SB.2004.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00011
28. April 2004Deutsch14 min
(URT.2004.7925)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.04.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2000 (2. Rechtsgang)
Weiterbildungskosten
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Lehrgang vermittelten Stoff und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Absolventen ankommt. Der berufsbegleitende Marketingplaner-Lehrgang ist grundsätzlich geeignet, das zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Pflichtigen als Beraterin im Marketingbereich erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu erweitern. Indem die Steuerrekurskommission bezüglich der Kosten des Lehrgangs lediglich einen Weiterbildungsanteil von 50 % ermittelt hat, ohne eine qualitativ und quantitativ nachvollziehbare Begründung für diese Schätzung zu liefern, ist sie in Willkür verfallen. Es kann nicht Sache der Rechtsmittelbehörden sein, hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Bildungskosten generell vereinfachende pauschale Quoten einzuführen; hierzu wäre das kantonale Steueramt berufen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Steuerrekurskommission zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUF
BERUFSBILDUNGSGESETZ
BEWEISLAST
EINKOMMENSSTEUER
EINSCHÄTZUNG
GRUNDAUSBILDUNG
LEHRGANG
MARKETING
MARKETINGPLANER
NACHDIPLOMSTUDIUM
QUOTELUNG
QUOTEN
RÜCKWEISUNG
SCHÄTZUNG
UNTERSUCHUNGSMAXIME
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 30 BBG
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
§ 132 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. A schloss im Jahr 1988 die Lehre als
kaufmännische Angestellte ab und arbeitete bis Ende 1990 in Unternehmen der
Reisebranche. Von 1991 bis April 1996 war sie bei verschiedenen Arbeitgebern
als Sachbearbeiterin angestellt, wobei sie neben allgemeinen Sekretariatsarbeiten
jeweils auch für die Kundenbetreuung, Auftragsabwicklung und andere
organisatorische Belange zuständig war. Anschliessend war sie bis August 2000
bei der B AG tätig, wo sie zunächst das Sekretariat des Geschäftsführers
leitete und ab Juni 1998 als Kundenberaterin sowie im Marketing-Bereich wirkte.
Sie arbeitete von Oktober 2000 bis Februar 2002 bei der C AG in Zürich und
nahm dort die Funktion einer Kommunikationsberaterin im Bereich "Corporate
Publishing" wahr. Von 1. März bis 31. Mai 2002 war sie als
Werbeplanerin bei der Firma D tätig. Seit Juni 2002 nimmt sie bei der Werbeagentur
E AG die Stelle einer Junior-Beraterin Marketing-Kommunikation ein.
Von Oktober 1999 bis März 2001 hatte A
in der Kaderschule in Zürich den Marketing-Fachkurs und den
Marketingplaner-Kurs besucht und im Zeitraum vom August 2001 bis März 2002 am
Kurs "Berufsprüfung Marketingplaner 2002" teilgenommen; diese eidgenössisch
anerkannte Prüfung bestand sie im April 2002.
B. Das kantonale Steueramt veranlagte A für
die Steuerperiode 2000 mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 26.
April 2002 bzw. 4. Juli 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 59'900.-
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 16'000.-. Dabei liess es die als
Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit der Schulung und Prüfung als Marketingplanerin
geltend gemachten Aufwendungen von insgesamt Fr. 9'570.- für Schulkosten,
Prüfungsgebühren und Büromaterial nur im Umfang der Pauschale von
Fr. 400.- zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission
hiess den Rekurs der Pflichtigen als Einzelrichterin am 8. April 2003 teilweise
gut. Diesen Entscheid hob der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts auf
Beschwerde des kantonalen Steueramts hin am 16. Dezember 2003 wegen
funktioneller Unzuständigkeit der Vizepräsidentin der Rekurskommission auf.
Im zweiten Rechtsgang hiess der nunmehr
als Einzelrichter amtende Präsident der Steuerrekurskommission den Rekurs
teilweise gut und schätzte die Pflichtige für die Steuerperiode 2000 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 55'500.- und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 16'000.- ein. Er würdigte die Hälfte der Aufwendungen von
Fr. 9'570.- für Schulung und Prüfung als Marketingplanerin, mithin
Fr. 4'750.-, als abzugsfähige Weiterbildungskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 4. Februar 2004
beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei die
Pflichtige für die Steuerperiode 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. 59'900.- einzuschätzen. Das Steueramt machte geltend, bei den Kosten
zur Erlangung des Abschlusses als Marketingplanerin handle es sich vollumfänglich
um Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien.
Die Steuerrekurskommission schloss auf
Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtige machte sinngemäss geltend, die in
Frage stehenden Kosten seien vollumfänglich als Weiterbildungskosten zu
würdigen.
Der Einzelrichter überwies die Akten der
2.
Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen
auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob
die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt
haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Das Verwaltungsgericht ist – wie die
Rekurskommission – gemäss § 149 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann
nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten
oder zu dessen Gunsten ändern (RB 2002 Nr. 116).
2.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden
als Berufskosten laut § 26 Abs. 1 lit. d StG abgezogen die
mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht
abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die
Ausbildungskosten.
2.1
Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu
verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen
oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen
Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36, auszugsweise
veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht abzugsfähige
private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten
nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 95; August
Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher
Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit
welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten
beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im
angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit
abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b
mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die getätigt werden,
um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden
oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des
Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22.
September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit,
ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693 f.), aber auch solche
Aufwendungen, die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine
Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter
Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 26
N. 62 f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende
höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden
Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen
und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten
zu rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5; Locher,
Art. 26 N. 64; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A. Basel etc. 2002, Art. 9 StHG N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte
Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls
insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26 Abs. 1
lit. d StG, als die berufsorientierte Weiterbildung dazu dient,
"durch organisiertes Lernen bestehende berufliche Qualifikationen zu
erneuern, zu vertiefen und zu erweitern […]". Die in Art. 30 lit. a
und lit. b BBG erwähnten weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche
Qualifikationen zu erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu
unterstützen", erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung.
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das
Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen
Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu
erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis erlernt
worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die es im Übrigen
für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf es nicht. Soweit
die Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich in der Regel
steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im
Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie an der
Qualifikation der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten nichts
zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt.
2.2
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige
Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden,
sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf
den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder
die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt.
So hat das Verwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 23. Oktober 2002 (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 = RB 2002 Nr. 100,
dessen Leitsatz allerdings zu eng formuliert ist) erkannt, dass der von einem
Rechtsanwalt an einer amerikanischen Universität absolvierte General Master of
Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und Juristinnen offenkundig
keine Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer bewirkte, die ein in der
Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung
im Sinn einer juristischen Grundausbildung verlangt. Vielmehr bildete das
Nachdiplomstudium eine Ergänzung dieser Grundausbildung, indem es zur Hauptsache
Kenntnisse in ausgewählten Bereichen des amerikanischen Rechts sowie juristischer
Methodik, Arbeitsweise und Rechtssprache amerikanischer Juristen vermittelte.
Ob der Betroffene dadurch sein Fachwissen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit
in einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei hatte vertiefen können,
blieb im Dunkeln, da er keine nähere Darstellung seiner anwaltlichen Arbeit
gegeben hatte.
2.3
2.3.1
Das Steuerrekursverfahren wird von
der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die
Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen
abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von
deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung
ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen
indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die
Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der
Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für
steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige
die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er
alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine
Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie
geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der
Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift
anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens
genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine weitere
Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich die fehlenden
Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Die Substanziierungslast des
Steuerpflichtigen wird indessen dadurch gemildert, dass die Anforderungen an
die Vollständigkeit der Sachdarstellung nicht überspannt werden dürfen: Hat der
Steuerpflichtige eine nicht völlig lückenlose Sachdarstellung gegeben, muss die
Rekurskommission danach trachten, diesen Mangel durch eine ergänzende Untersuchung
zu beheben.
2.3.2
Die Beweislosigkeit, die sich
einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend
gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung
im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage
stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393
= ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46
[1977/78], S. 512).
Unter
bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen
zu treffen, dann nämlich, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an
der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich,
wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z.B. feststeht, dass dem
Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss
ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug
nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).
2.4
Der von der Pflichtigen von Oktober 1999 bis März
2001.
besuchte berufsbegleitende Lehrgang der Kaderschule Zürich, der im Jahr
2002.
zum Abschluss als "Marketingplanerin mit eidgenössischem
Fachausweis" geführt hatte, befähigt dessen Absolventen, das Zusammenspiel
der Marketinginstrumente zu erfassen und die Grundlagen eines Marketingkonzepts
zu erarbeiten. Das Programm des drei Semester dauernden Lehrgangs umfasste im
ersten Semester einführende Lektionen in den Fächern "Recht" und
"Statistik" sowie in einigen betriebswirtschaftlichen Fächern, in den
beiden weiteren Semestern erfolgte die Schulung ausschliesslich im Bereich
Marketing mit den Fächern "Marketing", "Marketingkonzept",
"Marketingforschung und -statistik", "Marketingkommunikation:
Werbung, Verkaufsförderung, Public Relations", "Verkauf,
Verkaufsplanung und Merchandising", "Distribution" sowie im
Rahmen eines Marketingplanspiels. Im letzten Semester wurden auch Prüfungstrainings
durchgeführt.
Nach den insoweit zutreffenden Feststellungen
der Rekurskommission war die Pflichtige vor, während und nach dem Besuch des
erwähnten Lehrgangs beruflich im Marketingbereich – als Kundenberaterin und
Mitarbeiterin im Marketingbereich (ab Juni 1998) und als
Kommunikationsberaterin auf dem Gebiet des "Corporate Publishing" (ab
Oktober 2000) – tätig. Es ist offenkundig, dass der Besuch der
berufsbegleitenden Schulung zur Marketingplanerin grundsätzlich geeignet war,
das zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Pflichtigen als Beraterin im
Marketingbereich erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu
erweitern.
2.5
Die Rekurskommission hat indessen lediglich einen
"Weiterbildungsanteil" an dem von der Pflichtigen besuchten Lehrgang
zur Marketingplanerin von 50 % ermittelt. Allerdings hat sie weder eine
qualitativ noch quantitativ nachvollziehbare Begründung für diese Schätzung gegeben.
So hat sie ausgeführt, dass in den beiden
ersten Semestern "etwa je zur Hälfte nicht-marketingspezifische (wie
Recht, Statistik, Unternehmenslehre und Finanz- und Rechnungswesen) und
marketingspezifische Kenntnisse vermittelt werden […], die auch Gegenstand der
kaufmännischen Ausbildung gewesen sind"; demgegenüber beinhalte das dritte
Semester "einzig marketingspezifische Fächer, deren Inhalte für die Teilnehmenden
wohl allesamt neu sind bzw. nicht schon Gegenstand einer vorgängigen (Grund-)Ausbildung
dargestellt haben". Werde die langjährige berufliche Tätigkeit der Pflichtigen
sowie deren Tätigkeit im weiteren Marketingumfeld in Beziehung zu den im
fraglichen Lehrgang vermittelten Kenntnissen gesetzt, lasse es "sich
rechtfertigen, den streitigen Kosten zur Hälfte Gewinnungsqualität
beizumessen"; es sei "von einer hälftigen Ausbildungskomponente
auszugehen".
Indem die Rekurskommission, ohne darzulegen,
worin im Einzelnen qualitativ und quantitativ die als Ausbildung zu
betrachtenden Kenntnisse bestanden haben sollen, das Nachdiplomstudium nur zu
50.
% als Weiterbildung gewürdigt und die ausgewiesenen Kosten des Lehrgangs
bloss in diesem Umfang zum Abzug zugelassen hat, ist sie in Willkür verfallen.
Sie wird im zweiten Rechtsgang im Licht der
vorstehenden Erwägungen nach Anhören der Parteien und allfälliger Durchführung
einer weiteren Untersuchung diesen Mangel zu beheben sowie den Neuentscheid zu
fällen haben, wobei sie an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (vgl.
vorn E. 1.2). Um die Frage zu beantworten, welche Fächer des streitbetroffenen
Lehrgangs Kenntnisse vermittelt haben, welche keine Aktualisierung, Vertiefung
und Erweiterung des Wissens und der Fähigkeiten bewirkt haben, welche zur
Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Pflichtigen erforderlich waren, werden
gegebenenfalls auch die betreffenden Lehrpläne beizuziehen sein.
Schliesslich ist anzumerken, dass es nicht
Sache der Rechtsmittelbehörden sein kann, im wohlverstandenen Interesse der Verfahrensökonomie
im Massenverfahren mit Bezug auf die Abzugsfähigkeit von Bildungskosten
generell vereinfachende pauschale Quoten einzuführen. Hierzu ist seiner
Stellung und Funktion nach das kantonale Steueramt berufen, das jedoch bis
anhin keine derartigen Vereinfachungen getroffen hat.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission III
zurückgewiesen.
2.
Über die
Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission III im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellungskosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
…