschädigung. Das Steueramt machte geltend, bei den Studiengebühren
handle es sich um Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien.
Während die Steuerrekurskommission III
auf Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflichtigen sinngemäss auf
Abweisung der Beschwerde und forderten ihrerseits die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies die Akten der
2.
Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
werden als Berufskosten laut § 26 Abs. 1 lit. d des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) abgezogen die mit dem Beruf
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind
demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.
1.1
Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu
verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen
oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen
Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36,
auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht
abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der
Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95;
August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit
welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten
beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im
angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit
abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juni 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b
mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die getätigt werden,
um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden
oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des
Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22.
September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit,
ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693 f.), aber auch solche
Aufwendungen, die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine
Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter
Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 26 N. 62 f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende
höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden
Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen
und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten
zu rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 S. 120 f. = StE 1988
B 27.6 Nr. 5; Locher, Art. 26 N. 64; Markus Reich, in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A. Basel/ Genf/München
2002, Art. 9 StHG N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte
Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 Abs. 1 lit. a
des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz,
BBG) jedenfalls insofern ein taugliches Kriterium für den
Weiterbildungsbegriff von § 26 Abs. 1 lit. d StG, als
die berufsorientierte Weiterbildung dazu dient, "durch
organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen
und zu erweitern […]". Die in Art. 30 Abs. 1 lit. a und lit. b
BBG erwähnten weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen
zu erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen",
erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung. Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet
ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche
Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das in Frage
stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein. Einer
diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die es im Übrigen für
verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht. Soweit die
Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich in der Regel steuerrechtlich
um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im Rahmen der
beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie der Qualifikation der
hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten nichts zu ändern,
sofern ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt.
1.2
Ob die Kosten eines Nachdiplomstudiums als
abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein
gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem
es namentlich auf den im Nachdiplomstudium vermittelten Stoff einerseits und
die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Nachdiplomabsolventen
anderseits ankommt.
So hat das Verwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 23. Oktober 2002 (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 = RB 2002 Nr. 100,
dessen Leitsatz allerdings zu eng formuliert ist) erkannt, dass der von einem
Rechtsanwalt an einer amerikanischen Universität absolvierte General Master of
Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und Juristinnen offenkundig keine
Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer bewirkte, die ein in der
Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die zürcherische
Rechtsanwaltsprüfung im Sinn einer juristischen Grundausbildung verlangt.
Vielmehr bildete das Nachdiplomstudium eine Ergänzung dieser
Grundausbildung, indem es zur Hauptsache Kenntnisse in ausgewählten Bereichen
des amerikanischen Rechts sowie juristischer Methodik, Arbeitswiese und
Rechtssprache amerikanischer Juristen vermittelte. Ob der Pflichtige dadurch
sein Fachwissen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in einer international
ausgerichteten Anwaltskanzlei hatte vertiefen können, blieb im Dunkeln, da der
Pflichtige keine nähere Darstellung seiner anwaltlichen Arbeit gegeben hatte.
1.3
Der berufsbegleitende Nachdiplomstudiengang
"Executive MBA in Business Engineering (MBE)" vermittelt laut der
Konzeptdarstellung der Universität St. Gallen Kenntnisse, die sich auf die "Veränderung
des Unternehmens in der Transformation von Gesellschaft, Markt und Technologie"
beziehen. Er bietet "gezielt die notwendigen Qualifikationen für die
aktive Gestaltung der Transformation in das Informationszeitalter". "Schwerpunkt
der Ausbildung ist die ganzheitliche Verbindung von Führungskompetenzen,
Prozessorientierung, kulturellen Aspekten und Informationsmanagement für
Veränderungsprojekte." Inhalt der angebotenen Module sind Führung,
Beratung, Psychologie und Kommunikation in Veränderungsprozessen von Unternehmen,
wie etwa die Module "Unternehmensführung und Wandel",
"Kommunikationsmanagement und Mediengestaltung", "Psychologie in
Veränderungsprojekten" oder "Innovationsmanagement" erkennen
lassen.
Diese im Nachdiplomstudiengang
vermittelten Kenntnisse waren offenkundig geeignet, das für die Pflichtige zur
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit notwendige Fachwissen zu vertiefen und
auf den neuesten Stand zu bringen, damit sie den komplexen beruflichen
Anforderungen gewachsen blieb. Denn deren Berufstätigkeit bestand im Wesentlichen
in der Beratung und Unterstützung der Unternehmenskader bei Umstrukturierungsprozessen,
also bei "Veränderung des Unternehmens in der Transformation von Gesellschaft,
Markt und Technologie" – wie Outsourcing- und Integrationsprozessen,
Reorganisationsprojekten und Organisationsentwicklungen –, sowie in der
Implementierung von Führungsinstrumenten und der Leitung von Projekten in der
Personalarbeit. Dass der Executive MBA in Business Engineering ein Executive
Master of Business Administration mit Vertiefung Business Engineering
darstellt, ändert daran entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden
kantonalen Steueramts nichts. Es genügt wie erwähnt (vgl. vorn E. 1.1),
dass das zu aktualisierende oder zu vertiefende berufliche Fachwissen in der
Praxis erlernt worden ist; es muss nicht auf einer spezifischen Grundausbildung
beruhen. Soweit das Nachdiplomstudium auch eine gewisse Erweiterung des
Allgemeinwissens vermittelt hat, erscheint diese offenkundig als untergeordnet
und schadet infolgedessen der Würdigung der Studienkosten als
Weiterbildungskosten im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. d StG
nicht.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
2.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgegenüber rechtfertigt es
sich, der obsiegenden Beschwerdegegnerschaft eine solche Entschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerschaft je eine Parteientschädigung von Fr. 100.- zu
bezahlen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…