SB.2004.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00025
24. November 2004Deutsch16 min
(URT.2004.8313)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00025
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.11.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 1999
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel/Verständigung
Das Verwaltungsgericht ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden, sondern hat auch im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinaus gehend zu entscheiden. Ob der Pflichtige als selbständig erwerbstätiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren ist, oder ob es sich lediglich um schlichte Vermögensverwaltung handelt, kann vorliegend offen bleiben, da sich der Pflichtige mit dem kantonalen Steueramt umfassend über die Besteuerung dieses Sachverhalts geeinigt hat. Der Abschluss dieser Vereinbarung wurde seitens des Pflichtigen weder vor Rekurskommission noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundlegend hinterfragt. Derartige Verständigungen binden die Steuer(justiz)behörden, sofern und soweit sie auf eine gesetzmässige Einschätzung abzielen. Nachdem die fragliche Verständigung gültig zustande gekommen ist, ist der Pflichtige dabei zu behaften und entsprechend diesem Ruling als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu behandeln. Eine Reformation des vorinstanzlichen Entscheids zu Ungunsten des Pflichtigen ist zulässig, zumal lediglich der Einspracheentscheid wiederhergestellt wird und dem Pflichtigen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Verböserung gegeben worden ist. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte:
AKTIENHANDEL
BÖRSENGANG
EINKOMMENSSTEUER
GEWERBSMÄSSIGKEIT
PRIVATER KAPITALGEWINN
RECHTLICHES GEHÖR
REFORMATIO IN PEIUS
RULING
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
ÜBERFÜHRUNGSWERT
VERÄUSSERUNGSSPERRE
VERBÖSERUNG
VEREINBARUNG
VERMÖGENSVERWALTUNG
VERSTÄNDIGUNG
WERTSCHRIFTENHÄNDLER
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. III StG
§ 18 StG
§ 149 Abs. II StG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 89 S. 173
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A. Der mit B verheiratete A ist als
Rechtsanwalt in der C AG unselbständig erwerbstätig, an welcher er selbst mit
… % des Aktienkapitals beteiligt ist. Im Januar 2000 erkundigte sich der
Pflichtige beim zuständigen Steuerkommissär, wie der im Jahr 1999 erfolgte Erwerb
von 330'000 Aktien der "D AG" zu einem Kaufpreis von Fr. … und
die teilweise Veräusserung dieser Papiere steuerlich zu qualifizieren sei. Nach
verschiedenen Kontakten zwischen Vertretern des Steueramts und dem Pflichtigen
fand am 3. März 2000 im Beisein eines Mitglieds der Geschäftsleitung des
kantonalen Steueramts und des zuständigen Steuerkommissärs eine Besprechung
statt, in welcher sich der Pflichtige und das Steueramt, aber auch weitere
Investoren in Aktien der "D AG" darauf einigten, die Qualifizierung
als gewerbsmässige Wertschriftenhändler im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Aktien der "D AG" bis zum Datum des Börsengangs der "D AG"
im Jahr 1999 zu akzeptieren. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien
hinsichtlich sämtlicher Beteiligten den Überführungswert der per diesem Datum
gehaltenen Aktien ins Privatvermögen zum Wert von Fr. … pro Aktie. Dieses
Besprechungsergebnis wurde gleichentags seitens des Pflichtigen und der
weiteren Investoren per Fax gegenüber dem kantonalen Steueramt bestätigt und
von diesem mit Datum vom 9. März 2000 schriftlich rückbestätigt.
Entsprechend dieser Vereinbarung erstellte der Pflichtige am 4. Februar
2001 die Steuererklärung 1999B und deklarierte ein steuerbares Einkommen von
Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …
B. Nach Zustellung eines
Einschätzungsvorschlags durch den zuständigen Steuerkommissär, der im
Wesentlichen auf der Vereinbarung vom 3. März 2000 und der Deklaration des
Pflichtigen beruhte, teilte der Pflichtige am 19./25. Juli 2001 mit, er
sei mit der Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler nicht mehr
einverstanden, eventualiter sei der Überführungswert der Aktien neu mit
Fr. … je Aktie vorzunehmen.
Mit Einschätzungsentscheid vom
21. August 2001 wurden die Pflichtigen für die Steuerperiode 1999 im Sinn
des Einschätzungsvorschlags mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Die von den Pflichtigen
hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt teilweise gut und
schätzte die Pflichtigen am 12. März 2002 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei reduzierte
das kantonale Steueramt gegenüber dem Einschätzungsentscheid den
Überführungswert der Aktien um 3 % angesichts einer halbjährigen
Sperrfrist und berücksichtigte zusätzlich den im Zusammenhang mit der nebenberuflichen
selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden AHV-Sonderbeitrag.
Erwägungen
II.
Den
hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Steuerrekurskommission I mit Entscheid vom
27.
Januar 2004 teilweise gut und schätzte die Pflichtigen für die
Steuerperiode 1999 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Die Rekurskommission bestätigte die
nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen als
Wertschriftenhändler im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien der "D AG",
verneinte jedoch eine Beendigung derselben noch während der Steuerperiode 1999.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben die
Pflichtigen am 18. März 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem
Antrag, es sei das steuerbare Einkommen auf Fr. ..., eventualiter auf
Fr. …, je bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, festzusetzen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die Vorinstanz beantragte Abweisung der Beschwerde
wie auch der Steuerkommissär. Letzterer stellte zusätzlich den Eventualantrag,
wonach die Einschätzung gemäss Einspracheentscheid wiederherzustellen sei.
Mit Präsidialverfügung vom
29.
September 2004 wurde den Parteien im Hinblick auf eine mögliche
Änderung des angefochtenen Entscheids zum Nachteil der Pflichtigen Gelegenheit
zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Während sich das kantonale Steueramt
nicht vernehmen liess, verzichteten die Pflichtigen auf eine Stellungnahme.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom
8.
Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.1
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf
die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
1.2
Dabei ist das Verwaltungsgericht nicht an die
Anträge der Parteien gebunden im Sinn des Verböserungs- und
Verbesserungsverbots (Verbots der "reformatio in peius vel in melius"),
wie es in § 97 Abs. 2 des früheren Steuergesetzes vom 8. Juli
1951.
(aStG) noch ausdrücklich vorgesehen war. Das Verwaltungsgericht geht
angesichts der Kognition des Bundesgerichts gemäss Art. 114 Abs. 1
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) davon aus, dass
die für die Rekurskommission geltende Regelung von § 149 Abs. 2 StG
im Licht von § 153 Abs. 4 StG "sinngemäss" heranzuziehen
ist und das Verwaltungsgericht daher auch im Beschwerdeverfahren gegebenenfalls
zu Gunsten oder zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehend zu
entscheiden hat (vgl. RB 2002 Nr. 116; RB 2003 Nr. 98).
2.
Gemäss § 18 StG sind alle Einkünfte
aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb,
aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit
steuerbar. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch
alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung
von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von
Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder
Betriebstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder
vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 2 StG
in der Fassung vom 8. Juni 1997). Demgegenüber sind laut § 16
Abs. 3 StG die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen –
vorbehältlich der Grundstückgewinnsteuer – steuerfrei.
2.1
§ 18 StG entspricht materiell weitgehend dem
bisherigen Recht (§ 19 lit. b aStG), mit Ausnahme der hier nicht
interessierenden Präponderanzmethode, welche § 18 StG neu in das Zürcher
Recht eingeführt hat. Zutreffend legt die Vorinstanz sodann dar, dass die heutige
Bestimmung auch gleich lautet wie Art. 18 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG).
Ebenso richtig und unter Verweis auf die entsprechende Literatur zeigt die
Vorinstanz auf, dass der harmonisierungsrechtliche Begriff der selbständigen
Erwerbstätigkeit grundsätzlich demjenigen der bisherigen Zürcher Praxis
entspricht. Hierauf ist in analoger Anwendung von § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 13. Juni 1976 (GVG) zu verweisen.
2.1.1
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist die selbständige Erwerbstätigkeit dadurch
gekennzeichnet, dass ihr Träger durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital
in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar
zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt
(RB 1988 Nr. 23 = StE 1989 B 23.1 Nr. 17). Die Verwaltung
eigenen Vermögens ist demgegenüber keine Erwerbstätigkeit, auch dann nicht,
wenn das Vermögen gross ist und der Steuerpflichtige zu seiner fortlaufenden
Orientierung eine kaufmännische Buchhaltung führt (RB 1981 Nr. 46 mit
Hinweisen). Damit hat das Verwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung weit
höhere Anforderungen an die Bejahung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als nebenberuflicher
gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gestellt, als dies etwa das Bundesgericht
für die direkte Bundessteuer getan hat (BGE 125 II 113 E. 3c und 5e;
BGE 122 II 446 mit Hinweisen). Die vom Bundesgericht entwickelten
Kriterien wie Häufung der An- und Verkäufe, die Inanspruchnahme bedeutender
Fremdmittel, kurze Besitzesdauer sowie der Einsatz von Spezialkenntnissen
verdeutlichen und konkretisieren die herkömmlichen Begriffsmerkmale der
selbständigen Erwerbstätigkeit (RB 1988 Nr. 23). Das Vorhandensein einzelner
oder sogar verschiedener dieser Indizien entbindet das Gericht indessen nicht
davon, sich mit den eigentlichen Merkmalen der selbständigen Erwerbstätigkeit
zu befassen, um derart ein umfassendes Gesamtbild der zu beurteilenden Aktivitäten
zu erhalten (vgl. Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht
I/1, 2. A., Basel und Frankfurt am Main 2002, Art. 8 StHG N. 12).
2.1.2
Es besteht aus heutiger Sicht kein
Anlass, von dieser bewährten Rechtsprechung abzuweichen. Weder haben die gesetzlichen
Bestimmungen für den Kanton Zürich wesentlich geändert noch ist der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in der Literatur Kritik entgegengebracht
worden, welche eine neue Beurteilung erfordern würde. Auch unter der Herrschaft
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 ist die bisherige Rechtsprechung zur
selbständigen Erwerbstätigkeit daher weiterzuführen: Angesichts der gesetzlich
normierten Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinns bei der Besteuerung von
Wertschriftengewinnen ist bei der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
nach wie vor grosse Zurückhaltung angezeigt.
2.1.3
Bei alledem ist nicht zu
verkennen, dass die Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und
privater Vermögensverwaltung im Einzelfall nicht einfach ist. Der Übergang vom
schlichten Verwalten des Vermögens, vom Ausnutzen von Gelegenheiten zur Mehrung
desselben, auch unter Einsatz von Spezialwissen und Fremdkapital, in eine
eigentliche (meist nebenberufliche) Erwerbstätigkeit lässt sich meist nur in
einer sich auf mehrere Jahre erstreckenden Gesamtbeurteilung klar erkennen und
belegen (vgl. RB 1988 Nr. 23).
2.2
Die Anwendung der Kriterien der bisherigen
Rechtsprechung auf das Verhalten des Pflichtigen führen nicht ohne weiteres
dazu, dass das fragliche Handeln als nebenberuflicher Wertschriftenhandel zu
qualifizieren ist: Wohl hat er im Rahmen einer frei bestimmten
"Selbstorganisation" gehandelt, indem er anfangs 1999 330'000 Aktien
der "D AG" kaufte. Gerade die Finanzierung des Aktienkaufs über den
Weiterverkauf an Bekannte aus seinem beruflichen Umfeld und über Darlehen ganz
erheblichen Ausmasses offenbart doch eine gewisse – allerdings zeitlich und
umfangmässig sehr limitierte – Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr, welche
nicht mehr nur "schlichte" Vermögensverwaltung darstellt. Die
Konsolidierung des Engagements im Umfeld des Börsengangs belegt sodann klar die
Planmässigkeit, wobei diesem Kriterium deswegen wenig Aussagekraft zukommt, da
tatsächlich auch der private Vermögensverwalter planmässig vorgeht. Indessen
Dispositiv
hat der Pflichtige hier eine einmalige Kaufgelegenheit erkannt und ausgenutzt,
ist insbesondere in früheren Jahren nicht als Wertschriftenhändler aktiv
aufgetreten und hat – soweit ersichtlich – keine ähnlichen Käufe von
Wertpapieren getätigt, abgesehen von den aktenkundigen Investitionen nach
Teilveräusserungen von Aktien der "D AG". Ob im Sinn einer Gesamtbeurteilung
der Pflichtige allein aufgrund dieses Kaufs bereits als Wertschriftenhändler
qualifiziert worden wäre, kann indessen aus folgenden Gründen offen bleiben:
2.2.1 In dieser etwas unklaren Situation
hat sich der Pflichtige anfangs 2000 an das Steueramt gewandt und sich mit dem
kantonalen Steueramt über die Besteuerung dieses
(Lebens-)Sachverhalts umfassend geeinigt. Er hat – in Kenntnis der vorstehend
dargelegten Unsicherheiten, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit zu bejahen
oder zu verneinen sei – vorbehaltlos anerkannt, sich den bis zum Datum des
Börsengangs der "D AG" erzielten Veräusserungserlös und den
Überführungswert der restlichen Aktien als Einkommen aus selbständiger
nebenberuflicher Tätigkeit anrechnen zu lassen. Der Abschluss dieser Vereinbarung
wurde weder vor Rekurskommission noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
seitens des Pflichtigen grundlegend hinterfragt. Er hat einzig im Einspracheverfahren
festgehalten, er habe damals – um Weiterungen zu vermeiden – im Sinn eines
Kompromisses dieser Vereinbarung zugestimmt. Materiell ist zur Vereinbarung
festzuhalten, dass sie in einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als der Kurs der
Aktie "D AG" bei € … lag, ihren Höchstkurs erreichte die Aktie
im April 2000 mit € …. Es liegt auf der Hand, dass von der Vereinbarung
beide Seiten profitieren konnten: Indem in dieser Vereinbarung der
Überführungswert der Aktien ins Privatvermögen auf den Emissionspreis
festgesetzt worden ist, konnte der Pflichtige seine Abgabenlast klar errechnen
und durfte zudem sicher sein, dass die weiteren Veräusserungen von "D
AG"-Aktien nur mehr steuerfreie Kapitalgewinne zur Folge haben würden. Im
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung hatte dies für den Pflichtigen einen
steuerfreien "Buchgewinn" pro Aktie von rund € … zur Folge. Umgekehrt
war das Steueramt vom – vorliegend wohl schwierig zu führenden – Nachweis der
selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen befreit.
2.2.2 Die Verständigung ist auch im
heutigen Steuergesetz nicht geregelt und entbehrt daher einer ausdrücklichen
gesetzlichen Grundlage. Indessen ist es durchaus möglich, sich mit der
Steuerbehörde über bestimmte Elemente des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts
zu verständigen (RB 1992 Nr. 30). Derartige Verständigungen binden
die Steuer-(justiz)-behörden, sofern und soweit sie – anders als die
unzulässigen Steuerabmachungen bzw. -abkommen – auf eine gesetzmässige
Einschätzung abzielen (RB 1996 Nr. 39). Im Rechtsmittelverfahren sind
solche Verständigungen auf ihre Gesetzmässigkeit hin überprüfbar.
Verständigungen, die dem klaren Gesetzeswortlaut widersprechen, sind dagegen
unzulässig (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 132 N. 16 mit
Hinweisen).
Nach dem
Gesagten ist die fragliche Verständigung ohne Zweifel gültig zustande gekommen.
Sie zielte auf eine gesetzmässige Veranlagung und lag im Zeitpunkt ihres
Abschlusses im wohlverstandenen Interesse des Pflichtigen, aber auch demjenigen
der öffentlichen Hand. Der Pflichtige war sich zudem der Bedeutung dieses
Instruments aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt bestens
bewusst. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Steuer-(justiz)-behörden
bei der Veranlagung der Pflichtigen nicht mehr von dieser Vereinbarung
auszugehen hätten. Noch im Zeitpunkt der Abgabe der Deklaration haben sich nämlich
auch die Pflichtigen in diesem Sinn verhalten. Daraus folgt, dass der
Pflichtige bei der mit dem Steueramt gefundenen Einigung vom 3. März 2000
zu behaften und entsprechend diesem Ruling jedenfalls bis zum Börsengang der
"D AG" als (nebenberuflicher) gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu
behandeln ist.
2.3
Die Vorinstanz wirft – nicht zu Unrecht – die Frage
auf, ob die Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit per Datum des
Börsengangs der "D AG" hinzunehmen sei, und verneint sie. Dieser Auffassung
kann indessen wiederum nicht gefolgt werden.
Im Zuge des Börsengangs (IPO) im Jahr 1999
konnte der Pflichtige die massive Fremdverschuldung beseitigen und hat hernach
bis Ende 1999 nur mehr 4'750 Aktien der "D AG" veräussert.
Insbesondere kann jedoch nach dem IPO nicht mehr von einem eigentlichen
Marktauftritt eines Selbständigerwerbenden gesprochen werden, selbst wenn in
den Folgejahren gewisse Investitionen – nun aber doch eher in
"schlichter" Verwaltung eines nun auch vorhandenen Privatvermögens –
erfolgten. Hinzu kommt, dass auch hinsichtlich der Beendigung der selbständigen
Erwerbstätigkeit eine gültige Verständigung zwischen dem Pflichtigen und den
Steuerbehörden vorliegt, welche es aufgrund des Vorstehenden (vgl.
E. 2.2.2) zu beachten gilt. Für die Einschätzung 1999 muss es daher mit
der Beendigung der nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit auf den
Zeitpunkt des Börsengangs der "D AG" sein Bewenden haben.
2.4
Damit stellt sich letztlich die Frage nach dem
Überführungswert der im Zeitpunkt des IPO beim Pflichtigen verbliebenen 79'360
Aktien der "D AG" in sein Privatvermögen. In der Verständigung vom
3. März 2000 haben die Parteien diesen Wert mit € … pro Aktie vereinbart.
Dabei haben alle Beteiligten ausser Acht gelassen, dass die Aktien des Pflichtigen
mit einer Veräusserungssperre von sechs Monaten ab dem Börsengang belegt waren.
Aufgrund dieser Veräusserungssperre erachtet
der Pflichtige im Beschwerdeverfahren
einen Überführungswert von nur mehr Fr. … pro Aktie als angebracht,
entsprechend der "Wegleitung der EStV". Damit bezieht sich der
Pflichtige auf die Wegleitung der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung
von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1995. Diese
Wegleitung bezweckt schweizweit eine einheitliche Bewertung nicht kotierter,
das heisst an der Börse nicht offiziell gehandelter Wertpapiere für die
Vermögenssteuer (Ziff. 1 der Wegleitung). Demgegenüber geht es bei den
Aktien der "D AG" jedoch um Wertpapiere, welche auf den
Überführungstag an die Börse eingeführt wurden und dort eine marktgerechte Bewertung
über die Börse erfuhren. Der Pflichtige selbst bestreitet in der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht zu Recht nicht, dass der Überführungswert dem
Verkehrswert per Datum des Börsengangs der "D AG" zu entsprechen
habe. Nachdem die Börsenbewertung auf diesen Tag mit € … vorliegt, ist
grundsätzlich für die Bemessung des Verkehrswerts auch von diesem Wert
auszugehen, der ja auch Grundlage der Verständigung gewesen ist. Die Anwendung
der Wegleitung der eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von
Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1995 auf die
Bewertung der Aktien der "D AG" zur Bestimmung des Überführungswerts
ist angesichts der Kotierung der Wertpapiere an der Börse nicht angezeigt.
Es erscheint im weiteren durchaus
sachgerecht, zur Bestimmung des Verkehrswerts der vorliegend mit einer
Verfügungssperre belegten Aktien der "D AG" auf die Praxis bei den
ebenfalls mit einer solchen Beschränkung versehenen Mitarbeiteraktien
abzustellen. Zutreffend weist der Steuerkommissär darauf hin, dass in derartigen
Fällen der Verfügungsbeschränkung durch eine angemessene Reduktion des Werts
Rechnung zu tragen ist (BGr, 6. November 1995, ASA 65, 733 = StE 1996 B
52.42). Die vorgenommene Reduktion von 3 % für die Sperre von sechs
Monaten ist daher grundsätzlich zu bestätigen.
Der Pflichtige macht insbesondere geltend,
die vorgenommene Reduktion werde der hohen Volatilität des Titels nicht
gerecht. Indessen hat sich der Pflichtige auch hier zunächst die Verständigung
vom 3. März 2000 entgegenhalten zu lassen, in welcher ein noch höherer
Überführungswert vereinbart wurde. Die Aktien der "D AG" haben bei
Auslaufen der Verfügungssperre (Ende 1999) einen Kurs von € … aufgewiesen
und damit den Überführungswert um rund das Dreifache übertroffen. Damit ist
hinreichend dargelegt, dass der vom Steuerkommissär angenommene
Überführungswert von € … dem stichtagbezogenen Verkehrswert (mehr als) gerecht
wird. Jedenfalls im vorliegenden Sachverhalt ist eine zusätzliche
Berücksichtigung der hohen Volatilität im Zusammenhang mit der Verkehrswertbemessung
nicht angezeigt.
2.5
Unter Berücksichtigung der weiteren –
unbestrittenen – Kosten (Upfront Fee E und AHV-Sonderbeitrag) resultiert das im
Einspracheentscheid festgesetzte Einkommen für die Steuerperiode 1999 von
Fr. … bei einem diesfalls ebenfalls unbestrittenen Vermögen von Fr. …
Damit wird der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Steuerperiode 1999 zu Ungunsten
der Pflichtigen reformiert, was zulässig ist (vgl. E. 1.2.). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass lediglich der Einspracheentscheid wiederhergestellt wird
und die Pflichtigen sowohl zur Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit, zur
Verständigung wie auch zum Überführungswert im Verfahren ausführlich Stellung
nehmen konnten und auch Stellung nahmen. Ausserdem wurde ihnen ausdrücklich
Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer möglichen Änderung des angefochtenen Entscheids
zu ihrem Nachteil eingeräumt, wobei sie auf eine solche verzichteten.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und fällt eine Parteientschädigung
ausser Betracht (§ 151 Abs. 1 StG bzw. § 152 StG und § 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, je in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen. Die Beschwerdeführenden werden für die Steuerperiode 1999 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … eingeschätzt.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. ….--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. ….-- Zustellungskosten,
Fr. ….-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …