SB.2004.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00027
17. Juni 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8004)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.06.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001
Weiterbildungskosten
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt. Der berufsbegleitende Executive MBA-Lehrgang war offenkundig geeignet, das Wissen und die Fähigkeiten des Pflichtigen als Projektmanager für Verkauf und Vertrieb, strategische Betreuung der wichtigsten Firmenkunden sowie Compliance zu vertiefen und zu erweitern. Indem die Rekurskommission bezüglich der Kosten des Lehrgangs lediglich einen Weiterbildungsanteil von 25 % ermittelt hat, ohne darzulegen, worin im Einzelnen qualitativ und quantitativ der als Ausbildung zu betrachtende Teil der erworbenen Kenntnisse bestanden haben soll, ist sie in Willkür verfallen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Rekurskommission zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUF
BEWEISLAST
COMPLIANCE
EINKOMMENSSTEUER
EINSCHÄTZUNG
ELEKTROINGENIEUR
LEHRGANG
MBA
PROJEKTMANAGEMENT
QUOTELUNG
RÜCKWEISUNG
SCHÄTZUNG
UNTERNEHMENSFÜHRUNG
UNTERSUCHUNGSMAXIME
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 30 BBG
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
§ 132 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. A schloss im Jahr 1988 sein Studium
am Technikum Winterthur, das heute Teil der Zürcher Hochschule Winterthur ist, als
Elektroingenieur (mit Vertiefung in Steuerungs- und Kontrolltechnik) mit dem
(heutigen) Titel Dipl. El. Ing. FH ab. Anschliessend war er bei der B AG
tätig, zunächst bis Mitte 1992 im Bereich "Testing &
Commissioning", später nach berufsbegleitendem Besuch eines Marketing- und
Verkaufskurses für Ingenieure an der Kaderschule in St. Gallen im Bereich
"Export Project Management". Hier war er im Rahmen der
Markterweiterung über Auslandorganisationen auch am Projekt "C" beteiligt,
welches er als "Resident Project Manager" bei der B AG und bei
deren Rechtsnachfolgerin D AG als "Vice Project Manager" weiterführte.
Im April 1997 wechselte er zur E AG, bei der er als "Regional Export
Sales Manager" in der Kundenakquisition für Unterhaltstätigkeiten sowie
für die Aufrechterhaltung und Erneuerung von Verträgen über Rollmaterial
weltweit bis September 1998 zuständig war. Seit 1998 arbeitet er bei der F AG
in der Funktion eines Senior Consultant im Bereich "Business & Process
Consulting" als "Competence Area Manager". Diese Tätigkeit
umfasst die Beratung von Gesellschaften des Konzerns G sowie des externen
Marktes in den Bereichen Prozesse, Strategie, Global Partnership/Merger &
Acquisition sowie Informationsmanagement. A ist im Competence Area Manager-Team
als Projektmanager für die Unternehmensbereiche Verkauf und Vertrieb (sales
& marketing), strategische Betreuung der wichtigsten Firmenkunden (strategic
oriented key account management) und Compliance (im Jahr 2000) verantwortlich.
Er steht dabei (extern) mit den Kunden und (intern) direkt mit dem Vice
President des Unternehmens in Verbindung. In den Jahren 2000 und 2001 besuchte A
berufsbegleitend einen Lehrgang am International Institute for Management Development
(IMD) in Lausanne, den er mit dem Executive Master of Business Administration
(EMBA) abschloss.
B. Das kantonale Steueramt veranlagte A
für die Steuerperiode 2001 mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. -.- und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. -.-. Dabei liess es die im Zusammenhang mit dem MBA-Lehrgang als Weiterbildungskosten
geltend gemachten Auslagen von gesamthaft Fr. 57'448.- nur im Umfang der Pauschale
von Fr. 400.- zum Abzug zu.
II.
Die Steuerrekurskommission hiess den
Rekurs des Pflichtigen am 23. Februar 2004 teilweise gut und schätzte diesen
für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. -.- und
einem steuerbaren Vermögen von Fr. -.- ein. Sie betrachtete einen Anteil
von 25 % der Bildungskosten von insgesamt Fr. 57'448.-, d.h. Fr. 14'362.-,
als Weiterbildungskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 23. März 2004
beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der Pflichtige
mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. -.- einzuschätzen. Es machte
geltend, bei den Studienkosten handle es sich vollumfänglich um
Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien.
Während die Steuerrekurskommission auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich der Pflichtige nicht vernehmen.
Der Einzelrichter überwies die Akten der
2. Kammer zur Entscheidung.
Die Kammer zieht in
Erwägungen
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Das Verwaltungsgericht ist – wie die
Rekurskommission – gemäss § 149 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann
nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten
oder zu dessen Gunsten ändern (RB 2002 Nr. 116).
2.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden
als Berufskosten laut § 26 Abs. 1 lit. d StG abgezogen die
mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht
abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die
Ausbildungskosten.
2.1
Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu
verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen
oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen
Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36,
auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht
abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der
Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989,
S. 95; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit
welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten
beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im
angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit
abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12
E. 1b mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die
getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder
dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2
Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 22. September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit,
ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693 f.), aber auch solche
Aufwendungen, die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine
Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter
Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 26
N. 62 f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende
höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden
Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen
und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten
zu rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5;
Locher, Art. 26 N. 64; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 9 StHG
N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte
Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls
insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26
Abs. 1 lit. d StG, als die berufsorientierte
Weiterbildung dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende
berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern
[…]". Die in Art. 30 lit. a und lit. b BBG erwähnten
weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu
erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen",
erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung.
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das
Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen
Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu
erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis
erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die
es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf
es nicht. Soweit die Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich
in der Regel steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige
Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie
an der Qualifikation der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten
nichts zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt.
2.2
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige
Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden,
sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf
den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder
die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt.
So hat das Verwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 23. Oktober 2002 (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 = RB 2002
Nr. 100, dessen Leitsatz allerdings zu eng formuliert ist) erkannt, dass
der von einem Rechtsanwalt an einer amerikanischen Universität absolvierte
General Master of Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und
Juristinnen offenkundig keine Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer
bewirkte, die ein in der Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die
zürcherische Rechtsanwaltsprüfung im Sinn einer juristischen Grundausbildung
verlangt. Vielmehr bildete das Nachdiplomstudium eine Ergänzung dieser
Grundausbildung, indem es zur Hauptsache Kenntnisse in ausgewählten Bereichen
des amerikanischen Rechts sowie juristischer Methodik, Arbeitsweise und
Rechtssprache amerikanischer Juristen vermittelte. Ob der Betroffene dadurch
sein Fachwissen im Rahmen seiner früheren Tätigkeit in einer international
ausgerichteten Anwaltskanzlei hatte vertiefen können, blieb im Dunkeln, da er
keine nähere Darstellung seiner anwaltlichen Arbeit gegeben hatte.
2.3
2.3.1
Das Steuerrekursverfahren wird von
der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die
Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen
abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von
deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung
ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen
indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die
Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der
Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für
steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige
die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er
alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine
Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie
geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der
Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift
anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens
genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine
weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich
die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen,
auch zum Folgenden).
Die Substanziierungslast des
Steuerpflichtigen wird indessen dadurch gemildert, dass die Anforderungen an
die Vollständigkeit der Sachdarstellung nicht überspannt werden dürfen: Hat der
Steuerpflichtige eine nicht völlig lückenlose Sachdarstellung gegeben, muss die
Rekurskommission danach trachten, diesen Mangel durch eine ergänzende Untersuchung
zu beheben.
2.3.2
Die Beweislosigkeit, die sich
einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend
gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung
im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage
stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393
= ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46
[1977/78], S. 512).
Unter
bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen
zu treffen, dann nämlich, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an
der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich,
wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z.B. feststeht, dass dem
Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss
ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug
nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).
2.4
Der vom Pflichtigen in den Jahren 2000 und 2001 am
International Institute for Management Development (IMD) besuchte
berufsbegleitende Lehrgang zum Executive Master of Business Administration (EMBA)
richtet sich unter anderem an Hochschulabsolventen mit einer Berufserfahrung
von mindestens zehn Jahren, ein Teil davon im Managementbereich, und setzt sehr
gute Englischkenntnisse voraus. Der Lehrgang befasst sich problemorientiert mit
Themen und Ideen, welche für Geschäftstätigkeit und Geschäftsführung im 21.
Jahrhundert wichtig sind. Dementsprechend wird auch das Lernen in einen
konkreten wirklichkeitsnahen Zusammenhang gestellt. So befassen sich die
Teilnehmer mit Unterrichtsmaterial, das direkt der Geschäftswelt entnommen
wird, und diskutieren sie Theorien, die für Manager mit Blick auf künftige
Entwicklungen von Bedeutung sind. Der Lehrgang ist modular strukturiert. Die
Module 1 "Leading the business" und 2 "Leading the multi-business
enterprise" vermitteln Konzepte für eine erfolgreiche Unternehmensführung.
Die Teilnehmer sollen lernen, die verschiedenen Funktionen ihrer
Unternehmenseinheit besser in den weiteren Kontext der Strategie des
Gesamtunternehmens zu integrieren. Die Module 3 "Investigating the future"
und 4 "Learning from experience" beschlagen die Vermittlung von
Fähigkeiten, die erforderlich sind, um aus sich abzeichnenden wirtschaftlichen
Entwicklungen das Beste zu machen, sowie das Studium von konkreten Problemlösungen
in ausgewählten Unternehmen. Das Modul 5 "Electives in management"
besteht aus fünf von 13 Wahlfächern zu spezifischen Themen im Bereich
Unternehmen und Management. Im abschliessenden Modul 6 erfolgt im Wesentlichen
ein Rückblick auf das Gelernte und ein Ausblick auf die künftige persönliche Entwicklung.
Es ist offenkundig, dass der Besuch des
Executive MBA-Lehrgangs geeignet war, das Wissen und die Fähigkeiten des
Pflichtigen als Projektmanager für Verkauf und Vertrieb, strategische Betreuung
der wichtigsten Firmenkunden sowie Compliance zu vertiefen und zu erweitern,
und zwar in dem Sinn, dass der Pflichtige, der seine berufliche Tätigkeit zur
Hauptsache in der praktischen Arbeit gelernt hatte, die dem besseren
Verständnis dieser Arbeit dienenden Kenntnisse der Grundlagen, Zusammenhänge
und künftigen Entwicklungen, aber auch der Methoden zur Problemlösung erlangt
hat.
2.5
Die Rekurskommission hat indessen lediglich einen
"Weiterbildungsanteil" an dem vom Pflichtigen besuchten Executive
MBA-Lehrgang von 25 % ermittelt. Allerdings hat sie keine quantitativ
nachvollziehbare Begründung für diese Schätzung gegeben.
So hat sie bloss ausgeführt, wohl verfüge
der Pflichtige aufgrund früher besuchter Kurse auch im Verkauf und Marketing
sowie im Key Account Management über "beachtliche Kenntnisse, während sich
jene in der übrigen Betriebswirtschaft auf Erfahrungswerte aus seiner
bisherigen beruflichen Tätigkeit und den damit verbundenen (internen) Ausbildungskursen
beschränken dürften". Deshalb und "vor dem Hintergrund, dass mitunter
insbesondere das Wissensdefizit in gewissen betriebswirtschaftlichen Bereichen
Anlass für die Ergreifung des EMBAs" gewesen sei, scheine dieser Abschluss
"grossmehrheitlich auf die Verbreiterung der Grundausbildung und den
Erwerb neuer Kenntnisse ausgerichtet gewesen zu sein". Hingegen könne
"mit Blick auf die mehrjährige projektorientierte Berufstätigkeit mit
Führungserfahrung einem Teil der Ausbildung – insbesondere der Vermittlung von
vertieftem Marketing- und Managementwissen – der Weiterbildungscharakter nicht
abgesprochen werden". Dieser Anteil "dürfte im vorliegenden Fall
jedoch klar unter 50 % liegen", weshalb ein Weiterbildungsanteil von 25 %
als angemessen erscheine.
Indem die Rekurskommission es unterlassen
hat, darzulegen, worin im Einzelnen qualitativ und quantitativ der als
Ausbildung zu betrachtende Teil der im Executive MBA-Lehrgang erworbenen
Kenntnisse bestanden haben soll, und das Studium nur zu 25 % als Weiterbildung
gewürdigt sowie die ausgewiesenen Studienkosten bloss in diesem Umfang zum Abzug
zugelassen hat, ist sie in Willkür verfallen.
Sie wird im zweiten Rechtsgang im Licht der
vorstehenden Erwägungen und nach allfälliger Durchführung einer weiteren
Untersuchung diesen Mangel zu beheben sowie den Neuentscheid zu fällen haben,
wobei sie an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (vgl. vorn E. 1.2).
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission III
zurückgewiesen.
2.
Über die
Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission III im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…