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Entscheid

SB.2004.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00045

1. September 2004Deutsch9 min

(URT.2004.8201)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Die Eheleute A reichten am 31.

Oktober 2001 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2000 ein, worin sie ein

steuerbares Einkommen von Fr. 237'637.- und ein steuerbares Vermögen von

Fr. 917'954.- deklarierten.

Das Gemeindesteueramt X

stellte den Pflichtigen am 13. Dezember 2001 eine "Schlussrechnung und

Einschätzungsmitteilung" für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 zu; die

darin angegebenen Steuerfaktoren lauteten auf Fr. 118'000.-

satzbestimmendes und Fr. 166'300.- steuerbares Einkommen sowie Fr. 0

satzbestimmendes und steuerbares Vermögen. Die Rechnung enthielt die Hinweise

"Aufgrund der Einschätzung gemäss Steuererklärung" und "Ersetzt

Rechnung vom 25.10.2001" sowie eine Rechtsmittelbelehrung, welche sowohl

auf die Einsprache beim Gemeindesteueramt hinsichtlich Bezugsfragen als auch

auf die Einsprache beim kantonalen Steueramt betreffend die Einschätzung aufmerksam

machte.

Am 31. März 2003 liess das

Gemeindesteueramt X den Pflichtigen wiederum eine

"Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung" für die Staats- und

Gemeindesteuern 2000 zukommen, worin die Steuerfaktoren nunmehr entsprechend

der von diesen abgegebenen Steuererklärung aufgeführt waren, nämlich

Fr. 237'600.- satzbestimmendes und Fr. 220'100.- steuerbares

Einkommen sowie Fr. 917'000.- satzbestimmendes und Fr. 430'000.-

steuerbares Vermögen. Diese mit derselben Rechtsmittelbelehrung versehenen

Rechnung trug ebenfalls den Vermerk "Aufgrund der Einschätzung gemäss

Steuererklärung", doch enthielt sie den Hinweis "Ersetzt Rechnung vom

13.12.2001".

B. Die Pflichtigen erhoben gegen die

Steuerrechnung vom 31. März 2003 Einsprache. Sie machten geltend, die

Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 13. Dezember 2001 für die

Staats- und Gemeindesteuern 2000 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die

angefochtene Steuerrechnung nichtig sei. Das kantonale Steueramt verwarf die

Auffassung der Einsprechenden und schätzte diese nach Durchführung einer

Untersuchung am 29. Januar 2004 für die Steuerperiode 2000 mit einem

steuerbaren Einkommen von Fr. 247'900.- und einem satzbestimmenden

Einkommen von Fr. 249'200.- sowie einem steuerbaren Vermögen von

Fr. 752'000.- und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. 837'000.-

ein.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II hiess den

gegen den Einspracheentscheid gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 3. Mai 2004

gut. Sie stellte fest, dass die Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung für

die Staats- und Gemeindesteuern 2000 vom 13. Dezember 2001 mit den darin

angegebenen Steuerfaktoren in Rechtskraft erwachsen sei.

III.

Das kantonale Steueramt beantragte dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. Juni 2004, es sei die Einschätzung der

Pflichtigen gemäss Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 wiederherzustellen;

eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerrekurskommission II

zurückzuweisen.

Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung

verzichtete, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde und

verlangten die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Mit der Steuerbeschwerde an das

Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997

(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch

des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für das Beschwerdeverfahren gilt das

Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage

massgebend wie für die Rekurs­kom­mission. Tatsachen oder Beweismittel, die

nicht spätestens im Rekursverfahren behaup­tet, vorgelegt oder angerufen worden

sind, dürfen infolgedessen im Beschwerde­verfahren grundsätzlich nicht nachgebracht

werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Rich­ner/Walter Frei/Stefan

Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999,

§ 153 N. 43).

Das Verwaltungsgericht ist – wie die

Rekurskommission – gemäss § 149 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4

StG in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann

nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten

oder zu dessen Gunsten ändern (RB 2002 Nr. 116, RB 2003 Nr. 98).

2.

Entscheide werden den Beteiligten kraft §

126.

Abs. 1 StG mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Der Entscheid über eine

der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des

Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte

Einschätzung wird ihm gemäss § 126 Abs. 4 StG durch die Schlussrechnung

(§ 173 Abs. 3 StG) angezeigt.

Gegen den Einschätzungsentscheid können

der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim

kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (§ 140 Abs. 1 StG).

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist erwächst der Einschätzungsentscheid

in Rechtskraft.

2.1

Fehlen in der Eröffnung wesentliche Elemente der

Verfügung oder sind die Anga­ben in der Verfügung offensichtlich

widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, so dass die Steuerpflichtige

nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird die Rechtsmittelfrist

nicht ausgelöst und die Verfügung kann demzufolge nicht in Rechtskraft er­wachsen

(BGE 102 Ib 91 E. 3, auch zum Folgenden); diese ist folglich auch nicht der

Berichtigung im Sinn von § 159 StG zugänglich. Die Rechtsmittelfrist läuft in

einem derartigen Fall erst mit der Eröffnung der fehlenden oder korrigierten

Elemente der Verfügung, wobei der Steuerpflichtige im Rahmen des ihm Zumutbaren

von sich aus die sich aufdrängenden Schritte zur Behebung des Mangels zu

unternehmen hat. Umgekehrt ist es der Behörde in einem solchen Fall unbenommen,

die Eröffnung von Amtes wegen zu vervollständigen oder zu be­richtigen, und es

ist dem Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die

mangelhafte Verfügung zu berufen (BGr, 24.7.1985, ASA 55 [1986/87] 512 E. 3).

So ist denn auch nach ständiger

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in analoger Anwendung von § 162 bis 165

des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) ein Entscheid von der

verfügenden Behörde auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen zu

erläutern, wenn die Bestimmungen des Dispositivs – bei Einschätzungen die Festsetzung

der Steuerfaktoren – unklar sind, sich selbst oder den Motiven widersprechen

oder unvollständig sind (§ 162 GVG; RB 1982 Nr. 83; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,

Bern 1983, S. 228; Rich­ner/Frei/Kaufmann, § 139 N. 13). Wird ein

Entscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, werden die

Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet (§ 165 GVG; VGr, 28. Oktober

1998, SB.98.00032).

2.2

Die "Schlussrechnung und

Einschätzungsmitteilung" des Gemeindesteueramts X vom 13.

Dezember 2001 ist offensichtlich mangelhaft eröffnet worden. Sie ist widersprüchlich

und lässt nicht erkennen, welche Einschätzung verfügt worden ist. Denn die

Rechnung gibt zwar an, die Steuerfaktoren seien "Aufgrund der Einschätzung

gemäss Steuererklärung" festgelegt worden, was jedoch nicht zutrifft. Denn

in der Steuererklärung ist ein steuerbares Einkommen von Fr. 237'637.- und

ein steuerbares Vermögen von Fr. 917'954.- deklariert worden, während die

Schlussrechnung ein steuerbares Einkommen von Fr. 166'300.- und ein

steuerbares Vermögen von Fr. 0 ausweist. Sollten aber diese Faktoren

entgegen dem ausdrücklichen Vermerk auf der Rechnung vom Steueramt beabsichtigt

sein, sollte also die Rechnung nicht aufgrund einer Einschätzung gemäss

Steuererklärung beruhen, dann fehlte es an einer Begründung der Abweichung von

den deklarierten Steuerfaktoren im Sinn von Art. 126 Abs. 1 StG und wäre

angesichts der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes eine Eröffnung

durch das Gemeindesteueramt mit der Schlussrechnung nach Art. 126 Abs. 4 StG

gar nicht statthaft gewesen.

Litt die fragliche "Schlussrechnung

und Einschätzungsmitteilung" demnach an einem unerklärlichen Widerspruch,

der nur durch die verfügende Behörde selber beseitigt werden konnte, so

vermochte sie nicht in Rechtskraft zu erwachsen. Da die Pflichtigen es unterlassen

hatten, das Gemeindesteueramt X um Klarstellung der

erläuterungsbedürftigen Verfügung zu ersuchen, war das Steueramt auch ohne

deren Zutun ohne Weiteres berechtigt gewesen, den Mangel von sich aus durch

Eröffnung einer widerspruchsfreien Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung

zu beheben. Erst diese Verfügung vermochte die Einsprachefrist wirksam auszulösen.

Die Rekurskommission, welche den

angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung

nicht materiell geprüft hat, wird dies im zweiten Rechtsgang nachholen müssen.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der

Beschwerde.

3.

Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang

des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151

Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht den Pflichtigen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Unter­suchung

und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskom­mission II

zurückgewiesen.

2.

Über die

Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den Beschwerdegegnern je zu ¼, unter

solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Mitteilung an…..