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Entscheid

SB.2004.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00048

15. Dezember 2004Deutsch10 min

(URT.2004.8360)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Eheleute A und B erwarben am

21. März 1994 sog. Zerobonds "0% D" im Nominalbetrag von DM 1,8

Mio., von welchen sie am 24. April 2001 nominal DM 400'000.- und am 21. Dezember

2001 nominal DM 200'000.- verkauften. Aus den Verkäufen ergaben sich steuerbare

Einkünfte von insgesamt umgerechnet Fr. …

Das kantonale Steueramt veranlagte die

Eheleute mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003

bzw. 6. Januar 2004 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen

von Fr. … und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … sowie mit

einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen

von Fr. … Es verwarf den Standpunkt der Pflichtigen, der Ertrag aus

Verkauf von Zerobonds stelle eine Kapitalabfindung für wiederkehrende

Leistungen dar, der für die Satzbestimmung in eine jährliche Leistung von (Fr. …:

7 =) Fr. … umgerechnet werden müsse.

Erwägungen

II.

Die Steuerrekurskommission II hiess den

Rekurs der Pflichtigen am 25. März 2004 gut und veranlagte diese für die

Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem

satzbestimmenden Einkommen von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Vermögen

von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. ... Eine

Kommissionsminderheit gab eine abweichende Meinung zu Protokoll.

III.

Das kantonale Steueramt beantragte dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 7. Juni 2004, es sei das

satzbestimmende Einkommen für die Steuerperiode 2001 wie im Einschätzungs- und

Einspracheentscheid auf Fr. … festzusetzen.

Während die Steuerrekurskommission II auf

Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der

Beschwerde und beantragten die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter hat die Sache der

Kammer zur Entscheidung überwiesen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Steuerbar sind laut

§ 20 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Erträge aus beweglichem

Vermögen, insbesondere nach Abs. 1 lit. b Einkünfte aus der

Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender

Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die

dem Inhaber anfallen.

Gehören zu den

Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird gemäss § 36

StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem

Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung

eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

1.1

Wie schon die im Wesentlichen wortgleiche frühere

Vorschrift von § 32 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951

(aStG) will die Bestimmung von § 36 StG verhindern, dass der Steuerpflich­tige,

der statt mit periodisch zu besteuernden "wiederkehrenden Leistungen"

mit einer einmaligen Kapitalleistung abgefunden wird, deswegen angesichts des

progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu

versteuern hat (RB ORK 1958 Nr. 15 = StR 14, S. 292, mit Hinweisen;

BGr, 5. Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4b; Felix

Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz,

Zürich 1999, § 36 N. 7).

Das

Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1988 Nr. 24 in Auslegung von § 32

Abs. 4 aStG erkannt, diese Absicht des Gesetzgebers müsse folgerichtig

auch in Fällen wegleitend sein, wo mit dem Anleihensschuldner eine einmalige

Kapitalabfindung als Entgelt für die Überlassung einer be­stimmten Summe Geldes

– also ausdrücklich keine wiederkehrenden Leistungen in Form von regelmässig

entrichteten Zinszahlungen – am Ende der Laufzeit der Diskont-Bonds vereinbart

worden sei. Anders zu entscheiden, liefe auf einen im Licht des

verfassungsmässigen Willkürverbots verpönten Methodendualismus hinaus, wenn der

Steuergesetzgeber einerseits für die Berechnung des bei der Veräusserung

derartiger Bonds erzielten Ver­mögensertrags aufgrund wirtschaftlicher

Überlegungen von periodisch erbrachten Leistungen ausgehen dürfte, anderseits

aber für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes auf das Zivilrecht

abstellen könnte, wonach die Form der Kapitalabfindung bei Diskont-Bonds gerade

nicht der Erfüllung einer "Stammschuld" auf Ausrichtung

wiederkehrender Leistungen diene.

1.2

Anders als unter der Geltung des alten Rechts werden

Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit

überwiegender Einmalverzinsung – Diskont-Obligationen (Zero-Bonds) und

globalverzinsliche Obligationen – in § 20 Abs. 1 lit. b StG

ausdrück­lich als steuerbar erklärt. Diese Bestimmung ist Art. 20 Abs. 1

lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember

1990.

(DGB) wörtlich nachgebildet, weshalb aufgrund der Entstehungsgeschichte

dieser Vorschrift die sog. Differenzmethode anzuwenden ist, wonach der Halter

einer solchen Obligation den Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis bzw.

Rückzahlungswert und dem Emissions- bzw. Erwerbspreis als Einkommen zu

versteuern hat (vgl. Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard

Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband,

Zürich 2000, Art. 20 N. 3 ff.). Das so ermittelte Einkommen

enthält aber – insoweit abweichend von der Rechtsprechung zum alten Recht,

welche nur das Entgelt für die Kapital­über­lassung (d.h. die

"Zinskomponente") der Besteuerung unterwarf (vgl. RB 1988 Nr. 24)

– auch Kapitalgewinne (oder -verluste) auf Privatvermögen (wie Währungsgewinne

oder -verluste), wel­che sonst gemäss § 16 Abs. 3 Satz 1 StG

steuerfrei (bzw. nicht abzugsfähig) sind (vgl. Markus Reich in: Kommentar zum

Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 20 DBG N. 18).

Wie das

Verwaltungsgericht in RB 2003 Nr. 85 (= StE 2004 B 29.2 Nr. 9 =

StR 2004, 135) erkannt hat, vermag die neue Besteuerungsordnung von § 20 Abs. 1

lit. b StG indessen nichts daran zu ändern, dass es im Licht von § 36

StG sachwidrig wäre, wenn das statt als periodischer Zins aperiodisch als

Kapitalleistung ausbezahlte Entgelt für die Kapitalüberlassung zum vollen

Betrag in der Zuflussperiode besteuert würde und der steuerpflichtige Empfänger

aus diesem Grund angesichts des progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein

gesamtes Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht

angemessenen überhöhten Steuersatz zu versteuern hätte.

2.

Vorliegend liegt die Steuerperiode 2001

im Streit. Kraft Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990

(StHG) ist deshalb zu prüfen, ob die für das kantonale Recht gefundene Auslegung

von § 36 StG vor Art. 11 Abs. 2 StHG standzuhalten vermag.

2.1

Art. 11 Abs. 2 StHG ist im Wesentlichen

gleich gefasst wie § 36 StG. Er lautet wie folgt: Gehören zu

den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die

Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet,

der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende

jährliche Leistung ausgerichtet würde.

Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass

auch Art. 11 Abs. 2 StHG durch die Anwendung des Sondersatzes

sicherstellen will, dass die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen für Kapitalabfindungen

nicht grösser wird, als sie es bei wiederkehrenden Leistungen wäre (vgl. Botschaft

über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 98; Markus Reich

in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/München

2002, Art. 11 StHG N. 34). Dabei geht aus den Ausführungen des

Bundesrats in der Botschaft über die Steuerharmonisierung hervor, dass diese

Gesetzesbestimmung (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs) eine Sonderregelung

für die Satzbestimmung enthält für "Kapitalabfindungen, die ein

Steuerpflichtiger anstelle und in Abgeltung wiederkehrender Leistungen

erhält" (Botschaft, a.a.O.).

Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte

von Art. 11 Abs. 2 StHG widersprechen infolgedessen der vorstehenden

Auslegung von § 36 StG (vgl. E. 1.2) nicht.

Dieser Interpretation steht auch nicht

entgegen, dass das Bundesgericht die gleichlautende Bestimmung von Art. 37

DBG enger ausgelegt hat. Denn dies ist in Übereinstimmung mit der abweichenden

Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geschehen (vgl. Botschaft über die

Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 176 f.), welche die

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gleich wie in Art. 40 Abs. 2

des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer

direkten Bundessteuer (BdBSt) regeln wollte. Dementsprechend hat das

Bundesgericht seine Auslegung von Art. 37 DBG auf die Rechtsprechung zum

früheren Art. 40 Abs. 2 BdBSt gestützt, diese aber in bestimmter

Hinsicht erweitert (BGr 6. März 2001, StE 2001 B 26.13 Nr. 15 = StR

56.

[2001] 345 ff., E. 4b; BGr, 5. Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7

= ASA 70 [2001/02] 210, E. 3a, 4a-c). Danach ge­langt der Rentensatz für

eine Kapitalabfindung zum einen dann zur Anwendung, wenn die Abfindung zur

Abgeltung künftiger Leistungen und als Erfüllung einer den periodischen Leistungen

zugrunde liegenden Stammschuld erfolgt (vgl. Peter Agner/Beat Jung/Gotthard

Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 37

N. 2; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann,

Art. 37 N. 3a; Peter Locher, Kommentar zum

DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 37 N. 13), zum andern aber auch dann,

wenn in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden, sofern

ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und dies

ohne Zutun des berechtigten Steuerpflichtigen unterblieben ist (BGr, a.a.O., E. 4c).

Unter all diesen

Umständen kann dem Schluss von Rekurskommission und kantonalem Steueramt, wegen

des identischen Wortlauts der Normen müsse die bundesrechtliche Rahmenvorschrift

von Art. 11 Abs. 2 StHG auch gleich wie die materiellrechtliche Bestimmung

von Art. 37 DBG ausgelegt werden, nicht beigetreten werden. Vielmehr

erscheint es in Anbetracht der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte und

möglichen abweichenden Auslegungen als sachgerecht, insoweit einen

Anwendungsfreiraum für das kantonale Recht anzunehmen. Unter diesem

Gesichtswinkel kann jedenfalls nicht gesagt werden, die getroffene Auslegung

von § 36 StG sei willkürlich, sie sei offensichtlich unhaltbar, stehe mit

der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch, verletze

krass eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz oder laufe in

stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (BGE 123 I 1 E. 4a;

125.

II 10 E. 3, 129 E. 5b).

2.2

Immerhin könnte selbst im Licht der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 37 DBG nicht ohne Weiteres die

Anwendung des Sondersatzes auf Erträge aus Diskont-Obligationen, wie die in

Frage stehenden Zero-Bonds, verworfen werden (vgl. Ivo P. Baumgartner in:

Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 37

DBG N. 11). Das Bundesgericht hat den Sondersatz auch auf Kapitalleistungen

angewendet, mit denen in der Vergangenheit begründete, ordentlicherweise

periodisch auszurichtende Teilleistungen abgegolten werden sollen, sofern die

periodische Ausrichtung "ohne Zutun" des berechtigten

Steuerpflichtigen unterblieben ist. Angesichts dessen, dass Diskont-Bonds vom

Steuerpflichtigen bereits in der vorgegebenen Struktur erworben werden, ist es

fraglich, ob die Abgeltung der periodischen Zinsleistungen durch eine Kapitalleistung,

den Diskont, wirklich auf ein "Zutun" des Steuerpflichtigen im Sinn

der bundesgerichtlichen Auffassung zurückzuführen ist. Schliesslich ist

anzumerken, dass missbräuchlichen Rechtsgestaltungen im Einzelfall aufgrund des

Verbots der Steuerumgehung die Entlastung durch den Sondersatz versagt werden

kann.

Das führt zur

Abweisung der Beschwerde.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind

die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in

Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und hat dieser den Beschwerdegegnern

eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152

und 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der Beschwerdeführer wird

verpflichtet, den Beschwerdegegnern je eine Parteientschädigung von Fr. 300.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …