SB.2004.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00042
22. Dezember 2004Deutsch10 min
(URT.2005.8380)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00042
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.12.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Kapitalleistung 2000
Berufliche Vorsorge/Freizügigkeitsleistung
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt in Fällen, in denen das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Altersrente an zur vorzeitigen Pensionierung berechtigte Versicherte von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten abhängig macht, der eine Austrittsleistung ausschliessende Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Vielmehr tritt der Vorsorgefall nur dann ein, wenn der Versicherte von der statutarischen bzw. reglementarischen Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht; dies muss er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erklären. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung. Mit der Einführung des FZG hat sich daran nichts geändert. Verlangt der Pflichtige von der Vorsorgeeinrichtung - wie vorliegend - ausdrücklich die Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto, ist der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten, weshalb die Ausrichtung einer Freizügigkeitsleistung zulässig ist. Abweisung der Beschwerde des Steueramts und Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner.
Stichworte:
ALTERSLEISTUNG
ANWARTSCHAFT
AUSTRITTSLEISTUNG
BERUFLICHE VORSORGE
EINKOMMENSSTEUER
FREIZÜGIGKEITSGESETZ
FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG
KAPITALLEISTUNG
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
REGLEMENT
VORSORGEFALL
VORZEITIGE PENSIONIERUNG
WILLENSERKLÄRUNG
ZUFLUSS
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I FZG
§ 22 Abs. I StG
§ 22 Abs. II StG
§ 37 StG
§ 270 StG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 95 S. 188
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Der mit B verheiratete Pflichtige A,
Jahrgang 1937, war seit 1983 Geschäftsführer der D AG in X. Im Herbst 1998
übernahm der Pflichtige zusätzlich die Geschäftsführung der E GmbH, Y in
Deutschland, die zum gleichen Konzern gehörte. Im Jahre 2000 wurde die
Beendigung der Arbeitsverhältnisse beschlossen. In diesem Zusammenhang wurden
ihm im Kalenderjahr 2000 von zwei Personalvorsorgeeinrichtungen der D AG
Kapitalleistungen zugesprochen, welche im selben Jahr auf zwei
Freizügigkeitskonten bei der Freizügigkeitsstiftung der F AG überwiesen wurden.
Von dort wurden sie ihm am 12. Dezember 2000 (Fr. …) und am 17. Januar
2001 (Fr. …) ausbezahlt. Im März 2001 nahm der Pflichtige eine
selbständige Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater auf.
Die Steuerkommissärin unterwarf mit
Entscheid vom 3. April 2003 beide Kapitalleistungen in der Steuerperiode
2000 (Anspruch per 16. November 2000) gesondert vom übrigen Einkommen der
Besteuerung zum Satz von einem Zehntel der Gesamtleistung, wobei sie die
Besteuerung auf 80 %, entsprechend Fr. …, beschränkte. In der gegen diese
Einschätzung erhobenen Einsprache wurde geltend gemacht, der Pflichtige sei von
der E GmbH mit Wirkung per 15. November 2000, von der D AG aber erst mit
Wirkung per 31. Januar 2001 freigestellt worden. Die mit der Vorsorge
verbundenen Fragen seien erst im Rahmen der Schlussverhandlungen rückwirkend
geregelt worden. Es sei entschieden worden, einerseits die bis zur ordentlichen
Pensionierung im 65. Altersjahr zu bezahlenden Vorsorgebeiträge und
andererseits eine weitere Zahlung für die fehlende Vorsorge bei der E GmbH
sowie eine Nachzahlung für die Jahre 1983 bis 1992 bei der D AG in Form einer
Einlage in die Vorsorgeeinrichtung der D AG zu leisten. Weil es sich bei den
Zahlungen vom 12. Dezember 2000 bzw. 17. Januar 2001 um die
Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen gehandelt habe, sei die zweite
Kapitalzahlung erst am 17. Januar 2001 zugeflossen, weshalb dieser
Teilbetrag erst in der Steuerperiode 2001 zu versteuern sei. Das kantonale
Steueramt wies die Einsprache am 15. Januar 2004 ab.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission I hiess den von
den Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs am 27. April
2004.
gut und veranlagte die in der Steuerperiode 2000 steuerbare
Kapitalleistung gemäss § 37 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni
1997.
(StG) mit Fr. …, entsprechend 80 % von Fr. … (Tarif gemäss § 35
Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).
III.
Am 28. Mai 2004 erhob das kantonale
Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, für den Staat Zürich Beschwerde und
beantragte, in Bestätigung des Einspracheentscheids unter Kostenfolgen das
ausgerichtete Kapital von insgesamt Fr. … im Jahr 2000 zu besteuern (wobei
die Steuerbarkeit mit 80 % nicht in Frage gestellt wurde).
Die Steuerrekurskommission I beantragte
Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtigen liessen durch einen neuen Vertreter
mit ausführlicher Stellungnahme Abweisung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht
hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu
gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt
gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der
Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf
Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der
Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf
Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1
Gemäss der Übergangsregelung von § 270 StG sind die hier
interessierenden Kapitalleistungen lediglich zu 80 % steuerbar. Die Anwendung
dieser Bestimmung wird im vorliegenden Fall von keiner Seite in Frage gestellt.
Der Streit dreht sich vielmehr um die Frage, ob der am 17. Januar
2001.
ausbezahlte Teil der gesamten Vorsorgeleistung (Fr. …) im
Auszahlungsjahr oder bereits im Jahr 2000 einkommenssteuerlich zugeflossen ist.
Die Steuerrekurskommission hat die
tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt, worauf gemäss § 161
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verwiesen werden
kann. Sie hat insbesondere zu Recht ausgeführt, dass innerhalb der von Art. 16
Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV) festgelegten
zehnjährigen Bezugsfrist die Fälligkeit von Altersleistungen aus
Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens mit dem Begehren des
Vorsorgenehmers auf deren Auszahlung bzw. dem Empfang des Begehrens durch die
Freizügigkeitseinrichtung angenommen werden kann, weil die Gelder bis zu diesem
Zeitpunkt im Vorsorgekreislauf verhaftet sind und der Berechtigte auf sie nur
eine Anwartschaft hat. Zwar ging auch die Rekurskommission wie das kantonale
Steueramt davon aus, es liege eine vorzeitige Pensionierung vor. Gleichwohl ist
nach den Feststellungen der Rekurskommission dem Pflichtigen das Altersguthaben
zu Recht in Form von Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet worden.
2.2
Das kantonale Steueramt hält dem entgegen, der
Pflichtige habe infolge vorzeitiger Pensionierung keine Freizügigkeitsleistungen
mehr erhalten können, sondern habe bereits im Jahr 2000 einen Anspruch auf
Altersleistungen erworben. Der Pflichtige selber lässt unter Berufung auf eine
der Rekursschrift beigelegte Bestätigung der Muttergesellschaft der D AG und
der E GmbH bestreiten, dass es sich um eine vorzeitige Pensionierung gehandelt
habe. Gemäss dieser Erklärung sollen beide Arbeitsverhältnisse auf einseitigen
Wunsch der Muttergesellschaft aufgelöst worden sein. Es fragt sich somit
zunächst, ob die Art und Weise der Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
insbesondere der Umstand, ob es einseitig oder im beiderseitigen Einverständnis
aufgelöst wurde, einen Einfluss auf die von der Rekurskommission getroffene
rechtliche Würdigung der empfangenen Leistungen hat.
Es steht unbestritten fest, dass der
Pflichtige grundsätzlich die reglementarische Möglichkeit einer vorzeitigen
Pensionierung hatte. Die Rekurskommission stützt sich für die Annahme, beim
Austritt habe es sich um eine solche gehandelt, mangels eines direkten Beweises
auf gewisse Indizien. Daraus leitet sie ab, dass sich der Pflichtige der
vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses letztlich nicht widersetzt habe
und diese daher einvernehmlich erfolgt sei. Ob die auf dieser Grundlage
getroffene Sachverhaltsfeststellung, es habe sich um eine im gegenseitigen
Einverständnis vereinbarte vorzeitige Pensionierung gehandelt, wirklich
zutrifft, erscheint im Lichte der bereits mit der Rekursschrift eingereichten
Bestätigung der Muttergesellschaft als fraglich. Der Pflichtige lässt in diesem
Zusammenhang geltend machen, in der von der Rekurskommission erwähnten
Vereinbarung vom 29. Juli 2002, wonach die Arbeitsverhältnisse
einvernehmlich aufgelöst worden seien, beziehe sich die Einvernehmlichkeit
nicht auf das Ausscheiden des Pflichtigen aus der Unternehmung an sich, sondern
lediglich auf den nach schwierigen Verhandlungen über die Abschlussmodalitäten
gefundenen Vergleich. Ob es sich aber um ein einvernehmliches Ausscheiden
altershalber handelte oder nicht, kann letztlich offen bleiben, weil es – wie
nachfolgend dargelegt wird – aufgrund der konkreten Umstände des Falls darauf
nicht ankommt.
2.3
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des
Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG) haben Versicherte,
welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt,
Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung). Wie die
Rekurskommission festgestellt hat (worauf gemäss § 161 GVG verwiesen
werden kann), hatte der Pflichtige keine auf den Bezug von Altersleistungen
gerichtete Willensäusserung abgegeben. Indem er sich von den
Vorsorgeeinrichtungen seine Anwartschaften auf die Freizügigkeitskonten
überweisen liess, hat er im Gegenteil ausdrücklich seinen Anspruch auf eine
Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1 FZG geltend gemacht.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
tritt in Fällen, wo das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Altersrente an
zur vorzeitigen Pensionierung berechtigte Versicherte von einer entsprechenden
Willenserklärung der Versicherten abhängig macht, der – eine
Austrittsleistung ausschliessende – Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein,
wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Vielmehr tritt der Vorsorgefall nur
dann ein, wenn der Versicherte von der statutarischen bzw. reglementarischen
Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen,
Gebrauch macht. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung (BGr,
24.
Juni 2002, B 38/00, www.bger.ch). Mit der Einführung des FZG hat sich
daran nichts geändert (BGE 129 V 381 E. 4.6, Verweisung auf den
Entscheid vom 24. Juni 2002). Der Schluss der Rekurskommission, mangels Begehren
auf Bezug der Altersleistung bzw. infolge vom Pflichtigen veranlasster,
zulässiger Überweisung der Austrittsleistungen auf die Freizügigkeitskonten sei
der Vorsorgefall Alter noch nicht mit dem Austritt bei D AG und E GmbH
eingetreten, erweist sich daher als gesetzmässig.
Das kantonale Steueramt bezieht sich in der
Beschwerde ebenfalls auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts, übersieht
jedoch die Bedeutung der vom Bundesgericht vorausgesetzten Willenserklärung.
Die Art und Weise der Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen dem Versicherten
und seinem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang ohne unmittelbare Bedeutung,
denn das Bundesgericht setzt für die Annahme des Vorsorgefalls voraus, dass der
Versicherte von der ihm in den Statuten bzw. im Reglement der Vorsorgeeinrichtung
eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen,
Gebrauch macht. Dies muss er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erklären. Verlangt
er von dieser – wie hier – ausdrücklich die Überweisung auf ein
Freizügigkeitskonto, so ist der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten, weshalb die Ausrichtung einer
Freizügigkeitsleistung zulässig ist. Mit der Überweisung auf ein
Freizügigkeitskonto blieben die Gelder im Vorsorgekreislauf verhaftet und hatte
der Pflichtige auf sie nur eine Anwartschaft.
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich
abzuweisen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dieser hat den Beschwerdegegnern
zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Gemäss der langjährigen Praxis der
2.
Kammer des Verwaltungsgerichts ist bei einer vertretenen Partei die
Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987
heranzuziehen. Die nach dem dort in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete
Grundgebühr ist für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabzusetzen,
wobei dieser Ansatz bei besonderen Umständen zusätzlich um die Hälfte reduziert
werden kann, was sich vorliegend insbesondere angesichts der Tatsache
rechtfertigt, dass der aktuelle Vertreter der Beschwerdegegner erst für die
Beschwerdeantwort beigezogen worden ist. Dies ergibt beim zu berücksichtigenden
Streitwert eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner von je Fr. …
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 16'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von je Fr. …
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Mitteilung an …