SB.2004.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00045
1. September 2004Deutsch9 min
(URT.2004.8201)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
SB.2004.00045
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.09.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2000
Mangelhafte Eröffnung einer Veranlagung
Entscheide werden den Beteiligten kraft § 126 Abs. 1 StG mit Begründung schriftlich mitgeteilt, solche über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung gemäss § 126 Abs. 4 StG durch die Schlussrechnung.
Fehlen allerdings in der Eröffnung wesentliche Elemente der Verfügung oder sind die Angaben in dieser offensichtlich widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, so dass die Steuerpflichtige nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird die Rechtsmittelfrist nicht ausgelöst und die Verfügung kann demzufolge nicht in Rechtskraft erwachsen.
Nicht möglich ist unter diesen Umständen eine Berichtigung im Sinn von § 159 StG, und auch die Rechtsmittelfrist läuft in einem derartigen Fall erst mit der Eröffnung der fehlenden oder korrigierten Elemente der Verfügung.
Bei alledem hat zum einen der Steuerpflichtige im Rahmen des ihm Zumutbaren von sich aus die sich aufdrängenden Schritte zur Behebung des Mangels zu unternehmen. Zum anderen ist es der Behörde in einem solchen Fall unbenommen, die Eröffnung von Amtes wegen zu vervollständigen oder zu berichtigen, und es ist dem Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die mangelhafte Verfügung zu berufen.
Vorliegend litt die gestützt auf § 126 Abs. 4 StG erfolgte "Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung" an einem unerklärlichen Widerspruch, da die Steuerfaktoren angeblich aufgrund der Einschätzung gemäss Steuererklärung festgelegt worden waren, tatsächlich aber auf anderen, nicht in der Steuererklärung enthaltenen Zahlen basierten.
Tw. Gutheissung und Rückweisung zur materiellen Behandlung.
Stichworte:
BERICHTIGUNG
EINSCHÄTZUNG UND EINSCHÄTZUNGSGRUNDLAGEN
EINSCHÄTZUNGSMITTEILUNG
ERLÄUTERUNG
FRISTAUSLÖSUNG
SCHLUSSRECHNUNG
VERVOLLSTÄNDIGUNG
WIDERSPRUCH
Rechtsnormen:
§ 162 GVG
§ 165 GVG
§ 126 Abs. I StG
§ 126 Abs. IV StG
§ 140 Abs. I StG
§ 149 Abs. II StG
§ 159 StG
§ 173 Abs. III StG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 98 S. 191
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
A. Die Eheleute A reichten am 31.
Oktober 2001 die Steuererklärung für die Steuerperiode 2000 ein, worin sie ein
steuerbares Einkommen von Fr. 237'637.- und ein steuerbares Vermögen von
Fr. 917'954.- deklarierten.
Das Gemeindesteueramt X
stellte den Pflichtigen am 13. Dezember 2001 eine "Schlussrechnung und
Einschätzungsmitteilung" für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 zu; die
darin angegebenen Steuerfaktoren lauteten auf Fr. 118'000.-
satzbestimmendes und Fr. 166'300.- steuerbares Einkommen sowie Fr. 0
satzbestimmendes und steuerbares Vermögen. Die Rechnung enthielt die Hinweise
"Aufgrund der Einschätzung gemäss Steuererklärung" und "Ersetzt
Rechnung vom 25.10.2001" sowie eine Rechtsmittelbelehrung, welche sowohl
auf die Einsprache beim Gemeindesteueramt hinsichtlich Bezugsfragen als auch
auf die Einsprache beim kantonalen Steueramt betreffend die Einschätzung aufmerksam
machte.
Am 31. März 2003 liess das
Gemeindesteueramt X den Pflichtigen wiederum eine
"Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung" für die Staats- und
Gemeindesteuern 2000 zukommen, worin die Steuerfaktoren nunmehr entsprechend
der von diesen abgegebenen Steuererklärung aufgeführt waren, nämlich
Fr. 237'600.- satzbestimmendes und Fr. 220'100.- steuerbares
Einkommen sowie Fr. 917'000.- satzbestimmendes und Fr. 430'000.-
steuerbares Vermögen. Diese mit derselben Rechtsmittelbelehrung versehenen
Rechnung trug ebenfalls den Vermerk "Aufgrund der Einschätzung gemäss
Steuererklärung", doch enthielt sie den Hinweis "Ersetzt Rechnung vom
13.12.2001".
B. Die Pflichtigen erhoben gegen die
Steuerrechnung vom 31. März 2003 Einsprache. Sie machten geltend, die
Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung vom 13. Dezember 2001 für die
Staats- und Gemeindesteuern 2000 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb die
angefochtene Steuerrechnung nichtig sei. Das kantonale Steueramt verwarf die
Auffassung der Einsprechenden und schätzte diese nach Durchführung einer
Untersuchung am 29. Januar 2004 für die Steuerperiode 2000 mit einem
steuerbaren Einkommen von Fr. 247'900.- und einem satzbestimmenden
Einkommen von Fr. 249'200.- sowie einem steuerbaren Vermögen von
Fr. 752'000.- und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. 837'000.-
ein.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II hiess den
gegen den Einspracheentscheid gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 3. Mai 2004
gut. Sie stellte fest, dass die Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung für
die Staats- und Gemeindesteuern 2000 vom 13. Dezember 2001 mit den darin
angegebenen Steuerfaktoren in Rechtskraft erwachsen sei.
III.
Das kantonale Steueramt beantragte dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 3. Juni 2004, es sei die Einschätzung der
Pflichtigen gemäss Einspracheentscheid vom 29. Januar 2004 wiederherzustellen;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Steuerrekurskommission II
zurückzuweisen.
Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung
verzichtete, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde und
verlangten die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das
Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
(StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für das Beschwerdeverfahren gilt das
Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage
massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die
nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet, vorgelegt oder angerufen worden
sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht
werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999,
§ 153 N. 43).
Das Verwaltungsgericht ist – wie die
Rekurskommission – gemäss § 149 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
StG in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann
nach Anhören des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten
oder zu dessen Gunsten ändern (RB 2002 Nr. 116, RB 2003 Nr. 98).
2.
Entscheide werden den Beteiligten kraft §
126.
Abs. 1 StG mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Der Entscheid über eine
der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des
Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte
Einschätzung wird ihm gemäss § 126 Abs. 4 StG durch die Schlussrechnung
(§ 173 Abs. 3 StG) angezeigt.
Gegen den Einschätzungsentscheid können
der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim
kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben (§ 140 Abs. 1 StG).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist erwächst der Einschätzungsentscheid
in Rechtskraft.
2.1
Fehlen in der Eröffnung wesentliche Elemente der
Verfügung oder sind die Angaben in der Verfügung offensichtlich
widersprüchlich oder ergeben sie keinen Sinn, so dass die Steuerpflichtige
nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu wahren, wird die Rechtsmittelfrist
nicht ausgelöst und die Verfügung kann demzufolge nicht in Rechtskraft erwachsen
(BGE 102 Ib 91 E. 3, auch zum Folgenden); diese ist folglich auch nicht der
Berichtigung im Sinn von § 159 StG zugänglich. Die Rechtsmittelfrist läuft in
einem derartigen Fall erst mit der Eröffnung der fehlenden oder korrigierten
Elemente der Verfügung, wobei der Steuerpflichtige im Rahmen des ihm Zumutbaren
von sich aus die sich aufdrängenden Schritte zur Behebung des Mangels zu
unternehmen hat. Umgekehrt ist es der Behörde in einem solchen Fall unbenommen,
die Eröffnung von Amtes wegen zu vervollständigen oder zu berichtigen, und es
ist dem Steuerpflichtigen nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die
mangelhafte Verfügung zu berufen (BGr, 24.7.1985, ASA 55 [1986/87] 512 E. 3).
So ist denn auch nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in analoger Anwendung von § 162 bis 165
des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) ein Entscheid von der
verfügenden Behörde auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amtes wegen zu
erläutern, wenn die Bestimmungen des Dispositivs – bei Einschätzungen die Festsetzung
der Steuerfaktoren – unklar sind, sich selbst oder den Motiven widersprechen
oder unvollständig sind (§ 162 GVG; RB 1982 Nr. 83; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
Bern 1983, S. 228; Richner/Frei/Kaufmann, § 139 N. 13). Wird ein
Entscheid auf das Erläuterungsbegehren hin anders gefasst, werden die
Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet (§ 165 GVG; VGr, 28. Oktober
1998, SB.98.00032).
2.2
Die "Schlussrechnung und
Einschätzungsmitteilung" des Gemeindesteueramts X vom 13.
Dezember 2001 ist offensichtlich mangelhaft eröffnet worden. Sie ist widersprüchlich
und lässt nicht erkennen, welche Einschätzung verfügt worden ist. Denn die
Rechnung gibt zwar an, die Steuerfaktoren seien "Aufgrund der Einschätzung
gemäss Steuererklärung" festgelegt worden, was jedoch nicht zutrifft. Denn
in der Steuererklärung ist ein steuerbares Einkommen von Fr. 237'637.- und
ein steuerbares Vermögen von Fr. 917'954.- deklariert worden, während die
Schlussrechnung ein steuerbares Einkommen von Fr. 166'300.- und ein
steuerbares Vermögen von Fr. 0 ausweist. Sollten aber diese Faktoren
entgegen dem ausdrücklichen Vermerk auf der Rechnung vom Steueramt beabsichtigt
sein, sollte also die Rechnung nicht aufgrund einer Einschätzung gemäss
Steuererklärung beruhen, dann fehlte es an einer Begründung der Abweichung von
den deklarierten Steuerfaktoren im Sinn von Art. 126 Abs. 1 StG und wäre
angesichts der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes eine Eröffnung
durch das Gemeindesteueramt mit der Schlussrechnung nach Art. 126 Abs. 4 StG
gar nicht statthaft gewesen.
Litt die fragliche "Schlussrechnung
und Einschätzungsmitteilung" demnach an einem unerklärlichen Widerspruch,
der nur durch die verfügende Behörde selber beseitigt werden konnte, so
vermochte sie nicht in Rechtskraft zu erwachsen. Da die Pflichtigen es unterlassen
hatten, das Gemeindesteueramt X um Klarstellung der
erläuterungsbedürftigen Verfügung zu ersuchen, war das Steueramt auch ohne
deren Zutun ohne Weiteres berechtigt gewesen, den Mangel von sich aus durch
Eröffnung einer widerspruchsfreien Schlussrechnung und Einschätzungsmitteilung
zu beheben. Erst diese Verfügung vermochte die Einsprachefrist wirksam auszulösen.
Die Rekurskommission, welche den
angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung
nicht materiell geprüft hat, wird dies im zweiten Rechtsgang nachholen müssen.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der
Beschwerde.
3.
Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang
des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht den Pflichtigen keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung
und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II
zurückgewiesen.
2.
Über die
Rekurskosten hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer zur Hälfte und den Beschwerdegegnern je zu ¼, unter
solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Mitteilung an…..