Lexipedia

Entscheid

SB.2003.00069

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00069

28. April 2004Deutsch15 min

(URT.2004.7926)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, ein gelernter Maschinenmechaniker, war in den Jahren 1993 bis

1997 bei der D AG als Sachbearbeiter im Bereich Logistik tätig und liess

sich berufsbegleitend in einer höheren Handelsschule zum technischen Kaufmann

ausbilden. Von 1997 bis 1998 war er bei der E AG als Administrationsleiter

in der Disposition angestellt. Am 1. Januar 1999 trat er bei der F AG die

Stelle eines Incident- und Problemmanagers IT Services an. Am 4. Oktober 1999

verpflichtete sich seine Arbeitgeberin in einer "Ausbildungsvereinbarung

[zur] Weiterbildung", ihn mit Blick auf den Besuch des von Oktober 1999

bis Oktober 2003 dauernden berufsbegleitenden Studiums der Betriebsökonomie an

der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung Zürich finanziell durch Übernahme

der Hälfte der laufenden Kosten zu unterstützen.

B. Das kantonale Steueramt veranlagte

die Eheleute A und B für die Steuerperiode 2001 mit Einschätzungs- und

Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003 bzw. 25. Juli 2003 mit einem steuerbaren

Einkommen von Fr. 79'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 60'000.-.

Dabei liess es die als Weiterbildungs­kosten geltend gemachten Kosten des

Hochschulstudiums von Fr. 16'161.- nicht zum Abzug zu und würdigte ausserdem

die von der Arbeitgeberin übernommenen Schulkosten von Fr. 5'273.- als zusätzliche

steuerbare Erwerbseinkünfte.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission hiess den

Rekurs der Pflichtigen am 29. Oktober 2003 teilweise gut und schätzte diese für

die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 75'600.-

und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 60'000.- ein. Es betrachtete einen

Anteil von 25 % der vom Ehemann getragenen Bildungskosten von Fr. 16'161.-

als Weiterbildungskosten.

III.

Mit Beschwerde vom 18. November 2003

beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es seien die

Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 79'200.- und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. 60'000.- einzuschätzen. Ausserdem verlangte

es eine Parteientschädigung. Das Steueramt machte geltend, bei den Studienkosten

handle es sich vollumfänglich um Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien.

Während die Steuerrekurskommission auf

Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflich­tigen, es seien "die

Weiterbildungskosten der berufsbegleitenden Fachhochschule zum dipl.

Betriebsökonomen FH weiterhin zum Abzug zuzulassen"; eventualiter seien "die

Weiterbildungskosten teilweise nach Kriterien der Zuordnungsfähigkeit bzgl. der

Kausalität des [vom pflichtigen Ehemann] ausgeübten Berufs anzuerkennen (bspw.

Dreiviertel Weiterbildung zu Einviertel Ausbildung)". Ausserdem verlangten

sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter überwies die Akten der

2.

Kammer zur Entscheidung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres

Präsidenten können laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde

innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde erheben. Eine nach Fristablauf

eingereichte Beschwerde ist unwirksam, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Aus diesem Grund besteht denn auch im Steu­erbeschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht keine Möglichkeit, Anschlussbeschwer­de mit eigenständigen

Anträgen zu erheben (RB 2001 Nr. 94).

Der angefochtene Rekursentscheid wurde der

Vertreterin der Pflichtigen am 4. November 2003 zugestellt. Diese reichte

ihre Beschwerdeant­wort am 31. Dezember 2003 ein, mithin geraume Zeit nach

Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist.

Somit ist auf die von den Pflichtigen in der

Beschwerdeantwort gestellten Anträge, die Kosten des Fachhochschulstudiums voll

bzw. zu Dreiviertel zum Abzug zuzulassen, nicht einzutreten, weil sie auf die

Erhebung einer Anschlussbeschwerde hinauslaufen. Dementsprechend sind auch die

tatsächlichen Vorbringen in der Beschwerdeantwort nicht zu hören, soweit sie

sich als Noven erweisen.

1.2

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht

können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder

unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht

werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich

infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch

die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig

festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Re­kurs­kommission

in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessen­heit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.

Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf

rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn

sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie

nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein

Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich

vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder

in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der

Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich

erscheint (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten

laut § 26 Abs. 1 lit. d StG die mit dem Beruf

zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen. Nicht

abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.

2.2

Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu

verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen

oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen

Zusammenhangs mit einer vorbeste­henden so genannten an­gestammten beruflichen

Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36,

auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht

abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der

Gewinnungs­kosten nach schweizerischem Einkommens­steuerrecht, Grüsch 1989, S. 95;

August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher

Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).

Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit

welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen

Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf

bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige

Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b

mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die getätigt werden,

um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden

oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26

der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. September 1995 betreffend

Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, ASA 64 [1995/96] S. 692

ff., 693 f.), aber auch solche Aufwendungen, die den Erwerb besonderer

Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten

Beruf bezwecken (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art.

26.

N. 62 f.).

Zielen die Aufwendungen aber auf einen

Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere

Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen

als solche für die Ausbildung zu einem neu­en Beruf zu würdigen und demzufolge

zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu

rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5; Locher, Art. 26

N. 64; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A. Basel etc. 2002, Art. 9 StHG N. 11 f.).

Im 4. Kapitel "Berufsorientierte

Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes

vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls insofern ein

taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26 Abs. 1 lit. d StG,

als die berufsorientierte Weiterbildung dazu dient, "durch

organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu

vertiefen und zu erweitern […]". Die in Art. 30 lit. a und lit. b

BBG erwähnten weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu

erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen",

erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung. Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf

ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit

erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das

in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein.

Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die es im Übrigen für

verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht. Soweit die

Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich in der Regel

steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im

Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie an der Qualifikation

der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten nichts zu ändern, sofern

ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt.

2.3

2.3.1

Das Steuerrekursverfahren wird von

der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die

Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen

abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von

deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung

ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und

richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse

festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen

indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die

Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der

Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für

steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige

die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er

alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine

Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie

geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der

Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift

anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens

genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine

weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich

die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen,

auch zum Folgenden).

Die Substanziierungslast des

Steuerpflichtigen wird indessen dadurch gemildert, dass die Anforderungen an

die Vollständigkeit der Sachdarstellung nicht überspannt werden dürfen: Hat der

Steuerpflichtige eine nicht völlig lückenlose Sachdarstellung gegeben, muss die

Rekurskommis­sion danach trachten, diesen Mangel durch eine ergänzende Untersuchung

zu beheben.

2.3.2

Die Beweislosigkeit, die sich

einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich

steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend

gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung

im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen

Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720

E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige

Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten

Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und ge­stützt darauf der in Frage

stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393

= ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46

[1977/78], S. 512).

Unter

bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach

pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen

zu treffen, dann nämlich, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an

der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,

unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es

sich, wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z.B. feststeht, dass dem

Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss

ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug

nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem

Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen

Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).

2.4

2.4.1

Das vom Pflichtigen besuchte, acht

Semester dauernde berufsbegleitende Studium der Betriebsökonomie an der

(Fach-)Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung wird mit dem gesetzlich

geschützten Titel eines (dipl.) Betriebsökonom FH (früher: eidg. dipl. Betriebs­ökonom

HWV) abgeschlossen, welcher dem akademischen Grad eines Bachelor entspricht.

Fachhochschulen sind nach Art. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995

(FHSG) "Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf einer

beruflichen Grundausbildung aufbauen". Sie bereiten laut Art. 3 FHSG

"durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor,

welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden

erfordern". Sie vermitteln nach Art. 4 FHSG in den Diplomstudien den Studierenden

Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie insbesondere, in

ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden

zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden (lit. a) sowie die berufliche

Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und

Wirtschaft auszuüben (lit. b). Das Fachhochschulstudium vermittelt somit,

wie das Universitätsstudium, besonders hoch stehende Berufskenntnisse und unterscheidet

sich von diesem dadurch, dass es nicht vorrangig wissenschaftlich, sondern vorwiegend

praxisorien­tiert ist.

Das Studium an

der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung erfordert eine praktische

Berufsausübung – zur Hauptsache entweder eine Grundausbildung in einem

der Studienrichtung verwandten Beruf bei einer Berufsmaturität (Art. 5 Abs. 1

FHSG) oder eine mindestens einjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten

Studienrichtung bei einem eidgenössisch anerkannten Zeugnis (Art. 5 Abs. 2

FHSG) – und wird daher vielfach berufsbegleitend absolviert.

Doch stellen die Kosten eines solchen Studiums allein aus diesem Grund keine

Weiterbildungskosten dar. Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder

die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte

Berufsausübung voraus.

2.4.2

Der Pflichtige war während des

Besuchs der Hochschule als Incident- und Problemmanager IT Services tätig. Die

Kenntnisse und Fähigkeiten, die er sich im Studium der Be­triebsökonomie erwarb

bzw. erwerben konnte, gingen indessen weit über den Bereich der IT Services –

d.h. der Dienste auf dem Gebiet der Informationstechnologie – hinaus. Das

breite betriebswirtschaftliche Wissen eines "Generalisten", auf

welches das Studium angelegt war, hätte ihn befähigt, in verantwortlichen

Linien- und Stabsstellen in Wirtschaft und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben

und Positionen in zahlreichen Bereichen, wie Finanz- und Rechnungswesen,

Controlling, Wirtschaftsprüfung, Marke­ting und Verkauf, Or­ga­nisation,

Logistik, Wirtschaftsinformatik, Personalwesen, Unter­nehmungsberatung und

Unternehmungsführung zu übernehmen (vgl. RB 2002 Nr. 99 [Leitsatz] = StE

2003.

B 22.3 Nr. 75, auch zum Folgenden).

Der Besuch der

Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung war für sich betrachtet als persönlicher

Leistungsausweis des Pflichtigen für die Erhaltung und Sicherung seiner

Stellung im Beruf zweifellos hilfreich. Auch einige der im

Betriebsökonomiestudium erworbenen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten

konnten in seinem angestammten Beruf auf dem Gebiet der IT Services sicherlich

verwendet werden. Dennoch hat er nicht vertiefte Kenntnisse und grössere

Fähigkeiten in diesem Bereich, sondern ganz allgemein in der Betriebsökonomie

erworben. Statt Spezialwissen auf dem Gebiet der IT Services hat er sich Allgemeinwissen

als betriebswirtschaftlicher Generalist angeeignet. Das aber ist Ausbildung zum

Betriebsökonomen und nicht Weiterbildung im bisherigen Beruf als Incident- und

Problemmanager IT Services. Dass der Pflichtige aufgrund seines

Hochschulstudiums später – auf den 1 April 2003 – zum "Prozess-Owner"

im "Prozess Service Level Management" und damit in eine höhere

Kaderstelle befördert wurde, macht im Übrigen angesichts der Umschreibung

dieser Stellenfunktion deutlich, dass der Aufstieg nicht in seinem bisherigen

engeren Bereich des Incident- und Problemmanagers IT Services stattgefunden

hat. Somit erweisen sich die Studienkosten aus dieser Sicht als nicht

abzugsfähige Berufsaufstiegskosten.

2.5

Sowenig es der Abzugsfähigkeit von Kosten der

Weiterbildung im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. d StG schadet,

wenn in deren Rahmen in untergeordnetem Mass auch zur Erweiterung des

Allgemeinwissens des Lernenden beigetragen wird, sowenig vermag der Umstand,

dass im Rahmen einer Ausbildung in untergeordnetem Mass auch Kenntnisse und

Fähigkeiten vermittelt werden, die sich im angestammten Beruf verwerten lassen,

die (teil­weise) Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten zu bewirken.

Die Rekurskommission hat einen

"Weiterbildungsanteil" am Betriebsökonomiestudium von 25 %

ermittelt, was einem nicht bloss untergeordneten Mass entspricht. Indessen hat

sie diese Schätzung auf einer unzureichend abgestützten tatsächlichen Grundlage

vorgenommen. So hat sie bloss ausgeführt, "einzelne Fächer (v.a. Englisch,

Projektplanungstechnik, Informatik)" seien "zu einem nicht

unerheblichen Teil" als Weiterbildung zu quali­fizieren, und mit Blick auf

die Fächer "Mathematik", "Gruppenarbeit", "Kreativitäts-

und Entscheidungstechniken" sowie "Angewandte Statistik" hat sie

vermutet, der Weiterbildungsanteil dürfte "substanziell" sein.

Inwiefern aber diese Fächer eine Aktualisierung, Vertiefung oder Erweiterung

der für den vom Pflichtigen ausgeübten Beruf als Incident- und Problemmanager

IT Services erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bewirkten und in welchem

quantitativen – auch zeitlichen – Verhältnis solche als Weiterbildung zu

betrachtenden Fächer zum vermittelten gesamten Ausbildungsstoff gestanden

haben, hat die Rekurskommission nicht dargetan und bleibt deshalb im Dunkeln.

Schliesslich ist anzumerken, dass es

nicht Sache der Rechtsmittelbehörden sein kann, im wohlverstandenen Interesse

der Verfahrensökonomie im Massenverfahren mit Bezug auf die Abzugsfähigkeit von

Bildungskosten generell vereinfachende pauschale Quoten einzuführen. Hierzu ist

seiner Stellung und Funktion nach das kantonale Steueramt berufen, das jedoch

bis anhin keine derartigen Vereinfachungen getroffen hat.

Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer bleibt eine

solche Entschädigung ebenfalls versagt, weil ihm die erfolgreiche Wahrung

seiner rechtlichen Interessen nicht einen erheblichen Aufwand verursacht hat,

der weit über das in Rechtsmittelverfahren übliche Mass hinaus gegangen wäre (§ 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung

mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; vgl. RB 1981 Nr. 5; RB 1986

Nr. 5).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Steuerperiode

2001.

mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 79'200.- und einem steuerbaren

Vermögen von Fr. 60'000.- eingeschätzt.

2.

Auf die

Anträge der Beschwerdegegner wird nicht eingetreten.

3.

Die

Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

5.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solida­rischer

Haftung für die gesamten Kosten.

6.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

8.