SB.2004.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: SB.2004.00048
15. Dezember 2004Deutsch10 min
(URT.2004.8360)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
SB.2004.00048
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.12.2004
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.09.2005 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Steuerrecht
Betreff:
Einschätzung 2001
Behandlung von Zero-Bonds
Das bei Zero-Bonds statt als periodischer Zins als Kapitalleistung ausbezahlte Entgelt für die Kapitalüberlassung ist nach § 36 StG zu dem Satz zu besteuern, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Ansonsten müsste der Steuerpflichtige sein Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angepassten überhöhten Steuersatz versteuern.
Art. 11 Abs. 2 StHG lässt dem kantonalen Recht diesbezüglich einen Anwendungsfreiraum. Aufgrund der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte muss diese Bestimmung nicht gleich ausgelegt werden wie Art. 37 DBG.
Stichworte:
DISKONT-OBLIGATIONEN
KAPITALLEISTUNG
OHNE ZUTUN
STEUERSATZ
WIEDERKEHRENDE LEISTUNG
WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT
ZERO-BOND
Rechtsnormen:
Art. 37 DBG
§ 20 Abs. I lit. b StG
§ 36 StG
Art. II Abs. II StHG
Publikationen:
RB 2004 Nr. 91 S. 179
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Die Eheleute A und B erwarben am
21. März 1994 sog. Zerobonds "0% D" im Nominalbetrag von DM 1,8
Mio., von welchen sie am 24. April 2001 nominal DM 400'000.- und am 21. Dezember
2001 nominal DM 200'000.- verkauften. Aus den Verkäufen ergaben sich steuerbare
Einkünfte von insgesamt umgerechnet Fr. …
Das kantonale Steueramt veranlagte die
Eheleute mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2003
bzw. 6. Januar 2004 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen
von Fr. … und einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. … sowie mit
einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen
von Fr. … Es verwarf den Standpunkt der Pflichtigen, der Ertrag aus
Verkauf von Zerobonds stelle eine Kapitalabfindung für wiederkehrende
Leistungen dar, der für die Satzbestimmung in eine jährliche Leistung von (Fr. …:
7 =) Fr. … umgerechnet werden müsse.
Erwägungen
II.
Die Steuerrekurskommission II hiess den
Rekurs der Pflichtigen am 25. März 2004 gut und veranlagte diese für die
Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem
satzbestimmenden Einkommen von Fr. … sowie mit einem steuerbaren Vermögen
von Fr. … und einem satzbestimmenden Vermögen von Fr. ... Eine
Kommissionsminderheit gab eine abweichende Meinung zu Protokoll.
III.
Das kantonale Steueramt beantragte dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 7. Juni 2004, es sei das
satzbestimmende Einkommen für die Steuerperiode 2001 wie im Einschätzungs- und
Einspracheentscheid auf Fr. … festzusetzen.
Während die Steuerrekurskommission II auf
Vernehmlassung verzichtete, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der
Beschwerde und beantragten die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Einzelrichter hat die Sache der
Kammer zur Entscheidung überwiesen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Steuerbar sind laut
§ 20 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die Erträge aus beweglichem
Vermögen, insbesondere nach Abs. 1 lit. b Einkünfte aus der
Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender
Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die
dem Inhaber anfallen.
Gehören zu den
Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird gemäss § 36
StG die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem
Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung
eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
1.1
Wie schon die im Wesentlichen wortgleiche frühere
Vorschrift von § 32 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951
(aStG) will die Bestimmung von § 36 StG verhindern, dass der Steuerpflichtige,
der statt mit periodisch zu besteuernden "wiederkehrenden Leistungen"
mit einer einmaligen Kapitalleistung abgefunden wird, deswegen angesichts des
progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein gesamtes Einkommen zu einem seiner
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht angemessenen überhöhten Steuersatz zu
versteuern hat (RB ORK 1958 Nr. 15 = StR 14, S. 292, mit Hinweisen;
BGr, 5. Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7 E. 4b; Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz,
Zürich 1999, § 36 N. 7).
Das
Verwaltungsgericht hat im Präjudiz RB 1988 Nr. 24 in Auslegung von § 32
Abs. 4 aStG erkannt, diese Absicht des Gesetzgebers müsse folgerichtig
auch in Fällen wegleitend sein, wo mit dem Anleihensschuldner eine einmalige
Kapitalabfindung als Entgelt für die Überlassung einer bestimmten Summe Geldes
– also ausdrücklich keine wiederkehrenden Leistungen in Form von regelmässig
entrichteten Zinszahlungen – am Ende der Laufzeit der Diskont-Bonds vereinbart
worden sei. Anders zu entscheiden, liefe auf einen im Licht des
verfassungsmässigen Willkürverbots verpönten Methodendualismus hinaus, wenn der
Steuergesetzgeber einerseits für die Berechnung des bei der Veräusserung
derartiger Bonds erzielten Vermögensertrags aufgrund wirtschaftlicher
Überlegungen von periodisch erbrachten Leistungen ausgehen dürfte, anderseits
aber für die Bestimmung des massgebenden Steuersatzes auf das Zivilrecht
abstellen könnte, wonach die Form der Kapitalabfindung bei Diskont-Bonds gerade
nicht der Erfüllung einer "Stammschuld" auf Ausrichtung
wiederkehrender Leistungen diene.
1.2
Anders als unter der Geltung des alten Rechts werden
Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit
überwiegender Einmalverzinsung – Diskont-Obligationen (Zero-Bonds) und
globalverzinsliche Obligationen – in § 20 Abs. 1 lit. b StG
ausdrücklich als steuerbar erklärt. Diese Bestimmung ist Art. 20 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990.
(DGB) wörtlich nachgebildet, weshalb aufgrund der Entstehungsgeschichte
dieser Vorschrift die sog. Differenzmethode anzuwenden ist, wonach der Halter
einer solchen Obligation den Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkaufspreis bzw.
Rückzahlungswert und dem Emissions- bzw. Erwerbspreis als Einkommen zu
versteuern hat (vgl. Peter Agner/Angelo Digeronimo/Hans-Jürg Neuhaus/Gotthard
Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Ergänzungsband,
Zürich 2000, Art. 20 N. 3 ff.). Das so ermittelte Einkommen
enthält aber – insoweit abweichend von der Rechtsprechung zum alten Recht,
welche nur das Entgelt für die Kapitalüberlassung (d.h. die
"Zinskomponente") der Besteuerung unterwarf (vgl. RB 1988 Nr. 24)
– auch Kapitalgewinne (oder -verluste) auf Privatvermögen (wie Währungsgewinne
oder -verluste), welche sonst gemäss § 16 Abs. 3 Satz 1 StG
steuerfrei (bzw. nicht abzugsfähig) sind (vgl. Markus Reich in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 20 DBG N. 18).
Wie das
Verwaltungsgericht in RB 2003 Nr. 85 (= StE 2004 B 29.2 Nr. 9 =
StR 2004, 135) erkannt hat, vermag die neue Besteuerungsordnung von § 20 Abs. 1
lit. b StG indessen nichts daran zu ändern, dass es im Licht von § 36
StG sachwidrig wäre, wenn das statt als periodischer Zins aperiodisch als
Kapitalleistung ausbezahlte Entgelt für die Kapitalüberlassung zum vollen
Betrag in der Zuflussperiode besteuert würde und der steuerpflichtige Empfänger
aus diesem Grund angesichts des progressiv ausgestalteten Steuertarifs sein
gesamtes Einkommen zu einem seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
angemessenen überhöhten Steuersatz zu versteuern hätte.
2.
Vorliegend liegt die Steuerperiode 2001
im Streit. Kraft Art. 72 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990
(StHG) ist deshalb zu prüfen, ob die für das kantonale Recht gefundene Auslegung
von § 36 StG vor Art. 11 Abs. 2 StHG standzuhalten vermag.
2.1
Art. 11 Abs. 2 StHG ist im Wesentlichen
gleich gefasst wie § 36 StG. Er lautet wie folgt: Gehören zu
den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die
Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet,
der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende
jährliche Leistung ausgerichtet würde.
Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass
auch Art. 11 Abs. 2 StHG durch die Anwendung des Sondersatzes
sicherstellen will, dass die Steuerbelastung des Steuerpflichtigen für Kapitalabfindungen
nicht grösser wird, als sie es bei wiederkehrenden Leistungen wäre (vgl. Botschaft
über die Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 98; Markus Reich
in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel/Genf/München
2002, Art. 11 StHG N. 34). Dabei geht aus den Ausführungen des
Bundesrats in der Botschaft über die Steuerharmonisierung hervor, dass diese
Gesetzesbestimmung (Art. 12 Abs. 3 des Entwurfs) eine Sonderregelung
für die Satzbestimmung enthält für "Kapitalabfindungen, die ein
Steuerpflichtiger anstelle und in Abgeltung wiederkehrender Leistungen
erhält" (Botschaft, a.a.O.).
Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte
von Art. 11 Abs. 2 StHG widersprechen infolgedessen der vorstehenden
Auslegung von § 36 StG (vgl. E. 1.2) nicht.
Dieser Interpretation steht auch nicht
entgegen, dass das Bundesgericht die gleichlautende Bestimmung von Art. 37
DBG enger ausgelegt hat. Denn dies ist in Übereinstimmung mit der abweichenden
Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geschehen (vgl. Botschaft über die
Steuerharmonisierung vom 25. Mai 1983, S. 176 f.), welche die
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen gleich wie in Art. 40 Abs. 2
des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer
direkten Bundessteuer (BdBSt) regeln wollte. Dementsprechend hat das
Bundesgericht seine Auslegung von Art. 37 DBG auf die Rechtsprechung zum
früheren Art. 40 Abs. 2 BdBSt gestützt, diese aber in bestimmter
Hinsicht erweitert (BGr 6. März 2001, StE 2001 B 26.13 Nr. 15 = StR
56.
[2001] 345 ff., E. 4b; BGr, 5. Oktober 2000, StE 2001 B 29.2 Nr. 7
= ASA 70 [2001/02] 210, E. 3a, 4a-c). Danach gelangt der Rentensatz für
eine Kapitalabfindung zum einen dann zur Anwendung, wenn die Abfindung zur
Abgeltung künftiger Leistungen und als Erfüllung einer den periodischen Leistungen
zugrunde liegenden Stammschuld erfolgt (vgl. Peter Agner/Beat Jung/Gotthard
Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, Art. 37
N. 2; Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann,
Art. 37 N. 3a; Peter Locher, Kommentar zum
DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, Art. 37 N. 13), zum andern aber auch dann,
wenn in der Vergangenheit begründete Teilleistungen abgegolten werden, sofern
ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und dies
ohne Zutun des berechtigten Steuerpflichtigen unterblieben ist (BGr, a.a.O., E. 4c).
Unter all diesen
Umständen kann dem Schluss von Rekurskommission und kantonalem Steueramt, wegen
des identischen Wortlauts der Normen müsse die bundesrechtliche Rahmenvorschrift
von Art. 11 Abs. 2 StHG auch gleich wie die materiellrechtliche Bestimmung
von Art. 37 DBG ausgelegt werden, nicht beigetreten werden. Vielmehr
erscheint es in Anbetracht der unterschiedlichen Entstehungsgeschichte und
möglichen abweichenden Auslegungen als sachgerecht, insoweit einen
Anwendungsfreiraum für das kantonale Recht anzunehmen. Unter diesem
Gesichtswinkel kann jedenfalls nicht gesagt werden, die getroffene Auslegung
von § 36 StG sei willkürlich, sie sei offensichtlich unhaltbar, stehe mit
der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch, verletze
krass eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz oder laufe in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (BGE 123 I 1 E. 4a;
125.
II 10 E. 3, 129 E. 5b).
2.2
Immerhin könnte selbst im Licht der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 37 DBG nicht ohne Weiteres die
Anwendung des Sondersatzes auf Erträge aus Diskont-Obligationen, wie die in
Frage stehenden Zero-Bonds, verworfen werden (vgl. Ivo P. Baumgartner in:
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München 2000, Art. 37
DBG N. 11). Das Bundesgericht hat den Sondersatz auch auf Kapitalleistungen
angewendet, mit denen in der Vergangenheit begründete, ordentlicherweise
periodisch auszurichtende Teilleistungen abgegolten werden sollen, sofern die
periodische Ausrichtung "ohne Zutun" des berechtigten
Steuerpflichtigen unterblieben ist. Angesichts dessen, dass Diskont-Bonds vom
Steuerpflichtigen bereits in der vorgegebenen Struktur erworben werden, ist es
fraglich, ob die Abgeltung der periodischen Zinsleistungen durch eine Kapitalleistung,
den Diskont, wirklich auf ein "Zutun" des Steuerpflichtigen im Sinn
der bundesgerichtlichen Auffassung zurückzuführen ist. Schliesslich ist
anzumerken, dass missbräuchlichen Rechtsgestaltungen im Einzelfall aufgrund des
Verbots der Steuerumgehung die Entlastung durch den Sondersatz versagt werden
kann.
Das führt zur
Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und hat dieser den Beschwerdegegnern
eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer wird
verpflichtet, den Beschwerdegegnern je eine Parteientschädigung von Fr. 300.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …