SB.2004.00017
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00017
17. Juni 2004Deutsch14 min
(URT.2004.8003)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00017
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.06.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2002
Weiterbildungskosten
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt. Der berufsbegleitende Executive MBA-Lehrgang war offenkundig geeignet, das zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen als Projektleiter und Berater im Bereich Informationstechnologie und Telekommunikation erforderliche Fachwissen zu vertiefen und zu erweitern. Indem die Rekurskommission bezüglich der Kosten des Lehrgangs lediglich einen Weiterbildungsanteil von 25 % ermittelt hat, ohne darzulegen, worin im Einzelnen qualitativ und quantitativ der als Ausbildung zu betrachtende Teil der erworbenen Kenntnisse bestanden haben soll, ist sie in Willkür verfallen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Rekurskommission zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUF
BEWEISLAST
EINKOMMENSSTEUER
EINSCHÄTZUNG
ELEKTROINGENIEUR
INFORMATIONSTECHNOLOGIE
LEHRGANG
MBA
PROJEKTMANAGEMENT
QUOTELUNG
RÜCKWEISUNG
SCHÄTZUNG
TELEKOMMUNIKATION
UNTERSUCHUNGSMAXIME
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 30 BBG
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
§ 132 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. A schloss im Jahr 1993 sein Studium
am Technikum in X als Elektroingenieur mit einer Vertiefung in
Nachrichtentechnik und Software-Engineering ab. Er begann seine berufliche
Tätigkeit als Netzwerk-Spezialist bei der D AG. Auf Beginn des Jahrs 2000
wechselte er innerhalb dieser Gesellschaft von der Engineering Abteilung zur
Telecom Business Consulting Abteilung als Berater und Projektleiter. Aufgrund
der veränderten Kundennachfragen verlagerten sich die Problemstellungen in
seinem Tätigkeitsgebiet von der technischen zur betriebswirtschaftlichen Seite.
So oblagen A Beratungen im Bereich nationaler und internationaler
Telecom-Outsourcing-Projekte, Review von IT Betriebs-Prozessen, Analyse von
Anforderungen globaler Business-Prozesse an die Telekommunikation und die
Unterstützung von Telecom-Anbietern bei der Lancierung neuer Dienstleistungen.
Im Januar 2002 begann A berufsbegleitend ein vom Institut für Finanzmanagement
der Universität Bern und der University of Rochester, New York (USA), gemeinsam
durchgeführtes Executive MBA-Programm. Die Arbeitgeberin beteiligte sich an den
Schulgeldern von insgesamt Fr. 80'000.- mit Fr. 40'000.-, welche für
das Jahr 2002 in Höhe von Fr. 10'000.- ausbezahlt wurden.
B. Das kantonale Steueramt veranlagte
die Eheleute A und B für die Steuerperiode 2002 mit Einschätzungs- und
Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003 bzw. 7. Oktober 2003 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. -.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. -.
Dabei liess es die als Weiterbildungskosten geltend gemachten Kosten des MBA-Lehrgangs
von Fr. 19'795.- nur im Umfang der Pauschale von Fr. 400.- zum Abzug
zu und würdigte ausserdem die von der Arbeitgeberin übernommenen Schulgelder
von Fr. 10'000.- als zusätzliche steuerbare Erwerbseinkünfte.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission hiess den
Rekurs der Pflichtigen am 29. Januar 2004 teilweise gut und schätzte diese für
die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. -.- und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. -.- ein. Sie betrachtete einen Anteil
von 25 % der Bildungskosten des Ehemanns von insgesamt (Fr. 19'795.- +
Fr. 10'000.- =) Fr. 29'795.-, d.h. Fr. 7'448.75, als Weiterbildungskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 2. März 2004 beantragte
das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es seien die Pflichtigen mit
einem steuerbaren Einkommen von Fr. -.- und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. -.- einzuschätzen. Ausserdem verlangte es eine Parteientschädigung.
Das Steueramt machte geltend, bei den Studienkosten handle es sich vollumfänglich
um Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien.
Während die Steuerrekurskommission auf
Vernehmlassung verzichtete, liessen sich die Pflichtigen nicht vernehmen.
Der Einzelrichter überwies die Akten der
2.
Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf
rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Das Verwaltungsgericht ist – wie die
Rekurskommission – gemäss § 149 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann
nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten
oder zu dessen Gunsten ändern (RB 2002 Nr. 116).
2.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden
als Berufskosten laut § 26 Abs. 1 lit. d StG abgezogen die
mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht
abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.
2.1
Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu
verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen
oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen
Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36,
auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht
abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der
Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989,
S. 95; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit
welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten
beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im
angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit
abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12
E. 1b mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die
getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder
dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2
Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 22. September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit,
ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693 f.), aber auch solche
Aufwendungen, die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine
Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter
Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 26
N. 62 f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende
höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden
Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen
und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten
zu rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5;
Locher, Art. 26 N. 64; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 9 StHG
N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte
Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls
insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26
Abs. 1 lit. d StG, als die berufsorientierte
Weiterbildung dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende
berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern
[…]". Die in Art. 30 lit. a und lit. b BBG erwähnten
weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu
erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen",
erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung.
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das
Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen
Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu
erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis
erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die
es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf
es nicht. Soweit die Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich
in der Regel steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige
Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie
an der Qualifikation der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten
nichts zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt.
2.2
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige
Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden,
sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf
den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder
die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt.
So hat das Verwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 23. Oktober 2002 (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 = RB 2002
Nr. 100, dessen Leitsatz allerdings zu eng formuliert ist) erkannt, dass
der von einem Rechtsanwalt an einer amerikanischen Universität absolvierte
General Master of Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und Juristinnen
offenkundig keine Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer bewirkte,
die ein in der Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die
zürcherische Rechtsanwaltsprüfung im Sinn einer juristischen Grundausbildung
verlangt. Vielmehr bildete das Nachdiplomstudium eine Ergänzung dieser
Grundausbildung, indem es zur Hauptsache Kenntnisse in ausgewählten Bereichen
des amerikanischen Rechts sowie juristischer Methodik, Arbeitsweise und
Rechtssprache amerikanischer Juristen vermittelte. Ob der Betroffene dadurch
sein Fachwissen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in einer international
ausgerichteten Anwaltskanzlei hatte vertiefen können, blieb im Dunkeln, da er
keine nähere Darstellung seiner anwaltlichen Arbeit gegeben hatte.
2.3
2.3.1
Das Steuerrekursverfahren wird von
der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die
Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen
abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von
deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung
ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen
indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die
Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der
Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende
und ‑mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast
trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn
entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur
Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen,
darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine
substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten, wobei er die
erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat.
Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht;
namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu
beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Die Substanziierungslast des
Steuerpflichtigen wird indessen dadurch gemildert, dass die Anforderungen an
die Vollständigkeit der Sachdarstellung nicht überspannt werden dürfen: Hat der
Steuerpflichtige eine nicht völlig lückenlose Sachdarstellung gegeben, muss die
Rekurskommission danach trachten, diesen Mangel durch eine ergänzende Untersuchung
zu beheben.
2.3.2
Die Beweislosigkeit, die sich
einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend
gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung
im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage
stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393
= ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46
[1977/78], S. 512).
Unter
bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen
zu treffen, dann nämlich, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an
der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich,
wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z.B. feststeht, dass dem
Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss
ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug
nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).
2.4
Der vom pflichtigen Ehemann im Jahr 2002 besuchte
berufsbegleitende Bern-Rochester Lehrgang zum Executive Master of Business
Administration (MBA) umfasste die Fächer "Managerial Economics", "Economic Environment", "Managerial
Decision Analysis", "Forecasting Techniques for
Business", "Operations Management", "Information
Systems for Management", "Organization Theory and
Control", "Financial Accounting", "Managerial
Accounting", "Manufacturing and Service Strategy", "Marketing Management", "Marketing
Analysis and Decision-Making", "Capital Budgeting", "Capital Markets", "Legal Aspects
in Management", "Human Resource Management", "Corporate
Financial Policy", "International Finance",
"Economics of International Business" und "Corporate Strategy". Diese Fächer wurden nicht im
Sinn der Erarbeitung theoretischer Grundlagen, sondern mit Blick auf die
Anwendung des Erlernten in der Praxis vermittelt. Dementsprechend wandte sich
der Lehrgang an Personen mit mehrjähriger Führungserfahrung.
Es ist offenkundig, dass der Besuch solcher
Kurse geeignet war, das zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit erforderliche
Fachwissen zu vertiefen und zu erweitern, und zwar in dem Sinn, dass der
Pflichtige für seinen mit branchenbezogener Unternehmensberatung zu vergleichenden
Beruf als Projektleiter und Berater für betriebliche Abläufe, Strukturen und Marketing
im Bereich von Informationstechnologie sowie nationaler und internationaler
Telekommunikation, den er zur Hauptsache in der praktischen Arbeit erlernt
hatte, die dem besseren Verständnis dieser Arbeit dienenden praxisorientierten
Kenntnisse der Grundlagen und Zusammenhänge erlangt hat.
2.5
Die Rekurskommission hat indessen lediglich einen
"Weiterbildungsanteil" an dem vom Pflichtigen besuchten Executive
MBA-Lehrgang von 25 % ermittelt. Allerdings hat sie keine quantitativ nachvollziehbare
Begründung für diese Schätzung gegeben.
So hat sie bloss ausgeführt, das Studium sei
"nicht ausschliesslich auf die sich in der beruflichen Funktion des
Pflichtigen als Projektmanager stellenden Fragen ausgerichtet". Zweifellos
sei davon auszugehen, dass der Pflichtige "einen Teil der während des
Studiums erworbenen Kenntnisse" bei seiner beruflichen Tätigkeit umsetzen
könne und ihm diese "bei der Bewältigung der sich stellenden komplexen
Fragen im internationalen Umfeld hilfreich" sein könnten. Doch liege
"die Vorbildung des Pflichtigen im technischen Bereich" und habe
dieser Kenntnisse in Betriebswirtschaft, Management und Projektleitung "on
the job" erworben. Der besuchte Lehrgang erscheine "in überwiegendem
Masse als Verbreiterung der Grundausbildung und auch Erwerb neuer
Kenntnisse", jedoch "in einem nicht zu unterschätzenden Teil"
auch als Weiterbildung, so insbesondere "in der Vermittlung von
Führungswissen, Marketing-Management und International Business". Dieser
Anteil "dürfte jedoch deutlich unter 50 % liegen", weshalb ein
Weiterbildungsanteil von 25 % als angemessen erscheine.
Indem die Rekurskommission es unterlassen
hat, darzulegen, worin im Einzelnen qualitativ und quantitativ der als
Ausbildung zu betrachtende Teil der im MBA-Lehrgang erworbenen Kenntnisse
bestanden haben soll, und das Studium nur zu 25 % als Weiterbildung gewürdigt
sowie die ausgewiesenen Studienkosten bloss in diesem Umfang zum Abzug zugelassen
hat, ist sie in Willkür verfallen.
Sie wird im zweiten Rechtsgang im Licht der
vorstehenden Erwägungen nach Anhören der Parteien und allfälliger Durchführung
einer weiteren Untersuchung diesen Mangel zu beheben sowie den Neuentscheid zu
fällen haben, wobei sie an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (vgl.
vorn E. 1.2).
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den
Beschwerdegegnern je zu einem Viertel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung
für die Hälfte der Kosten (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG), und steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission
zurückgewiesen.
2.
Über die
Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den Beschwerdegegnern
je zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der
Kosten.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
…