SB.2004.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00018
17. Juni 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8011)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00018
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.06.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2002
Weiterbildungskosten
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt. Der vom Pflichtigen besuchte berufsbegleitende MBA-Lehrgang war offenkundig geeignet, das zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Unternehmensberater erforderliche Fachwissen zu vertiefen und zu erweitern. Indem die Rekurskommission bezüglich der Kosten des Lehrgangs lediglich einen Weiterbildungsanteil von 25 % ermittelt und die Kosten nur in diesem Umfang zum Abzug zugelassen hat, ohne im Einzelnen darzulegen, worin qualitativ und quantitativ der als Ausbildung zu betrachtende Teil der erworbenen Kenntnisse bestanden haben soll, ist sie in Willkür verfallen. Teilweise Gutheissung beider Beschwerden und Rückweisung an die Rekurskommission zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUF
BEWEISLAST
EINKOMMENSSTEUER
EINSCHÄTZUNG
LEHRGANG
MBA
NACHDIPLOMSTUDIUM
QUOTELUNG
RÜCKWEISUNG
SCHÄTZUNG
UNTERNEHMENSBERATER
UNTERSUCHUNGSMAXIME
VEREINIGUNG VON VERFAHREN
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 30 BBG
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
§ 132 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. Der 1976 geborene A, der im März 2000
sein Studium als Elektroingenieur an der ETH Zürich mit dem Diplom
abgeschlossen hatte, trat im Juli desselben Jahrs bei Firma
B & Co. in Zürich eine Stelle als Unternehmensberater an. Er war
zunächst Junior Associate. Dabei besuchte er im ersten Jahr ein firmeninternes
"Mini-MBA Programm", bestehend aus einer Serie von Kursen, in denen
die wichtigsten Inhalte und Grundzüge der Buchhaltung, Makro- und
Mikroökonomie, Marketing, Organisation, Prozesse und Operations, Unternehmensbewertung
und Strategie vermittelt wurden. Seine berufliche Tätigkeit bestand in der
Einführung in der Produktion von Prozessanalysen, Marktstudien, statistischer
Datenverarbeitung, Klientendokumentation und Präsentationen, wobei er von einem
Projektleiter begleitet wurde, der die Rolle eines Coachs übernahm. Im zweiten
Jahr als Junior Associate umfasste das firmeninterne Schulungsprogramm
Präsentationsserien über Industrien, Workshops in spezifischen Bereichen sowie
Treffen mit Junior Associates desselben Jahrgangs, bei welchen weiterführende
Inhalte in Marketing, Organisation, Prozesse, Operations, Unternehmensbewertung
und Strategie trainiert wurden. Zudem vermittelten Trainingswochen
interdisziplinäre Inhalte im Bereich Teampsychologie, Kommunikation, Präsentations-
und Interviewführung. In der beruflichen Arbeit stand die Anwendung des Gelernten
in der Praxis im Sinn eines "learning-on-the-job" im Vordergrund,
wobei erste Kontakte zu den Klienten das Führen von Interviews, Sitzungen,
Gruppenarbeiten, Klientenworkshops und Präsentationen ermöglichten. Im Juli
2002 wurde A zum Associate befördert. Er musste in dieser Funktion die
Verantwortung für die Qualität seiner Arbeit selber tragen. Im Rahmen seiner
beruflichen Tätigkeit hatte er verschiedene Mandate zu betreuen. Diese
umfassten beispielsweise die Marketingstrategie eines Getränkeherstellers, die
Umschreibung der 7-Jahre-Strategie für ein europäisches Postunternehmen, das Prozess-
und Operationsmanagement bei einem europäischen Telekommunikationsunternehmen,
die Organisation einer europäischen Bank, die Optimierung der Kreditprozesse
bei einer europäischen Bank, die Distribution von Versicherungsprodukten durch
Bankkanäle sowie Fusionen und Akquisitionen im Banken- und Versicherungssektor.
Im Jahr 2003 absolvierte A berufsbegleitend in Singapur und Fontainebleau
(Frankreich) einen Lehrgang der INSEAD zum Master of Business Administration
(MBA).
B. Das kantonale Steueramt veranlagte A
für die Steuerperiode 2002 mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 15.
Oktober bzw. 19. November 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. -.-
und einem steuerbaren Vermögen von Fr. -.-. Dabei liess es die als
Weiterbildungskosten geltend gemachten, bereits im Jahr 2002 angefallenen
Aufwendungen von Fr. 76'676.-, welche sich aus Schulgebühren von
Fr. 65'648.-, Campus-Kosten von Fr. 1'119.-, Ausgaben für
Lernunterlagen von Fr. 2'685.-, Wohnungsmiete von Fr. 4'924.- und
Reisespesen von Fr. 2'300.- zusammensetzten, nur im Umfang der Pauschale
von Fr. 400.- zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission hiess den
Rekurs des Pflichtigen am 10. Februar 2004 teilweise gut und schätzte diesen
für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. -.- und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. -.- ein. Sie würdigte einen Viertel der
Aufwendungen für den MBA-Lehrgang von Fr. 76'676.-, d.h.
Fr. 19'169.-, als abzugsfähige Weiterbildungskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 3. März 2004
(SB.2004.00018) beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es
sei der Pflichtige für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. -.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. -.- einzuschätzen.
Der Pflichtige seinerseits stellte mit Beschwerde vom 8. März 2004 (SB.2004.00020)
sinngemäss den Antrag, das steuerbare Einkommen sei auf Fr. -.-
festzusetzen. Die Parteien stellten sich auf den Standpunkt, die Kosten für den
MBA-Lehrgang von Fr. 76'676.- seien überhaupt nicht bzw. vollständig als
Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen.
Während die Steuerrekurskommission auf
Vernehmlassung verzichtete und sich das kantonale Steueramt nicht vernehmen
liess, schloss der Pflichtige auf Abweisung der gegnerischen Beschwerde, wobei er
zusätzlich eine Parteientschädigung verlangte.
Der Einzelrichter überwies die Akten der
2.
Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die
Beschwerden SB.2004.00018 des kantonalen Steueramts und SB.2004.00020 des
Pflichtigen betreffen den nämlichen Rekursentscheid und die gleichen Parteien.
Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen.
2.
Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes
vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das
Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu
beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den
rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist
es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem
Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein
Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis
des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen
überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden
Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz
kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das
Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter
sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien
betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als
unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
3.
Bei
unselbständiger Erwerbstätigkeit werden als Berufskosten laut § 26
Abs. 1 lit. d StG abgezogen die mit dem Beruf zusammenhängenden
Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abzugsfähig sind demgegenüber
gemäss § 33 lit. b StG die Ausbildungskosten.
3.1
Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu
verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen
oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen
Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995
Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57),
sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk,
Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht,
Grüsch 1989, S. 95; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25
N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit
welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten
beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im
angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit
abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12
E. 1b mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die
getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder
dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2
Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 22. September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit,
ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693 f.), aber auch solche
Aufwendungen, die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine
Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter
Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 26
N. 62 f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende
höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden
Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen
und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten
zu rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5;
Locher, Art. 26 N. 64; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 9 StHG
N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte
Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls
insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26
Abs. 1 lit. d StG, als die berufsorientierte
Weiterbildung dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende
berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern
[…]". Die in Art. 30 lit. a und lit. b BBG erwähnten
weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu
erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen",
erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung.
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das
Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen
Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu
erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis
erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die
es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf
es nicht. Soweit die Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich
in der Regel steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige
Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie
an der Qualifikation der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten
nichts zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt.
3.2
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige
Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden,
sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf
den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder
die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt.
So hat das Verwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 23. Oktober 2002 (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 = RB 2002
Nr. 100, dessen Leitsatz allerdings zu eng formuliert ist) erkannt, dass
der von einem Rechtsanwalt an einer amerikanischen Universität absolvierte
General Master of Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und
Juristinnen offenkundig keine Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer
bewirkte, die ein in der Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die
zürcherische Rechtsanwaltsprüfung im Sinn einer juristischen Grundausbildung
verlangt. Vielmehr bildete das Nachdiplomstudium eine Ergänzung dieser
Grundausbildung, indem es zur Hauptsache Kenntnisse in ausgewählten Bereichen
des amerikanischen Rechts sowie juristischer Methodik, Arbeitsweise und
Rechtssprache amerikanischer Juristen vermittelte. Ob der Betroffene dadurch
sein Fachwissen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in einer international
ausgerichteten Anwaltskanzlei hatte vertiefen können, blieb im Dunkeln, da er
keine nähere Darstellung seiner anwaltlichen Arbeit gegeben hatte.
3.3
3.3.1
Das Steuerrekursverfahren wird von
der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die
Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen
abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von
deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung
ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen
indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die
Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der
Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für
steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige
die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er
alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine
Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie
geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der
Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift
anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens
genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine
weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich
die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen,
auch zum Folgenden).
Die Substanziierungslast des
Steuerpflichtigen wird indessen dadurch gemildert, dass die Anforderungen an
die Vollständigkeit der Sachdarstellung nicht überspannt werden dürfen: Hat der
Steuerpflichtige eine nicht völlig lückenlose Sachdarstellung gegeben, muss die
Rekurskommission danach trachten, diesen Mangel durch eine ergänzende Untersuchung
zu beheben.
3.3.2
Die Beweislosigkeit, die sich
einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend
gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung
im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage
stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393
= ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46
[1977/78], S. 512).
Unter
bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen
zu treffen, dann nämlich, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an
der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich,
wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z.B. feststeht, dass dem
Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss
ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug
nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).
3.3.3
Der vom Pflichtigen im Jahr 2003
besuchte berufsbegleitende Lehrgang der INSEAD zum Master of Business
Administration (MBA) umfasste die obligatorischen Fächer "Applied
Statistics", "Prices and Markets, Economic Analysis",
"Financial and Managerial Accounting", "Marketing
Management", "Managerial Behavior, Managing Organizations",
"Finance", "Process and Operations Management" und
"Strategic Management, International Political Analysis, Industrial Policy
& International Competitiveness". Wahlfächer waren "Applied
Corporate Finance", "International Financial Management",
"Options, Futures and Financial Derivatives", "Investments and
Capital Markets" sowie "Bank Management".
Es ist
offenkundig, dass der Besuch solcher Kurse geeignet war, das zur Ausübung der
beruflichen Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu vertiefen und zu erweitern,
und zwar in dem Sinn, dass der Pflichtige für seinen Beruf als
Unternehmensberater, den er zur Hauptsache in der praktischen Arbeit erlernt
hatte, die dem besseren Verständnis dieser Arbeit dienenden Kenntnisse der
theoretischen Grundlagen und Zusammenhänge erlangt hat.
3.4
Die Rekurskommission hat indessen lediglich einen
"Weiterbildungsanteil" an dem vom Pflichtigen besuchten MBA-Lehrgang
von 25 % ermittelt. Allerdings hat sie keine quantitativ nachvollziehbare
Begründung für diese Schätzung gegeben.
So hat sie unter Hinweis darauf, dass der
Pflichtige einerseits "die betreffende Tätigkeit, in der er zusätzliches
Wissen erworben hat, bei Studienbeginn immerhin seit 2 ½ Jahren ausgeübt" habe
und anderseits "vor Studienbeginn – unter Mitberücksichtigung des auf die
firmeninterne Ausbildung entfallenden Anteils – doch eher kurze Zeit
berufstätig gewesen" sei, bloss ausgeführt, unter den nicht näher
umschriebenen "gesamten Umständen erschein[e] es angemessen, die als
Weiterbildung zu qualifizierende Quote der deklarierten Aufwendungen auf einen
Viertel festzulegen". Das Kriterium der Dauer der beruflichen Tätigkeit ist
jedoch sachlich fragwürdig, weil es die Tatsache ausser acht lässt, dass der
Weiterbildungsbedarf im Sinn eines "lebenslangen Lernens" in allen
Stadien des Berufslebens und ungeachtet der beruflichen Erfahrung besteht. Es
würde ausserdem dazu führen, dass die zeitliche Nähe zum Abschluss der
Ausbildung oder zum Beginn der Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit
der Qualifikation des Lernens als Weiterbildung schaden würde, und zwar gerade
in einer beruflichen Phase, in welcher der Erwerb von Fachwissen oder
besonderer beruflicher Fähigkeiten für den gegenwärtigen und künftigen Erhalt
der beruflichen Stellung besonders wichtig erscheint.
Indem die Rekurskommission es unterlassen
hat, darzulegen, worin im Einzelnen qualitativ und quantitativ der als
Ausbildung zu betrachtende Teil der im MBA-Lehrgang erworbenen Kenntnisse bestanden
haben soll, und das Studium nur zu 25 % als Weiterbildung gewürdigt sowie die
ausgewiesenen Studienkosten bloss in diesem Umfang zum Abzug zugelassen hat,
ist sie in Willkür verfallen.
Sie wird im zweiten Rechtsgang im Licht der
vorstehenden Erwägungen nach Anhören der Parteien und allfälliger Durchführung
einer weiteren Untersuchung diesen Mangel zu beheben sowie den Neuentscheid zu
fällen haben.
Schliesslich ist anzumerken, dass es nicht
Sache der Rechtsmittelbehörden sein kann, im wohlverstandenen Interesse der
Verfahrensökonomie im Massenverfahren mit Bezug auf die Abzugsfähigkeit von
Bildungskosten generell vereinfachende pauschale Quoten einzuführen. Hierzu ist
seiner Stellung und Funktion nach das kantonale Steueramt berufen, das jedoch
bis anhin keine derartigen Vereinfachungen getroffen hat.
Das führt zur teilweisen Gutheissung beider
Beschwerden.
4.
Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht diesen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren SB.2004.00018 und
SB.2004.00020 werden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die
Beschwerden werden teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission
zurückgewiesen.
2.
Über die
Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
…