SB.2003.00069
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00069
28. April 2004Deutsch15 min
(URT.2004.7926)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2003.00069
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.04.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001
Weiterbildungskosten
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Der pflichtige Ehemann war als Incident- und Problemmanager IT Services tätig, während er berufsbegleitend das acht Semester dauernde Studium der Betriebsökonomie an der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung Zürich absolvierte. Durch den Besuch dieser Hochschule hat er sich nicht vertiefte Kenntnisse und grössere Fähigkeiten im Bereich IT Services, sondern ganz allgemein in der Betriebsökonomie angeeignet. Dies ist als Ausbildung zum Betriebsökonomen und nicht als Weiterbildung im bisherigen Beruf zu qualifizieren, weshalb sich die entsprechenden Aufwendungen und Studienkosten als nicht abzugsfähige Berufsaufstiegskosten erweisen. Die Schätzung der Steuerrekurskommission, wonach ein Weiterbildungsanteil von 25 % vorliege, beruht auf einer unzureichend abgestützten tatsächlichen Grundlage. Nichteintreten auf die nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellten Anträge der Pflichtigen infolge Unzulässigkeit einer Anschlussbeschwerde. Gutheissung der Beschwerde.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
ALLGEMEINWISSEN
ANSCHLUSSBESCHWERDE
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUF
BERUFSAUFSTIEGSKOSTEN
BETRIEBSÖKONOMIE
BEWEISLAST
EINKOMMENSSTEUER
EINSCHÄTZUNG
FACHHOCHSCHULE
HOCHSCHULE FÜR WIRTSCHAFT UND VERWALTUNG
IT-SERVICES
QUOTELUNG
QUOTEN
SCHÄTZUNG
STUDIUM
UNTERSUCHUNGSMAXIME
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
Art. 30 BBG
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
§ 132 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. A, ein gelernter Maschinenmechaniker, war in den Jahren 1993 bis
1997 bei der D AG als Sachbearbeiter im Bereich Logistik tätig und liess
sich berufsbegleitend in einer höheren Handelsschule zum technischen Kaufmann
ausbilden. Von 1997 bis 1998 war er bei der E AG als Administrationsleiter
in der Disposition angestellt. Am 1. Januar 1999 trat er bei der F AG die
Stelle eines Incident- und Problemmanagers IT Services an. Am 4. Oktober 1999
verpflichtete sich seine Arbeitgeberin in einer "Ausbildungsvereinbarung
[zur] Weiterbildung", ihn mit Blick auf den Besuch des von Oktober 1999
bis Oktober 2003 dauernden berufsbegleitenden Studiums der Betriebsökonomie an
der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung Zürich finanziell durch Übernahme
der Hälfte der laufenden Kosten zu unterstützen.
B. Das kantonale Steueramt veranlagte
die Eheleute A und B für die Steuerperiode 2001 mit Einschätzungs- und
Einspracheentscheid vom 12. Juni 2003 bzw. 25. Juli 2003 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. 79'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 60'000.-.
Dabei liess es die als Weiterbildungskosten geltend gemachten Kosten des
Hochschulstudiums von Fr. 16'161.- nicht zum Abzug zu und würdigte ausserdem
die von der Arbeitgeberin übernommenen Schulkosten von Fr. 5'273.- als zusätzliche
steuerbare Erwerbseinkünfte.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission hiess den
Rekurs der Pflichtigen am 29. Oktober 2003 teilweise gut und schätzte diese für
die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 75'600.-
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 60'000.- ein. Es betrachtete einen
Anteil von 25 % der vom Ehemann getragenen Bildungskosten von Fr. 16'161.-
als Weiterbildungskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 18. November 2003
beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es seien die
Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 79'200.- und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. 60'000.- einzuschätzen. Ausserdem verlangte
es eine Parteientschädigung. Das Steueramt machte geltend, bei den Studienkosten
handle es sich vollumfänglich um Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien.
Während die Steuerrekurskommission auf
Vernehmlassung verzichtete, beantragten die Pflichtigen, es seien "die
Weiterbildungskosten der berufsbegleitenden Fachhochschule zum dipl.
Betriebsökonomen FH weiterhin zum Abzug zuzulassen"; eventualiter seien "die
Weiterbildungskosten teilweise nach Kriterien der Zuordnungsfähigkeit bzgl. der
Kausalität des [vom pflichtigen Ehemann] ausgeübten Berufs anzuerkennen (bspw.
Dreiviertel Weiterbildung zu Einviertel Ausbildung)". Ausserdem verlangten
sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter überwies die Akten der
2.
Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres
Präsidenten können laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde
innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde erheben. Eine nach Fristablauf
eingereichte Beschwerde ist unwirksam, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
Aus diesem Grund besteht denn auch im Steuerbeschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht keine Möglichkeit, Anschlussbeschwerde mit eigenständigen
Anträgen zu erheben (RB 2001 Nr. 94).
Der angefochtene Rekursentscheid wurde der
Vertreterin der Pflichtigen am 4. November 2003 zugestellt. Diese reichte
ihre Beschwerdeantwort am 31. Dezember 2003 ein, mithin geraume Zeit nach
Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist.
Somit ist auf die von den Pflichtigen in der
Beschwerdeantwort gestellten Anträge, die Kosten des Fachhochschulstudiums voll
bzw. zu Dreiviertel zum Abzug zuzulassen, nicht einzutreten, weil sie auf die
Erhebung einer Anschlussbeschwerde hinauslaufen. Dementsprechend sind auch die
tatsächlichen Vorbringen in der Beschwerdeantwort nicht zu hören, soweit sie
sich als Noven erweisen.
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten
laut § 26 Abs. 1 lit. d StG die mit dem Beruf
zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen. Nicht
abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.
2.2
Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu
verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen
oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen
Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36,
auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht
abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der
Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95;
August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit
welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten beruflichen
Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im angestammten Beruf
bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige
Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b
mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die getätigt werden,
um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden
oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. September 1995 betreffend
Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit, ASA 64 [1995/96] S. 692
ff., 693 f.), aber auch solche Aufwendungen, die den Erwerb besonderer
Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten
Beruf bezwecken (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art.
26.
N. 62 f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende höhere
Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden Aufwendungen
als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen und demzufolge
zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten zu
rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5; Locher, Art. 26
N. 64; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A. Basel etc. 2002, Art. 9 StHG N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte
Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes
vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls insofern ein
taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26 Abs. 1 lit. d StG,
als die berufsorientierte Weiterbildung dazu dient, "durch
organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu
vertiefen und zu erweitern […]". Die in Art. 30 lit. a und lit. b
BBG erwähnten weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu
erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen",
erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung. Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das Lernen darauf
ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit
erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Das
in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt worden sein.
Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die es im Übrigen für
verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht. Soweit die
Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich in der Regel
steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im
Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie an der Qualifikation
der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten nichts zu ändern, sofern
ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt.
2.3
2.3.1
Das Steuerrekursverfahren wird von
der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die
Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen
abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von
deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung
ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen
indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die
Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der
Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für
steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige
die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er
alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine
Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie
geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der
Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift
anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens
genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine
weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich
die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen,
auch zum Folgenden).
Die Substanziierungslast des
Steuerpflichtigen wird indessen dadurch gemildert, dass die Anforderungen an
die Vollständigkeit der Sachdarstellung nicht überspannt werden dürfen: Hat der
Steuerpflichtige eine nicht völlig lückenlose Sachdarstellung gegeben, muss die
Rekurskommission danach trachten, diesen Mangel durch eine ergänzende Untersuchung
zu beheben.
2.3.2
Die Beweislosigkeit, die sich
einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend
gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung
im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage
stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393
= ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46
[1977/78], S. 512).
Unter
bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen
zu treffen, dann nämlich, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an
der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es
sich, wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z.B. feststeht, dass dem
Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss
ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug
nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).
2.4
2.4.1
Das vom Pflichtigen besuchte, acht
Semester dauernde berufsbegleitende Studium der Betriebsökonomie an der
(Fach-)Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung wird mit dem gesetzlich
geschützten Titel eines (dipl.) Betriebsökonom FH (früher: eidg. dipl. Betriebsökonom
HWV) abgeschlossen, welcher dem akademischen Grad eines Bachelor entspricht.
Fachhochschulen sind nach Art. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 1995
(FHSG) "Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf einer
beruflichen Grundausbildung aufbauen". Sie bereiten laut Art. 3 FHSG
"durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor,
welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden
erfordern". Sie vermitteln nach Art. 4 FHSG in den Diplomstudien den Studierenden
Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie insbesondere, in
ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden
zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden (lit. a) sowie die berufliche
Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und
Wirtschaft auszuüben (lit. b). Das Fachhochschulstudium vermittelt somit,
wie das Universitätsstudium, besonders hoch stehende Berufskenntnisse und unterscheidet
sich von diesem dadurch, dass es nicht vorrangig wissenschaftlich, sondern vorwiegend
praxisorientiert ist.
Das Studium an
der Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung erfordert eine praktische
Berufsausübung – zur Hauptsache entweder eine Grundausbildung in einem
der Studienrichtung verwandten Beruf bei einer Berufsmaturität (Art. 5 Abs. 1
FHSG) oder eine mindestens einjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der gewählten
Studienrichtung bei einem eidgenössisch anerkannten Zeugnis (Art. 5 Abs. 2
FHSG) – und wird daher vielfach berufsbegleitend absolviert.
Doch stellen die Kosten eines solchen Studiums allein aus diesem Grund keine
Weiterbildungskosten dar. Denn Weiterbildung setzt den Erwerb zusätzlicher oder
die Erhaltung bisheriger Kenntnisse und Fähigkeiten für die angestammte
Berufsausübung voraus.
2.4.2
Der Pflichtige war während des
Besuchs der Hochschule als Incident- und Problemmanager IT Services tätig. Die
Kenntnisse und Fähigkeiten, die er sich im Studium der Betriebsökonomie erwarb
bzw. erwerben konnte, gingen indessen weit über den Bereich der IT Services –
d.h. der Dienste auf dem Gebiet der Informationstechnologie – hinaus. Das
breite betriebswirtschaftliche Wissen eines "Generalisten", auf
welches das Studium angelegt war, hätte ihn befähigt, in verantwortlichen
Linien- und Stabsstellen in Wirtschaft und Verwaltung anspruchsvolle Aufgaben
und Positionen in zahlreichen Bereichen, wie Finanz- und Rechnungswesen,
Controlling, Wirtschaftsprüfung, Marketing und Verkauf, Organisation,
Logistik, Wirtschaftsinformatik, Personalwesen, Unternehmungsberatung und
Unternehmungsführung zu übernehmen (vgl. RB 2002 Nr. 99 [Leitsatz] = StE
2003.
B 22.3 Nr. 75, auch zum Folgenden).
Der Besuch der
Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung war für sich betrachtet als persönlicher
Leistungsausweis des Pflichtigen für die Erhaltung und Sicherung seiner
Stellung im Beruf zweifellos hilfreich. Auch einige der im
Betriebsökonomiestudium erworbenen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten
konnten in seinem angestammten Beruf auf dem Gebiet der IT Services sicherlich
verwendet werden. Dennoch hat er nicht vertiefte Kenntnisse und grössere
Fähigkeiten in diesem Bereich, sondern ganz allgemein in der Betriebsökonomie
erworben. Statt Spezialwissen auf dem Gebiet der IT Services hat er sich Allgemeinwissen
als betriebswirtschaftlicher Generalist angeeignet. Das aber ist Ausbildung zum
Betriebsökonomen und nicht Weiterbildung im bisherigen Beruf als Incident- und
Problemmanager IT Services. Dass der Pflichtige aufgrund seines
Hochschulstudiums später – auf den 1 April 2003 – zum "Prozess-Owner"
im "Prozess Service Level Management" und damit in eine höhere
Kaderstelle befördert wurde, macht im Übrigen angesichts der Umschreibung
dieser Stellenfunktion deutlich, dass der Aufstieg nicht in seinem bisherigen
engeren Bereich des Incident- und Problemmanagers IT Services stattgefunden
hat. Somit erweisen sich die Studienkosten aus dieser Sicht als nicht
abzugsfähige Berufsaufstiegskosten.
2.5
Sowenig es der Abzugsfähigkeit von Kosten der
Weiterbildung im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. d StG schadet,
wenn in deren Rahmen in untergeordnetem Mass auch zur Erweiterung des
Allgemeinwissens des Lernenden beigetragen wird, sowenig vermag der Umstand,
dass im Rahmen einer Ausbildung in untergeordnetem Mass auch Kenntnisse und
Fähigkeiten vermittelt werden, die sich im angestammten Beruf verwerten lassen,
die (teilweise) Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten zu bewirken.
Die Rekurskommission hat einen
"Weiterbildungsanteil" am Betriebsökonomiestudium von 25 %
ermittelt, was einem nicht bloss untergeordneten Mass entspricht. Indessen hat
sie diese Schätzung auf einer unzureichend abgestützten tatsächlichen Grundlage
vorgenommen. So hat sie bloss ausgeführt, "einzelne Fächer (v.a. Englisch,
Projektplanungstechnik, Informatik)" seien "zu einem nicht
unerheblichen Teil" als Weiterbildung zu qualifizieren, und mit Blick auf
die Fächer "Mathematik", "Gruppenarbeit", "Kreativitäts-
und Entscheidungstechniken" sowie "Angewandte Statistik" hat sie
vermutet, der Weiterbildungsanteil dürfte "substanziell" sein.
Inwiefern aber diese Fächer eine Aktualisierung, Vertiefung oder Erweiterung
der für den vom Pflichtigen ausgeübten Beruf als Incident- und Problemmanager
IT Services erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten bewirkten und in welchem
quantitativen – auch zeitlichen – Verhältnis solche als Weiterbildung zu
betrachtenden Fächer zum vermittelten gesamten Ausbildungsstoff gestanden
haben, hat die Rekurskommission nicht dargetan und bleibt deshalb im Dunkeln.
Schliesslich ist anzumerken, dass es
nicht Sache der Rechtsmittelbehörden sein kann, im wohlverstandenen Interesse
der Verfahrensökonomie im Massenverfahren mit Bezug auf die Abzugsfähigkeit von
Bildungskosten generell vereinfachende pauschale Quoten einzuführen. Hierzu ist
seiner Stellung und Funktion nach das kantonale Steueramt berufen, das jedoch
bis anhin keine derartigen Vereinfachungen getroffen hat.
Das führt zur Gutheissung der Beschwerde.
3.
Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen. Dem obsiegenden Beschwerdeführer bleibt eine
solche Entschädigung ebenfalls versagt, weil ihm die erfolgreiche Wahrung
seiner rechtlichen Interessen nicht einen erheblichen Aufwand verursacht hat,
der weit über das in Rechtsmittelverfahren übliche Mass hinaus gegangen wäre (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung
mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG; vgl. RB 1981 Nr. 5; RB 1986
Nr. 5).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Steuerperiode
2001.
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 79'200.- und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 60'000.- eingeschätzt.
2.
Auf die
Anträge der Beschwerdegegner wird nicht eingetreten.
3.
Die
Rekurskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer
Haftung für die gesamten Kosten.
6.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
8.
…