SB.2004.00036
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00036
22. September 2004Deutsch15 min
(URT.2004.8169)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00036
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.09.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2002
Weiterbildungskosten
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden, sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt. Das von der Pflichtigen besuchte Nachdiplomstudium in Case Management für die Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen war offenkundig geeignet, das notwendige Fachwissen zu vertiefen und auf den neuesten Stand zu bringen, damit sie den beruflichen Anforderungen als Leiterin der Familienpflege für betagte und betreuungsbedürftige Menschen sowie als Betreuerin von Pflegeverhältnissen gewachsen bleiben konnte. Indem der Präsident der Rekurskommission bezüglich der Kosten des Lehrgangs lediglich einen Weiterbildungsanteil von 50% ermittelt und die Kosten nur in diesem Umfang zum Abzug zugelassen hat, ohne im Einzelnen darzulegen, worin qualitativ und quantitativ der als Ausbildung zu betrachtende Teil der erworbenen Kenntnisse bestanden haben soll, ist er in Willkür verfallen. Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Rekurskommission zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.
Stichworte:
ABZUGSFÄHIGKEIT
ANSCHLUSSBESCHWERDE
AUSBILDUNG
AUSBILDUNGSKOSTEN
BERUF
BEWEISLAST
CASE MANAGEMENT
EINKOMMENSSTEUER
EINSCHÄTZUNG
GESUNDHEITSWESEN
GRUNDAUSBILDUNG
NACHDIPLOMSTUDIUM
QUOTELUNG
RÜCKWEISUNG
SCHÄTZUNG
UNTERSUCHUNGSMAXIME
WEITERBILDUNG
WEITERBILDUNGSKOSTEN
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 30 BBG
§ 26 Abs. I lit. d StG
§ 33 lit. b StG
§ 132 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. B schloss im Jahr 1968 ihre
Ausbildung an der Städtischen Schwesternschule Triemli in Zürich mit dem Diplom
in allgemeiner Krankenpflege ab. In den darauf folgenden Jahren arbeitete sie
mit Unterbrüchen in verschiedenen Spitälern und Arztpraxen als Kranken- bzw.
Praxisschwester. Im Jahr 1989 trat sie eine Stelle als Gemeindekrankenschwester
bei der Spitex M in Zürich an und bildete sich berufsbegleitend zur
Gesundheitsschwester weiter. Nach einer Anstellung als Gemeindeschwester in der
Gemeindekrankenpflege O wechselte sie 1993 zum Schweizerischen Roten Kreuz
(SRK), W, wo sie bis 2004 als Leiterin der Familienpflege für betagte und
betreuungsbedürftige Menschen sowie als Betreuerin von Pflegeverhältnissen
tätig war. Sie besuchte Kurse in Familientheorie und Familienberatung beim
Sozialpsychiatrischen Dienst R (1993 bis 1995), in "Beratung in der
Praxis" beim Institut für angewandte Psychologie (IAP) Zürich (1995), in
Transaktionsanalyse, Schwerpunkt psychologische Beratung (1995 bis 1998) und in
"Bewusster Führen" beim IAP (2000).
Ab 22. April 2002 nahm B an einem
zweijährigen berufsbegleitenden Nachdiplomstudium in Case Management für die
Arbeit im Gesundheits- und Sozialwesen teil, welches vom Weiterbildungszentrum
für Gesundheitsberufe SRK (WE'G) in Zusammenarbeit mit der Hochschule für
Soziale Arbeit Luzern durchgeführt wird.
B. Das kantonale Steueramt veranlagte
die Eheleute A und B für die Steuerperiode 2002 mit Einschätzungs- und
Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 bzw. 3. November 2003 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. …. Es liess die als Weiterbildungskosten der Ehefrau geltend gemachten
Auslagen von insgesamt Fr. 10'988.- für das Nachdiplomstudium am
Weiterbildungszentrum für Gesundheitsberufe SRK nur im Umfang der Pauschale von
Fr. 400.- zum Abzug zu.
Erwägungen
II.
Der Präsident der Steuerrekurskommission
III hiess als Einzelrichter den Rekurs der Pflichtigen am 2. April 2004
teilweise gut und schätzte diese für die Steuerperiode 2002 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von
Fr. … ein. Er würdigte die Studiengebühren für den Nachdiplomlehrgang
der Ehefrau zu 50 % als abzugsfähige Weiterbildungskosten.
III.
Mit Beschwerde vom 30. April 2004
beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht, es seien die
Pflichtigen für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von
Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … einzuschätzen. Es
machte geltend, bei den Studiengebühren der Ehefrau handle es sich um
Ausbildungskosten, die nicht abzugsfähig seien.
Während der Präsident der Steuerrekurskommission
III auf Vernehmlassung verzichtete, stellten die Pflichtigen in der Beschwerdeantwort
vom 1. Juni 2004 den Antrag, es seien Fr. 10'988.- für
Weiterbildungskosten in Abzug zu bringen und es sei somit für die Steuerperiode
2002.
das steuerbare Einkommen auf Fr. … festzusetzen. Gleichzeitig verlangten
sie eine Parteientschädigung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres
Präsidenten können laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde
innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde erheben. Eine nach Fristablauf
eingereichte Beschwerde ist unwirksam, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann. Aus diesem Grund besteht denn auch im Steuerbeschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
keine Möglichkeit, Anschlussbeschwerde mit eigenständigen Anträgen zu erheben
(RB 2001 Nr. 94).
Der angefochtene Rekursentscheid wurde den
Pflichtigen am 10. April 2004 zugestellt. Diese reichten ihre Beschwerdeantwort
am 1. Juni 2004 ein, mithin geraume Zeit nach Ablauf der dreissigtägigen
Beschwerdefrist.
Infolgedessen ist auf den von den
Pflichtigen in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag, sie seien für die
Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 119'800.-
einzuschätzen, nicht einzutreten, weil er auf die Erhebung einer
Anschlussbeschwerde hinausläuft. Dementsprechend sind auch die tatsächlichen
Vorbringen in der Beschwerdeantwort nicht zu hören, soweit sie sich als unzulässige
Noven erweisen (RB 1999 Nrn. 149 und 150).
1.2
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht
können nach § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich
infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch
die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig
festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission
in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu
überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu
setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich
auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf
Ermessensmissbrauch.
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn
sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie
nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein
Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder
in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der
Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und
rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).
1.3
Das Verwaltungsgericht ist – wie die
Rekurskommission bzw. deren Präsident – gemäss § 149 Abs. 2 StG in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien
gebunden. Es kann nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu
dessen Ungunsten oder zu dessen Gunsten ändern (RB 2002 Nr. 116).
2.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden
als Berufskosten laut § 26 Abs. 1 lit. d StG abgezogen die
mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht
abzugsfähig sind demgegenüber gemäss § 33 lit. b StG die
Ausbildungskosten.
2.1
Unter den Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu
verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen
oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen
Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen
Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes (vgl. RB 1995
Nr. 36, auszugsweise veröffentlicht in StE 1995 B 22.3 Nr. 57),
sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Philip Funk,
Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht,
Grüsch 1989, S. 95; August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 2. Bd., Bern 1963, § 25
N. 18).
Demgegenüber gelten Aufwendungen, mit
welchen die Erhaltung und/oder Sicherung der vom Steuerpflichtigen erreichten
beruflichen Stellung oder der Aufstieg in eine gehobenere Stellung im
angestammten Beruf bezweckt wird, als Weiterbildungskosten und sind damit
abzugsfähige Berufskosten (VGr, 3. Juli 1996, StE 1997 B 27.6 Nr. 12
E. 1b mit weiteren Hinweisen). Solche Kosten sind also Auslagen, die
getätigt werden, um im angestammten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben oder
dessen steigenden oder neuen Anforderungen zu genügen (Ziff. 3.2
Abs. 1 des Kreisschreibens Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 22. September 1995 betreffend Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit,
ASA 64 [1995/96] S. 692 ff., 693 f.), aber auch solche
Aufwendungen, die den Erwerb besonderer Fachkenntnisse mit Blick auf eine
Spezialisierung oder den Aufstieg im angestammten Beruf bezwecken (vgl. Peter
Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 26
N. 62 f.).
Zielen die Aufwendungen aber auf einen
Aufstieg in eine von der bisherigen Berufstätigkeit zu unterscheidende
höhere Stellung oder gar in einen anderen Beruf, so sind die betreffenden
Aufwendungen als solche für die Ausbildung zu einem neuen Beruf zu würdigen
und demzufolge zu den grundsätzlich nicht abzugsfähigen privaten Lebenshaltungskosten
zu rechnen (BGE 113 Ib 114 E. 3 = StE 1988 B 27.6 Nr. 5;
Locher, Art. 26 N. 64; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A. Basel etc. 2002, Art. 9 StHG
N. 11 f.).
Im 4. Kapitel "Berufsorientierte
Weiterbildung" vermittelt die Vorschrift von Art. 30 lit. a des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG) jedenfalls
insofern ein taugliches Kriterium für den Weiterbildungsbegriff von § 26
Abs. 1 lit. d StG, als die berufsorientierte
Weiterbildung dazu dient, "durch organisiertes Lernen bestehende
berufliche Qualifikationen zu erneuern, zu vertiefen und zu erweitern
[…]". Die in Art. 30 lit. a und lit. b BBG erwähnten
weiteren Zwecksetzungen, "neue berufliche Qualifikationen zu
erwerben" bzw. "die berufliche Flexibilität zu unterstützen",
erweisen sich indessen als Elemente der Umschulung oder Ausbildung.
Eine Weiterbildung liegt stets vor, wenn das
Lernen darauf ausgerichtet ist, das zur Ausübung der betreffenden beruflichen
Tätigkeit erforderliche Fachwissen zu aktualisieren, zu vertiefen und zu
erweitern. Das in Frage stehende berufliche Fachwissen kann in der Praxis
erlernt worden sein. Einer diesbezüglichen eigentlichen Grundausbildung – die
es im Übrigen für verschiedene berufliche Tätigkeiten gar nicht gibt – bedarf
es nicht (vgl. Michael Beusch, Bildungskosten – Eine Analyse der Abgrenzung von
Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, "zsis)", Zeitschrift für Schweizerisches
und Internationales Steuerrecht, Aufsätze, www.zsis.ch, Ziff. 24 und 47).
Soweit die Allgemeinbildung verbessert
werden soll, handelt es sich in der Regel steuerrechtlich um zusätzliche
Ausbildung. Werden derartige Kenntnisse im Rahmen der beruflichen Weiterbildung
vermittelt, so vermögen sie an der Qualifikation der hierfür getätigten
Aufwendung als Weiterbildungskosten nichts zu ändern, sofern ihnen nur
untergeordneter Charakter zukommt.
2.2
Ob die Kosten eines Lehrgangs als abzugsfähige
Weiterbildungskosten zu würdigen sind, kann nicht allgemein gesagt werden,
sondern beurteilt sich aufgrund der konkreten Umstände, indem es namentlich auf
den im Lehrgang vermittelten Stoff einerseits und die berufliche Tätigkeit oder
die Grundausbildung des Absolventen anderseits ankommt (vgl. Beusch, Ziff. 25).
2.3
2.3.1
Das Steuerrekursverfahren wird von
der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die
Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen
abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von
deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung
ist nach dem Grundsatz von § 132 StG stets, die für eine vollständige und
richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse
festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen
indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die
Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der
Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für
steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige
die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er
alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine
Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie
geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der
Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift
anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens
genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine
weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich
die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen,
auch zum Folgenden).
Die Substanziierungslast des Steuerpflichtigen wird indessen
dadurch gemildert, dass die Anforderungen an die Vollständigkeit der
Sachdarstellung nicht überspannt werden dürfen: Hat der Steuerpflichtige eine
nicht völlig lückenlose Sachdarstellung gegeben, muss die Rekurskommission
danach trachten, diesen Mangel durch eine ergänzende Untersuchung zu beheben.
2.3.2
Die Beweislosigkeit, die sich
einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich
steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend
gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung
im Sinn von § 139 Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel (vgl. BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720
E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige
Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten
Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage
stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393
= ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46
[1977/78], S. 512).
Unter
bestimmten Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder Tatsachen
zu treffen, dann nämlich, wenn dem Steuerpflichtigen die gehörige Mitwirkung an
der Ermittlung dieser Tatsachen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,
unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. RB 1975 Nr. 54). Gleich verhält es sich,
wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen ist, z.B. feststeht, dass dem
Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen sind, aber deren Höhe ungewiss
ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig und damit willkürlich, den Abzug
nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen Höhe nach pflichtgemässem
Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 30).
2.4
Das von der pflichtigen Ehefrau ab April 2002
besuchte vom Weiterbildungszentrum für Gesundheitsberufe SRK (WE'G) in
Zusammenarbeit mit der Hochschule für Soziale Arbeit Luzern durchgeführte
Nachdiplomstudium in Case Management für die Arbeit im Gesundheits- und
Sozialwesen vermittelt Wissen und Fähigkeiten, welche für die Koordination
einer komplexen, langfristigen und kostenintensiven Versorgung und Betreuung
von Patienten erforderlich sind. Zentrale Merkmale des Case Managements sind
die Kontinuität, d.h. die Begleitung des Patienten über den gesamten
Krankheitsverlauf hinweg, sowie die Koordination und Integration der
Leistungserbringer. Case Management konzentriert sich dabei auf die
Organisation und Ausschöpfung vorhandener Ressourcen von Leistungserbringern,
Kostenträgern und des Patienten sowie dessen Umfeld. Das Studium besteht aus
drei Nachdiplomkursen. Der erste Kurs setzt sich zusammen aus den Lerneinheiten
"Einführung ins Case Management", "Direkte Patientinnen- und
Patientenarbeit", "Case Management in der interdisziplinären
Anwendung" und "Soziale Sicherheit". Der zweite Kurs umfasst die
Lerneinheiten "Case Management im institutionellen Umfeld",
"Arbeit", "Steuerung des Sozial- und Gesundheitswesen" und
"Finanzierung und Rechnungswesen der Gesundheitsinstitutionen".
Gegenstand des dritten Kurses sind die Lerneinheiten "Positionierung des
Case Managements in der regionalen Versorgung", "Parameter der regionalen
Gesundheitsversorgung", "Kooperationen",
"Informationsverarbeitung im Gesundheitswesen" und
"Qualitätsentwicklung". Die Nachdiplomkurse werden ergänzt durch prozessbezogene
Lerneinheiten, welche die Studierenden während des ganzen Studiums begleiten,
nämlich "Berufliches Selbstverständnis", "Beratung und
Kommunikation" sowie "Methodik und Arbeitsorganisation".
Diese im Nachdiplomstudiengang vermittelten
Kenntnisse des Case Managements im Gesundheitswesen waren offenkundig geeignet,
das für die pflichtige Ehefrau notwendige Fachwissen zu vertiefen und auf den
neuesten Stand zu bringen, damit sie den komplexen beruflichen Anforderungen
als Leiterin der Familienpflege für betagte und betreuungsbedürftige Menschen
sowie als Betreuerin von Pflegeverhältnissen beim Schweizerischen Roten Kreuz
gewachsen bleiben konnte. Soweit das Nachdiplomstudium auch eine gewisse
Erweiterung des Allgemeinwissens vermittelt hat, erscheint diese offenkundig
als untergeordnet und schadet infolgedessen der Würdigung der Studienkosten als
Weiterbildungskosten im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. d StG
nicht.
Dass sich die Pflichtige schliesslich nach
der Einstellung der Familienpflege durch das Rote Kreuz im Jahr 2004
selbständig gemacht hat, ändert entgegen der Auffassung des beschwerdeführenden
kantonalen Steueramts nichts an der Würdigung der hier einzig massgebenden
Verhältnisse in der streitbetroffenen Steuerperiode 2002.
2.5
Indem der Präsident der Rekurskommission, ohne
darzulegen, worin im Einzelnen qualitativ und quantitativ die als Ausbildung zu
betrachtenden Kenntnisse bestanden haben sollen, das Nachdiplomstudium nur zu
50.
% als Weiterbildung gewürdigt und die ausgewiesenen Kosten des Lehrgangs
bloss in diesem Umfang zum Abzug zugelassen hat, ist er in Willkür verfallen.
Er wird im zweiten Rechtsgang im Licht der
vorstehenden Erwägungen nach Anhören der Parteien und allfälliger Durchführung
einer weiteren Untersuchung diesen Mangel zu beheben sowie den Neuentscheid zu
fällen haben, wobei er an die Begehren der Parteien nicht gebunden ist (vgl.
vorn E. 1.3).
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem
letztlich unentschiedenen Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien
je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG) und steht der Beschwerdegegnerschaft keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §
152.
und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Präsidenten der Steuerrekurskommission
III zurückgewiesen.
2.
Auf den
Antrag der Beschwerdegegnerschaft wird nicht eingetreten.
3.
Über die Rekurskosten hat
der Präsident der Steuerrekurskommission III im Neuentscheid zu befinden.
4.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
5.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den Beschwerdegegnern
je zu ¼ unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten auferlegt.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
8.
Mitteilung an…