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Entscheid

SB.2004.00025

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00025

24. November 2004Deutsch16 min

(URT.2004.8313)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der mit B verheiratete A ist als

Rechtsanwalt in der C AG unselbständig erwerbstätig, an welcher er selbst mit

… % des Aktienkapitals beteiligt ist. Im Januar 2000 erkundigte sich der

Pflichtige beim zuständigen Steuerkommissär, wie der im Jahr 1999 erfolgte Erwerb

von 330'000 Aktien der "D AG" zu einem Kaufpreis von Fr. … und

die teilweise Veräusserung dieser Papiere steuerlich zu qualifizieren sei. Nach

verschiedenen Kontakten zwischen Vertretern des Steueramts und dem Pflichtigen

fand am 3. März 2000 im Beisein eines Mitglieds der Geschäftsleitung des

kantonalen Steueramts und des zuständigen Steuerkommissärs eine Besprechung

statt, in welcher sich der Pflichtige und das Steueramt, aber auch weitere

Investoren in Aktien der "D AG" darauf einigten, die Qualifizierung

als gewerbsmässige Wertschriftenhändler im Zusammenhang mit dem Erwerb der

Aktien der "D AG" bis zum Datum des Börsengangs der "D AG"

im Jahr 1999 zu akzeptieren. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien

hinsichtlich sämtlicher Beteiligten den Überführungswert der per diesem Datum

gehaltenen Aktien ins Privatvermögen zum Wert von Fr. … pro Aktie. Dieses

Besprechungsergebnis wurde gleichentags seitens des Pflichtigen und der

weiteren Investoren per Fax gegenüber dem kantonalen Steueramt bestätigt und

von diesem mit Datum vom 9. März 2000 schriftlich rückbestätigt.

Entsprechend dieser Vereinbarung erstellte der Pflichtige am 4. Februar

2001 die Steuererklärung 1999B und deklarierte ein steuerbares Einkommen von

Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

B. Nach Zustellung eines

Einschätzungsvorschlags durch den zuständigen Steuerkommissär, der im

Wesentlichen auf der Vereinbarung vom 3. März 2000 und der Deklaration des

Pflichtigen beruhte, teilte der Pflichtige am 19./25. Juli 2001 mit, er

sei mit der Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler nicht mehr

einverstanden, eventualiter sei der Überführungswert der Aktien neu mit

Fr. … je Aktie vorzunehmen.

Mit Einschätzungsentscheid vom

21. August 2001 wurden die Pflichtigen für die Steuerperiode 1999 im Sinn

des Einschätzungsvorschlags mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Die von den Pflichtigen

hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt teilweise gut und

schätzte die Pflichtigen am 12. März 2002 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei reduzierte

das kantonale Steueramt gegenüber dem Einschätzungsentscheid den

Überführungswert der Aktien um 3 % angesichts einer halbjährigen

Sperrfrist und berücksichtigte zusätzlich den im Zusammenhang mit der nebenberuflichen

selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden AHV-Sonderbeitrag.

Erwägungen

II.

Den

hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission I mit Entscheid vom

27.

Januar 2004 teilweise gut und schätzte die Pflichtigen für die

Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Die Rekurskommission bestätigte die

nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen als

Wertschriftenhändler im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien der "D AG",

verneinte jedoch eine Beendigung derselben noch während der Steuerperiode 1999.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben die

Pflichtigen am 18. März 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem

Antrag, es sei das steuerbare Einkommen auf Fr. ..., eventualiter auf

Fr. …, je bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, festzusetzen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die Vorinstanz beantragte Abweisung der Beschwerde

wie auch der Steuerkommissär. Letzterer stellte zusätzlich den Eventualantrag,

wonach die Einschätzung gemäss Einspracheentscheid wiederherzustellen sei.

Mit Präsidialverfügung vom

29.

September 2004 wurde den Parteien im Hinblick auf eine mögliche

Änderung des angefochtenen Entscheids zum Nachteil der Pflichtigen Gelegenheit

zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Während sich das kantonale Steueramt

nicht vernehmen liess, verzichteten die Pflichtigen auf eine Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom

8.

Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung

oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.1

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf

die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die

Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.

Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in

Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu

überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu

setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich

auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf

Ermessensmissbrauch.

1.2

Dabei ist das Verwaltungsgericht nicht an die

Anträge der Parteien gebunden im Sinn des Verböserungs- und

Verbesserungsverbots (Verbots der "reformatio in peius vel in melius"),

wie es in § 97 Abs. 2 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli

1951.

(aStG) noch ausdrücklich vorgesehen war. Das Verwaltungsgericht geht

angesichts der Kognition des Bundesgerichts gemäss Art. 114 Abs. 1

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) davon aus, dass

die für die Rekurskommission geltende Regelung von § 149 Abs. 2 StG

im Licht von § 153 Abs. 4 StG "sinngemäss" heranzuziehen

ist und das Verwaltungsgericht daher auch im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls

zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehend zu

entscheiden hat (vgl. RB 2002 Nr. 116; RB 2003 Nr. 98).

2.

Gemäss § 18 StG sind alle Einkünfte

aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb,

aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit

steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch

alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung

von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von

Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder

Betriebstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder

vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 2 StG

in der Fassung vom 8. Juni 1997). Demgegenüber sind laut § 16

Abs. 3 StG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen –

vorbehältlich der Grundstückgewinnsteuer – steuerfrei.

2.1

§ 18 StG entspricht materiell weitgehend dem

bisherigen Recht (§ 19 lit. b aStG), mit Ausnahme der hier nicht

interessierenden Präponderanzmethode, welche § 18 StG neu in das Zürcher

Recht eingeführt hat. Zutreffend legt die Vorinstanz sodann dar, dass die heutige

Bestimmung auch gleich lautet wie Art. 18 Abs. 1 und 2 des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG).

Ebenso richtig und unter Verweis auf die entsprechende Literatur zeigt die

Vorinstanz auf, dass der harmonisierungsrechtliche Begriff der selbständigen

Erwerbstätigkeit grundsätzlich demjenigen der bisherigen Zürcher Praxis

entspricht. Hierauf ist in analoger Anwendung von § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes

vom 13. Juni 1976 (GVG) zu verweisen.

2.1.1

Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist die selbstän­dige Erwerbstä­tigkeit dadurch

gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Ka­pital

in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar

zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt

(RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17). Die Verwaltung

eigenen Vermögens ist demgegenüber keine Erwerbstätigkeit, auch dann nicht,

wenn das Vermögen gross ist und der Steuerpflichtige zu seiner fortlaufenden

Orientierung eine kaufmännische Buchhaltung führt (RB 1981 Nr. 46 mit

Hinweisen). Damit hat das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung weit

höhere Anforderungen an die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nebenberuflicher

gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gestellt, als dies etwa das Bundesgericht

für die direkte Bundessteuer getan hat (BGE 125 II 113 E. 3c und 5e;

BGE 122 II 446 mit Hinweisen). Die vom Bundesgericht entwickelten

Kriterien wie Häufung der An- und Verkäufe, die Inanspruchnahme bedeutender

Fremdmittel, kurze Besitzesdauer sowie der Einsatz von Spezialkenntnissen

verdeutlichen und konkretisieren die herkömmlichen Begriffsmerkmale der

selbständigen Erwerbstätigkeit (RB 1988 Nr. 23). Das Vorhandensein einzelner

oder sogar verschiedener dieser Indizien entbindet das Gericht indessen nicht

davon, sich mit den eigentlichen Merkmalen der selbständigen Erwerbstätigkeit

zu befassen, um derart ein umfassendes Gesamtbild der zu beurteilenden Aktivitäten

zu erhalten (vgl. Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/1, 2. A., Basel und Frankfurt am Main 2002, Art. 8 StHG N. 12).

2.1.2

Es besteht aus heutiger Sicht kein

Anlass, von dieser bewährten Rechtsprechung abzuweichen. Weder haben die gesetzlichen

Bestimmungen für den Kanton Zürich wesentlich geändert noch ist der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Literatur Kritik entgegengebracht

worden, welche eine neue Beurteilung erfordern würde. Auch unter der Herrschaft

des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 ist die bisherige Rechtsprechung zur

selbständigen Erwerbstätigkeit daher weiterzuführen: Angesichts der gesetzlich

normierten Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinns bei der Besteuerung von

Wertschriftengewinnen ist bei der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit

nach wie vor grosse Zurückhaltung angezeigt.

2.1.3

Bei alledem ist nicht zu

verkennen, dass die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und

privater Vermögensverwaltung im Einzelfall nicht einfach ist. Der Übergang vom

schlichten Verwalten des Vermögens, vom Ausnutzen von Gelegenheiten zur Mehrung

desselben, auch unter Einsatz von Spezialwissen und Fremdkapital, in eine

eigentliche (meist nebenberufliche) Erwerbstätigkeit lässt sich meist nur in

einer sich auf mehrere Jahre erstreckenden Gesamtbeurteilung klar erkennen und

belegen (vgl. RB 1988 Nr. 23).

2.2

Die Anwendung der Kriterien der bisherigen

Rechtsprechung auf das Verhalten des Pflichtigen führen nicht ohne weiteres

dazu, dass das fragliche Handeln als nebenberuflicher Wertschriftenhandel zu

qualifizieren ist: Wohl hat er im Rahmen einer frei bestimmten

"Selbstorganisation" gehandelt, indem er anfangs 1999 330'000 Aktien

der "D AG" kaufte. Gerade die Finanzierung des Aktienkaufs über den

Weiterverkauf an Bekannte aus seinem beruflichen Umfeld und über Darlehen ganz

erheblichen Ausmasses offenbart doch eine gewisse – allerdings zeitlich und

umfangmässig sehr limitierte – Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, welche

nicht mehr nur "schlichte" Vermögensverwaltung darstellt. Die

Konsolidierung des Engagements im Umfeld des Börsengangs belegt sodann klar die

Planmässigkeit, wobei diesem Kriterium deswegen wenig Aussagekraft zukommt, da

tatsächlich auch der private Vermögensverwalter planmässig vorgeht. Indessen

Dispositiv

hat der Pflichtige hier eine einmalige Kaufgelegenheit erkannt und ausgenutzt,

ist insbesondere in früheren Jahren nicht als Wertschriftenhändler aktiv

aufgetreten und hat – soweit ersichtlich – keine ähnlichen Käufe von

Wertpapieren getätigt, abgesehen von den aktenkundigen Investitionen nach

Teilveräusserungen von Aktien der "D AG". Ob im Sinn einer Gesamtbeurteilung

der Pflichtige allein aufgrund dieses Kaufs bereits als Wertschriftenhändler

qualifiziert worden wäre, kann indessen aus folgenden Gründen offen bleiben:

2.2.1 In dieser etwas unklaren Situation

hat sich der Pflichtige anfangs 2000 an das Steueramt gewandt und sich mit dem

kantonalen Steueramt über die Besteuerung dieses

(Lebens-)Sachverhalts umfassend geeinigt. Er hat – in Kenntnis der vorstehend

dargelegten Unsicherheiten, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit zu bejahen

oder zu verneinen sei – vorbehaltlos anerkannt, sich den bis zum Datum des

Börsengangs der "D AG" erzielten Veräusserungserlös und den

Überführungswert der restlichen Aktien als Einkommen aus selbständiger

nebenberuflicher Tätigkeit anrechnen zu lassen. Der Abschluss dieser Vereinbarung

wurde weder vor Rekurskommission noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

seitens des Pflichtigen grundlegend hinterfragt. Er hat einzig im Einspracheverfahren

festgehalten, er habe damals – um Weiterungen zu vermeiden – im Sinn eines

Kompromisses dieser Vereinbarung zugestimmt. Materiell ist zur Vereinbarung

festzuhalten, dass sie in einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als der Kurs der

Aktie "D AG" bei € … lag, ihren Höchstkurs erreichte die Aktie

im April 2000 mit € …. Es liegt auf der Hand, dass von der Vereinbarung

beide Seiten profitieren konnten: Indem in dieser Vereinbarung der

Überführungswert der Aktien ins Privatvermögen auf den Emissionspreis

festgesetzt worden ist, konnte der Pflichtige seine Abgabenlast klar errechnen

und durfte zudem sicher sein, dass die weiteren Veräusserungen von "D

AG"-Aktien nur mehr steuerfreie Kapitalgewinne zur Folge haben würden. Im

Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung hatte dies für den Pflichtigen einen

steuerfreien "Buchgewinn" pro Aktie von rund € … zur Folge. Umgekehrt

war das Steueramt vom – vorliegend wohl schwierig zu führenden – Nachweis der

selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen befreit.

2.2.2 Die Verständigung ist auch im

heutigen Steuergesetz nicht geregelt und entbehrt daher einer ausdrücklichen

gesetzlichen Grundlage. Indessen ist es durchaus möglich, sich mit der

Steuerbehörde über bestimmte Elemente des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts

zu verständigen (RB 1992 Nr. 30). Derartige Verständigungen binden

die Steuer-(justiz)-behörden, sofern und soweit sie – anders als die

unzulässigen Steuerabmachungen bzw. -abkommen – auf eine gesetzmässige

Einschätzung abzielen (RB 1996 Nr. 39). Im Rechtsmittelverfahren sind

solche Verständigungen auf ihre Gesetzmässigkeit hin überprüfbar.

Verständigungen, die dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen, sind dagegen

unzulässig (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum

harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 132 N. 16 mit

Hinweisen).

Nach dem

Gesagten ist die fragliche Verständigung ohne Zweifel gültig zustande gekommen.

Sie zielte auf eine gesetzmässige Veranlagung und lag im Zeitpunkt ihres

Abschlusses im wohlverstandenen Interesse des Pflichtigen, aber auch demjenigen

der öffentlichen Hand. Der Pflichtige war sich zudem der Bedeutung dieses

Instruments aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bestens

bewusst. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Steuer-(justiz)-behörden

bei der Veranlagung der Pflichtigen nicht mehr von dieser Vereinbarung

auszugehen hätten. Noch im Zeitpunkt der Abgabe der Deklaration haben sich nämlich

auch die Pflichtigen in diesem Sinn verhalten. Daraus folgt, dass der

Pflichtige bei der mit dem Steueramt gefundenen Einigung vom 3. März 2000

zu behaften und entsprechend diesem Ruling jedenfalls bis zum Börsengang der

"D AG" als (nebenberuflicher) gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu

behandeln ist.

2.3

Die Vorinstanz wirft – nicht zu Unrecht – die Frage

auf, ob die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit per Datum des

Börsengangs der "D AG" hinzunehmen sei, und verneint sie. Dieser Auffassung

kann indessen wiederum nicht gefolgt werden.

Im Zuge des Börsengangs (IPO) im Jahr 1999

konnte der Pflichtige die massive Fremdverschuldung beseitigen und hat hernach

bis Ende 1999 nur mehr 4'750 Aktien der "D AG" veräussert.

Insbesondere kann jedoch nach dem IPO nicht mehr von einem eigentlichen

Marktauftritt eines Selbständigerwerbenden gesprochen werden, selbst wenn in

den Folgejahren gewisse Investitionen – nun aber doch eher in

"schlichter" Verwaltung eines nun auch vorhandenen Privatvermögens –

erfolgten. Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich der Beendigung der selbständigen

Erwerbstätigkeit eine gültige Verständigung zwischen dem Pflichtigen und den

Steuerbehörden vorliegt, welche es aufgrund des Vorstehenden (vgl.

E. 2.2.2) zu beachten gilt. Für die Einschätzung 1999 muss es daher mit

der Beendigung der nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit auf den

Zeitpunkt des Börsengangs der "D AG" sein Bewenden haben.

2.4

Damit stellt sich letztlich die Frage nach dem

Überführungswert der im Zeitpunkt des IPO beim Pflichtigen verbliebenen 79'360

Aktien der "D AG" in sein Privatvermögen. In der Verständigung vom

3. März 2000 haben die Parteien diesen Wert mit € … pro Aktie vereinbart.

Dabei haben alle Beteiligten ausser Acht gelassen, dass die Aktien des Pflichtigen

mit einer Veräusserungssperre von sechs Monaten ab dem Börsengang belegt waren.

Aufgrund dieser Veräusserungssperre erachtet

der Pflichtige im Beschwerdeverfahren

einen Überführungswert von nur mehr Fr. … pro Aktie als angebracht,

entsprechend der "Wegleitung der EStV". Damit bezieht sich der

Pflichtige auf die Wegleitung der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung

von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1995. Diese

Wegleitung bezweckt schweizweit eine einheitliche Bewertung nicht kotierter,

das heisst an der Börse nicht offiziell gehandelter Wertpapiere für die

Vermögenssteuer (Ziff. 1 der Wegleitung). Demgegenüber geht es bei den

Aktien der "D AG" jedoch um Wertpapiere, welche auf den

Überführungstag an die Börse eingeführt wurden und dort eine marktgerechte Bewertung

über die Börse erfuhren. Der Pflichtige selbst bestreitet in der Beschwerde an

das Verwaltungsgericht zu Recht nicht, dass der Überführungswert dem

Verkehrswert per Datum des Börsengangs der "D AG" zu entsprechen

habe. Nachdem die Börsenbewertung auf diesen Tag mit € … vorliegt, ist

grundsätzlich für die Bemessung des Verkehrswerts auch von diesem Wert

auszugehen, der ja auch Grundlage der Verständigung gewesen ist. Die Anwendung

der Wegleitung der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von

Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1995 auf die

Bewertung der Aktien der "D AG" zur Bestimmung des Überführungswerts

ist angesichts der Kotierung der Wertpapiere an der Börse nicht angezeigt.

Es erscheint im weiteren durchaus

sachgerecht, zur Bestimmung des Verkehrswerts der vorliegend mit einer

Verfügungssperre belegten Aktien der "D AG" auf die Praxis bei den

ebenfalls mit einer solchen Beschränkung versehenen Mitarbeiteraktien

abzustellen. Zutreffend weist der Steuerkommissär darauf hin, dass in derartigen

Fällen der Verfügungsbeschränkung durch eine angemessene Reduktion des Werts

Rechnung zu tragen ist (BGr, 6. November 1995, ASA 65, 733 = StE 1996 B

52.42). Die vorgenommene Reduktion von 3 % für die Sperre von sechs

Monaten ist daher grundsätzlich zu bestätigen.

Der Pflichtige macht insbesondere geltend,

die vorgenommene Reduktion werde der hohen Volatilität des Titels nicht

gerecht. Indessen hat sich der Pflichtige auch hier zunächst die Verständigung

vom 3. März 2000 entgegenhalten zu lassen, in welcher ein noch höherer

Überführungswert vereinbart wurde. Die Aktien der "D AG" haben bei

Auslaufen der Verfügungssperre (Ende 1999) einen Kurs von € … aufgewiesen

und damit den Überführungswert um rund das Dreifache übertroffen. Damit ist

hinreichend dargelegt, dass der vom Steuerkommissär angenommene

Überführungswert von € … dem stichtagbezogenen Verkehrswert (mehr als) gerecht

wird. Jedenfalls im vorliegenden Sachverhalt ist eine zusätzliche

Berücksichtigung der hohen Volatilität im Zusammenhang mit der Verkehrswertbemessung

nicht angezeigt.

2.5

Unter Berücksichtigung der weiteren –

unbestrittenen – Kosten (Upfront Fee E und AHV-Sonderbeitrag) resultiert das im

Einspracheentscheid festgesetzte Einkommen für die Steuerperiode 1999 von

Fr. … bei einem diesfalls ebenfalls unbestrittenen Vermögen von Fr. …

Damit wird der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Steuerperiode 1999 zu Ungunsten

der Pflichtigen reformiert, was zulässig ist (vgl. E. 1.2.). Dabei ist zu

berücksichtigen, dass lediglich der Einspracheentscheid wiederhergestellt wird

und die Pflichtigen sowohl zur Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit, zur

Verständigung wie auch zum Überführungswert im Verfahren ausführlich Stellung

nehmen konnten und auch Stellung nahmen. Ausserdem wurde ihnen ausdrücklich

Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Änderung des angefochtenen Entscheids

zu ihrem Nachteil eingeräumt, wobei sie auf eine solche verzichteten.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerle­gen und fällt eine Parteientschädigung

ausser Betracht (§ 151 Abs. 1 StG bzw. § 152 StG und § 17

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, je in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1. Die Beschwerde wird

abgewiesen. Die Beschwerdeführenden werden für die Steuerperiode 1999 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von

Fr. … eingeschätzt.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. ….--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. ….-- Zustellungskosten,

Fr. ….-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung an …