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Entscheid

SB.2003.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2003.00075

20. Oktober 2004Deutsch9 min

(URT.2004.8239)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 11. April 2001 veräusserte die A

AG mit Sitz in W (Kanton V) die im Stadtquartier Y, L-Strasse 1 und 2,

gelegenen Liegenschaften Kat.Nrn. 3 und 4. Aus Anlass dieser Handänderung

auferlegte die Kommission für die Grundsteuern der Stadt X der Verkäuferin mit

Veranlagungsbeschluss vom 20. August 2002 eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ...

Auf Einsprache der A AG hin setzte die

Veranlagungsbehörde die Steuer am 11. März 2003 auf Fr. … herab und

überband der Einsprecherin wegen schuldhafter Verfahrenspflichtverletzung die

Kosten des Einspracheverfahrens.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der steuerpflichtigen

Gesellschaft erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission III mit

Entscheid vom 28. Oktober 2003 unter Bestätigung der Kostenauflage der

Vorinstanz gut und setzte die Grundstückgewinnsteuer auf Fr. … herab.

Die Rekurskommission legte einleitend

die Eigenheiten des im Kanton Zürich geltenden sogenannten monistischen Systems

der Besteuerung von Grundstückgewinnen sowie die speziellen Regeln für die

Besteuerung von Liegenschaftenhändlern im interkantonalen Verhältnis dar und

erwog anschliessend zusammengefasst:

Die Rekurrentin sei als gewerbsmässige

Liegenschaftenhändlerin einzustufen. Das Bundesgericht habe sich bis anhin noch

nicht präjudiziell dazu ausgesprochen, ob der Liegenschaftskanton verpflichtet

sei, dem interkantonalen Liegenschaftenhändler die für den Veräusserungsgewinn

geschuldete direkte Bundessteuer insoweit bei der Grundstückgewinnsteuer

gewinnmindernd anzurechnen, als sie ausscheidungsrechtlich auf den Liegenschaftskanton

entfalle. Allerdings habe das Bundesgericht entschieden, dass der Liegenschaftskanton

die auf den Ertrag aus der betreffenden Liegenschaft anfallende Bundessteuer

zum Abzug übernehmen müsse, wenn es sich um eine Kapitalanlageliegenschaft

eines ausserkantonalen Unternehmens handle. Der Sitzkanton sei also nicht

verpflichtet, die ganze Bundessteuer des betreffenden Unternehmens anzurechnen.

Es scheine sachlich angebracht, diese Rechtsprechung auf den vorliegenden

Streitfall analog anzuwenden, da es nicht darauf ankommen könne, ob – wie hier –

die Veräusserung von Umlaufvermögen oder aber von Anlagevermögen die

Bundessteuerpflicht ausgelöst habe. Wenn alsdann das Bundesgericht in

konstanter Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung

erkannt habe, dass Liegenschaftenhändler mit ausserkantonalem Sitz oder

Wohnsitz die aus einer Handänderung herrührende Grundstückgewinnsteuer auch

ohne gesetzliche Grundlage im Belegenheitskanton zur Anrechnung bringen

könnten, sofern im Sitz- oder Wohnsitzkanton bei ausschliesslicher dortiger

Steuerpflicht der Abzug der Grundstückgewinnsteuer bei der Gewinnsteuer

zugelassen sei, dann dränge es sich auch unter diesem Aspekt auf, die anteilige

direkte Bundessteuer per Analogie als bei der Grundstückgewinnsteuer

anrechenbare Aufwendung anzuerkennen, da die direkte Bundessteuer im Kanton

Zürich bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns von juristischen Personen

abzugsfähig sei. Denn nach der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfe

die Ausgestaltung des kantonalen Systems der Besteuerung von Grundstückgewinnen

nicht dazu führen, dass eine dem Liegenschaftskanton zugewiesene Aufwendung von

einem anderen Kanton übernommen werden müsse oder überhaupt nicht zum Steuerabzug

zugelassen sei. "Den gleichen oder ähnlichen Gedanken" bringe

übrigens § 221 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)

zum Ausdruck. Die Rekurrentin hätte sich daher mit Erfolg auch auf diese Norm

berufen können. Würde dem Rekurs nicht stattgegeben, wäre auch das sogenannte

Schlechterstellungsverbot verletzt, denn wenn die Rekurrentin ausschliesslich

im Kanton Zürich steuerpflichtig wäre, dürfte sie die gesamte direkte Bundessteuer

bei der Gewinnsteuer in Abzug bringen. Da die Rekurrentin die anteilige direkte

Bundessteuer wegen Beendigung der Steuerpflicht im Kanton Zürich per 11. April

2001.

(Datum der Veräusserung der streitbetroffenen Liegenschaften) bzw. wegen

Erleidens eines Verlusts im Steuerjahr 2001 nicht bei der Gewinnsteuer habe zum

Abzug bringen können, sei der Abzug der fraglichen Steuer bei der Grundstückgewinnsteuer

zuzulassen und könne das diesbezügliche Wahlrecht der Rekurrentin gemäss § 221

Abs. 2 StG gar nicht Platz greifen. Lege man zwecks Vermeidung einer

interkantonalen Doppelbesteuerung bei der Rekurrentin der

Grundstückgewinnsteuerberechnung die Ausscheidung des kantonalen Steueramts V

zugrunde, welche den auf den Kanton Zürich entfallenden Anteil der direkten

Bundessteuer mit Fr. … und damit nur um Fr. … höher als das kantonale

Steueramt Zürich beziffert habe, ergebe sich eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. …

III.

Hiergegen erhob die Stadt X, vertreten

durch die städtische Kommission für die Grundsteuern, am 11. Dezember 2003

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Rekursentscheid

aufzuheben und den Einspracheentscheid wiederherzustellen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin beantragte

Abweisung der Beschwerde und verlangte eine angemessene Parteientschädigung,

während die Rekurskommission Verzicht auf Beschwerdebeantwortung erklärte.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können

gemäss § 221 Abs. 2 StG über die in Abs. 1 dieser Bestimmung

erwähnten Aufwendungen hinaus weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende

Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der

Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben (vgl. zur Tragweite

und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift Felix Richner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 221

N 99 ff.; vgl. neuerdings auch Felix Richner, in: ZStP 2004, S. 175 ff., auch zum Folgenden).

Wie sich aus den Protokollen der kantonsrätlichen Debatte zur fraglichen

Gesetzesvorschrift ergibt, erschöpft sich deren Zweck nicht in der

Gleichstellung von ausser- und innerkantonalen gewerbsmässigen

Liegenschaftenhändlern, sondern ging es in erster Linie darum, für

gewerbsmässige Liegenschaftenhändler das sogenannte dualistische

Grundstückgewinnbesteuerungssystem einzuführen (vgl. Prot. KR 1995-99, S. 6715 ff.;

vgl. Richner, S. 178 f.).

§ 221 Abs. 2 StG ist anwendbar für

alle Handänderungen, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung per 1. Januar

1999.

vollzogen werden (vgl. § 279 Abs. 1 StG).

Während es für die Abzugsmöglichkeit nach

dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht darauf ankommt, ob es sich bei der

Steuerpflichtigen um eine natürliche oder um eine juristische Person handelt,

spielt diese Unterscheidung mit Bezug auf den Umfang der Abzugsmöglichkeit

insoweit eine Rolle, als gewisse Aufwendungen, wie namentlich Steuern, nur von

juristischen Personen (im Rahmen der Gewinnsteuern) geltend gemacht werden

können (vgl. § 65 Abs. 1 lit. a StG und § 33 lit. e

StG).

2.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen

lediglich geltend, dass Steuern nicht unter den Begriff der Aufwendungen

fielen. Das Gericht hat jedoch nach Beschwerdeerhebung, nämlich mit

rechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. April 2004, mittlerweile erkannt,

dass unter den Begriff der (weiteren) "Aufwendungen" im Sinn der

fraglichen Gesetzesvorschrift jede im Zusammenhang mit dem veräusserten

Grundstück erbrachte Geldleistung falle, insbesondere auch Steuern

(SB.2003.00062; in: ZStP 2004, Nr. 3, S. 254). Es hat daher die aus

Anlass der Veräusserung einer Liegenschaft erhobene Grundstückgewinnsteuer als

eine mit der Liegenschaft zusammenhängende Steuer gewürdigt und unter anderem

darauf hingewiesen, das Gesetz selber stelle in § 221 Abs. 1 lit. d

StG ausdrücklich die Handänderungssteuer in einen solchen Zusammenhang mit der

Liegenschaft. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich denn auch, dass der

Gesetzgeber ganz bewusst den unspezifischen Ausdruck der "Aufwendungen"

statt denjenigen der "Anlagekosten" als grundstückgewinnsteuerrechtlichen

Gesetzesbegriff gewählt hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 des

Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 und § 219 Abs. 1

StG; vgl. Prot. KR 1995-99, S. 6723, 6725 f., 6728). Es sind

daher grundsätzlich alle mit dem veräusserten Grundstück – nicht nur mit der Veräusserung

des Grundstücks selber – zusammenhängenden Steuern der juristischen Person

abzugsfähig, nämlich unter anderem nebst der Handänderungssteuer und der

Grundstückgewinnsteuer insbesondere auch die direkte Bundessteuer.

Dass die Grundstückgewinnsteuer der Gemeinde

zusteht bzw. "innerhalb des Kantons verbleibt", während dies bei der

Bundessteuer nicht der Fall sei, kann entgegen dem Verständnis der

Beschwerdeführerin nicht gegen die Abzugsfähigkeit der letzteren ins Feld

geführt werden. Denn abgesehen davon, dass vom Rohertrag der direkten Bundessteuern

30.

% den Kantonen zufallen (Art. 128 Abs. 4 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999), wird damit ein sachfremdes Kriterium ins Spiel

gebracht. Hätte der Gesetzgeber sich diese Logik zu eigen machen wollen, hätte

er z.B. den Abzug von Mäklerprovisionen nach § 221 Abs. 1 lit. c

StG davon abhängig machen müssen, dass der Vermittler die Provision im

Liegenschaftskanton als Einkommen bzw. Gewinn versteuern würde.

3.

Somit kann sich nur noch fragen, ob die

Beschwerdegegnerin auf die Geltendmachung der Bundessteuer bei der Gewinnsteuer

"ausdrücklich verzichtet" hat (§ 221 Abs. 2 StG), was die

Rekurskommission soweit ersichtlich nicht eigens geprüft hat.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich,

dass der Verzicht auf Geltendmachung von Aufwendungen im Sinn von § 221 Abs. 2

StG bei der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer nach den Vorstellungen des Kantonsrats

laufend erklärt werden muss (vgl. Prot. KR 1995-99, S. 6725), und zwar

in Form von den Steuererklärungen beizulegenden Aufstellungen mit

ausdrücklicher Bezeichnung derjenigen Aufwendungen, welche bei der Einkommens- beziehungsweise

Gewinnsteuer aktiviert oder auf andere Weise nicht geltend gemacht werden,

beziehungsweise mit Aufstellungen über Abschreibungen.

Freilich dürfen die Anforderungen an die

Verzichtserklärung nicht überspannt werden. Es muss den Steuerpflichtigen

gestattet sein, den Verzichtsnachweis auf andere als die beschriebene Art und

Weise zu erbringen. Namentlich muss der Nachweis als geleistet betrachtet

werden, wenn aufgrund der Akten ausgeschlossen werden kann, dass die Aufwendungen

bei den Staats- und Gemeindesteuern zum Abzug gebracht worden sind.

Im vorliegenden Fall ist durch die Akten

erstellt, dass der Abzug der auf den Kanton Zürich entfallenden Bundessteuer im

unbestrittenen Betrag von Fr. … bei den zürcherischen Staats- und

Gemeindesteuern in Ermangelung entsprechender steuerbarer Erträge nicht geltend

gemacht werden konnte. Die Rekurskommission hat daher diese Steuern zu Recht

bei der strittigen Grundstückgewinnsteuer gewinnmindernd berücksichtigt. Da

ihre nach der sogenannten iterativen Methode vorgenommene Steuerberechnung

(vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann, § 220 N. 34f.; § 221 N. 121)

unbestritten geblieben und soweit ersichtlich korrekt ist, ist die Beschwerde

abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Der unterliegenden Beschwerdeführerin

steht von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und § 153 Abs. 4 StG). Demgegenüber ist diese gestützt auf die

genannten Bestimmungen zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene

Parteientschädigung zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird

verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …