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Entscheid

SB.2004.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00042

22. Dezember 2004Deutsch10 min

(URT.2005.8380)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mit B verheiratete Pflichtige A,

Jahrgang 1937, war seit 1983 Geschäftsführer der D AG in X. Im Herbst 1998

übernahm der Pflichtige zusätzlich die Geschäftsführung der E GmbH, Y in

Deutschland, die zum gleichen Konzern gehörte. Im Jahre 2000 wurde die

Beendigung der Arbeitsverhältnisse beschlossen. In diesem Zusammenhang wurden

ihm im Kalenderjahr 2000 von zwei Personalvorsorgeeinrichtungen der D AG

Kapitalleistungen zugesprochen, welche im selben Jahr auf zwei

Freizügigkeitskonten bei der Freizügigkeitsstiftung der F AG überwiesen wurden.

Von dort wurden sie ihm am 12. Dezember 2000 (Fr. …) und am 17. Januar

2001 (Fr. …) ausbezahlt. Im März 2001 nahm der Pflichtige eine

selbständige Erwerbstätigkeit als Unternehmensberater auf.

Die Steuerkommissärin unterwarf mit

Entscheid vom 3. April 2003 beide Kapitalleistungen in der Steuerperiode

2000 (Anspruch per 16. November 2000) gesondert vom übrigen Einkommen der

Besteuerung zum Satz von einem Zehntel der Gesamtleistung, wobei sie die

Besteuerung auf 80 %, entsprechend Fr. …, beschränkte. In der gegen diese

Einschätzung erhobenen Einsprache wurde geltend gemacht, der Pflichtige sei von

der E GmbH mit Wirkung per 15. November 2000, von der D AG aber erst mit

Wirkung per 31. Januar 2001 freigestellt worden. Die mit der Vorsorge

verbundenen Fragen seien erst im Rahmen der Schlussverhandlungen rückwirkend

geregelt worden. Es sei entschieden worden, einerseits die bis zur ordentlichen

Pensionierung im 65. Altersjahr zu bezahlenden Vorsorgebeiträge und

andererseits eine weitere Zahlung für die fehlende Vorsorge bei der E GmbH

sowie eine Nachzahlung für die Jahre 1983 bis 1992 bei der D AG in Form einer

Einlage in die Vorsorgeeinrichtung der D AG zu leisten. Weil es sich bei den

Zahlungen vom 12. Dezember 2000 bzw. 17. Januar 2001 um die

Auszahlung von Freizügigkeitsleistungen gehandelt habe, sei die zweite

Kapitalzahlung erst am 17. Januar 2001 zugeflossen, weshalb dieser

Teilbetrag erst in der Steuerperiode 2001 zu versteuern sei. Das kantonale

Steueramt wies die Einsprache am 15. Januar 2004 ab.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission I hiess den von

den Pflichtigen gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs am 27. April

2004.

gut und veranlagte die in der Steuerperiode 2000 steuerbare

Kapitalleistung gemäss § 37 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni

1997.

(StG) mit Fr. …, entsprechend 80 % von Fr. … (Tarif gemäss § 35

Abs. 2 StG; Verheiratetentarif).

III.

Am 28. Mai 2004 erhob das kantonale

Steueramt Zürich, Abteilung Rechtsdienst, für den Staat Zürich Beschwerde und

beantragte, in Bestätigung des Einspracheentscheids unter Kostenfolgen das

ausgerichtete Kapital von insgesamt Fr. … im Jahr 2000 zu besteuern (wobei

die Steuerbarkeit mit 80 % nicht in Frage gestellt wurde).

Die Steuerrekurskommission I beantragte

Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtigen liessen durch einen neuen Vertreter

mit ausführlicher Stellungnahme Abweisung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des

Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht

hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu

gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt

gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der

Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf

Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der

Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf

Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.

2.1

Gemäss der Übergangsregelung von § 270 StG sind die hier

interessierenden Kapitalleistungen lediglich zu 80 % steuerbar. Die Anwendung

dieser Bestimmung wird im vorliegenden Fall von keiner Seite in Frage gestellt.

Der Streit dreht sich vielmehr um die Frage, ob der am 17. Januar

2001.

ausbezahlte Teil der gesamten Vorsorgeleistung (Fr. …) im

Auszahlungsjahr oder bereits im Jahr 2000 einkommenssteuerlich zugeflossen ist.

Die Steuerrekurskommission hat die

tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt, worauf gemäss § 161

des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) verwiesen werden

kann. Sie hat insbesondere zu Recht ausgeführt, dass innerhalb der von Art. 16

Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 (FZV) festgelegten

zehnjährigen Bezugsfrist die Fälligkeit von Altersleistungen aus

Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens mit dem Begehren des

Vorsorgenehmers auf deren Auszahlung bzw. dem Empfang des Begehrens durch die

Freizügigkeitseinrichtung angenommen werden kann, weil die Gelder bis zu diesem

Zeitpunkt im Vorsorgekreislauf verhaftet sind und der Berechtigte auf sie nur

eine Anwartschaft hat. Zwar ging auch die Rekurskommission wie das kantonale

Steueramt davon aus, es liege eine vorzeitige Pensionierung vor. Gleichwohl ist

nach den Feststellungen der Rekurskommission dem Pflichtigen das Altersguthaben

zu Recht in Form von Freizügigkeitsleistungen ausgerichtet worden.

2.2

Das kantonale Steueramt hält dem entgegen, der

Pflichtige habe infolge vorzeitiger Pensionierung keine Freizügigkeitsleistungen

mehr erhalten können, sondern habe bereits im Jahr 2000 einen Anspruch auf

Altersleistungen erworben. Der Pflichtige selber lässt unter Berufung auf eine

der Rekursschrift beigelegte Bestätigung der Muttergesellschaft der D AG und

der E GmbH bestreiten, dass es sich um eine vorzeitige Pensionierung gehandelt

habe. Gemäss dieser Erklärung sollen beide Arbeitsverhältnisse auf einseitigen

Wunsch der Muttergesellschaft aufgelöst worden sein. Es fragt sich somit

zunächst, ob die Art und Weise der Auflösung des Arbeitsverhältnisses,

insbesondere der Umstand, ob es einseitig oder im beiderseitigen Einverständnis

aufgelöst wurde, einen Einfluss auf die von der Rekurskommission getroffene

rechtliche Würdigung der empfangenen Leistungen hat.

Es steht unbestritten fest, dass der

Pflichtige grundsätzlich die reglementarische Möglichkeit einer vorzeitigen

Pensionierung hatte. Die Rekurskommission stützt sich für die Annahme, beim

Austritt habe es sich um eine solche gehandelt, mangels eines direkten Beweises

auf gewisse Indizien. Daraus leitet sie ab, dass sich der Pflichtige der

vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses letztlich nicht widersetzt habe

und diese daher einvernehmlich erfolgt sei. Ob die auf dieser Grundlage

getroffene Sachverhaltsfeststellung, es habe sich um eine im gegenseitigen

Einverständnis vereinbarte vorzeitige Pensionierung gehandelt, wirklich

zutrifft, erscheint im Lichte der bereits mit der Rekursschrift eingereichten

Bestätigung der Muttergesellschaft als fraglich. Der Pflichtige lässt in diesem

Zusammenhang geltend machen, in der von der Rekurskommission erwähnten

Vereinbarung vom 29. Juli 2002, wonach die Arbeitsverhältnisse

einvernehmlich aufgelöst worden seien, beziehe sich die Einvernehmlichkeit

nicht auf das Ausscheiden des Pflichtigen aus der Unternehmung an sich, sondern

lediglich auf den nach schwierigen Verhandlungen über die Abschlussmodalitäten

gefundenen Vergleich. Ob es sich aber um ein einvernehmliches Ausscheiden

altershalber handelte oder nicht, kann letztlich offen bleiben, weil es – wie

nachfolgend dargelegt wird – aufgrund der konkreten Umstände des Falls darauf

nicht ankommt.

2.3

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des

Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG) haben Versicherte,

welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt,

Anspruch auf eine Austrittsleistung (Freizügigkeitsleistung). Wie die

Rekurskommission festgestellt hat (worauf gemäss § 161 GVG verwiesen

werden kann), hatte der Pflichtige keine auf den Bezug von Altersleistungen

gerichtete Willensäusserung abgegeben. Indem er sich von den

Vorsorgeeinrichtungen seine Anwartschaften auf die Freizügigkeitskonten

überweisen liess, hat er im Gegenteil ausdrücklich seinen Anspruch auf eine

Austrittsleistung nach Art. 2 Abs. 1 FZG geltend gemacht.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

tritt in Fällen, wo das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Altersrente an

zur vorzeitigen Pensionierung berechtigte Versicherte von einer entsprechenden

Willenserklärung der Versicherten abhängig macht, der – eine

Austrittsleistung ausschliessende – Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein,

wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Vielmehr tritt der Vorsorgefall nur

dann ein, wenn der Versicherte von der statutarischen bzw. reglementarischen

Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen,

Gebrauch macht. Unterlässt er dies, hat er Anspruch auf eine Austrittsleistung (BGr,

24.

Juni 2002, B 38/00, www.bger.ch). Mit der Einführung des FZG hat sich

daran nichts geändert (BGE 129 V 381 E. 4.6, Verweisung auf den

Entscheid vom 24. Juni 2002). Der Schluss der Rekurskommission, mangels Begehren

auf Bezug der Altersleistung bzw. infolge vom Pflichtigen veranlasster,

zulässiger Überweisung der Austrittsleistungen auf die Freizügigkeitskonten sei

der Vorsorgefall Alter noch nicht mit dem Austritt bei D AG und E GmbH

eingetreten, erweist sich daher als gesetzmässig.

Das kantonale Steueramt bezieht sich in der

Beschwerde ebenfalls auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts, übersieht

jedoch die Bedeutung der vom Bundesgericht vorausgesetzten Willenserklärung.

Die Art und Weise der Beendigung des Arbeitsvertrags zwischen dem Versicherten

und seinem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang ohne unmittelbare Bedeutung,

denn das Bundesgericht setzt für die Annahme des Vorsorgefalls voraus, dass der

Versicherte von der ihm in den Statuten bzw. im Reglement der Vorsorgeeinrichtung

eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen,

Gebrauch macht. Dies muss er gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erklären. Verlangt

er von dieser – wie hier – ausdrücklich die Überweisung auf ein

Freizügigkeitskonto, so ist der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Auflösung des

Arbeitsverhältnisses noch nicht eingetreten, weshalb die Ausrichtung einer

Freizügigkeitsleistung zulässig ist. Mit der Überweisung auf ein

Freizügigkeitskonto blieben die Gelder im Vorsorgekreislauf verhaftet und hatte

der Pflichtige auf sie nur eine Anwartschaft.

Die Beschwerde ist somit vollumfänglich

abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dieser hat den Beschwerdegegnern

zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Gemäss der langjährigen Praxis der

2.

Kammer des Verwaltungsgerichts ist bei einer vertretenen Partei die

Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987

heranzuziehen. Die nach dem dort in § 2 Abs. 1 festgelegten Tarif berechnete

Grundgebühr ist für das Beschwerdeverfahren in der Regel auf einen Drittel herabzusetzen,

wobei dieser Ansatz bei besonderen Umständen zusätzlich um die Hälfte reduziert

werden kann, was sich vorliegend insbesondere angesichts der Tatsache

rechtfertigt, dass der aktuelle Vertreter der Beschwerdegegner erst für die

Beschwerdeantwort beigezogen worden ist. Dies ergibt beim zu berücksichtigenden

Streitwert eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegner von je Fr. …

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 16'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 16'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird

verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von je Fr. …

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …