SB.2004.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00031
17. Juni 2004Deutsch14 min
(URT.2004.8006)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00031
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.06.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2002
Weiterbildungskosten
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt. Der im Rahmen des Executive MBA-Lehrgangs erfolgte Besuch des Fachstudiums Customer Relationship Management war offenkundig geeignet, das Wissen und die Fähigkeiten des Pflichtigen als Projektleiter eines Customer Relationship Management-Projekts zu vertiefen und zu erweitern. Indem die Rekurskommission bezüglich der Kosten des Lehrgangs lediglich einen Weiterbildungsanteil von 50 % ermittelt und die Kosten nur in diesem Umfang zum Abzug zugelassen hat, ohne eine quantitativ nachvollziehbare Begründung für diese Schätzung zu geben, ist sie in Willkür verfallen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Rekurskommission zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUF
BEWEISLAST
CUSTOMER RELATIONSHIP MANAGEMENT
EINKOMMENSSTEUER
EINSCHÄTZUNG
LEHRGANG
MBA
NACHDIPLOMSTUDIUM
PROJEKTLEITER
QUOTELUNG
RÜCKWEISUNG
SCHÄTZUNG
UNTERNEHMENSFÜHRUNG
UNTERSUCHUNGSMAXIME
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 30 BBG
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
§ 132 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. A, der nach Abschluss der kantonalen
Handelsschule Lugano die Tourismusfachschule Zürich, die Marketingplanerschule
der KV Business School Zürich sowie die Verkaufsleiterschule des SAWI Biel
absolviert hatte, ist seit einigen Jahren Mitarbeiter der Firma B, wo er in den
Jahren 2000 bis 2002 die Funktion eines Projektleiters eines Customer Relationship
Management (CRM)-Projekts ausübte. Ziel der CRM-Projekte war es, die Grundsätze
des Customer Relationship Management in die Geschäftsbereiche Marketing, Vertrieb
und Service einzuführen. Im Einzelnen sollten die Mitarbeiter einen einfachen
Informationszugriff aufzeigen, die Vermittlung einer einheitlichen Kundensicht
sicherstellen, eine präzisiere und einfachere Planung von Kampagnen (Direct
Mails, Einladungen zu Events, Gesprächs-/Besuchsplanung) ermöglichen, usw.
(Quick-Wins-Projekte). A besucht seit 2001 berufsbegleitend an der
Fachhochschule für Technik, Wirtschaft und soziale Arbeit St. Gallen das
Nachdiplomstudium zum Executive Master of Business Administration (EMBA) in
Richtung Unternehmensführung mit dem Fachstudium zum dipl. Customer
Relationship Manager.
B. Das kantonale Steueramt veranlagte A
für die Steuerperiode 2002 mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 19.
November 2003 bzw. 9. Dezember 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. -.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. -.-. Dabei liess es
die im Zusammenhang mit dem Nachdiplomstudium als Weiterbildungskosten geltend
gemachten Auslagen von gesamthaft Fr. 14'617.-, welche sich aus Kursgebühren
von Fr. 3'000.- für "10 Tage CRM-Kurskomplettierung" und von
Fr. 10'500.- für "Gen. Management Module 02/03" sowie
Fahrtkosten von Fr. 716.-, Verpflegungskosten von Fr. 280.- und
Ausgaben für diverses Schulmaterial von Fr. 121.- zusammensetzten, nur im
Umfang der Pauschale von Fr. 400.- zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Die
Steuerrekurskommission hiess den Rekurs des Pflichtigen am 16. März 2004 teilweise
gut und schätzte diesen für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. -.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. -.- ein. Sie
betrachtete einen Anteil von 50 % der Bildungskosten von insgesamt Fr. 14'617.-,
d.h. Fr. 7'309.-, als Weiterbildungskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 7. April 2004
beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es sei der
Pflichtige mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. -.- und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. -.- einzuschätzen. Ausserdem verlangte es die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Es machte geltend, bei den Studienkosten handle es
sich vollumfänglich um Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien.
Während die Steuerrekurskommission auf
Vernehmlassung verzichtete, reichte der Pflichtige eine Beschwerdeantwort ein,
worin er sich zur Beschwerde vernehmen liess.
Der Einzelrichter überwies die Akten der
2.
Kammer zur Entscheidung.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens,
und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich
erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.2
Das Verwaltungsgericht ist – wie die
Rekurskommission – gemäss § 149 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann
nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten
oder zu dessen Gunsten ändern (RB 2002 Nr. 116).
2.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden
als Berufskosten laut § 26 Abs. 1 lit. d StG abgezogen
die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten.
Nicht abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die
Ausbildungskosten.
2.1
Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu
verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen
oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen
Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995 Nr. 36,
auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57), sondern nicht
abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk, Der Begriff der
Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989,
S. 95; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25 N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit
welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten
beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im
angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit abzugsfähige
Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12 E. 1b
mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die getätigt werden,
um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder dessen steigenden
oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2 Abs. 1 des
Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22.
September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit,
ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693 f.), aber auch solche Aufwendungen,
die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine Spezialisierung
oder den Aufstieg im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter Locher,
Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 26 N. 62 f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende
höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden
Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen
und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten
zu rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5;
Locher, Art. 26 N. 64; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 9 StHG
N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte
Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls
insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26
Abs. 1 lit. d StG, als die berufsorientierte
Weiterbildung dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende
berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern
[…]". Die in Art. 30 lit. a und lit. b BBG erwähnten
weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu
erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen",
erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung.
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das
Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen
Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu
erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis
erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die
es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf
es nicht. Soweit die Allgemeinbildung verbessert werden soll, handelt es sich
in der Regel steuerrechtlich um zusätzliche Ausbildung. Werden derartige
Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Weiterbildung vermittelt, so vermögen sie
an der Qualifikation der hierfür getätigten Aufwendung als Weiterbildungskosten
nichts zu ändern, sofern ihnen nur untergeordneter Charakter zukommt.
2.2
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige
Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden,
sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf
den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder
die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt.
So hat das Verwaltungsgericht in einem
Entscheid vom 23. Oktober 2002 (StE 2003 B 22.3 Nr. 74 = RB 2002
Nr. 100, dessen Leitsatz allerdings zu eng formuliert ist) erkannt, dass
der von einem Rechtsanwalt an einer amerikanischen Universität absolvierte General
Master of Laws (LL.M.)-Lehrgang für ausländische Juristen und Juristinnen offenkundig
keine Vertiefung oder Aktualisierung derjenigen Fächer bewirkte, die ein in der
Schweiz abgeschlossenes Rechtsstudium bietet bzw. die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung
im Sinn einer juristischen Grundausbildung verlangt. Vielmehr bildete das
Nachdiplomstudium eine Ergänzung dieser Grundausbildung, indem es zur
Hauptsache Kenntnisse in ausgewählten Bereichen des amerikanischen Rechts sowie
juristischer Methodik, Arbeitsweise und Rechtssprache amerikanischer Juristen
vermittelte. Ob der Betroffene dadurch sein Fachwissen im Rahmen seiner
früheren Tätigkeit in einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei hatte
vertiefen können, blieb im Dunkeln, da er keine nähere Darstellung seiner
anwaltlichen Arbeit gegeben hatte.
2.3
2.3.1
Das Steuerrekursverfahren wird von
der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die
Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen
abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von
deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung
ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen
indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die
Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der Steuerpflichtige
an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde
Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, regelmässig die
natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich
aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher
Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen
Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in
der Rekursschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel
beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die
Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts
vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987
Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).
Die Substanziierungslast des
Steuerpflichtigen wird indessen dadurch gemildert, dass die Anforderungen an
die Vollständigkeit der Sachdarstellung nicht überspannt werden dürfen: Hat der
Steuerpflichtige eine nicht völlig lückenlose Sachdarstellung gegeben, muss die
Rekurskommission danach trachten, diesen Mangel durch eine ergänzende Untersuchung
zu beheben.
2.3.2
Die Beweislosigkeit, die sich
einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend
gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung
im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage
stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393
= ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46
[1977/78], S. 512).
Unter
bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen
zu treffen, dann nämlich, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an
der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich,
wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z.B. feststeht, dass dem
Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss
ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug
nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).
2.4
Das vom Pflichtigen seit 2001 an der Fachhochschule
für Technik, Wirtschaft und soziale Arbeit St. Gallen besuchte
berufsbegleitende Nachdiplomstudium zum Executive Master of Business
Administration (EMBA) in Richtung Unternehmensführung – mit dem Fachstudium zum
dipl. Customer Relationship Manager – steht Absolventen eines Ökonomiestudiums
oder Personen mit entsprechenden Mindestqualifikationen offen. Das Nachdiplomstudium
gliedert sich in eine General Management-Ausbildung und in eine
Expertenausbildung von je 30 Tagen. In diesem vom Pflichtigen besuchten Bildungsgang,
im Fachstudium Customer Relationship Management (CRM), das sich an zukünftige Customer
Relationship Manager und Führungskräfte richtet, werden die Konzepte, Methoden
und Instrumente des Customer Relationship Managements auf ganzheitliche Art gelehrt.
Im Wesentlichen werden vermittelt: Grundlagen des Marketings, des CRM und des
Database- und des Direkt-Marketings (inkl. des Vertriebsmanagements),
Grundwissen über Datenbanken, Datenbeschaffung und Data Warehousing, Gestaltung
und Automatisierung von Geschäftsprozessen zur Unterstützung des Customer Relationship
Management, EDV-Integration, Datenbeschaffung und Sicherstellung der
Datenqualität, Technische Unterstützung durch CRM-Tools (Kampagnenmanagement,
Call-Center etc.), Implementierung des CRM im Unternehmen, Neuere Trends und
Tendenzen im CRM.
Es ist offenkundig, dass der im Rahmen des
Executive MBA-Lehrgangs erfolgte Besuch des Fachstudiums Customer Relationship
Management geeignet war, das Wissen und die Fähigkeiten des Pflichtigen als
Projektleiter eines Customer Relationship Management-Projekts zu vertiefen und
zu erweitern, und zwar auch in dem Sinn, dass der Pflichtige, der seine
berufliche Tätigkeit zur Hauptsache in der praktischen Arbeit gelernt hatte, die
dem besseren Verständnis dieser Arbeit dienenden Kenntnisse der Grundlagen,
Zusammenhänge und künftigen Entwicklungen, aber auch der Methoden zur
Problemlösung erlangt hat.
2.5
Die Rekurskommission hat indessen lediglich einen
"Weiterbildungsanteil" an dem vom Pflichtigen besuchten Executive
MBA-Lehrgang von 50 % ermittelt.
Die Kommission hat das in dessen Verlauf
absolvierte Fachstudium Customer Relationship Management als Weiterbildung
gewürdigt, während sie den Besuch der General Management-Module als Ausbildung
betrachtet hat, da in diesem Teil des Nachdiplomstudiums "diverse
betriebswirtschaftliche Teilgebiete mit breiter Ausrichtung" und ohne konkreten
Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Pflichtigen gelehrt würden. Angesichts dessen,
dass dieser im streitbetroffenen Jahr 2002 Fr. 3'000.- für "10 Tage
CRM-Kurskomplettierung" und Fr. 10'500.- für "Gen. Management
Module 02/03" bezahlt hat, lässt sich die Schätzung von 50 % der gesamten
Auslagen von Fr. 14'617.-, d.h. von Fr. 7'309.-, als abzugsfähige
Weiterbildungskosten allerdings nicht quantitativ nachvollziehen. Die
Vorinstanz ist daher insoweit in Willkür verfallen.
Die Rekurskommission wird im zweiten
Rechtsgang im Licht der vorstehenden Erwägungen und nach allfälliger Durchführung
einer weiteren Untersuchung diesen Mangel zu beheben sowie einen Neuentscheid
zu fällen haben, wobei sie an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist
(vgl. vorn E. 1.2).
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem
letztlich unentschiedenen Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission
zurückgewiesen.
2.
Über die
Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
…